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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.02.1987, Az.: BVerwG 3 C 39.86

Vertriebene; Volkszugehörigkeit; Bekenntnis zum deutschen Volkstum; Rumänien

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.02.1987
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 39.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12739
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 25.06.1986 - AZ: 6 K 86. 511

Fundstellen

  • BVerwGE 77, 65 - 69
  • NJW 1988, 1227 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Ein für Dritte wahrnehmbares subjektives Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist von einer im rumänischen Einflußbereich (Staatsgebiet) lebenden Person, die im wesentlichen die objektiven Bestätigungsmerkmale des § 6 BVFG erfüllt, nach der Kriegserklärung Rumäniens an Deutschland am 24. August 1944 nicht zu verlangen, weil nach diesem Zeitpunkt Verfolgungsmaßnahmen schlechthin für alle Deutschen zu befürchten waren.

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Messerschmidt und Fandré,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt sowie
den Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 25. Juni 1986 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der am 22. Januar 1918 in J./R. als jüngster von drei Brüdern geborene Kläger reiste am 15. August 1976 zusammen mit seiner Familie in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er erhielt vom Landratsamt M. am 27. Oktober 1976 den Bundesvertriebenenausweis A nach§ 1 Abs. 3 BVFG Am 14. Juni 1977 beantragte der Kläger beim Ausgleichsamt München die Feststellung eines Vertreibungsschadens hinsichtlich eines ihm als Miterben zustehenden 1/6 Anteils am Eigentum eines in Schermeisel/Neumark gelegenen Einfamilienhausgrundstücks, das seiner am 2. Februar 1945 verstorbenen Tante K. B., geborene S. gehört hatte.

2

Das Ausgleichsamt lehnte diesen Feststellungsantrag durch Bescheid vom 22. September 1981 ab, weil der Kläger weder deutscher Staatsangehöriger noch deutscher Volkszugehöriger sei. Als nichtdeutscher Ehegatte einer deutschen Volkszugehörigen, deren Vertriebenenschicksal er teile, gelte er zwar als Vertriebener. Der von ihm geltend gemachte Schaden sei indessen vor seiner Eheschließung im Jahre 1950 mit H. M. B. geborene K. - einer deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen - eingetreten. Sein Feststellungsantrag müsse daher nach § 230 a LAG abgelehnt werden.

3

Mit seiner Beschwerde machte der Kläger geltend, es handele sich nicht um einen Vertreibungsschaden, sondern um einen Ostschaden; außerdem sei er selbst deutscher Volkszugehöriger. Die Beschwerde wurde durch Beschluß vom 21. Januar 1983 zurückgewiesen. Seine dagegen beim Verwaltungsgericht eingereichte Klage wurde durch Urteil vom 23. Januar 1985 zunächst als unzulässig zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Oktober 1985 das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung darüber zurückverwiesen, ob der Kläger im Zeitpunkt der Schädigung die persönlichen Voraussetzungen nach § 230 a Abs. 1 LAG erfüllt habe.

4

Im erneuten Rechtsgang beim Verwaltungsgericht hat der Kläger vorgetragen, seine Mutter sei eindeutig deutsche Volkszugehörige gewesen. Sie sei eine geborene Sch. und stamme aus B., wo sie seinen Vater im Jahre 1909 geheiratet habe. Letzterer sei von 1910 bis zu seinem Tode im Jahre 1940 an der Universität J. als Professor für deutsche Sprache tätig gewesen. Er habe in den letzten Jahren außerdem als Rektor der Universität gearbeitet, der "Nationalen Bauernpartei" angehört und sei zuletzt deren Ehrenmitglied gewesen. Auf ihn sei von der "Eisernen Garde" ein Attentat verübt worden. Der Einfluß der Mutter sei für die Erziehung der Kinder maßgebend gewesen; sie habe das häusliche Leben geprägt. Die Umgangssprache zu Hause sei deutsch gewesen. Der kulturelle Leben sei gleichfalls deutsch ausgerichtet gewesen. Er selbst habe seine Ferien stets bei seiner Tante in B. verbracht; sein Bruder habe in B. studiert. Auch der Schriftwechsel innerhalb der Familie sei deutsch gewesen. Weil deutsche Schulen in J. nicht vorhanden gewesen seien, habe er das rumänische Lyzeum und anschließend die Universität in J. besucht, wo er als "Neamtz" tituliert worden sei, was einem Schimpfnamen für Deutsche gleichkäme. Inder Zeit 23. November 1939 bis zum 1. November 1940 habe er seinen Militärdienst bei der rumänischen Armee abgeleistet. Nach dem anschließende Umzug mit seiner Mutter nach B. sei er ab 1. Dezember 1940 als Rechtsberater bei einer Firma in B. tätig gewesen und schließlich am 4. Juni 1941 zum rumänischen Heer einberufen worden. Während der Kriegshandlungen im Osten sei er als Verbindungsoffizier zu den deutschen und italienischen Truppen im rumänischen Generalstab abkommandiert gewesen. Er habe auf seine Bewerbung hin am 1. November 1943 die Stelle eines Handelsattachés beim rumänischen Außenministerium bis zum 23. August 1944 erhalten. Danach sei er als Referent in der statistischen Abteilung der rumänischen Kommission für die Anwendung des Waffenstillstandsvertrages mit der UdSSR tätig gewesen. Auf eigenen Wunsch sei er in das Außenministerium zurückberufen und als Vizekonsul der Chiffrierabteilung zugeteilt worden. Mit dem Amtsantritt von A. P. in R. am 6. November 1947 habe seine Tätigkeit im Außenministerium geendet. Anschließend sei er in verschiedenen Berufen tätig gewesen; er habe schließlich in den Jahren 1951 bis 1956 eine Haftstrafe verbüßt.

5

Entsprechend dem Antrag des Beklagten und des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds hat das Verwaltungsgericht nach Vernehmung mehrerer Zeugen sowie der Ehefrau des Klägers über die Frage der deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers die Klage durch Urteil vom 25. Juni 1986 erneut abgewiesen und dazu ausgeführt:

"Nachdem der Kläger unstreitig nicht deutscher Staatsangehöriger gewesen ist, kommt es darauf an, ob er sich zur maßgeblichen Zeit in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird... Der Kläger ist von der Seite der Mutter her unzweifelhaft deutscher Abstammung. Er beherrscht, wie das Klageverfahren gezeigt hat, die deutsche Sprache ausgezeichnet in Schrift und Wort. Die Kammer hat keinerlei Zweifel, daß der Kläger seit frühester Kindheit der deutschen Sprache mächtig gewesen ist.

Der Kläger ist auch zweifelsfrei in vielfältiger Weise der deutschen Kultur verbunden gewesen. Hier zählen einmal die vielen Aufenthalte in den Ferien bei seiner Tante in B.. Zweifelsfrei war auch der Haushalt in J. und später in B. kulturell stark deutsch orientiert. Dies haben sowohl der Kläger selbst, als auch die Zeugen bestätigt. Obgleich der Vater einer rein rumänischen Großbauernfamilie entstammte, war er auch kulturell deutsch orientiert. Er unterrichtete an der Universität in J. deutsche Sprache und war aus diesem Grunde schon dem deutschen Kulturkreis aufgeschlossen.

Zu diesen objektiven Bestätigungsmerkmalen muß jedoch noch hinzukommen, daß sich der Betroffene in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat. Im Sinne des § 6 BVFG hat sich zum deutschen Volkstum derjenige bekannt, der durch sein Verhalten das Bewußtsein und den Willen, einem bestimmten Volkstum und keinem anderen anzugehören, für Dritte wahrnehmbar verbindlich kundgetan hat. Maßgeblich für die Annahme eines Bekenntnisses sind hierbei in erster Linie Erklärungen gegenüber Behörden, z.B. im Zusammenhang mit Volkszählungen... Das erforderliche Bekenntnis braucht allerdings nicht notwendig durch ausdrückliche Erklärung, sondern kann auch durch schlüssiges Verhalten bekundet werden ...

Gerade die persönliche Einlassung des Klägers läßt den Schluß, er wollte ausschließlich dem deutschen Volkstum und keinem anderen angehören, nicht zu. Vielmehr wird deutlich, daß er sich als Rumäne, wenn auch mit deutscher Muttersprache, gefühlt hat. Auf die Frage des Gerichts, welche Angaben der Kläger bei der Volkszählung 1941 gemacht hatte, erklärte er, er hätte sicher angegeben, daß er Rumäne mit deutscher Muttersprache sei. Etwas anderes wäre für ihn nicht in Betracht gekommen. Da es im rumänischen Altreich seiner Auffassung nach eine Volksdeutsche Minderheit nicht hätte geben dürfen, hätte man auch praktisch kaum angeben können, Angehöriger einer Volksdeutschen Minderheit zu sein. Diese Einlassung des Klägers macht jedoch deutlich, daß er sich ... nicht für Dritte wahrnehmbar ausschließlich zum deutschen Volkstum bekannt hatte. Entgegen seinen Ausführungen hat es im rumänischen Altreich sehr wohl ethnische Minderheiten gegeben... Die Angaben des Klägers bezüglich der Volkszählung sind ohnedies widersprüchlich. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger - wie im übrigen auch alle Zeugen - angegeben, sie könnten sich nicht mehr an eine solche Volkszählung erinnern. Tatsache ist jedoch, daß nach der Volkszählung vom 29. Dezember 1930 eine weitere am 6. April 1941 in ganz Rumänien stattgefunden hat. Die Angaben des Prozeßbevollmächtigten, der Kläger sei hiervon wegen seiner Einberufung befreit gewesen, geht fehl, da die Einberufung erst am 4. Juni 1941 erfolgte. Im Fragebogen bezüglich der Volkszugehörigkeit vom 10. März 1980 hat der Kläger die Frage 9 A (ausdrückliche Erklärung zur Volkszugehörigkeit-a: Angaben bei Volkszählungen) dahingehend beantwortet, daß er zwar den Ort und den Zeitpunkt der Volkszählung nicht mehr kenne, daß die eingetragene 'Nationalität (Volkszugehörigkeit)' rumänisch und die angegebene Muttersprache 'rumänisch und deutsch' gewesen sei. Diese bereits 1980 und unbefangen von der nunmehr bekannten Problematik gemachten Angaben, können nicht unberücksichtigt bleiben.

Ein weiteres Indiz für ein Bekenntnis zum rumänischen Volkstum erblickt die Kammer in der Äußerung des Klägers auf die Frage, warum er zum Ende des Jahres 1945 die Kommission für die Anwendung des Waffenstillstandsvertrages mit der UdSSR verlassen habe. Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung hierauf geantwortet, er habe diese Kommission verlassen und seine Tätigkeit dort beendet, 'weil der dritte Präsident dieser Kommission seiner Meinung nach kein Rumäne mehr war, sondern er sein Land verkauft habe '. In dieserÄußerung sieht die Kammer eine derartige Anteilnahme am rumänischen Schicksal, das mit einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum nur schwerlich vereinbar scheint. Zu bemerken ist, daß zu dieser Zeit alle Deutschen bereits aufgerufen waren, sich bei den Ordnungsbehörden in Listen einzutragen und die ersten Deportationen der Deutschen aus Rumänien angelaufen waren. Entgegen den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung waren von den Deportationen der Deutschen aus Rumänien nicht nur Parteigänger des NS-Regimes, sondern grundsätzlich alle Deutschen betroffen. Dies wird im vorliegenden Fall auchdurch die Zeugenaussage von Frau A. Z. bestätigt, die sich nur deshalb verstecken mußte, weil sie deutschstämmig war. Dem Gericht erscheint es nicht glaubhaft, wenn in einer Zeit, wo allein die deutsche Abstammung für Verfolgung und Deportation ausreichte, der Kläger aus den angegebenen Motiven heraus seinen Dienst beendete.

In den Augen des Gerichtes war aber besonders der berufliche Werdegang für die Ablehnung entscheidend. Dem Bundesverwaltungsgericht ist zwar grundsätzlich dahin gehend zuzustimmen, daß die Tätigkeit im rumänischen Außenministerium noch nicht schlechthin ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausschließt. Im vorliegenden Fall muß aber die Herkunft des Klägers und speziell seine Tätigkeit in diesem Amt Berücksichtigung finden. Der Kläger hat zwar angegeben, daß die häusliche Atmosphäre stark von der deutschen Mutter geprägt war. Für die berufliche Ausbildung und den Werdegang war jedoch der Vater des Klägers bestimmend. So hat auch der Zeuge Dr. A. auf gerichtliche Frage bekundet, daß das Schicksal des Vaters des Klägers ausschlaggebend für dessen Berufswahl gewesen sein könnte. Nach den Angaben dieses Zeugen war der Vater des Klägers nach dem Attentat rechtsgerichteter Kreise auf ihn ein Held in Rumänien. Der Vater, der einer rein rumänischen Großbauernfamilie entstammte, war Mitglied der 'Nationalen Bauernpartei' und nach dem Attentat Ehrenmitglied. Wenngleich diese Partei sich nicht unbedingt nationalistisch gab - diese Frage brauchte im anhängigen Verfahren nicht weiter geklärt zu werden -, so gab sie sich doch national. Dies wird auch aus ihrem Namen deutlich. Daß der Vater sich als Rumäne und nicht als Deutscher gefühlt hat, wird auch durch die Zeugeneinvernahme des Bruders des Klägers bestätigt. Das Gericht ist insofern der Überzeugung, daß der Einfluß des Vaters bezüglich der politischen Überzeugung, nicht der parteipolitischen, großen Einfluß ausgeübt hat. Angesichts der starken, national eingestellten Persönlichkeit des Vaters ist es realitätsfern anzunehmen, der Kläger habe das Bewußtsein und den Willen gehabt, ausschließlich dem deutschen Volkstum anzugehören. Dieses wird umso weniger nachvollziehbar im Hinblick auf die berufliche Karriere des Klägers nach dem 23. August 1944. Nach Absetzung von Marschall Antonescu und der Kriegserklärung von König Michael gegenüber dem Deutschen Reich vom 24. August 1944 wurden die Deutschen, gleich ob sie sich politisch engagiert hatten oder lediglich deutscher Abstammung waren, zu politischen Außenseitern im rumänischen Staat. Ohne Ansehung der Person und der persönlichen Schuld wurde die deutsche Bevölkerungsgruppe in Rumänien Repressalien ausgesetzt. So erging beispielsweise wenige Tage nach dem Umschwung der Aufruf in Presse und Rundfunk, wonach sich alle Deutschen bei den Sicherheitsbehörden zu melden hätten. Im Herbst 1944 wurden die Deutschen - allerdings in unterschiedlichem Maße - zu Arbeitsleistungen herangezogen. Ab Beginn des Januar 1945 begannen dann im großen Umfange sorgfältig vorbereitete Deportationen... Das Gericht hält es angesichts dieser gesamten Situation in Rumänien für undenkbar, daß sich ein Bediensteter des Außenministeriums, der sich nach außen erkennbar zum Deutschtum bekennt, nach dem 23. August 1944 nach wie vor in dieser Behörde hätte tätig sein können. Den eigenen Angaben des Klägers zufolge wurde er nach diesem Zeitpunkt sogar in die rumänische Kommission für die Anwendung des Waffenstillstandsvertrages mit der UdSSR berufen. Es widerspräche jeder politischen Vernunft, in eine solche Kommission einen Angehörigen gerade der deutschen Volksgruppe zu berufen, die sich ganz offen zum gemeinsamen Feind - Deutschland - bekannt hat... Wenn man das Schicksal der anderen Deutschstämmigen in R. betrachtet ... erscheint es schlechterdings unmöglich, daß der Kläger bis zur kommunistischen Machtübernahme im November 1947 täglich ohne geringste Beanstandung im Außenministerium tätig sein konnte. Zu einer Zeit, wo die Deutschen ständig in Furcht lebten und Deportationen nach Rußland an der Tagesordnung waren, hätte der Kläger seinen Beruf nicht weiter ausüben können, wenn neben dem rumänischen Namen nicht auch eine entsprechende Einstellung vorgelegen hätte... Entgegen seinem Bruder ist der Kläger auch nicht dem in derÖffentlichkeit verbreiteten Aufruf nachgekommen, daß sich alle Deutschstämmigen hätten melden sollen... Der Kläger hat auf Fragen des Gerichts angegeben, er sei dieser Aufforderung nicht gefolgt. Da ... dieser Aufforderung zum damaligen Zeitpunkt eine tiefere Bedeutung nicht beigemessen worden ist, hätte somit auch der Kläger dieser Aufforderung nachkommen müssen, wenn er sich tatsächlich - wie sein Bruder - als Deutscher gefühlt hätte. Für die maßgebliche Frage kann außer Betracht bleiben, daß der Kläger 1951 eine deutschstämmige Ehefrau geheiratet hat. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eintritt des Schadens in Schermeisel... Auch die Würdigung der Zeugenaussagen führt zu keinem anderen Ergebnis..."

6

Einen Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers hat das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 5. September 1986 insoweit ablehnend beschieden, als im Urteil nicht erwähnt ist, daß der Kläger für die in den Jahren 1951-1956 erlittene Haft durch Bescheid vom 19. Juni 1978 eine Entschädigung nach § 1 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes erhalten hat; dies sei ohne rechtliche Bedeutung gewesen.

7

Der Kläger hat Revision eingelegt und als Verfahrensfehler gerügt, daß in der mündlichen Verhandlung überraschend auf ein Aktenstück hingewiesen worden sei, das ein angebliches Protokollüber eine von seiner Ehefrau gemachte Aussage bei der Durchgangsstelle für Aussiedler in N. am 16. August 1976 enthalten habe. Seine Ehefrau habe in der mündlichen Verhandlung auf Befragen als Zeugin erklärt, der entsprechende Aktenvermerk des damaligen Sachbearbeiters sei inhaltlich unrichtig. Auch wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht ausdrücklich auf diesen Aktenvermerk gestützt habe, sei das Verfahren nicht fair durchgeführt worden. Es liege insoweit ein Verstoß gegen die §§ 86 Abs. 1 und 3 sowie 108 Abs. 1 VwGO vor. Insbesondere sei sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO deshalb verletzt, weil das Verwaltungsgericht die beigezogenen Akten über das Häftlingshilfeverfahren nicht berücksichtigt und weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen des Urteils zu dem Bescheid vom 19. Juni 1978 über die bewilligte Häftlingshilfe Ausführungen gemacht habe. Dieser gesamte Komplex sei vom Verwaltungsgericht mithin nicht zur Kenntnis genommen worden. Schließlich wendet sich der Kläger in seiner Revisionsbegründung noch gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß er nach dem 23. August 1944 ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte ablegen müssen, obwohl ihm dies nicht mehr zuzumuten gewesen sei.

8

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts zurückzuverweisen.

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Der Beteiligte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

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Er meint, daß sich die Verfahrensrevision im wesentlichen in Angriffen gegen die materielle Richtigkeit des Urteils erschöpfe. EinÜberraschungsurteil liege nicht vor. Die Nichterwähnung des Häftlingshilfeverfahrens im angefochtenen Urteil sei rechtsfehlerfrei, weil das Verwaltungsgericht an die Auffassung der in jenem Verfahren entscheidenden Behörde nicht gebunden gewesen sei. Etwaige Sachaufklärungsmängel seien vom Kläger nicht in der notwendigen Form dargelegt worden.

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Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

12

II.

Die zur Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens ohne Zulassung statthafte Revision (§ 38 FG in Verbindung mit§ 339 Abs. 1 LAG und § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO.

13

Der Kläger hat in zulässiger Weise Verfahrensrügen wegen Verletzung des § 108 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG erhoben, soweit er geltend gemacht hat, das Verwaltungsgericht habe den sich aus den beigezogenen Akten des Häftlingshilfeverfahrens ergebenden Umstand, daß er von 1951 bis 1956 aus politischen Gründen inhaftiert gewesen sei und dafür eine Entschädigung nach dem Häftlingshilfegesetz durch Bescheid vom 19. Juni 1978 erhalten habe, nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung auch nicht in Erwägung gezogen, weil darüber weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen des Urteils irgendwelche Ausführungen gemacht seien. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Verfahrensrüge als begründet angesehen werden könnte. Denn der erkennende Senat ist gemäß § 137 Abs. 3 VwGO dann nicht auf die Prüfung der erhobenen Verfahrensrüge beschränkt, wenn eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO vorliegt, auf die eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt werden könnte. So liegt der Fall hier.

14

Die Rechtssache hat im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzliche Bedeutung, weil die rechtliche Würdigung im angefochtenen Urteil entscheidend auf der Annahme des Verwaltungsgerichts beruht, daß der berufliche Werdegang des Klägers, der durch seinen national eingestellten Vater beeinflußt worden sei, die Annahme als realitätsfern ausschließe, der Kläger habe das Bewußtsein und den Willen gehabt, ausschließlich dem deutschen Volkstum anzugehören. Das Verwaltungsgericht hat diese Annahme insbesondere auf die berufliche Karriere des Klägers nach dem 23. August 1944 gestützt und es für undenkbar angesehen, daß ein Bediensteter des Außenministeriums, der sich nach außen hin erkennbar zum Deutschtum bekennt, noch nach diesem Zeitpunkt in dieser Behörde hätte tätig sein können. Mit dieser Einbeziehung und Bewertung von Vorgängen aus einem Zeitraum, der nach der Kriegserklärung Rumäniens an Deutschland gelegen hat, wird die grundsätzliche und bisher höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfrage aufgeworfen, ob es für eine Person, die sich - wie hier der Kläger - aufgrund der Abstammung von einer deutschen Mutter sowie nach Sprache, Erziehung und kultureller Entwicklung als zum deutschen Kulturkreis gehörig gefühlt hat, noch nach dem politischen Umschwung in Rumänien und der Kriegserklärung Rumäniens an Deutschland zumutbar gewesen ist, sich nach außen, d.h. durch seine Verhaltensweise für Dritte erkennbar als ausschließlich zum deutschen Volkstum gehörig zu bekennen. Diese Frage ist - wie das Verwaltungsgericht offenbar verkannt hat - zu verneinen.

15

Der erkennende Senat hat bereits mit Urteil vom 23. Januar 1975 - BVerwG 3 C 42.73 - (Buchholz 427.207 § 5 Nr. 45) entschieden, daß für Angehörige des jüdischen Glaubens ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG lediglich bis zum Zeitpunkt der nationalsozialistischen Machtergreifung am 30. Januar 1933 verlangt werden könne. Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 5. Februar 1973 - BVerwG 8 B 77.72 - (Buchholz 412.3 § 6 Nr. 22) entschieden, daß nach dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen gegen Deutsche von Personen, die im übrigen die Bestätigungsmerkmale des§ 6 BVFG erfüllten, nicht mehr ein förmliches oder durch konkludentes Verhalten erkennbares Bekenntnis zum deutschen Volkstum verlangt werden kann. In beiden Fällen sei es den betroffenen Personen nicht zuzumuten, sich der Gefahr von Verfolgungsmaßnahmen auszusetzen, die nach diesen Zeitpunkten (im ersteren Fall Verfolgungsmaßnahmen gegen Juden sowie im anderen Fall Vertreibungsmaßnahmen gegen Deutsche) unmittelbar zu befürchten gewesen sind. Die durch den vorliegenden Sachverhalt aufgeworfene grundsätzliche Rechtsfrage ist in gleicher Weise zu beantworten. Von niemandem kann verlangt werden, daß er sich durch sein Verhalten nach außen hin unnötig Verfolgungsmaßnahmen aussetzt, die - wie hier die Zeugin A. Z. ausdrücklich bestätigt hat - sich nicht nur gegen einzelne und durch ihre Tätigkeit mißliebig aufgefallene deutschstämmige Personen hätten richten können, sondern die sich nach der Kriegserklärung Rumäniens an Deutschland tatsächlich gegen alle deutschstämmigen Personen gerichtet und zu Deportationen in die UdSSR geführt haben.

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Da nicht auszuschließen ist, daß das Verwaltungsgericht bei Berücksichtigung der vorstehend erörterten grundsätzlichen Rechtsfrage im Rahmen der Gesamtwürdigung des von ihm festgestellten Sachverhalts zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung gelangt wäre, weil es die wesentlichen Bestätigungsmerkmale des § 6 BVFG in der Person des Klägers hinsichtlich Sprache, Erziehung und kultureller Entwicklung aufgrund des Einflusses seiner rein deutschstämmigen Mutter und auch des kulturellen Verhaltens seines zumindest insoweit deutsch orientierten Vaters eindeutig bejaht hat, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es erweist sich auch nicht im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig.

17

Andererseits kann der erkennende Senat nicht zugunsten des Klägers selbst in der Sache entscheiden, weil das angefochtene Urteil ausreichende tatsächliche Feststellungen dahin vermissen läßt, welche Bedeutung für die Willensbildung des Klägers seine Abstammung von einer deutschen Mutter und einem aus einer rumänischen Großbauernfamilie stammenden Vater gehabt hat und wie dies hier letztlich zu gewichten ist. Insoweit muß der Sachverhalt durch das Verwaltungsgericht, an das die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zurückzuverweisen ist, weiter aufgeklärt werden. Dieses wird bei seiner erneuten Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluß vom 16. Dezember 1981 (BVerfGE 59, 128 <158/159>) zu beachten haben, daß für Ausweisbewerber aus den Vielvölkerstaaten die deutsche Volkszugehörigkeit widerlegbar zu vermuten ist, wenn die objektiven Bestätigungsmerkmale für ein Bekenntnis zur deutschen Volkszugehörigkeit sprechen und daß je mehr von ihnen vorliegen, um so mehr die Annahme des subjektiven Volkstumsbekenntnisses naheliegt. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß an den Nachweis des Volkstumsbekenntnisses in solchen Fällen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen. Außerdem wird das Verwaltungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 BVFG in seine Beurteilung einzubeziehen haben (vgl. dazu Urteile vom 27. September 1982 - BVerwG 8 C 62.81 - <BVerwGE 66, 168/171> und insbesondere vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 9.86 - <BVerwGE 74, 336/337-338>). Das Verwaltungsgericht wird rückschauend schließlich auch die Tatsachen würdigen müssen, daß dem Kläger Häftlingshilfeentschädigung gewährt worden ist, die nach § 1 des Häftlingshilfegesetzes (HHG) zwingend die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers voraussetzt, und daß der Kläger - ebenso wie sein aus der Ehe mit einer Deutschen stammender Sohn P. - inzwischen bereits die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten hat.

18

Die vom Kläger begehrte Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts erscheint dem Senat weder erforderlich noch geboten, weil der Kläger außer bloßen Vermutungen keine Tatsachen dargelegt hat, die eine Voreingenommenheit der bisher mit der Sache befaßten Kammer des Verwaltungsgerichts begründet erscheinen lassen könnten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff ist wegen Eintritts in den Ruhestand an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Messerschmidt
Prof. Dr. Messerschmidt
Fandré
Schmidt
Sommer