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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.02.1994, Az.: BVerwG 8 C 2.94

Rücknahme der Revision

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.02.1994
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 2.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 21026
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 13.12.1993 - AZ: 5 UE 5/90
nachfolgend
BVerwG - 21.03.1994 - AZ: BVerwG 8 B 33.94

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 9. Februar 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und Sailer
beschlossen:

Tenor:

Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.045,53 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Dezember 1993 mit Schriftsatz vom 31. Januar 1994 zurückgenommen. Gemäß §§ 141, 125 Abs. 1, § 92 Abs. 2 VwGO ist deshalb das Revisionsverfahren einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.045,53 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf den §§ 13 Abs. 1, 14 GKG.

Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl
Sailer