Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.04.1988, Az.: BVerwG 4 ER 202.88
Verfahren; Öffentlichkeit; Auswärtige Mündliche Verhandlung; Landwirtschaftliches Anwesen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.04.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 ER 202.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12663
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Mainz - 21.03.1985 - AZ: 3 K 188/82
- OVG Koblenz - 22.10.1987 - AZ: 1 A 54/85
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NVwZ-RR 1989, 168 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Öffentlichkeit des Verfahrens bei einer auswärtigen mündlichen Verhandlung an einem Treffpunkt mit Fortsetzung innerhalb eines landwirtschaftlichen Anwesens (hier: Verhandlung hinter einem ohne Schlüssel nur von innen zu öffnenden Hoftor).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. April 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues und Prof. Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Oktober 1987 Prozeßkostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114 f., 121 ZPO kann einem Beteiligten Prozeßkostenhilfe nur dann gewährt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier jedoch nicht der Fall.
1.
Hinsichtlich der von dem Antragsteller angekündigten Verfahrensrevision ist zu bemerken: Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Oktober 1987 ist nicht auf eine mündliche Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind (vgl. § 133 Nr. 4 VwGO). Der Senat hat mehrfach entschieden, daß eine Verhandlung in dem von § 55 VwGO in Verbindung mit § 169 Abs. 1 GVG geforderten Sinne "öffentlich" schon dann ist, wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind, daß dagegen eine an jedermann gerichtete Bekanntgabe nicht hinzuzutreten braucht, um einer Verhandlung das Merkmal der Öffentlichkeit zu geben (vgl. z.B. Beschluß vom 3. Januar 1977 - BVerwG 4 CB 70.76 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 5 VwGO Nr. 1 und vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 4 CB 62.80 -). Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung gebieten nach ständiger Rechtsprechung insbesondere nicht, daß die mündliche Verhandlung in jedem Fall durch Aushang bekanntgemacht werden muß (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24. Mai 1984 - BVerwG 4 CB 2.84 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 26 und vom 4. Mai 1984 - BVerwG 4 CB 23.84). Den Interessen der Streitbeteiligten, die durch die Öffentlichkeit der Verhandlung gewahrt werden sollen, ist vielmehr ausreichend genügt, wenn niemand, der an der Verhandlung teilnehmen möchte, hieran gehindert wird. Ob unter den besonderen Umständen des Einzelfalles (z.B. bei der Verhandlung in bestimmten Räumen eines größeren Mietshauses) etwa durch ein Hinweisschild auf die gerichtliche Verhandlung aufmerksam zu machen ist, weil die Öffentlichkeit ohne eine solche zusätzliche Maßnahme praktisch ausgeschlossen wäre, muß nach Lage der Dinge hier nicht entschieden werden (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 25. Mai 1976 - BVerwG 4 C 27.74 - mit weiteren Hinweisen).
Daß bei einer auswärtigen Sitzung des Gerichts "Verhandlungsort" der in der Ladung als "Treffpunkt" bezeichnete Ort ist, ist generell nicht geeignet, jemanden an der Teilnahme zu hindern (Beschluß vom 24. Mai 1984 - BVerwG 4 CB 2.84 - a.a.O.). Danach ist es auch hier nicht zu beanstanden, daß die Parteien zur Ortsbesichtigung und mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 1987 (15 Uhr) zu dem Treffpunkt "Ortseingang von Heidesheim aus Richtung Mainz an der A 60" geladen worden sind (vgl. Bl. 182 der Gerichtsakten). Durch den Wortlaut der Ladung wird insbesondere die Behauptung des Antragstellers widerlegt, das Berufungsgericht habe an dem genannten Treffpunkt lediglich eine Ortsbesichtigung - und nicht auch eine mündliche Verhandlung - angesetzt. Bei der Fortsetzung des Termins an einem anderen Ort besteht nicht grundsätzlich die Pflicht des Gerichts, an dem Treffpunkt einen Hinweis für Späterkommende zu hinterlassen (vgl. Beschluß des Senats vom 15. Dezember 1977 - BVerwG 4 CB 91.77 - S. 6). Daß jemand unter den hier gegebenen Umständen von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen worden sei, der nach dem Verlassen des Treffpunkts an ihr hätte teilnehmen wollen, ist von dem Antragsteller nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.
Mit dem Vorbringen, der Termin sei in dem klägerischen Anwesen hinter verschlossener Tür fortgesetzt worden, würde die Revision ebenfalls nicht durchdringen können. Zwar bedeutet das Gebot der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung, daß die Verhandlung in Räumen stattfinden muß, zu denen während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann der Zutritt offensteht (vgl. § 55 VwGO in Verbindung mit § 169 Satz 1 GVG). Dadurch ist jedoch nicht ausgeschlossen, etwa im Anschluß an eine Ortsbesichtigung unmittelbar auf dem besichtigten Grundstück mündlich zu verhandeln. Selbst eine Verhandlung in einem sich auf dem besichtigten Grundstück befindenden Gebäude kann zulässig sein (vgl. Beschluß des Senats vom 26. November 1985 - BVerwG 4 CB 46.85 - und Beschluß vom 25. Mai 1976 - BVerwG 4 C 27.74 -; zu der Frage ob das Gericht die Behinderung des Zugangs kennen muß, vgl. Beschluß vom 18. Januar 1984 - BVerwG 9 CB 444.81 - DÖV 1984, 889). Entscheidend ist hierbei nicht, ob das Grundstück eingezäunt oder das Gebäude abgeschlossen ist, sondern ob jemand, der der Verhandlung hätte beiwohnen wollen, dies hätte tun können. Dies war hier der Fall. Selbst wenn das Hoftor zum klägerischen Anwesen, hinter dem Teile der Verhandlung stattgefunden habe, geschlossen und von außen nicht von jedem ohne Schlüssel zu öffnen gewesen sein sollte, steht jedoch nichts entgegen, daß jedem, der auf die übliche Weise Einlaß begehrt hätte, dieser auch gewährt worden wäre. Der Kläger räumt ein, daß zwei Mieter während der Verhandlung das Hoftor passiert haben; wenngleich dies von innen her geschah, so hätten etwa später kommende Zuhörer bei dieser Gelegenheit - selbst ohne Klopf- oder Klingelzeichen - Einlaß auf den Hof finden können.
Nach alledem kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob ein Streitbeteiligter, der in der mündlichen Verhandlung den ihm er kennbaren - vermeintlichen - Mangel der Öffentlichkeit nicht gerügt hat, diese Rüge später mit der zulassungsfreien Revision nachholen kann (vgl. dazu § 173 VwGO in Verbindung mit § 295 ZPO sowie Beschluß vom 26. November 1985 - BVerwG 4 CB 46.85 - mit weiteren Hinweisen).
2.
Die vom Antragsteller in Aussicht genommene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts hat ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Selbst wenn in den Gründen des berufungsgerichtlichen Urteils nicht auf alle Einzelheiten des klägerischen Vorbringens eingegangen worden ist, folgt daraus noch nicht, daß das Berufungsgericht das klägerische Vorbringen nicht hinreichend gewürdigt und deshalb Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat. Das Berufungsgericht hat sich nicht nur in seinem Ortstermin, sondern auch in den Gründen sei nes Urteils ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob des Kläger einen landwirtschaftlichen Betrieb führte. Daß es dabei entscheidungserhebliche Gesichtspunkte übersehen hat, ist weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch sonst ersichtlich. Dies alles kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn das Berufungsgericht hat seine Entscheidung tragend auch darauf abgestellt, daß die von dem Kläger gepachteten Wiesen weder von einem Wasserlauf durchflossen werden noch an einen solchen angrenzen. Ferner hat es dem Kläger entgegengehalten, daß sich ein etwaiger Anspruch auf Schaffung eines Ausgleichs für den Wegfall des Bachwiesengrabens allenfalls gegen den Verursacher, nämlich die Bundesrepublik Deutschland, hätte richten können, daß ein solcher Anspruch aber rechtlich durch den Planfeststellungsbeschluß vom 27. April 1972 in der Fassung des Nachtrages vom 5. April 1977 beseitigt worden sei. Mit dem unanfechtbaren Planfeststellungsbeschluß stehe rechtsverbindlich fest, daß der Kläger weder die Wiederherstellung des früheren Zustandes noch eine Ausgleichsmaßnahme für verlorene Anliegerrechte geltend machen könne. Nach alledem kommt es im Ergebnis nicht einmal darauf an, ob das Berufungsgericht den gesetzlichen Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend erkannt hat.
Dr. Niehues
Prof. Dr. Dr. Berkemann