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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.10.1954, Az.: I ZR 102/52

Aufrechnung mit Forderungen an das Deutsche Reich aus Kriegslieferungen und Kriegsschäden; Zahlungsanspruch aus zur Zeit des Dritten Reiches gewährten Darlehen und erklärtem Anerkenntnis; Gegenseitigkeit der Forderungen; Wegfall der Geschäftsgrundlage; Leistungsverweigerungsrecht nach Treu und Glauben

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.10.1954
Aktenzeichen
I ZR 102/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 10168
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Braunschweig - 11.03.1952
LG Braunschweig - 14.06.1951

Fundstellen

  • BGHZ 15, 27 - 39
  • DB 1954, 1043-1045 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1955, 59-61 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Bank der Deutschen Luftfahrt AG i.L., B.,
vertreten durch den Abwickler, die Industriebeteiligungsgesellschaft m.b.H., B., S. str. Nr.
diese vertreten durch ihre Geschäftsführer: Rechtsanwalt Kurt A. und Landgerichtsdirektor z.W. Dr. H.

Prozessgegner

a) Kommanditgesellschaft Druckerei und Verlag Franz He., Br., R. straße ...,

b) Kaufmann Franz He., ebenda,

c) Kaufmann Gerhard He., ebenda,

Amtlicher Leitsatz

Fordert eine vom Reich zu Zwecken der Rüstungsfinanzierung in der Form einer Aktiengesellschaft gegründete Bank, deren alleiniger Aktionär das Reich war und die von ihren Gläubigern, nach Maßgabe des Berliner Altbankengesetzes vom 10. Dezember 1953 (GVBl Berlin 1953, 1483) in Anspruch genommen werden kann, von einem Kreditschuldner einen Betriebsmittelkredit zurück, den sie vor der Kapitulation zu den im privaten Bankgewerbe üblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewährt hat, und erklärte der Kreditschuldner die Aufrechnung mit Forderungen, die ihm gegen das Reich zustehen, so darf die Bank ohne damit gegen Treu und Glauben zu verstoßen, der Aufrechnung mit dem Hinweis auf die rechtliche Selbständigkeit der Bank als Aktiengesellschaft widersprechen.

Der Kreditschuldner kann auch aus der gegenwärtigen Uneinbringlichkeit seiner gegen das Reich gerichteten Forderungen einer solchen reichseigenen Bank gegenüber weder aus § 21 Abs. 4 UmstG noch aus § 242 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht herleiten.

In dem Rechtsstreit
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1954
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Wilde Dr. Birnbach, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Christoph und Dr. Nörr
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 11. März 1952 wird aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Braunschweig vom 14. Juni 1951 wird zurückgewiesen.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Die Klägerin, die Bank der Deutschen Luftfahrt AG, wurde im Jahre 1940 durch Umwandlung der früheren Luftfahrtkontor GmbH gegründet; ihre sämtlichen Aktien befanden sich in der Hand des Reiches. Ihr Sitz war im jetzigen Ostsektor von B. Nach der Satzung war Gegenstand des Unternehmens die Durchführung von Bankgeschäften aller Art und von damit zusammenhängenden Geschäften, die mittelbar oder unmittelbar Zwecken der Luftfahrt dienten, ferner die Verwaltung und Überwachung von Unternehmen der Luftfahrt sowie die Durchführung aller dieser Geschäfte auch im Treuhandverkehr. Auf Grund des § 9 der 35. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz hat die Bank Deutscher Länder am 30. Juni 1950 einen Treuhänder für das im Bundesgebiet vorhandene Vermögen der Klägerin bestellt. Nachdem durch das Berliner Altbankengesetz vom 10. Dezember 1953 (GVBl Berlin 1953, 1483) die Rechte der Organe der Klägerin wiederhergestellt worden sind, ist diese gemäß Beschluß der Hauptversammlung vom 10. März 1954 in Liquidation getreten. Die Industriebeteiligungsgesellschaft m.b.H. in Bo. wurde zum Abwickler bestellt, Das Rubrum ist mit Zustimmung der Parteien entsprechend geändert worden.

2

Die Beklagte zu a) betreibt eine Druckerei und einen Verlag. Sie ist eine Kommanditgesellschaft, ihre persönlich haftenden Gesellschafter sind die Beklagten zu b) und c.)

3

Die Beklagte zu a) (nachstehend: Beklagte) stellte seit 1938 im Auftrage des Reichsluftfahrtministeriums Formulare für die Luftwaffe her, Als sich während des Krieges der Bedarf an Formularen erheblich vermehrte, errichtete die Beklagte Zweigniederlassungen in Frankreich, Belgien und Lettland, um die dort stationierten Dienststellen der Luftwaffe unmittelbar mit Formularen versorgen zu können. Für die Finanzierung ihrer Betriebe waren ihr von der Klägerin Betriebsmittelkredite zur Verfügung gestellt worden, und zwar bis zum 5. Oktober 1942 in Höhe von 650.000 RM. Der Kreditgewährung lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für private Banken (Reichsanzeiger Nr. 262 v. 7. November 1942) zugrunde. Die Laufzeit der Kredite war auf sechs Monate begrenzt, doch erklärte die Klägerin sich - gleichbleibende wirtschaftliche Verhältnisse bei der Beklagten vorausgesetzt - zur Verlängerung bereit. Die H. Kreditversicherungs-AGr übernahm die selbstschuldnerische Bürgschaft, die sie später in eine Ausfallbürgschaft umwandelte.

4

Unter Vorlegung eines Kontoauszuges behauptet die Klägerin, daß der Schuldsaldo der Beklagten per 21. April 1945 501.311,28 RM betragen habe. Nach Umstellung dieses Betrages zuzüglich inzwischen aufgelaufener Zinsen und Kreditprovisionen per 30. September 1950 hat die Klägerin eine Schuldverpflichtung der Beklagten von 66.762,13 DM errechnet und diesen Betrag nebst Zinsen seit dem 1. Oktober 1950 mit der Klage von den drei Beklagten als Gesamtschuldnern verlangt. Sie stützt den Klageanspruch sowohl auf die Darlehenshingabe als auch auf ein angebliches Anerkenntnisschreiben der Beklagten vom 31. Januar 1949. In diesem Schreiben der Beklagten an den Treuhänder der Klägerin heißt es u.a.:

"Wir bestätigen die mündliche Besprechung vom 7. d. Mts., die unser Herr Franz E. He. mit dem Treuhänder Ihrer Bank in Br. geführt hat, und bedauern, Ihnen mitteilen zu müssen, daß wir uns im Hinblick auf die knappen finanziellen Mittel zur Zeit noch nicht in der Lage sehen, Abzahlungsraten für die Rückführung unserer Verpflichtungen Ihnen gegenüber festzulegen .... Wie unser Herr Franz E. He. Ihrem Treuhänder anläßlich der Unterredung bereits erklärt hat, weigern wir uns nicht, unsere Verpflichtungen Ihnen gegenüber zu erfüllen, sind nur aus den Ihnen dargelegten Gründen derzeit ohne Gefährdung unseres Unternehmens hierzu nicht in der Lage.

Vereinbarungsgemäß überreichen wir Ihnen in der Anlage trotz der dargelegten Umstände einen Verrechnungsscheck über 2.500,- DM zu Ihrer gefl. Bedienung. Wir möchten aber nicht versäumen, darauf hinzuweisen, daß wir kaum glauben, Ihnen in einigen Monaten mit Rücksicht auf unsere Lage vorerst weitere Beträge zahlen zu können. Wir bitten daher, den vorgesehenen Termin zu einer weiteren Besprechung auf Anfang Mai d.Js. vormerken zu wollen, da wir hoffen, bis zu diesem Termin eine klarere Übersicht für weitere Vereinbarungen mit Ihnen zu haben."

5

Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten, Sie machen geltend, die Klägerin habe ihre Rechtspersönlichkeit verloren, da ihr Vermögen zum ehemaligen Reichsvermögen gehöre und dieses zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt sei. Im übrigen wenden sie eins Die Klageforderung sei getilgt, und zwar durch gewisse Einzahlungen, die sie, die Beklagte, an die A.-Bank in P., eine Tochtergesellschaft der Klägerin, während des Krieges zugunsten der Klägerin bewirkt habe, sowie ferner in Höhe von 407.948,60 RM dadurch, daß Kriegssachschädenforderungen der Beklagten an erfüllungsstatt an die Klägerin abgetreten worden seien, und schließlich durch Aufrechnung. Die Beklagte behauptet nämlich, daß ihr aus Lieferungen an das Reich noch Ansprüche in Höhe von 486.635,59 RM zuständen, die infolge des Zusammenbruches des Reiches nicht mehr hätten hereingeholt werden können, und daß ihr darüber hinaus ein beträchtlicher Sachschaden an Fertigerzeugnissen, Warenbeständen und Anlagevermögen entstanden sei. Insgesamt hat die Beklagte ihre Kriegsschäden (einschließlich unbeglichener Forderungen aus Lieferungen an das Reich und einschließlich entsprechender Ansprüche von drei Tochtergesellschaften der Beklagten in Höhe von 189.914,50 RM) auf 1.675.901 RM beziffert. Zur Begründung ihrer Auffassung, daß sie mit ihren Forderungen gegen das Reich gegenüber der Klagforderung aufrechnen könne, macht die Beklagte geltend, die Klägerin sei als Einmanngesellschaft des Reiches und als Kriegsgesellschaft in Bezug auf die Aufrechnung dem Deutschen Reich gleichzustellen.

6

Ferner haben die Beklagten sich auf eine in einem Schreiben der Klägerin vom 10. Januar 1945 angeblich enthaltene Stundungsabrede sowie auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen, den sie darin erblicken, daß nach der Vorstellung beider Parteien die Kredithingabe die sachgemäße Abwicklung der Wehrmachtslieferungen und den Ersatz etwaiger Kriegsschäden zur Voraussetzung gehabt habe, Schließlich machen die Beklagten aus im wesentlichen den gleichen Gründen ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB sowie ein Leistungsverweigerungsrecht geltend, das sie sowohl auf § 21 Abs. 4 UmstG als auch auf § 242 BGB stützen.

7

Das im Schreiben vom 21. Januar 1949 enthaltene Anerkenntnis der Zahlungsverpflichtung haben die Beklagten mit der Behauptung angefochten, sie seien von dem Treuhänder der Klägerin widerrechtlich unter Drohung zu dem Anerkenntnis veranlaßt worden. Der Treuhänder habe nämlich erkennen lassen, die Beklagten müßten mit Maßnahmen der Besatzungsmacht rechnen, falls sie nicht wenigstens durch eine Teilzahlung ihren guten Willen zeigten.

8

Die Klägerin hält die Einwendungen der Beklagten im Hinblick auf deren Anerkenntnis vom 31. Januar 1949 sowie auch unabhängig von diesem Schreiben für rechtlich unbeachtlich. Die tatsächlichen Behauptungen der Beklagten, insbesondere hinsichtlich der angeblichen Drohung und auch in Bezug auf die Höhe der Forderungen der Beklagten an das Reich, hat sie bestritten.

9

Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klageantrage verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage nach Vernehmung von Zeugen abgewiesen, da den Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 242 BGB zur Seite stehe. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter, während die Beklagten um Zurückweisung der Revision bitten.

Entscheidungsgründe

10

I.

Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht die rechtliche Existenz der Klägerin mit der Begründung bejaht, daß die im sowjetisch besetzten Teil Deutschlands vorgenommenen Enteignungen und Beschlagnahmemaßnahmen auf die in den Westzonen belegenen Vermögenswerte der betroffenen Unternehmen nicht übergreifen könnten and auch den Fortbestand der Klägerin als Rechtspersönlichkeit nicht beeinträchtigt hätten. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht ferner an, daß weder der Bund noch eines oder mehrere Länder Rechtsnachfolger der Klägerin geworden seien. Die Klägerin, deren im Bundesgebiet belegene Vermögenswerte zu Beginn des Rechtsstreits durch einen gemäß § 9 der 35. DVO zum Umstellungsgesetz bestellten Treuhänder verwaltet würden, ist, nachdem dieses Treuhandverhältnis durch das Berliner Altbankengesetz vom 10. Dezember 1953 seine Erledigung gefunden hat, zur Geltendmachung der Klagforderung selbst aktiv legitimiert, und zwar vertreten durch den zum Zwecke ihrer Liquidation bestellten Abwickler.

11

II.

1.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klagforderung als solche begründet sei, den Beklagten jedoch ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 242 BGB zur Seite stehe.

12

In dem Schreiben der Beklagten vom 31. Januar 1949 erblickt das Berufungsgericht zwar nicht ein konstitutives, wohl aber ein sogenanntes deklaratorisches Anerkenntnis, durch welches das Bestehen der bereits vorhandenen Schuld habe bestätigt werden sollen. Die von den Beklagten erklärte Anfechtung des Anerkenntnisses wegen Drohung hält das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus tatsächlichen Gründen für ungerechtfertigt. In seiner Tragweite legt das Berufungsgericht das Anerkenntnis dahin aus, daß damit diejenigen Einwendungen ausgeschlossen werden sollten, die sich gegen den Bestand der Schuldverbindlichkeit als solche gemäß den zwischen den Parteien getroffenen Abreden richteten, dagegen seien die Beklagten nicht gehindert, solche Einwendungen zu erheben, die sich aus dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches ergeben könnten. Die Beklagten hätten nach dem Inhalt des Schreibens vom 31. Januar 1949 und demjenigen des Treuhänders vom 8. Januar 1949 zwar zugestanden, daß der Betriebsmittelkredit die durch den Kontoauszug ausgewiesene Höhe habe, sie hätten sich aber dagegen wehren wollen, daß die Schuld als eine sofort zahlbare angesehen werde. In dem Schreiben komme die Ansicht der Beklagten zum Ausdruck, sie brauchten erst zu zählen, wenn sie zahlen könnten. Damit aber hätten sich die Beklagten diejenigen Einwendungen offen gehalten, die auf eine Anpassung der Zahlungspflicht an ihre infolge der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse verminderte Zahlungsfähigkeit abzielten. Hierbei sei von Bedeutung, daß die Beklagten bei Abfassung des Schreibens eine ins Einzelne gehende Vorstellung von den ihnen möglicherweise zu Gebote stehenden Rechtsbehelfen nicht gehabt hätten, zumal da das Schicksal der Forderungen von Reichsgläubigern und von Rüstungskrediten reichseigener Banken im Schrifttum und in der Rechtsprechung im wesentlichen erst in der Zeit nach Januar 1949 behandelt worden sei. Aus dem Aktenvermerk des Treuhänders vom 17. September 1948 ergebe sich allerdings, daß seitens der Beklagten schon in diesem Zeitpunkt eine Aufrechnung mit Forderungen gegen das Reich geltend gemacht, vom Treuhänder aber als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Es sei aber anzunehmen, daß die Beklagte diesem Hinweis des Treuhänders (damals) "geglaubt" habe und deshalb im vorprozessualen Schriftwechsel auf die Aufrechnung nicht mehr zurückgekommen sei.

13

Im Ergebnis sieht das Berufungsgericht die folgenden Einwendungen als durch das Anerkenntnisschreiben abgeschnitten ans die angebliche Tilgung der Schuld durch Zahlungen an die A.-Bank in P., die Abtretung von Kriegssachschädenforderungen an erfüllungsstatt, ferner den Einwand der Stundungsabrede und die Berufung auf einen angeblichen vertraglichen Entlastungsanspruch (Kriegsrisikoklausel). Das Berufungsgericht hat jedoch auch diese Einwendungen hilfsweise geprüft und sie sachlich für unbegründet erachtet. Als durch das Anerkenntnis nicht betroffen erachtet das Berufungsgericht folgende Einwände: die Aufrechnung mit Forderungen an das Deutsche Reich aus Kriegslieferungen und Kriegsschäden, das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB, das Leistungsverweigerungsrecht aus § 21 Abs. 4 UmstG, den auf den Zusammenbruch des Reiches gestützten Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und schließlich das auf Grund der Uneinbringlichkeit der Forderungen der Beklagtenteil gegen das Reich aus § 242 BGB hergeleitete Leistungsverweigerungsrecht.

14

2.

Die Revision wendet sich gegen diese Würdigung des Anerkenntnisschreibens, die sie für rechtsirrig hält. Sie rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe den Schriftwechsel der Parteien nur unvollständig gewürdigt, da es Briefe der Beklagten vom 18. Mai 1949 und 2. August 1949 sowie einen Brief des Treuhänders vom 29. Juli 1949 nicht berücksichtigt habe.

15

Die Rügen der Revision können - jedenfalls im Ergebnis - nicht durchgreifen.

16

Daß das Berufungsgericht in dem Schreiben vom 31. Januar 1949 kein vom Schuldgrund losgelöstes abstraktes Anerkenntnis im Sinne des § 781 BGB, sondern einen deklaratorischen Anerkenntnisvertrag gesehen hat, durch den das bereits vorhandene Schuldverhältnis bestätigt werden sollte, wird anscheinend auch von der Revision nicht bemängelt. Dazu bestände auch kein Grund, da es an jedem Anhaltspunkt dafür fehlt, daß die Beklagten einen neuen selbständigen Schuldgrund neben die bereits vorhandene Schuldverbindlichkeit haben setzen wollen. Liegt aber ein Anerkenntnisvertrag im Sinne eines bestätigenden Anerkenntnisses vor, so ist es eine Frage der Auslegung, in welchem Umfange nach dem Parteiwillen das Schuldverhältnis dem Streit der Parteien in Zukunft entzogen sein sollte (RG JW 1916, 960; 1919, 186; WarnRspr 1929 Nr. 139; 1932 Nr. 72). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung, wonach alle Einwendungen unberührt bleiben sollten, die sich aus dem Zusammenbruch des Reichs ergeben könnten, unterliegt der Nachprüfung des Revisionsgerichts nur unter dem Gesichtspunkt, ob das Berufungsgericht hierbei anerkannte Auslegungsgrundsätze verletzt oder sonstige für die Auslegung wesentliche Umstände übersehen oder rechtlich unzutreffend gewürdigt hat. Insofern fällt auf, daß das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht bemerkt, den Gesichtspunkt der veränderten Zahlungsfähigkeit der Beklagten hervorhebt, daß aber die von ihm zugelassenen Einwände des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und des Leistungsverweigerungsrechtes aus § 242 BGB in dem Kern ihrer Begründung durchaus nicht schlechthin die gegenwärtige ungünstige wirtschaftliche Lage der Beklagten betreffen, sondern sich auf die infolge des Zusammenbruches eingetretenen Vermögensverluste stützen. Darüber, ob diese Vermögensverluste die Lage der Beklagten nachhaltig beeinflußt und ihre gegenwärtige Zahlungsfähigkeit in Frage stellen, hat das Berufungsgericht auch gar keine Untersuchungen angestellt oder Feststellungen getroffen. Ein weiteres Bedenken gegen die Auslegung des Berufungsgerichts könnte sich daraus ergeben, daß sämtliche Tatsachen, auf die die Beklagte die ihr offengebliebenen Einwendungen stützt, bei Abfassung des Anerkenntnisschreibens allen Beteiligten bekannt waren, die Beklagte also nur über die rechtlichen Möglichkeiten, diese Tatsachen zu ihrer Rechtsverteidigung auswerten zu können, im Irrtum gewesen sein könnte. Das Reichsgericht hat für die Auslegung der Reichweite eines deklaratorischen Anerkenntnisses zwischen der Kenntnis der Tatsachen und der rechtlichen Würdigung unterschieden und einen Irrtum über die rechtlichen Folgen für unbeachtlich erklärt (RG JW 1916, 960). Indessen sind diese Bedenken nicht durchschlagend. In dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall handelte es sich im Grunde um Fragen der Beweiswürdigung, während hier die Geltendmachung von Rechtsbehelfen in Betracht kommt, die in der Tat erst allmählich im Schrifttum und in der Rechtsprechung erörtert und entwickelt worden sind. Die Berücksichtigung dieses Umstandes war anscheinend auch, wenn man die Darlegungen des angefochtenen Urteils zu diesem Punkt im Ganzen würdigt, das entscheidende Moment für die Abgrenzung, die das Berufungsgericht zwischen den verschiedenen Einwendungen vorgenommen hat. Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an, Die Ausnahmelage, in der sich die deutsche Wirtschaft nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches und der Währungsgesetzgebung, befunden hat, war in rechtlicher Hinsicht mit den sonst zu Gebote stehenden rechtlichen Erwägungen nicht ohne weiteres zu meistern. Erst allmählich haben sich Rechtsprechung und Schrifttum vorgelastet und versucht, den gröbsten Unbilligkeiten, die sich aus der Anwendung des geschriebenen Rechtes und angesichts des Fehlens gesetzlicher Sonderregelungen ergaben, entgegenzuwirken (vgl. die zusammenfassende Darstellung von Kegel, Rohstoff und Rüstungskredite in JZ 1951, 387 ff; gegen ihn vor allem Lehmann JZ 1952, 10 ff und 289). Dabei sind gewisse typische Einwendungen entwickelt worden, wobei die Rechtsprechung zwar an überkommene Rechtsfiguren, wie den Wegfall der Geschäftsgrundlage, anschließen konnte, diese aber in der Blickrichtung auf die Sonderprobleme der Nachkriegszeit mit neuem Inhalt erfüllen mußte. Als die Beklagten das Schreiben vom 31. Januar 1949 verfaßten, befand sich diese Rechtsentwicklung noch in ihren Anfängen und brauchte den Beklagten nicht bekannt zu sein. Nach Treu und Glauben wäre es unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt, den Beklagten die in Rede stehenden Einwendungen abzuschneiden, mögen auch die Tatsachen als solche, auf die die Einwendungen sich gründen, bekannt gewesen sein. So betrachtet, erledigt sich auch das oben erörterte Bedenken, das sich daraus ergibt, daß das Berufungsgericht bei seiner Begründung der Auslegung des Anerkenntnisschreibens auf die angeblich veränderte Zahlungsfähigkeit der Beklagten Wert gelegt hat.

17

Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen können eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen. Der Brief der Beklagten vom 28, Mai 1949 - auf den sich die erste Verfahrensrüge der Klägerin beziehen dürfte, da sich ein Schreiben vom 18. Mai 1949 nicht bei den Akten befindet - ist nicht geeignet, den von der Revision vertretenen Standpunkt zu stützen, es habe ein weitergehender Ausschluß von Einwendungen stattgefunden, als ihn das Berufungsgericht aus dem Anerkenntnisschreiben vom 31. Januar 1949 entnommen habe. Die Beklagte teilt in diesem Schreiben lediglich mit, es sei ihr infolge "verschärfter Kreditrestriktionen und des katastrophalen Geldeinganges zunächst nicht möglich", dem Treuhänder weitere Zahlungsvorschläge zu unterbreiten. Im Schreiben des Treuhänders vom 29. Juli 1949, dessen Nichtbeachtung ebenfalls gerügt wird, bezieht sich der Treuhänder auf eine mündliche Unterredung vom Vortage. Er habe davon Kenntnis genommen, daß sich die Verhältnisse der Beklagten erheblich verbessert hätten, und bitte jedenfalls um Überweisung der inzwischen aufgelaufenen Zinsen und Kreditprovisionen in Höhe von 3.770 DM. Diesen Brief hat die Beklagte am 2. August 1949 dahin beantwortet, sie werde versuchen, im Laufe des Monats August die angeforderten Zinsen zur Zahlung anzuweisen. Dieser Briefwechsel besagt also im wesentlichen nichts anderes als das Anerkenntnisschreiben selbst. Die Beklagte stellt die verlangte Zahlung in Aussicht, beruft sich aber auf ihre schlechte wirtschaftliche Lage.

18

Mit seiner Ablehnung eines abstrakten Schuldanerkenntnisses und der Annahme eines deklaratorischen Anerkenntnisses hat das Berufungsgericht - stillschweigend - zugleich die dritte Möglichkeit der Beurteilung eines solchen Schreibens, nämlich als eines einseitigen, nur als Beweismittel zu wertenden Anerkenntnisses (RG JW 1919, 186) ausgeschieden. Da zweifelsfrei der Treuhänder auf das Anerkenntnis der Schuld besonderen Wert gelegt hatte, liegt in der Tat mehr als ein blosses Beweismittel, nämlich ein zweiseitiges deklaratorisches Anerkenntnis vor.

19

Hiernach sind die Beklagten durch ihr Anerkenntnis nicht gehindert, den Aufrechnungseinwand vorzubringen, sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen, ein Zurückbehaltungsrecht einzuwenden und sich mit den Einreden aus § 21 Abs. 4 UmstG und § 242 BGB zu verteidigen.

20

III.

1.

Das Berufungsgericht hat die Aufrechnung nicht durchgreifen lassen, weil das Deutsche Reich und die Klägerin für die Aufrechnung nicht gleichgestellt werden könnten und es somit an der erforderlichen Gegenseitigkeit der Forderungen fehle. In der Urteilsformel hat zwar das Berufungsgericht die Klagabweisung schlechthin ausgesprochen. Aus den Gründen ist aber eindeutig zu entnehmen, daß das Berufungsgericht die Klagforderung als zu Recht bestehend, also durch die Aufrechnungserklärung der Beklagten nicht als getilgt ansieht und lediglich ihre Geltendmachung als "zur Zeit" gegen Treu und Glauben verstoßend nicht gestatten will. Da die Beklagten keine Anschlußrevision eingelegt, sondern sich auf den Antrag, die Revision zurückzuweisen, beschränkt haben, würde es gegen das Verbot der Benachteiligung des Revisionsklägers (§ 559 ZPO) verstoßen, wenn in dieser Instanz etwa dahin entschieden würde, daß die Klagforderung infolge Aufrechnung erloschen sei. Durch ein solches Urteil würde die Rechtsposition der Revisionsklägerin, wie sie durch das Berufungsurteil geschaffen worden ist, verschlechtert. Das aber ist unzulässig (RGZ 54, 10; 70, 179 [184]; vgl. auch RGZ 161, 167 [171]; Stein-Jonas-Schönke 17. Aufl § 536 Anm. I 2).

21

Das bedeutet aber nicht, daß in der Revisionsinstanz die Frage der Aufrechnung nicht mehr aufgerollt werden könnte. Da - wie noch darzulegen sein wird - das angefochtene Urteil, soweit es den Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 242 BGB zubilligt, rechtlich nicht haltbar ist, bedarf es vielmehr einer Prüfung, ob das Berufungsgericht die Aufrechnungsmöglichkeit zu Recht verneint hat. Sollte nämlich diese Prüfung ergeben, daß entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine Aufrechnung zulässig gewesen wäre, müßte die Revision zurückgewiesen und damit das Berufungsurteil - wenn auch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt - bestätigt werden. Denn gegenüber der dann an sich gebotenen Feststellung eines Erlöschens der Klagforderung durch Aufrechnung, an der das Revisionsgericht gemäß § 559. ZPO gehindert wäre, stellt eine Abweisung der Klage als zur Zeit unbegründet ein Weniger dar. - zumal im Hinblick auf die gegenwärtige Uneinbringlichkeit von Forderungen gegen das Reich -, bei dem es im Falle einer Aufrechenbarkeit der Forderungen verbleiben müßte.

22

Die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht eine Tilgung der Klagforderung durch Aufrechnung abgelehnt hat, lassen jedoch einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Der Bundesgerichtshof hat sich schon mehrfach mit der besonderen Lage befaßt, die dadurch entstanden ist, daß das Reich Ersatzleistungen für Kriegssachschäden nicht mehr gewährt und auch sonstige Ansprüche gegen das Reich und gegen sogenannte Kriegsgesellschaften durch § 14 UmstG von der Umstellung ausgenommen worden sind. Die Aufrechnung mit Ansprüchen an das Reich gegenüber Reichsforderungen hat der Große Zivilsenat im Beschluß vom 20. Juni 1951 (BGHZ 1, 300 [BGH 15.03.1951 - IV ZR 9/50]) trotz des Umstellungsverbotes des § 14 Nr. 1 UmstG dann für zulässig erklärt, wenn die sog. Aufrechnungslage bereits vor dem Währungsstichtag bestanden hat. Die Frage der Gegenseitigkeit von Forderung und Gegenforderung stand dabei nicht zur Erörterung, denn es handelte sich um Ansprüche des Reichsfiskus und um Gegenansprüche gegen ihn. An der Rechtsansicht des Großen Zivilsenats hat der erkennende Senat auch gegenüber dem inzwischen ergangenen sog. Vorschaltgesetz vom 21. Juli 1951 - BGBl I 467 - festgehalten (Urt. v. 8. Mai 1953 - I ZR 120/52 - = Lindenmaier-Möhring BGB § 387 Nr. 8; BGHZ 10, 205 [211]). Auf der Seite der Gegenforderungen der Reichsschuldner hat die Rechtsprechung Ansprüche auf Ersatz von noch nicht festgestellten Kriegssachschäden von der Aufrechenbarkeit ausgeschieden, weil es sich insoweit um Forderungen handelt, die vor ihrer Feststellung im Rechtssinne noch nicht entstanden, jedenfalls aber noch nicht fällig sind (§ 387 BGB; IV. Zivilsenat vom 22. Januar 1953 = BGHZ 8, 344 [BGH 22.01.1953 - IV ZR 6/51]; I. Zivilsenat vom 5. April 1952 - I ZR 123/51 - und 23. Januar 1953 - I ZR 35/52 -; BGHZ 5, 352). Dasselbe gilt auch für Ausgleichsforderungen aus dem Lastenausgleichsgesetz, soweit sie an die Stelle von Ansprüchen auf Ersatz von Kriegsschäden treten und ihrerseits noch nicht fällig sind (BGHZ 8, 344 [BGH 22.01.1953 - IV ZR 6/51]; Urt. v. 23. Januar 1953 - I ZR 35/52 -). Hiernach würden als aufrechnungsfähig im Streitfall nur die Forderungen der Beklagten aus Lieferungen an das Reich in Höhe von 407.948,60 RM in Betracht kommen, weil es sich bei den darüber hinausgehenden angeblichen Reichsforderungen der Beklagten um Kriegssachschadenforderungen handelt und die Beklagten selbst nicht behaupten, daß insoweit bereits ein Feststellungsbescheid ergangen sei.

23

Mit der Frage, wie die Lage sich gestaltet, wenn auf der Seite des klagenden Gläubigers nicht das Reich selbst, sondern eine Reichsgesellschaft steht, die Gegenforderungen, (z.B. aus Kriegslieferungen, sich aber gegen den Reichsfiskus richten, hat sich der erkennende Senat in den Urteilen vom 30. Oktober 1951 = BGHZ 3, 316 (Schwarze Meer-Flotte), vom 19. Mai 1953 - I ZR 130/52 - und 28. März 1952, NJW 1952, 817 (Deutsche Revisions- und Treuhandgesellschaft) befaßt. Heuerdings hat er seine Stellungnahme im Urteil vom 3. Juli 1953 - I ZR 216/52 - (BGHZ 10, 205) - Rüstungskontor -) näher umrissen. In allen diesen Fällen hat der Senat betont, daß der Grundsatz der rechtlichen Selbständigkeit von juristischen Personen, mögen sie auch im Eigentum des Reiches stehen oder als "Kriegsgesellschaft" im Sinne des § 14 Ziff 5 UmstG zu gelten haben, unangetastet bleiben müsse, wenn nicht eine weitgehende Verwirrung der gesamten Rechtsbeziehungen der Beteiligten eintreten solle. Von einer unbeschränkten Zulassung der Aufrechnung mit gegen das Reich gerichteten Forderungen jeder Art gegenüber Forderungen von Kriegsgesellschaften sei keine Rede (NJW 1953, 1425 [BGH 03.07.1953 - I ZR 216/52]). Wenn der Senat in bestimmten Ausnahmefällen gleichwohl die Aufrechnung mit Forderungen, die sich an das Reich richten, zugelassen hat, so nicht etwa unter dem Gesichtspunkt einer wirklichen oder gedachten Identität dieser Reichsgesellschaften mit dem Reich, sondern allein in Anwendung des im § 242 BGB verankerten allgemeinen Rechtsgedankens, Demgemäß ist die Aufrechnung dann zugelassen worden, wenn der Widerspruch der Reichsgesellschaft gegen eine Aufrechnung mit Forderungen an das Reich nach den gesamten Umständen des Falles als ein Mißbrauch der formalen Rechtsstellung der Reichsgesellschaft als einer selbständigen juristischen Person erscheint. Dabei sind, insbesondere im Urteil vom 3. Juli 1953 (BGHZ 10, 205) die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Verstoß gegen Treu und Glauben angenommen werden kann, näher erörtert und hierbei auch die Einwände, die gegen diese Rechtsprechung im Schrifttum erhoben worden sind und die sich vornehmlich auf die befürchtete Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen der Reichsgesellschaften beziehen, gewürdigt worden. Als Beispiel einer unzulässigen Rechtsausübung ist der Fall genannt worden, daß die Klageforderung aus der Durchführung hoheitlicher, der Kriegsführung dienender Aufgaben des Reiches entspringt, die von einer Kriegsgesellschaft mit zweckgebundenen Mitteln des Reiches und für dessen Rechnung treuhänderisch erfüllt werden, wobei die Gesellschaft der ständigen Weisung und Kontrolle des Reiches untersteht, mag auch die privatrechtliche Form, unter der sie handelt, eine gewisse Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der technischen Erfüllung der übertragenen Aufgabe übrig lassen. Auf der Schuldnerseite sind als aufrechnungsfähig solche Forderungen bezeichnet worden, die zu dem eigenen Daseinszweck der Gläubigerin in einem engen. Verhältnis stehen. Denn unter solcher Voraussetzung, nicht bei jeder beliebigen Gegenforderung, kann die Berufung der Reichsgesellschaft auf ihre rechtliche Selbständigkeit gegen Treu und Glauben verstoßen.

24

Nach den im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist im vorliegenden Fall einer der oben gekennzeichneten Ausnahmefälle, der bei Beurteilung der Aufrechnungslage ein Abweichen von dem Grundsatz der Eigenpersönlichkeit der Einmann-Reichsgesellschaft zu rechtfertigen vermöchte, nicht gegeben. Das Berufungsgericht unterstellt, daß mit dem Satzungszweck der 1940 durch Umwandlung der bisherigen Luftfahrtkontor GmbH gegründeten Klägerin, der Durchführung von Bankgeschäften im Interesse der "Luftfahrt" zu dienen, eine Finanzierung der Luftwaffe beabsichtigt gewesen sei. Es habe sich im Streitfall aber nicht um einen der oft üblichen Mob-Anlagekredite zur Erstellung reiner Kriegsanlagen, sondern um einen Betriebsmittelkredit gehandelt, wobei die Geschäftsbedingungen für private Banken ausdrücklich zum Gegenstand des Kreditvertrages gemacht worden seien und die "H" Kreditversicherungs-AG die Bürgschaft übernommen habe. Die Klägerin sei keineswegs wie eine Dienststelle des Reiches aufgetreten, sondern habe gegenüber der Beklagten als kaufmännisch betriebene Gesellschaft nach rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten gehandelt. Ausdrückliche Verordnungen, Anordnungen oder Erlasse, die die Tätigkeit der Klägerin von Weisungen des Reichsluftfahrtministeriums abhängig gemacht hätten, seien nicht dargetan. Die Klägerin sei kaufmännisch aufgezogen gewesen und nicht hoheitlich, sondern rein privatwirtschaftlich aufgetreten. Dies entnimmt das Berufungsgericht u.a. auch daraus, daß die Klägerin auf eine Verminderung des Betriebsmittelkredites der Beklagten drängte, obwohl die verschiedenen Luftgaukommandos der Beklagten immer neue, flüssige Mittel bindende Aufgaben zumuteten. Auf Grund dieser tatsächlichen Feststellungen kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß der Klägerin im Gegensatz zu dem in BGHZ 3, 316 entschiedenen Fall eine Geschäftsführung für eigene Rechnung nicht untersagt und ihr der Erwerb von Eigentum, Forderungen und Gewinnen nicht etwa nur für Rechnung des Reiches gestattet gewesen sei.

25

Dem Standpunkt des Berufungsgerichts, daß bei dieser Fallgestaltung eine Aufrechenbarkeit von Reichsschulden gegen die Klagforderung nicht in Betracht komme, kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Ein weiteres Anzeichen dafür, daß die Klägerin der Beklagten auf privatwirtschaftlicher Ebene und nicht etwa als eine nur äußerlich in die Form einer juristischen Person gekleidete "Dienststelle" des Reiches gegenübergetreten ist; ergibt sich auch aus den Schreiben vom 17. Juni und 5. Oktober 1942, die die Klägerin aus Anlaß der Betriebsmittelgewährung an die Beklagte richtete, und in denen sie dieser nahelegte, ihre nicht örtlich gebundenen Bankumsätze in Zukunft über sie abzuwickeln und sie "einlud", für die Pariser Niederlassung der Beklagten bei ihrer Tochtergesellschaft, der A.-Bank, P., ein laufendes Konto einzurichten. Für die rechtliche Beurteilung fällt weiterhin ins Gewicht, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin den Kredit an die Beklagte im wesentlichen nicht aus Reichsmitteln, sondern zum großen Teil aus Mitteln gewährte, die sie sich durch Abschöpfung, des freien Geldmarktes mittels Aufnahme von Einlagegeldern, Diskontierung von Wechseln, Aufnahme von Tagesgeld und ähnliche Bankgeschäfte beschafft hatte. Die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, der Kredit habe in dieser Form auch von jeder andern Großbank gegeben werden können, ist rechtlich bedenkenfrei.

26

Die Klägerin ist in der Anlage zu § 1 des Berliner Altbankengesetzes vom 10. Dezember 1953 (GVBl Berlin 1953, 1483) unter Ziff II 7 als sog. Berliner Altbank aufgeführt. Aus diesem Gesetz, das in der Revisionsinstanz berücksichtigt werden kann, obwohl es erst nach der Entscheidung des Berufungsgerichts erlassen worden ist (BGHZ 2, 234 [BGH 30.05.1951 - II ZR 36/50];  9, 101), [BGH 26.02.1953 - III ZR 214/50]ergibt sich die Auffassung des Gesetzgebers, daß die Klägerin nicht etwa der im Umstellungsgesetz für das Reichsvermögen vorgesehenen Sonderbehandlung unterliegt, sondern in gleicher Weise wie alle übrigen deutschen Banken mit Sitz in Berlin zu behandeln ist, somit auch von ihren Gläubigern nach Maßgabe des Berliner Altbankengesetzes in Anspruch genommen werden kann. Auch dies unterstützt die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, wonach, abgesehen davon, daß es sich nicht um einen Mob-Anlagekredit, sondern um einen Betriebsmittelkredit zu den im privaten Bankgewerbe üblichen Geschäftsbedingungen gehandelt hat, schon die rein privatrechtliche Struktur der Klägerin gegen ihre Gleichstellung mit dem Reich in Ansehung einer Aufrechnung spreche. Als Bank des Privatrechts hat die Klägerin den Bestimmungen des Reichsgesetzes über das Kreditwesen unterlegen und unterstand damit, wie alle andern Privatbanken, der Aufsicht des Reichsbankdirektoriums, des Reichsaufsichtsamtes für das Kreditwesen und des Reichswirtschaftsministeriums, also der Kontrolle der vom Reichsfiskus Luftfahrt unabhängigen Bankaufsichtsbehörden, (§§ 30, 33 KWG). Es ist nach alledem, soweit das Berufungsgericht eine Aufrechenbarkeit von Forderungen, die gegen das Reich gerichtet sind, gegen die Klagforderung verneint, ein Rechtsverstoß nicht ersichtlich.

27

Ob und inwieweit die Beklagte etwa in der Lage gewesen wäre, der Klageforderung durch eine Aufrechnung mit den von ihr angeblich an die Tochtergesellschaft der Klägerin, der Aerobank in Paris, zugunsten der Klägerin geleisteten Zahlungen entgegenzutreten, bedarf keiner Erörterung, da nach den Feststellungen des Berufungsurteils die Beklagte den Nachweis für ein Guthaben bei der Aerobank nicht hat führen können.

28

2.

Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB scheidet schon deshalb aus, weil es nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichtes an einer Gegenseitigkeit der in Frage stehenden Forderungen fehlt.

29

3.

Es ist weiterhin rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 21 Ziff 4 UmstG nicht zugebilligt hat. Es ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß die Gründe, aus denen der Senat dem Schuldner eines Rüstungskredites die Berufung auf § 21 Abs. 4 UmstG versagt hat, in gleicher Weise zutreffen, wenn das Darlehen von einer in privatrechtlicher Form betriebenen reichseigenen Bank gewährt wurde (BGHZ 2, 239 [BGH 29.05.1951 - I ZR 87/50]; bestätigt in BGHZ 7, 238).

30

4.

Schließlich ist dem Berufungsgericht auch insoweit im Ergebnis beizutreten, als es den Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht hat durchgreifen lassen.

31

Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes wird die Geschäftsgrundlage eines Vertrages durch die bei Abschluß eines Geschäfts zutage getretenen, auch dem Geschäftsgegner erkennbaren Vorstellungen eines Vertragsteiles oder beider Vertragsteile über das Vorhandensein oder den künftigen Eintritt oder Fortbestand gewisser Umstände gebildet, auf denen sich der Geschäftswille aufbaut. Entfällt diese Grundlage und erscheint aus diesem Grund für die eine oder andere Partei das Festhalten am Vertrage nach Treu und Glauben als unzumutbar, so kann es sich als notwendig erweisen, die Vertragsleistungen zur Vermeidung grober Unbilligkeiten an die veränderte Sachlage anzupassen. Das Berufungsgericht sieht den - möglichen - Wegfall der Geschäftsgrundlage hier in der Uneinbringlichkeit der Ansprüche der Beklagten auf Bezahlung ihrer Lieferungen an das Reich und wohl auch in der Nichtgewährung von Ersatz für Kriegsschäden. Es verneint aber einen "rechtlichen Zusammenhang" zwischen der Kredithingabe seitens der Klägerin und der Durchsetzbarkeit der Ansprüche der Beklagten gegen das Reich. Einen tatsächlichen Anhaltspunkt hierfür glaubt es in dem Aktenvermerk der Kreditabteilung der Klägerin vom 16. September 1943 finden zu können, weil bereits damals die Klägerin auf mindestens teilweise Abdeckung des Kredites gedrängt habe, obwohl der Beklagten, auch nach Auffassung der Klägerin, vom Reich Aufgaben zugemutet wurden, welche die damalige Abwicklung des Kredites eigentlich unmöglich machten.

32

Ob diese Erwägungen des Berufungsgerichts für die Ablehnung des Einwandes des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ausreichen, kann dahinstehen. Der erkennende Senat hat jedenfalls in mehreren Urteilen ausgesprochen, daß die allgemeine Gefahrenlage wirtschaftlicher Unternehmungen in der Kriegszeit und das Risiko eines Kriegsverlustes nicht Geschäftsgrundlage der Einzelverträge sei, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles eine andere Auffassung rechtfertigen (z.B. Urteil vom 11. November 1952 - I ZR 170/51 -; vom 30. September 1952 - I ZR 83/52 - = BGHZ 7, 238 [242]). In dem letzterwähnten Urteil handelte es sich ebenfalls um die Rückzahlung eines Rüstungskredites (vgl. auch Urteil vom 29. Mai 1951 - I ZR 87/50 -). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Es erscheint schon fraglich, ob bei einem Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens die zur Lehre von der Geschäftsgrundlage entwickelten Rechtsgrundsätze in gleicher Weise angewendet werden können wie bei gegenseitigen Austauschverträgen, für die das Äquivalenzverhältnis entscheidend ist (vgl. Heinrich Lehmann JZ 1952, 10[12]; dagegen Larenz Betrieb 1952, 116). Jedenfalls ist eine von der üblichen Vertragsgestaltung bei Rüstungskrediten abweichende Interessenlage, die eine andere Beurteilung der Geschäftsgrundlage wie in den vorerwähnten Entscheidungen zu rechtfertigen vermöchte, allein aus dem Umstand, daß es sich bei der Kreditgeberin um eine reichseigene Bank gehandelt hat, nicht zu entnehmen.

33

IV.

Die Zubilligung eines Leistungsverweigerungsrechtes, gestützt auf § 242 BGB, hat das Berufungsgericht im wesentlichen, wie folgt, begründet: Wenn es sich nur darum handeln würde, daß die Beklagte Kriegsverluste erlitten hätte, um derentwillen ihr die Rückzahlung des Kredits nicht zugemutet werden könne, dann wäre sie allerdings auf die Rechtsbehelfe des Vertragshilfegesetzes zu verweisen. Hier komme aber noch ein weiteres Moment hinzu. Es dürfe nämlich nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Klägerin als eine im Kriege gegründete reichseigene Gesellschaft mit der Finanzierung von Rüstungsaufgaben betraut gewesen sei. Einen Wirkungskreis habe die Klägerin nach dem Zusammenbruch nicht mehr. Es bestehe die Möglichkeit, daß in Ausführung des Art 134 GG das Vermögen der Klägerin eines Tages Bundesvermögen werde, während andererseits mit einer gesetzlichen Übernahme mindestens eines Teils der Reichsschulden, insbesondere in Bezug auf Kriegssachschadenansprüche, durch den Bund gerechnet werden könne. Zwischen dem Kredit der Klägerin und den Forderungen der Beklagten an das Reich bestehe aber ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang. Denn durch die Gewährung des Kredits sei es der Beklagten ermöglicht worden, das Reich (Luftwaffe) mit Formularen zu beliefern und Auslieferungslager in den besetzten Gebieten zu unterhalten. Unter solchen Umständen erscheine es in erheblichem Maße unbillig, wenn die Klägerin als reichseigene Gesellschaft die Rückzahlung der Rüstungskredite verlange, bevor die Ansprüche der Beklagten aus der Rüstungsfertigung, die durch die Kredite erst ermöglicht worden sei, gesetzlich geregelt seien. Deshalb dürfe die Klägerin ihre Forderung zur Zeit nicht geltend machen.

34

Die Revision greift diese Ausführungen als grundsätzlich verfehlt an. Sie sieht bereits einen Mangel des Urteils in der Unbestimmtheit der "Zur-Zeit"-Abweisung, da nicht deutlich sei, von welchem Zeitpunkt ab die Klägerin ihre Förderung wieder geltend machen könne. Insbesondere sei unklar, ob die bloße Tatsache einer künftigen gesetzlichen Regelung der Ansprüche der Beklagten an das Reich ohne Rücksicht auf ihren möglichen Inhalt genügen solle, oder ob die künftige gesetzliche Regelung der Beklagten einen Ersatz für ihre Verluste gewähren müsse.

35

Des weiteren habe das Berufungsgericht, so meint die Revision, die Belange der Gläubiger der Klägerin unzulässigerweise beiseite geschoben. Das Urteil lasse überhaupt eine Erörterung und Würdigung der Interessen beider Parteien vermissen; auch eine Prüfung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten habe überhaupt nicht stattgefunden. Das vom Berufungsgericht anerkannte Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten laufe auf einen Einwand aus der Rechtsstellung eines Dritten hinaus, die im deutschen Schuldrecht grundsätzlich unzulässig sei (Lehmann JZ 1952, 291). In jedem Fall sei die Beklagte mit ihren Einwänden in das Vertragshilfeverfahren zu verweisen.

36

Diese Angriffe der Revision sind berechtigt. Das gewichtigste Bedenken, dem das Berufungsurteil begegnet, ist das folgendes Paßt man das Urteil des Berufungsgerichts wofür manches spricht, dahin auf, daß das Leistungsverweigerungsrecht bis zum Erlaß einer gesetzlichen Regelung der Reichsschulden, gleich welchen Inhalts, befristet sein solle, so lauft die Entscheidung im Ergebnis auf eine Aussetzung des Richterspruches bis zu dem Zeitpunkt hinaus, in welchem der Gesetzgeber, falls überhaupt jemals, sprechen wird. Das würde aber im Grunde einer Rechtsverweigerung gleichkommen, die - mag sie auch zeitlich begrenzt sein - sowohl vom Grundsätzlichen her als auch im Hinblick auf die praktischen Konsequenzen als äußerst bedenklich zu bezeichnen wäre. Dabei würde dann noch die Klagepartei mit den gesamten Kosten des Rechtsstreits belastet, obwohl noch gar nicht geklärt ist, ob und in welchem Ausmaß sie im Endergebnis die Klagforderung wird durchsetzen können. Sollte aber das Berufungsgericht der Auffassung sein, daß die Klägerin Rückzahlung des Kredites nur in dem Umfange verlangen könne, in welchem die Ansprüche der Beklagten an das Deutsche Reich befriedigt werden sollten, daß also das Leistungsverweigerungsrecht bis zur vollen Befriedigung der Beklagten oder jedenfalls im Verhältnis (pro rata) ihrer Befriedigung anzuerkennen sei, so würde damit im wirtschaftlichen Ergebnis eine der Aufrechnung entsprechende Lage geschaffen sein, die das Berufungsgericht mangels Gegenseitigkeit von Forderung und Gegenforderung gerade abgelehnt hat. Eine Betrachtungsweise, die - ohne Prüfung sonstiger Momente - schlechthin darauf abstellen würde, in welchem Umfange die Klagforderung durch eine gesetzliche Regelung der Reichsschulden abgedeckt werden könnte, hat mit einer auf § 242 BGB beruhenden Billigkeitsentscheidung nichts mehr zu tun, sondern würde - darin ist der Revision zuzustimmen - auf einen Einwand aus dem Recht eines Dritten hinauslaufen.

37

Wenn also das Berufungsgericht den Tatbestand unter Heranziehung von § 242 BGB hätte beurteilen wollen, dann hätte es, um zu einer Treu und Glauben entsprechenden Entscheidung zu kommen, eine genaue Untersuchung der Vermögensverhältnisse beider Parteien vornehmen müssen, dabei auch die Höhe der von der Beklagten aus den Kriegsaufträgen gezogenen Gewinne berücksichtigen und schließlich auch in Betracht ziehen müssen, daß angesichts des finanziellen Zusammenbruchs des Reiches die Reichsgläubiger sich Abstriche an ihren Forderungen werden gefallen lassen müssen.

38

Indessen bedarf es keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts in dieser Richtung durch das Berufungsgericht. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß Härten und Unbilligkeiten, die sich aus der geschilderten Lage ergeben können, die unmittelbare Folge der Währungsgesetzgebung sind, vor allem derjenigen Vorschriften, durch die den Reichsgläubigern die Geltendmachung ihrer Ansprüche gegen das Reich schlechthin versagt worden ist (§ 14 UmstG). Um solche Härten auszugleichen, war bereits im Umstellungsgesetz selbst im § 21 in der Fassung des § 4 der 2. DVO zum Festkontogesetz in Verbindung mit § 2 der 28. DVO zum UmstG ein Vertragshilfeverfahren vorgesehen, das dem Schuldner von umgestellten Verbindlichkeiten Erleichterungen verschaffen sollte. An die Stelle dieser Vorschriften ist das Vertragshilfegesetz vom 26. März 1952 (BGBl I 198) getreten, dessen § 1 dem § 21 UmstG nachgebildet worden ist. Danach können umgestellte Verbindlichkeiten auf Antrag des Schuldners gestundet oder herabgesetzt werden, wenn und soweit die fristgemäße oder die volle Leistung dem Schuldner "bei gerechter Abwägung der Interessen und der Lage beider Teile nicht zugemutet werden kann", Sachlich-rechtlich bedeutet das nichts anderes als die Anwendung des Grundsatzes des § 242 BGB auf bestimmte Gruppen von Tatbeständen. Es liegt also insoweit eine gesetzliche Sonderregelung vor, die es für den Regelfall verbietet, bei diesen Tatbeständen den Grundsatz des § 242 BGB in anderer Weise, als es im Vertragshilfegesetz vorgesehen ist, zur Geltung zu bringen. Das gilt sowohl für die materiell-rechtliche wie für die verfahrensrechtliche Seite. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bei Tatbeständen, die unter das Vertragshilfegesetz fallen, die Anwendung des § 242 BGB im ordentlichen Prozeßverfahren abgelehnt und. den Schuldner auf den Weg der Vertragshilfe verwiesen, soweit nicht Hilfsmaßnahmen begehrt werden, die über die im Vertragshilferecht gegebenen Möglichkeiten hinausgehen (Urt. des II. Zivilsenats vom 16. Mai 1951 = BGHZ 2, 150 [153]; des V. Zivilsenats vom 24. Oktober 1952 = BGHZ 7, 346 [364] und die dort angeführten Entscheidungen; des IV. Zivilsenats vom 22. Januar 1953 = BGHZ 8, 344 [BGH 22.01.1953 - IV ZR 6/51]; vgl. auch Urt. vom 29. Mai 1951 - I ZR 87/50 - [in BGHZ 2, 237 [BGH 29.05.1951 - I ZR 87/50] insoweit nicht abgedruckt]; vom 30. September 1952 - I ZR 83/52 -; vom 23. Januar 1953 - I ZR 35/52 - = Lindenmaier-Möhring Nachschl § 242 (A) BGB Nr. 9; vom 27. Oktober 1953 - I ZR 100/52 -). Der von der Beklagten in erster Linie gestellte Antrag, sie von der Darlehersverbindlichkeit vollständig freizustellen, der über die Befugnisse des Vertragshilferichters hinausgeht, ist - wie dargelegt - vom Berufungsgericht zu Recht als unbegründet erachtet worden. Für ein allein auf Billigkeitserwägungen gestütztes Leistungsverweigerungsrecht ist aber neben der hier gegebenen Möglichkeit richterlicher Vertragshilfe kein Raum. Der Meinung des Berufungsgerichts, daß es sich gerade um einen Tatbestand handle, der wegen der engen Verbundenheit der Klägerin mit dem Deutschen Reich über die dem Vertragshilfegesetz unterliegenden Fälle hinausgehe, steht entgegen, daß die Wurzel der entstandenen Schwierigkeiten in der Währungsumstellung (§ 14 UmstG) zu suchen ist, und daß auch gerade solche Tatbestände, wie die Entstehungsgeschichte des Vertragshilfegesetzes zeigt, vom Vertragshilferichter geregelt werden sollen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, abgedruckt bei Saage, Vertragshilfegesetz, S 22 ff, ferner Einleitung S 8, 9). Dabei ist zu betonen, daß das Vertragshilfeverfahren keine Vorstufe eines Insolvenzverfahrens darstellt, sondern lediglich einen Ausgleich für die durch Krieg, Kriegsfolgen oder Währungsumstellung geschaffenen. Unbilligkeiten ermöglichen soll (Begründung S 9).

39

Ein auf § 242 BGB gestütztes Leistungsverweigerungsrecht kann schließlich auch nicht aus dem Umstande hergeleitet werden, daß die Klägerin sich im April 1945 die Kriegssachschädenforderungen der Beklagten hat abtreten lassen. Soweit die Beklagte geltend macht, es habe sich hierbei um eine Abtretung an Erfüllungsstatt gehandelt, durch die die Klagforderung getilgt worden sei, hat das Berufungsgericht diesen Einwand rechtsirrtumsfrei durch das Anerkenntnisschreiben der Beklagten vom 31. Januar 1949 als abgeschnitten erachtet. Ist aber die Abtretung nur erfüllungshalber erfolgt, wovon bei dieser Sachlage zugunsten der Klägerin auszugehen ist, so würde hieraus nur eine Verpflichtung der Klägerin entnommen werden können, zunächst aus der abgetretenen Forderung mit verkehrsüblicher Sorgfalt ihre Befriedigung zu suchen (RGZ 65, 79 [81]). Nachdem aber feststeht, daß die Kriegssachschadenforderungen der Beklagten gegenwärtig nicht einziehbar sind und der Zeitpunkt ihrer etwaigen Durchsetzbarkeit ungewiß ist, unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht der Klägerin das Recht zubilligt, auf ihre ursprüngliche Forderung aus dem Kreditschuldverhältnis zurückzugreifen. Abgesehen hiervon hat die Beklagte, indem sie durch Anerkenntnisschreiben vom 31. Januar 1949 ihre Zahlungspflicht im Grundsatz bestätigt hat, ohne die Klägerin auf die abgetretenen Kriegssachschädenforderungen zu verweisen, auf alle aus dieser Abtretung etwa herzuleitenden Einwände verzichtet.

40

Das angefochtene Urteil unterlag somit, da es der Beklagten zu Unrecht ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 242 BGB zuerkannt hat, der Aufhebung. Da die Höhe der Klageforderung von der Beklagten anerkannt worden ist, war das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Wilde
Birnbach
Krüger-Nieland
Christoph
Nörr