Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.11.1952, Az.: I ZR 170/51
Einwirkung der Währungsspaltung auf das Schuldstatut und das Währungsstatut von Forderungen; Geltung der in den Westsektoren Berlins geltenden Währungsbestimmungen; Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens; Übernahme einer Auslieferungsstelle der für die Versorgung der italienischen Arbeiter bestimmten Textilien ; Verteilung der Waren auch im Kriege auf der Ebene des Privatrechts im Wege des Abschlusses von Kaufverträgen ; Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den Zusammenbruch des Krieges; Rückgriff bei dem Deutschen Reich für die bei den Lieferungen eingetretenen Verluste
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.11.1952
- Aktenzeichen
- I ZR 170/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10165
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin
- KG Berlin - 25.09.1951
Rechtsgrundlagen
- § 1 des Gesetzes der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs vom 15. Dezember 1950
- § 3 des Gesetzes der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs vom 15. Dezember 1950
- § 242 BGB
Fundstellen
- BGHZ 7, 397 - 398
- DB 1952, 1031 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1953, 144
- JZ 1953, 90 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1953, 186 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. der Kommanditgesellschaft S. & F. in P. in S., A.straße ...,
2. des persönlich haftenden Gesellschafters der Beklagten zu 1), Kaufmann Horst H. in P. in S., D. Str. ...
Prozessgegner
Z. für B. GmbH in Liquidation,
vertreten durch die Liquidatoren R. und Dr. ... in Be. ..., G. Straße ...
Amtlicher Leitsatz
§§ 1-3 des Gesetzes der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs vom 15. Dezember 1950 hindern die Gerichte der Deutschen Bundesrepublik und der Westsektoren von Berlin nicht, einen in der Deutschen Demokratischer Republik wohnhaften Beklagten zu Barzahlungen zu verurteilen.
Der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch Entscheidung im schriftlichen Verfahren
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Schmidt, Dr. Birnbach, Wilde und Dr. Benkard
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. September 1951 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Zinsanspruch für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 1. April 1945 entfällt, da die Klage insoweit zurückgenommen worden ist.
Tatbestand
Die Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete traf im zweiten Weltkrieg eine eingehende Regelung, um die im Reichsgebiet eingesetzten ausländischen Arbeiter mit Kleidung zu versorgen. Die einschlägigen Bestimmungen wurden u.a. in einem sogenannten Rundbrief Nr. 91/53 vom 27. September 1943 niedergelegt. Nach dieser Regelung wurde die Klägerin mit der Beschaffung und Verteilung der Bekleidung der ausländischen Arbeiter durch die Reichsstelle beauftragt. In dem Rundbrief heißt es u.a.:
Die Z. (also die Klägerin) beliefert aus den ihr von der Re. für T. und der Re. für K. und verwandte Gebiete zur Verfügung gestellten Waren die im Reichsgebiet errichteten Auslieferungsstellen für ausländische Bekleidung ...
Die Berechnung aller den Auslieferungsstellen für Bekleidung für ausländische Arbeiter zugewiesenen Waren erfolgt ausschließlich durch die Z. mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen netto. Gegebenenfalls hat die Z. auch die Berechtigung, Vorauszahlung zu verlangen oder gegen Nachnahme liefern ...
Bekleidung für ausländische Arbeiter darf nur in folgenden, Fällen ausgegeben werden:
- a)
an den sich aus den Bezugscheinen ergebenden Betrieb oder Haushaltungsvorstand gegen Einbehaltung des Bezugscheins,
- b)
an die der Auslieferungsstelle seitens der Z. ausdrücklich als Ausgabestelle benannten Geschäfte,
- c)
auf besondere Anweisung der Z. ...
Die Auslieferungsstellen haben die ihnen von der Z. zugewiesenen Bekleidungsstücke abzunehmen
und derselben Beanstandungen, gleichgültig welcher Art. z.B. Mängelrügen, Preisbeanstandungen, Reklamationen über schlechte Verarbeitung usw. sofort zu melden ...
Es ist eine selbstverständliche Pflicht der Auslieferungsstellen, die ihnen für die Versorgung der ausländischen Arbeiter von der Z. gelieferten Bekleidungsstücke sorgfältig und sachgemäß zu lagern, wobei nur alle möglichen Maßnahmen zur Sicherung gegen Fliegerschäden usw. getroffen werden müssen ...
Die Sendungen an die Auslieferungsstellen in Bekleidungsgegenständen, die zur Versorgung der ausländischen Arbeiter dienen sollen, laufen ab Fabrik oder Lager auf Rechnung und Gefahr des Empfängers (Auslieferungsstelle) ...
Die Auslieferungsstellen sind für die ihnen unterstellten Ausgabestellen im vollen Umfange verantwortlich. Die bei den Ausgabestellen liegenden Waren bleiben Eigentum der Auslieferungsstelle ...
Hinsichtlich der Umsatzsteuer hofft die Zentrallagergemeinschaft eine dahingehende Regelung treffen zu können, daß durch die Auslieferungs- und Ausgabestellen eine möglichst geringe Umsatzsteuer gezahlt wird.
Die Fachgruppen schlugen der Klägerin Großhandelsgeschäfte vor, die sie als Auslieferungsstellen für geeignet hielten. Die Klägerin trat im Jahre 1944 der der Beklagten zu 1, die damals "L. & K." firmierte und deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte zu 2 ist, in Verbindung. Sie lieferte der Beklagten zu 1 Bekleidung für ausländische Arbeiter und sandte ihr die Rechnungen zu. Die Beklagte zu 1 beglich diese. Am 6. Oktober 1944 fragte die Klägerin bei der Beklagten zu 1 schriftlich an, ob sie bereit sei, auch eine Auslieferungsstelle für Kleidung für italienische Arbeiter zu übernehmen. Die Beklagte zu 1 sagte telegrafisch zu und schrieb der Klägerin am 9. Oktober 1944 u.a.
"Unter Bestätigung Ihres obigen Schreibens, von dessen Inhalt wir entsprechend Kenntnis nahmen, danken wir Ihnen für die neuerliche (Übertragung dieser Auslieferungsstelle und versichern, daß wir auch hier unsere Aufgabe, wie die vorangegangenen, pflicht- und ordnungsgemäß erfüllen werden ...
Wir sind den näheren Einzelheiten über die Durchführung der Aktion, ihren Umfang sowie den Richtlinien über die Abwicklung derselben noch gewärtig."
Die Klägerin lieferte der Beklagten zu 1 in der Folgezeit große Mengen Waren, die Beklagte zu 1 beglich ihr erhebliche Beträge. Seit Ende 1944 geriet sie stark in das Debet. Die Klägerin bezifferte ihre Forderungen gegen die Beklagte, nach Reichsmark berechnet, auf 580.667 RM. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab. In einem Schreiben vom 1. Dezember 1949 teilte die Beklagte zu 1 der Klägerin mit; von den ihr in Rechnung gestellten Waren seien
- 1)
zwei angebliche Lieferungen aus dem März und April 1945 im Betrage von zusammen 259.128,20 RM nicht eingegangen,
- 2)
bei weiteren Waren von zusammen 13.93,85 RM habe die Preisprüfungskommission die Preise herabgesetzt.
- 3)
Waren im Betrage von zusammen 200.362 RM seien durch einen Luftangriff bei ihr vernichtet worden,
- 4.)
weitere Waren im Betrage von 119.913,53 RM habe die Rote Armee bei ihr beschlagnahmt und abgeholt, ohne ihr eine Entschädigung dafür zu gewähren.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie hätte der Beklagten zu 1 die in Rechnung gestellten Waren verkauft und an sie abgesandt. Die Gefahr hätte die Beklagte sowohl nach den im Rundbrief 91/53 getroffenen Bedingungen, die sie der Beklagten vor Beginn der Geschäftsverbindung habe zugehen lassen, wie nach § 447 BGB zu tragen. Ihre Forderung belaufe sich jetzt, abgesehen von Zinsansprüchen, auf 580.667 DM der Deutschen Notenbank. Davon verlange sie von den Beklagten als Gesamtschuldnern klageweise einen. Teilbetrag von 50.000 DM der Deutschen Notenbank nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Januar 1945.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und erwidert, sie hätten den Rundbrief Nr. 91/53 nicht erhalten. Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 wären keine Kaufverträge abgeschlossen worden. Die Beklagte zu 1 hätte bei der Verteilung der Waren nur öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrgenommen. Für die eingetretenen Verluste, die sich aus dem erwähnten Schreiben vom 1. Dezember 1949 ergäben, hätten sie, die Beklagten, nicht aufzukommen.
Das Landgericht hat die Beklagten nach dem Klageantrage verurteilt. Der 2. Zivilsenat des Kammergerichts hat die Berufung zurückgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage begehren. Die Klägerin hat im Revisionsrechtszuge die Devisengenehmigung der Berliner Zentralbank beigebracht. Sie hat in der Verhandlung vor dem Senat die Klage insoweit zurückgenommen, als für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 1. April 1945 Zinsen beansprucht worden waren, und gebeten, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Zinsanspruch für diese Zeit durch Klagerücknahme entfalle. Der Senat hat die Parteien auf das Gesetz der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs vom 15. Dezember 1950 hingewiesen. Die Klägerin hat darauf erklärt, sie wolle trotz dieses Gesetzes ihren Antrag nicht ändern und auch keinen Hilfsantrag stellen.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin hat ihren Anspruch auf Zahlung von Deutscher Mark der Deutschen Notenbank (Ostmark) gerichtet. Der erkennende Senat hat in seinem zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 30. September 1952 (I ZR 31/52) dargelegt, daß es den Gerichten in den Westzonen nicht untersagt ist, einen Beklagten zur Zahlung in Deutscher Mark der Deutschen Notenbank (Ostmark) zu verurteilen. An dieser Rechtsauffassung, die für die Gerichte der Westsektoren Berlins entsprechend gilt, hält der Senat fest. Gegen den Klageantrag bestehen also insoweit keine Bedenken.
II.
Die Klägerin hat ihren Sitz im britischen Sektor von Berlin. Ihrer Darstellung nach hatte sie ihn auch bereits dort bei Eingehung der Abmachungen der Parteien, wie auch zur Zeit der Währungsumstellung. Die Beklagte zu 1 hat ihren Sitz seit jeher in Pirna in Sachsen, wo auch der Beklagte zu 2 seinen Wohnsitz hat. Pirna liegt in der sowjetischen Zone. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es daher wesentlich, ob die in den Westsektoren Berlins geltenden Währungsbestimmungen, also insbesondere die 2. Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsverordnung) vom 4. Juli 1948 Platz greifen oder die von diesen abweichenden in der sowjetischen Zone geltenden Vorschriften, somit insbesondere die Verordnung über die Währungsreform in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands vom 21. Juni 1948. Die Klägerin ist der Ansicht, es seien die zuletzt erwähnten Bestimmungen anzuwenden, sie könne daher die ihr ihrer Auffassung nach zustehende Forderung in voller Höhe, nur umgestellt auf Deutsche Mark der Deutschen Notenbank (Ostmark) beanspruchen und sie nicht etwa nur umgestellt im Verhältnis 10:1 in Deutscher Mark der Bank Deutscher Länder (Westmark) erheben. Diese Rechtsansicht trifft zu.
Der erkennende Senat hat sich mit der Präge, in welcher Weise die Währungsspaltung auf das Schuldstatut und das Währungsstatut von Forderungen eingewirkt hat, die vor der Währungsspaltung entstanden sind, bereits in seinem Urteil vom 1. Februar 1952 (I ZR 123/50, NJW 1952, 540) befaßt. Weiter hat er sich mit der Frage erneut in seinem schon erwähnten, für den Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 30. September 1952 (I ZR 31/52) eingehend auseinander gesetzt. Die in jenen Entscheidungen, auf die verwiesen wird, entwickelten Rechtsgrundsätze sind auf den vorliegenden Fall entsprechend anwendbar. Der Umstand, daß die Gläubigerin im vorliegenden Fall ihren Sitz nicht in den Westzonen Deutschlands, sondern im Westsektor von Berlin hat ist für die hier zu erörternde Frage unerheblich, weil die Währungsumstellung in den Westsektoren von Berlin, soweit sie hier interessiert, der in dem Westzonen Deutschlands geltenden angeglichen ist. Der Senat hat in den erwähnten beiden Urteilen dargelegt, mit der Ausschaltung der bis dahin im ganzen Gebiet Deutschlands einheitlich gültig gewesenen Reichsmarkwährung und der gleichzeitigen Aufspaltung dieses einheitlichen Währungsgebiets in verschiedene Währungsgebiete, sei diejenige Rechtsordnung, die bisher die Währung bestimmte, weggefallen. Die Vertragsbeziehungen der Parteien wirkten sich seit der Währungsspaltung nunmehr in zwei Rechtsgebieten aus in denen verschiedene Währungsordnungen in Kraft seien und in denen auch die Umstellung der alten Währung in die neue voneinander abweichend geregelt Worden seien. Für die Entscheidung der Frage, welche Rechtsbestimmungen in einem solchen Falle anzuwenden seien mangele es an einem gesetzten Recht. Das Gesetzesrecht enthalte hier eine Lücke (vgl Meilicke Kommentar zum DM-Bilanzgesetz § 7 Anm. 3 S 93). Sie sei im Wege der ergänzenden Rechtsfindung auszufüllen. Zu diesem Zwecke sei zu untersuchen, zu welchem der verschiedenen Rechtsnormen der zu entscheidende Fall die engsten Anknüpfungspunkte besitze. Soweit Parteien ausdrücklich oder stillschweigend ihre Rechtsbeziehungen für den Fall einer Währungsspaltung der Rechtsordnung eines bestimmten Gebietes unterstellen wollten, enthalte dieser Parteiwille den maßgeblichen Anknüpfungspunkt. Sei ein solcher ausdrücklicher oder stillschweigender Parteiwille nicht zu ermitteln, so komme es auf den sogenannten hypothetischen Parteiwillen an. Es müsse, bevor auf allgemeine Anknüpfungspunkte, wie z.B. den Wohnsitz des Schuldners oder etwa den Erfüllungsort, zurückgegriffen werden könne, geprüft werden, ob der zu entscheidende Fall nicht in sich nach seiner Eigenart und nach der sich ergebenden individuellen Interessenlage sowie einen etwa zu berücksichtigenden Allgemeininteresse einen besonderen Anknüpfungspunkt zu den Bestimmungen einer der beiden in Betracht kommenden Rechtsordnungen biete. Ergebe die Prüfung einen solchen besonderen Anknüpfungspunkt zu einer dieser Rechtsordnungen, so sei diese anzuwenden. Das entspreche dem maßgeblichen sogenannten hypothetischen Parteiwillen. Bei ihm handle es sieh in Wirklichkeit nicht um die Ermittlung hypothetischer subjektiver Vorstellungen der Parteien, sondern um eine vernünftige Interessenabwägung auf rein objektiver Grundlage, die an der Hand der im Zeitpunkt der Währungsumstellung bestehenden tatsächlichen Verhältnisse einschließlich der individuellen Umstände des Einzelfalles vom Richter vorzunehmen sei. Die Ermittlung des so gekennzeichneten unter Berücksichtigung objektiver Gesichtspunkte und nicht subjektiver Vorstellungen zu findenden hypothetischen Parteiwillens bedeute nichts anderes als das suchen des nächsten Anknüpfungspunktes in dem oben dargelegten Sinne. An dieser der erwähnten Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsauffassung hält der Senat fest. Sie führt im vorliegenden Fall aus den folgenden Erwägungen dazu, das in der sowjetischen Zone geltende Währungsrecht anzuwenden. Die Beklagten hatten zur Zeit der Abmachungen sowie der Lieferungen und der Währungsspaltung ihren Sitz bzw. Wohnsitz in P., das jetzt im Gebiet der sowjetischen Besatzungszone liegt. Dort gilt die erwähnte Verordnung über die Währungsreform in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands vom 21. Juni 1948, Sie schreibt unter VI Ziff 18 vor: Die innerdeutschen Schulden und Vertragsverpflichtungen, die vor der Währungsreform entstanden sind, bleiben unverändert und unterliegen nicht der Umwertung mit Ausnahme ... (es folgen dann an sich wichtige, aber hier nicht einschlägige Ausnahmen). Im Gegensatz zu dieser Verordnung sind in den Westsektoren von Berlin nach Art XIV Nr. 32 der dort geltenden Umstellungsverordnung vom 4. Juli 1948, die der Bestimmung des § 16 Abs. 1 des in der Deutschen Bundesrepublik geltenden Umstellungsgesetzes entspricht, die Reichsmarkforderungen grundsätzlich mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt worden, daß der Schuldner an den Gläubiger für je 10 RM 1 DM der Bank Deutscher Länder (Westmark) zu zahlen hat. Die erwähnte, in der sowjetischen Zone geltende Verordnung vom 21. Juni 1948 ermöglicht es, den Beklagten also rechtlich von hier nicht in Betracht kommenden Sonderfällen abgesehen, jedenfalls ihre in der sowjetischen Zone belegenen Außenstände dort in voller Höhe in Deutscher Mark der Deutschen Notenbank geltend zu machen. Ist dem aber so, so müssen sich die Beklagten, soweit sie Schuldner sind, grundsätzlich entsprechend behandeln lassen. Daher sind Forderungen der Klägerin gegen die Beklagten an sich ebenfalls dem Recht des Abschnitts VI Ziff 18 der Verordnung vom 21. Juni 1948 zu unterstellen. Daraus ergibt sich, daß die Klägerin, soweit sie Ansprüche gegen die Beklagten aus der Zeit vor der Währungsspaltung besitzt, diese an sich weiter in voller Höhe gelten machen kann, aber nunmehr gerichtet auf Zahlung in Deutscher Mark der Deutschen Notenbank (Ostmark).
III.
1)
Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, die Rechtsbeziehungen der Parteien seien privatrechtlicher Natur, sie richteten sich nach den Vorschriften des Kaufrechts. Zugrunde zu legen seien die im Rundbrief Nr. 91/53 niedergelegten Bedingungen. Die Revision rügt, die Beklagten brauchten diese nicht gegen sich gelten zu lassen, da sie den Rundbrief nicht erhalten hätten. Aber selbst wenn entgegen ihrer Auffassung der Inhalt des Rundbriefes zugrunde zu legen sein sollte so ergebe sich aus ihm noch nicht, daß die Rechtsbeziehungen der Parteien privatrechtlicher Art seien und daß die Beklagten nach Kaufrecht hafteten. Es habe sich bei der Versorgung der ausländischen Arbeiter mit Kleidung um eine staatlich gelenkte Warenverteilung gehandelt, bei der die Beklagte zu 1 nur die öffentlich-rechtliche Aufgabe eines Verteilers übernommen habe, daher hätten die Beklagten für die Verluste, die durch den Krieg und den Zusammenbruch entstanden seien, grundsätzlich nicht einzustehen. Die Rügen greifen nicht durch. Die Beklagte zu 1 ist eine Großhandelsfirma; sie stand mit der Klägerin bereits in Geschäftsverbindung, bevor diese ihr die Textilwaren zugehen ließ, die für die Versorgung der italienischen Arbeiter bestimmt waren. Die Klägerin hat die Beklagte zu 1 nicht etwa von sich aus als Auslieferungsstelle der für die Versorgung der italienischen Arbeiter bestimmten Textilien auf Grund irgendwelcher öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingesetzt, so daß nicht geprüft zu werden braucht, ob sie dazu überhaupt befugt gewesen wäre. Die Klägerin hat vielmehr zuvor bei der Beklagten angefragt, ob sie bereit sei, die Auslieferungsstelle zu übernehmen. Auf die Antrage hin hat die Beklagte zu 1 sich sofort telegrafisch und sodann schriftlich in ihrem Schreiben vom 9. Oktober 1944 hierzu bereit erklärt. Ihr als Großhandelsfirma war bekannt, daß die Verteilung von Textilwaren im Kriege im einzelnen geregelt war. Das ergibt zudem ihr Schreiben vom 9. Oktober 1944. In ihm erklärt sie, sie sei der näheren Einzelheiten über die Durchführung der Aktion, ihren Umfang, sowie der Richtlinien über die Abwicklung derselben noch gewärtig. Des weiteren hat sie in dem Schreiben versichert, sie werde ihre Aufgabe, wie die vorangegangene, pflicht- und ordnungsgemäß erfüllen. Unstreitig hat die Beklagte zu 1 darauf von der Klägerin in der Folgezeit laufend Textilwaren im Werte von zusammen mehreren hunderttausend Mark zugesandt bekommen, sie angenommen und abgesetzt. Die Klägerin hat ihr ferner laufend Rechnungen für die Waren zugesandt, die die Beklagte zu 1 auch bis Ende 1944 zum großen Teil beglichen hat. Selbst wenn die Beklagte zu 1 die nach ihrem Schreiben vom 9. Oktober 1944 von ihr selbst erwarteten Richtlinien nicht erhalten haben sollte, so hat sie sich dadurch, daß sie, ohne weitere Rückfrage nach den Richtlinien zu halten, die Waren laufend angenommen und abgesetzt hat, sich stillschweigend den unter Berücksichtigung der Kriegsverhältnisse an sich nicht ungewöhnlichen Bedingungen der Klägerin in dem Umfange unterworfen, wie diese in dem Rundbrief Nr. 91/53 niedergelegt waren. In ihnen ist insbesondere die Gefahrtragung entsprechend der Vorschrift des § 447 BGB geregelt. Ferner finden sich in ihnen nähere Bestimmungen über Mängelrügen, Zahlungsziel und Zahlungsweise. Die Bedingungen weichen auch insoweit nicht von den im Kriege im Handel bei Kaufabschlüssen im allgemeinen üblich gewesenen Klauseln ab. Aus den Bedingungen ergibt sich ferner bedenkenfrei, daß die Beklagte zu 1 als "Auslieferungsstelle" Eigentümerin der ihr zugesandten Waren werden sollte. Es heißt in ihnen nämlich u.a. ausdrücklich, die von den Auslieferungsstellen an Ausgabestellen weitergegebenen Waren bleiben Eigentum der Auslieferungsstellen. Die Bestimmungen rechtfertigen in ihrem Zusammenhalt den Schluß, daß die Beklagte zu 1 nicht nur, wie sie jetzt geltend macht, ein verlängerter Arm der Klägerin bei der Verteilung der Kleidung für die ausländischen Arbeiter sein und nur öffentliche Funktionen erfüllen sollte. Es ist der Beklagten zwar zuzugeben, daß sie bei der Verteilung der Waren, insofern sie dabei nach den Weisungen der Klägerin verfahren ist, auch öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllt hat. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, sie sei nur in Erfüllung solcher Aufgaben tätig gewordene. Die im Kriege notwendig gewordene stark gebundene Bewirtschaftung der Textilwaren und die damit verknüpfte Bezugscheinsregelung, sowie die Preisbestimmungen brachten ohne weiteres einerseits eine stärke Beschränkung der Handelsfreiheit mit sich und nötigten andererseits dazu, namentlich dem Großhandel zum Teil öffentlich-rechtliche Aufgaben zu übertragen. Das änderte aber nichts daran, daß sich die Verteilung der Waren auch im Kriege im allgemeinen auf der Ebene des Privatrechts im Wege des Abschlusses von Kaufverträgen abspielte. Das war auch hier der Fall. Die Beklagte hat die Auslieferungsstelle auf ihren eigenen Wunsch erhalten und sich dadurch auf Grund eines freien Entschlusses in den Verteilungsprozeß der Ware eingeschaltet. Wesentlich ist vor allem, daß die Beklagte zu 1 die Versendungsgefahr zu tragen hatte und daß sie Eigentümer der Ware werden sollte. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 19. Januar 1951 (BGHZ 1, 75 ff[BGH 19.01.1951 - I ZR 15/50] [77/78]) hervorgehoben, das Eingehen eines privatrechtlichen Risikos sei eines der Wesensmerkmale des sich privatrechtlich betätigenden Gewerbetreibenden und gerade die Übertragung des Eigentums und die Übernahme der Gefahrtragung spreche entscheidend dafür, daß bei der Verteilung bewirtschafteter Waren privatrechtliche Beziehungen zwischen den Großabnehmern und den Vorgliedern der Verteilungskette bestünden. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat fest. Zu prüfen bleibt, ob zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 ein Kommissionsverhältnis vorlag oder ob es sich um Kaufverträge handelte. Letzteres trifft hier zu. Gegen eine Verkaufskommission spricht neben anderen Bedenken vor allem der Umstand, daß die Beklagte zu 1 Eigentum an den Waren erwerben sollte. Diese Abmachung wie die weitere, daß die Beklagte zu 1 die Gefahr der Lieferungen von dem Augenblick der Absendung von der Fabrik oder aus dem Lager zu übernehmen hatte, ist ein Beweis dafür, daß sie die Waren nicht bloß zum Zwecke der Weiterverteilung an die Bezugsberechtigten übernommen, sondern daß sie diese auf Grund privatrechtlicher Kaufverträge zugesandt erhalten hatte. Somit sind die Rechtsbeziehungen der Parteien vom Berufungsgericht zutreffend nach Kaufrecht beurteilt worden und galt vor allem die Abmachung, daß die Beklagte zu 1 die Gefahr von der Absendung der Waren von der Fabrik oder dem Lager ab zu tragen hatte. Der Frage, ob die Klägerin die beiden Sendungen, über die sie der Beklagten zu 1 am 13. März 1945 und am 5. April 1945 Rechnungen erteilt und die sie zusammen mit 259.128,70 RM berechnet hat, ordnungsmäßig abgesandt hat, braucht hier nicht nachgegangen zu werden; denn der Preis für die übrigen Waren, die in den erwähnten Rechnungen nicht enthalten sind und die die Beklagte zu 1 unstreitig bekommen und noch nicht beglichen hat, beträgt zusammen weit mehr als 50.000 Ostmark. Nur diesen Betrag macht die Klägerin in dem vorliegenden Rechtsstreit aber geltend, so daß es hier auf die etwaigen weiteren Ansprüche nicht ankommt.
2)
Zu Unrecht führt die Revision weiter aus, selbst wenn die Beklagten den eingeklagten Betrag an sich geschuldet haben sollten, so bestehe eine Zahlungspflicht zum mindesten deshalb nicht mehr, weil die Geschäftsgrundlage inzwischen entfallen sei. Die Beklagte zu 1 habe auf die ihr von der Klägerin berechneten Preise nur einen geringeren Aufschlag nehmen dürfen, der der regulären Gewinnspanne bei Verkäufen nicht entsprochen habe. Die Gewinnmöglichkeiten seien bei den umfangreichen Geschäften so gering gewesen, daß sie die großen Gefahren, die die Kriegszeiten mit sich gebracht häuten, nicht selbst habe tragen können. Bei Abschluß der Geschäfte seien die Parteien davon ausgegangen, daß etwaige Kriegsschäden von dem Deutschen Reich ersetzt werden würden. Mit dem Zusammenbruch des Krieges sei für die Beklagten die Möglichkeit weggefallen, wegen der durch den Krieg und die Folgen des Zusammenbruchs bei den Lieferungen eingetretenen Verluste Rückgriff bei dem Deutschen Reich zu nehmen. Damit sei das ganze Gefüge, auf dem die Geschäfte aufgebaut gewesen seien, weggefallen. Aus dem Grunde bestehe keine Zahlungsverpflichtung mehr. Dieser Rechtsauffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Das Recht aus einer Veränderung der Verhältnisse, Einwände unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage herzuleiten, entspringt den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Sie verbieten unzumutbare. Anforderungen an den Schuldner zu steilen. Der. Senat hat in einem weiteren, ebenfalls zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmten. Urteil vom 30. September 1952 (I ZR 83/52) ausgeführt, die allgemeine Gefahrenlage wirtschaftlicher Unternehmungen in der Kriegszeit sei nicht Geschäftsgrundlage von Einzelverträgen. Aus dem Zusammenbruch und der Zahlungsunfähigkeit des Reichs könne ein Schuldner den Wegfall der Geschäftsgrundlage in der Regel nicht herleiten. Die in jener Entscheidung entwickelten Rechtssätze müssen auch im vorliegenden Fall Anwendung finden. Bereits in dem Rundbrief Nr. 91/53 vom September 1943 ist die Möglichkeit erörtert worden, daß Fliegerschäden eintreten könnten. Die Lieferung der (Textilien, die zum Verkauf für die italienischen Arbeiter bestimmt waren, begannen im letzten Quartal des Jahres 1944 und setzten sich im Jahre 1945 fort. Es liegt auf der Hand, daß in dieser Zeit mit der Möglichkeit des Eintritts von Fliegerschäden zu rechnen war. Daß die Beklagte zu 1 die Gefahr des Untergangs der von ihr abgenommenen, bei der Klägerin gekauften Ware zu tragen hatte, ergab sich ohne weiteres aus den gesetzlichen Gefahrtragungsbestimmungen. Die Beklagte zu 1 mag zwar gehofft haben, sie werde etwaige Kriegsschaden vom Deutschen Reich ersetzt bekommen. Daß sich diese Hoffnung nicht erfüllt hat, ist auf den Zusammenbruch des Reichs zurückzuführen. Biese allgemeine Katastrophe, die das deutsche Volk und auch die gesamte Wirtschaft durch den Zusammenbruch des Reiches betroffen hat, kann nicht als Wegfall der Geschäftsgrundlage der zwischen den Parteien geschlossenen Einzelverträge anerkannt werden. Die Beklagten können nicht verlangen, anders gestellt zu werden als sonstige Unternehmer, die durch Fliegerschlägen große Verluste erlitten haben. Ihr Versuch, hier eine Sonderbehandlung zu erreichen, ist nicht gerechtfertigt. Er stellt sich als ein Streben dar, sich von der Gemeinsamkeit der aus dem Krieg und dem Zusammenbruch entsprungenen allgemeinen Gefahr zu lösen und eine wirtschaftlich günstigere Stellung als diejenige zu erreichen, in der alle wirtschaftlichen Unternehmungen sich durch den Krieg und den Zusammenbruch des Reiches befanden. Das läßt sich mit dem Rechtsgedanken des § 242 BGB nicht vereinigen. Die Beklagten müssen vielmehr die Zahlungsunfähigkeit des Reichs hinnehmen. Ihr Einwand, die Geschäftsgrundlage sei weggefallen und deshalb sei die Klage abzuweisen, greift nach alledem nicht durch.
IV.
Des weiteren stehen auch die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 des Gesetzes der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs vom 15. Dezember 1950 einer Verurteilung der Beklagten gemäß dem Klageantrage nicht entgegen. Gegen die Rechtsgültigkeit des erwähnten Gesetzes bestehen zwar Keine grundlegenden Bedenken. Das Gesetz trägt devisenrechtlichen Charakter, es erklärt sich aus der Aufspaltung Deutschlands in verschiedene Zonen. Die Voraussetzungen der Vorbehaltsklausel des Art. 30 EGBGB, der rechtsgrundsätzlich im interzonalen Privatrecht entsprechend anzuwenden ist, liegen nicht vor. Die Urteile der Gerichte der Deutschen Bundesrepublik haben jedoch im ganzen Gebiet des Deutschen Reiches Rechtswirkung, also wenn die Schuldner ihren Sitz, bzw. Wohnsitz in der Sowjetzone haben, nicht nur im Gebiet dieser Zone, sondern vor allem auch im Gebiet der Westzonen und, soweit sie vom Ausland anerkannt werden auch dort. Die Vollstreckungsmöglichkeit aus dem Urteil ist auch gegeben in Vermögen der Beklagten, das sich im Gebiet der Westzonen befindet. Auch ist die Vollstreckungsmöglichkeit in Vermögen, das sich im Ausland befindet, nicht ausgeschlossen. Darauf, ob einer Vollstreckung des Urteils in der Sowjetzone Schwierigkeiten entgegentreten können, läßt sich die Entscheidung als solche nicht abstellen. Die Klägerin hat, obschon sie der Senat auf das erwähnte Gesetz hingewiesen hat, ihre Anträge absichtlich nicht geändert. Sie ist vielmehr bewußt bei ihren Anträgen verblieben, um die Vollstreckungsmöglichkeiten einer Verurteilung der Beklagten nicht von vornherein zu beschränken. Soweit sich daraus etwa Erschwernisse der Vollstreckung in der Sowjetzone ergeben können, hat die Klägerin dies bewußt in den Kauf genommen.
Nach alledem war die Revision der Beklagten mit der im erkennenden Teil ausgesprochenen Maßgabe, die sich daraus ergibt, daß die Klägerin die Klage hinsichtlich des Zinsanspruches für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis 1. April 1945 zurückgenommen hat, zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
Schmidt
Birnbach
Wilde
Benkard