Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1952, Az.: I ZR 31/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.09.1952
- Aktenzeichen
- I ZR 31/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12477
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 21.12.1951
Rechtsgrundlagen
- Interzonales Privatrecht
- § 21 Abs. 4 Umstellungsgesetz
Fundstellen
- BGHZ 7, 231 - 238
- DB 1952, 928-929 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1952, 720-722 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1952, 734-735 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1953, 339-341 (Volltext mit amtl. LS) "Leistungsverweigerungsrecht"
Prozessführer
der C.-G. AG. in H., vertreten durch ihren Vorstand, den Direktor Wilhelm G.,
Prozessgegner
1. die offene Handelsgesellschaft F.A. O. in Z.,
2. deren persönlich haftende Gesellschafter a) Kaufmann Albert D., b) Witwe Maria D., c) Fabrikdirektor Kurt Gl., sämtlich in Z.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Den Gerichten der Westzonen ist nicht untersagt, zur Zahlung von Deutscher Mark der Deutschen Notenbank (Ostmark) zu verurteilen.
- 2.
Bei einer Währungsspaltung ist bei der Ermittlung des für Ansprüche aus der Zeit vor der Währungsspaltung geschlossenen Verträgen geltenden Währungsstatuts, sofern ein ausdrücklicher oder stillschweigender Parteiwille als Anknüpfungspunkt fehlt, zunächst zu prüfen, ob sich nicht aus dem zu entscheidenden Fall an sich nach seiner Eigenart und nach der sich ergebenden individuellen Interessenlage, sowie einem etwa zu berücksichtigenden Allgemeininteresse ein besonderer Anknüpfungspunkt bietet oder anders ausgedrückt, ob ein hypothetischer Parteiwille im objektiven Sinne (RGZ 126, 206; Urteil des I. ZS des BGH vom 12. Februar NJW 1952, 540 [BGH 01.02.1952 - I ZR 123/50]) einen Anknüpfungspunkt bietet. Erst wenn auch auf diese Weise ein besonderer Anknüpfungspunkt nicht zu finden ist, ist auf allgemeine Anknüpfungspunkte (Wohnsitz des Schuldners) zurückzugreifen.
- 3.
§21 Abs. 4 UmstG steht in keinem inneren Zusammenhange mit der Wahrungsumstellung, sondern ist nur gesetzestechnisch äußerlich mit ihr verknüpft worden. Die Vorschrift kommt allen Schuldnern zugute, für die ihre sachlichen Voraussetzungen vorliegen. Nach reichen Schuld- und Währungsstatut sich die Forderung gegen den Schuldner richtet, ist im Rahmen des §21 Abs. 4 UmstG unerheblich. Es kommt daher auch nicht darauf an, in welcher der Zonen der Schuldner seinen Sitz bzw. Wohnsitz hat.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Schmidt, Dr. Birnbach, Wilde und Dr. Benkard
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 21. Dezember 1951 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte zu 1 ist eine im Handelsregister in Z. in Sachsen eingetragene Offene Handelsgesellschaft. Sie betreibt dort eine Kakao-, Schokolade- und Zuckerfabrik. Die Beklagten zu 2, die in Zeitz ihren Wohnsitz haben, sind ihre persönlich haftenden Gesellschafter. Während des Krieges hatte die Beklagte zu 1 ihren Betrieb zum erheblichen Teil auf die Anfertigung von Gasmasken umgestellt. Sie lieferte diese an die Nationalsozialistische Volkswohlfahrt e.V. Reichsverwaltung (NSV). Für die Herstellung der Masken bezog sie Gummikörper von der Verkaufsgesellschaft, der jetzigen Klägerin, in H.. Die Verkaufsgesellschaft hat ihre Forderungen gegen die Beklagten an die Klägerin abgetreten. Den zwischen der Verkaufsgesellschaft und der Beklagten zu 1 abgeschlossenen Geschäften lagen die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Wirtschaftsstelle der Vereinigung Deutscher Kautschukwaren-Fabriken GmbH, die sogenannten Witeka-Bedingungen, zugrunde. In diesen heißt es u.a.: "Die Ware reist auf Gefahr des Empfängers ..." "Rechnungsbeträge sind zahlbar porto- und spesenfrei in H." ... "Zahlungen sind nur rechtsgültig, wenn sie nach H. oder an die Kassen unserer Niederlassungen gerichtet werden." ... "Als Gerichtsstand für beide Teile gilt Hannover." Die Verkaufsgesellschaft sandte an die Beklagte zu 1 u.a. am 12. Januar 1945 und am 5. März 1945 je einen Waggon Waren. Der erste Waggon ist bei der Beklagten nicht angekommen, er ist ohne Verschulden der Verkäuferin abhanden gekommen. Am 31. März 1945 wies die Beklagte zu 1 die Reichsbanknebenstelle in Z. an, auf das Reichsbankgirokonto der Verkäuferin in H. 43.835,80 RM zu überweisen. Der Betrag sollte im wesentlichen zur Begleichung des Preises für den nicht angekommenen Waggon vom 12. Januar 1945 dienen. Die Reichsbanknebenstelle in Z. hat den Betrag von dem dortigen Konto der Klägerin abgebucht. Er ist aber auf dem Konto der Verkäuferin in H. nicht gutgebracht worden. Die Banküberweisung ist stecken geblieben. Ihr Verbleib ist nicht aufzuklären. Zwischen der Verkaufsgesellschaft und der Beklagten zu 1 kam es in den Jahren 1945 und 1946 zu einem umfangreichen Schriftwechsel. Die Verkaufsgesellschaft schlug der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 27. September 1946 vor, zunächst die Rechnung vom 12. Januar 1945 zu begleichen. Sie schrieb der Beklagten zu 1 auf die Forderung aus der Lieferung vom 12. Januar 1945 bestimmte Beträge aus Gegenansprüchen der Beklagten zu 1 gut und errechnete auf diese Weise einen Betrag von 27.546,29 RM, um dessen Begleichung sie bat. Sie setzte hinzu, wenn die Reichsbanküberweisung vom 31. März 1945 noch eingehe, so solle der Betrag sodann auf die Forderung aus der Lieferung vom 5. März 1945 gutgebracht werden. Nachdem die Verkaufsgesellschaft ihr noch zwei weitere Gegenforderungen von 1.092,60 RM gutgebracht hatte, zahlte die Beklagte an die Verkaufsgesellschaft im Jahre 1946 26.455,69 RM. Dadurch wurde das Konto bis auf einen Betrag von 45.835,80 RM und einen Zinsanspruch, den die Verkaufsgesellschaft schließlich auf 6.063,23 RM berechnete, ausgeglichen.
Die Beklagte besitzt aus Lieferungen von Gasmasken gegen die NSV noch Ansprüche im Betrage von rund 165.000 RM.
Die Klägerin hat im Jahre 1947 Klage erhoben und im ersten Rechtszuge schließlich beantragt:
die Beklagten zu verurteilen, ihr 49.899,30 DM (Ost) nebst 5 % Zinsen auf 43.835,80 DM (Ost) seit dem 1. Februar 1947 abzüglich am 17. Dezember 1946 gutgeschriebener 237,60 RM zu zahlen, und zwar zu Händen ihrer Niederlassung in L. auf deren Konto bei der Sächsischen Landeskreditbank, hilfsweise auf ein bei dieser Bank zu ihren Gunsten zu errichtendes Sperrkonto.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagten schuldeten der Verkaufsgesellschaft aus den Lieferungen noch die eingeklagten Beträge.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben den Hauptanspruch dem Grunde und den Zinsanspruch auch dem Betrage nach bestritten und erwidert, die Verträge hätten Kriegslieferungen zum Gegenstande gehabt, sie seien daher gemäß §§134, 138 BGB nichtig. Eine Verurteilung zur Zahlung von Ostmark sei unzulässig. Nach dem Gesetz der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs vom 15. Dezember 1950 dürften sie, die Beklagten, auch keine Zahlungen an die Klägerin leisten. Da Erfüllungsort Hannover sei, so seien die etwaigen Ansprüche im Verhältnis 10 : 1 umzustellen. Ihnen, den Beklagten, stünde zum mindesten ein Leistungsverweigerungsrecht aus §21 Abs. 4 UmstG zu. Sie hätten die Lieferung vom 5. März 1945 dringend benötigt und sofort für an die NSV im März und April 1945 gelieferte Gasmasken verarbeitet. Die Lieferungen hätte ihnen die NSV nicht mehr bezahlt.
Das Landgericht hat die. Klage durch Urteil vom 12. Februar 1951 abgewiesen. Die Gründe führen aus, die Beklagten besäßen ein Leistungsverweigerungsrecht aus §21 Abs. 4 UmstG. Die Klägerin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Sie hat im zweiten Rechtszuge in erster Linie Barzahlung an sich selbst verlangt und ihre Anträge des ersten Rechtsgangs nur noch als Hilfsanträge gestellt. Die Beklagten haben beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie sind dabei verblieben, ihnen stünde zum mindesten ein Leistungsverweigerungsrecht aus §21 Abs. 4 UmstG zu. Gegenstand der Klage sei nicht der Kaufpreis für die verloren gegangene Lieferung vom 12. Januar 1945, sondern der für die Lieferung vom 5. März 1945. Diese Lieferung sei tatsächlich bei der Beklagten zu 1 angekommen. Sie sei von ihr zu Gasmasken verarbeitet worden. Die Beklagte zu 1 habe diese Gasmasken dann der NSV zugesandt. Das Oberlandesgericht in Celle hat die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 21. Dezember 1951 zurückgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision der Klägerin. Sie beantragt, nach ihren Berufungsanträgen zu erkennen. Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Berufung, der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts, das die Klage abgewiesen hat, mit der Begründung zurückgewiesen, den Beklagten stehe in erster Linie ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß §21 Abs. 4. UmstG, der unmittelbar zum Zuge komme, zu. Es hat weiter ausgeführt, selbst wenn entgegen seiner Auffassung §21 Abs. 4 UmstG nicht unmittelbar anwendbar sein sollte, so seien die Beklagten dann jedenfalls berechtigt, die Erfüllung der eingeklagten Forderung gemäß §242 BGB zu verweigern. Die Revision der Klägerin rügt Verletzung der §§21, Abs. 4 UmstG, 242 BGB und des §286 ZPO. Die Rügen sind im Ergebnis nicht gerechtfertigt.
I.
Die Klägerin hat ihre Klageanträge auf Zahlung von Ostmark, also auf Zahlung Deutscher Mark der Deutschen Notenbank gerichtet. Die Frage, ob die Gerichte der Westzonen und der Westsektoren von Berlin zur Zahlung von Ostmark verurteilen können, war in der ersten Zeit nach der Währungsumstellung in der Rechtsprechung und, im Schrifttum stark umstritten. Insbesondere haben das Oberlandesgericht in Düsseldorf (MDR 1950, 296) und Raape (Internationales Privatrecht 5. Aufl. S. 344 ff) die Frage verneint. Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hat ausgeführt, die Gerichte in den verschiedenen Besatzungszonen könnten nur zur Zahlung in eigener Nahrung verurteilten. Das ergebe sich aus den geltenden Währungs- und Devisenbestimmungen. Die Ostmark wie die Westmark seien reine Binnenwährungen, die Ausfuhr in das Ausland und über die Grenzen des jeweiligen Währungsgebietes sei nicht gestattet. Auch dürften nach §3 des Währungsgesetzes Geldschulden nur mit der für die Erteilung von Devisengenehmigungen zuständigen Stelle in anderer Währung als in Deutscher Mark (Westmark) eingegangen werden, Raape führt zur Begründung seiner Auffassung ebenfalls an, die Ostmark und die Westmark seien reine Binnenwährungen, die Währungsgesetze der verschiedenen Zonen machten stillschweigend den Gerichten Verurteilungen ausschließlich in den Währungen ihres Gebiets, zur Pflicht. Diese Rechtsauffassung trifft indessen nicht zu. Die Ostmark ist zwar als gesetzliches Zahlungsmittel in den Westzonen und in den Westsektoren Berlins nicht zugelassen. Es ist aber weder in den Westzonen noch in den Westsektoren Berlins, durch die Währungs- und die Devisengesetze verboten, Ostmark zu erwerben. Es besteht ferner keine gesetzliche Bestimmung, die eine Verurteilung zur Begleichung einer Schuld in einer anderen als der gesetzlichen Landeswährung und zur Zahlung von Ostmark verbietet. Ein solches Verbot läßt sich auch nicht dem Sinn und Zweck der Währungs- und der Devisengesetze entnehmen. Desgleichen ist auch die Vollstreckung eines auf Zahlung, von Ostmark gerichteten Urteils rechtsgrundsätzlich nicht untersagt. Daß Forderungen eines in den Westzonen oder in den Westsektoren Berlins wohnhaften Gläubigers gegen einen in der sowjetischen Zone ansässigen Schuldner, und zwar auch solche, die auf Zahlung von Ostmark gerichtet sind, Devisen im Sinne der Art. I u X MRG Nr. 53 und der diesem Gesetz entsprechenden Verordnung der Kommandanten der amerikanischen, britischen und französischen Sektoren von Berlin über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs vom 15. Juli 1950 sind, spielt in diesem Zusammenhange keine Rolle, ganz abgesehen davon, daß, sofern die erforderliche Devisengenehmigung vorliegt, auch zur Leistung von Devisenwerten verurteilt werden kann. Die Rechtsauffassung, daß die Gerichte der Westzonen und der Westsektoren von Berlin zur Zahlung von Deutscher Mark der Deutschen Notenbank (Ostmark) verurteilen können, wird jetzt auch überwiegend im Schrifttum (Kühne NJW 1950, 729; Marquordt MDR 1952, 394; Beitzke NJW 1952, 473 [OLG Celle 21.12.1951 - 4 U 68/51]; Truckenbrodt MDR 1951, 83) vertreten. Sie entspricht auch der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts in Köln (JMRNW 1951, 90 = JZ 1951, 309) und des Kammergerichts in Berlin. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch Erkenntnis vom 16. Juni 1952 (III ZR 215/51) die Revision gegen ein Urteil des Kammergerichts, das zur Zahlung von Ostmark verurteilt hatte, als unbegründet zurückgewiesen. Der Auffassung der Beklagten die Klage müsse bereits deshalb abgewiesen werden, weil die Gerichte der Westzonen grundsätzlich nicht zur Zahlung von Ostmark verurteilen könnten, ist nach alledem unrichtig.
II.
1.
Die Kaufverträge, aus denen die Klägerin ihre Ansprüche herleitet, sind vor dem Zusammenbruch zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin, die ihren Sitz ebenso wie die Klägerin selbst in Hannover hat, und der Beklagten zu 1, deren Sitz Zeitz ist, getätigt worden. Im Gebiet der Westzonen (Hannover) und im Gebiet der sowjetischen Zone (Zeitz) gilt weithin dasselbe Privatrecht, insbesondere gelten in beiden Gebieten die Bestimmungen des 2. Titels des 1. Buches des BGB und die des 20 Buches des BGB, also die Vorschriften über die Willenserklärungen und über die Schuldverhältnisse. Die Frage, ob die zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagten zu 1 geschlossenen Verträge rechtsgültig oder ob sie nichtig sind, wie die Beklagten geltend machen, ist somit nach den Bestimmungen des 20 Titels des 1. Buches des BGB zu entscheiden. Die Beklagte zu 1 hat die in Betracht kommenden Waren, deren Zahlung mit der Klage begehrt wird, von der Rechtsvorgängerin der Klägerin bezogen, um aus ihnen Gasmasken herzustellen. Diese sollten im Kriege zum Schutze der Zivilbevölkerung gegen Schäden aus Gasangriffen, die damals befürchtet wurden, dienen. Kaufverträge über Waren, die zu einem solchen Zweck verwendet werden sollten, verletzten, darin ist dem Berufungsgericht beizutreten, kein gesetzliches Verbot im Sinne von §134 BGB. Sie waren ferner, auch darin ist dem Berufungsgericht zu folgen, nicht sittenwidrig im Sinne von §138 BGB. Ihr Abschluß verstieß weder nach den Anschauungen, die im Kriege galten, noch nach den gegenwärtigen gegen das Rechtsgefühl der billig Denkenden. Die Verträge sind somit rechtsgültig. Die Beklagten schulden daher der Rechtsvorgängerin der Klägerin an sich den Kaufpreis für die an sie abgesandten Waren gemäß §433 BGB.
2.
Die Entscheidung darüber, welche Forderung die Klägerin an sich gegen die Beklagten noch besitzt, hängt davon ab, in welcher Weise die Währungsspaltung auf die Schuld der Beklagten eingewirkt hat. Die Frage ist nach dem interzonalen Privatrecht zu beurteilen. Nach anerkannter Rechtsauffassung (Urteil des erkennenden Senats vom 1. Februar 1952 - I ZR 123/50 - NJW 1952, 540 mit Nachweisen) bestimmt sich das Schuldstatut, das nicht mit dem Währungsstatut wesensgleich ist, nach interzonalen Privatrecht in erster Linie nach dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Parteiwillen, gegebenenfalls nach dem sogenannten mutmaßlichen (hypothetischen) Parteiwillen und notfalls nach dem Erfüllungsort. Für das Währungsstatut lassen sich, darin stimmen die Entscheidungen des I., IV. und V. Zivilsenats, die sich mit diesen Fragen näher befaßt haben, (BGHZ 1, 109 [112]; 5, 303 ff [309]; NJW 1952, 540) überein, die für das Schuldstatut in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nicht unverändert anwenden. Denn, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 1. Februar 1952 (NJW 1952, 540) dargelegt, hat, ist mit der Ausschaltung der bis dahin im ganzen Gebiet Deutschlands einheitlich gültig gewesenen Reichsmarkwährung und der gleichzeitigen Aufspaltung dieses einheitlichen Währungsgebietes in zwei verschiedene Währungsgebiete diejenige Rechtsordnung, die bisher die Währung bestimmte, weggefallen. Die Vertragsbeziehungen der Parteien wirken sich seit der Währungsspaltung nunmehr in zwei Rechtsgebieten aus, in denen verschiedene Währungsordnungen gelten und in denen auch die Umstellung der alten Währung in die neue voneinander abweichend geregelt worden ist. Für die Entscheidung der Frage, welche Rechtsbestimmungen in einem solchen Falle anzuwenden sind, fehlt es an einem gesetzten Recht. Das Gesetzesrecht enthält hier eine Lücke (vgl. Meilicke Kommentar DMBilGes §7 Anm. 3 S. 93). Sie ist im Wege der ergänzenden Rechtsfindung auszufüllen. Zu dem Zwecke ist zu untersuchen, zu welchem der verschiedenen Rechtsnormen der zu entscheidende Fall die engsten Anknüpfungspunkte besitzt. Soweit Parteien ausdrücklich oder stillschweigend ihre Rechtsbeziehungen für den Fall einer Währungsspaltung der Rechtsordnung eines bestimmten Gebietes unterstellen wollten, bietet dieser Parteiwille den maßgeblichen Anknüpfungspunkt. Mangelt es, wie hier, an einem solchen Willen, so ist, bevor auf allgemeine Anknüpfungspunkte wie z.B. den Wohnsitz des Schuldners oder etwa den Erfüllungsort zurückgegriffen werden kann, zu prüfen, ob der zu entscheidende Fall nicht in sich nach seiner Eigenart und nach der sich ergebenden individuellen Interessenlage, sowie eines etwa zu berücksichtigenden Allgemeininteresses einen besonderen Anknüpfungspunkt zu den Bestimmungen einer der beiden in Betracht kommenden Rechtsordnungen besitzt. In solchem Falle ist diese anzuwenden. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 1. Februar 1952 (NJW 1952, 540 ff [BGH 01.02.1952 - I ZR 123/50]) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 74, 174; 126, 206) und dem Schrifttum (Martin Wolff, Internationales Privatrecht, 20 Aufl. S. 121; Raape, Internationales Privatrecht, 3. Aufl. S. 343 ff) ausgeführt, es müsse, wenn der ausdrückliche oder stillschweigende Parteiwille nicht zu ermitteln sei, als Anknüpfungspunkt der sogenannte hypothetische Parteiwille herangezogen werden. Bei ihm handle es sich in Wirklichkeit nicht um die Ermittlung hypothetischer subjektiver Vorstellungen der Parteien, sondern um eine vernünftige Interessenabwägung auf rein objektiver Grundlage, die an der Hand der im Zeitpunkt der Währungsumstellung bestehenden tatsächlichen Verhältnisse vom Richter vorzunehmen ist. Die Ermittlung des in jener Entscheidung gekennzeichneten, unter Berücksichtigung objektiver Gesichtspunkte und nicht subjektiver Vorstellungen zu findenden hypothetischen Parteiwillens bedeutet nichts anderes als das Suchen des nächsten Anknüpfungspunktes in dem oben dargelegten Sinne. Diese Rechtsauffassung des erkennenden Senats steht auch nicht im Widerspruch mit der Rechtsansicht, die den oben erwähnten Entscheidungen des IV. und des V. Zivilsenats zugrunde liegt. Sie berührt die Grundlagen jener Entscheidungen nicht. Aus der erörterten Rechtslage ergibt sich für den hier zur Entscheidung stehenden Fall zusammenfassend folgendes: Welche der Bestimmungen der beiden in Betracht kommenden Währungsrechte hier anzuwenden sind, ist an Hand einer objektiven, verständigen und gerechten Abwägung der berechtigten - zu ermittelnden - Interessen beider Parteien unter besonderer Berücksichtigung der Eigenheiten des Falles und unter Nahrung der Erfordernisse der Rechtssicherheit festzustellen. Die Beklagten hatten hier zur Zeit der Kaufabschlüsse, der Lieferungen und der Währungsspaltung ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Z. das jetzt im Gebiet der sowjetischen Besatzungszone liegt. Dort gilt die Verordnung über die Währungsreform in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands vom 21. Juni 1948. Sie schreibt unter VI Ziff 18 vor: "Die innerdeutschen Schulden und Vertragsverpflichtungen, die vor Durchführung der Währungsreform entständen sind, bleiben unvermindert und unterliegen nicht der Umwertung mit Ausnahme ...". (Es folgen dann an sich wichtige, aber hier nicht 1 einschlägige Ausnahmen.) Im Gegensatz zu dieser Verordnung sind im Gebiet der Westzonen durch §16 Abs. 1 UmstG die Reichsmarkforderungen grundsätzlich mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt worden, daß der Schuldner an den Gläubiger für je 10 RM 1 DM zu zahlen hat. Die erwähnte Verordnung ermöglicht es den Beklagten also, - von hier nicht interessierenden Sonderfällen abgesehen -, rechtlich ihre in der sowjetischen Zone belegenen Außenstände dort in voller Höhe in Deutscher Mark der Deutschen Notenbank geltend zu machen. Ist dem aber so, so müssen die Beklagten sich auch, soweit sie Schuldner sind, insoweit entsprechend behandeln lassen. Daher ist die Kaufpreisforderung der Klägerin gegen die Beklagten ebenfalls dem Recht des Abschnitts VI Ziff 18 der erwähnten Verordnung vom 21. Juni 1948 an sich zu unterstellen. Daraus ergibt sich, daß die Kaufpreisforderung der Klägerin an sich weiter in voller Höhe besteht und zwar nunmehr gerichtet auf Zahlung in Deutscher Mark der Deutschen Notenbank (Ostmark).
III.
Diesem Anspruch gegenüber können die Beklagten sich jedoch mit Erfolg auf das Leistungsverweigerungsrecht des §21 Abs. 4 UmstG berufen. Das hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend dargelegt, wenn auch seiner Begründung nicht in allem gefolgt werden kann. Die Revision führt gegenüber dem Erkenntnis des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhange aus, §21 Abs. 4 UmstG scheide bereits rechtsgrundsätzlich aus, da die Beklagten ihren Sitz bezw. Wohnsitz in der sowjetischen Zone hätten, dort aber das Umstellungsgesetz nicht gelte. Überdies seien auch die, sachlichen Voraussetzungen der Bestimmung, wenn sie entgegen der Auffassung der Revision grundsätzlich anwendbar sein sollte, nicht festgestellt. Die Angriffe der Revision gehen fehl.
1.
Die oben zu II 2) erörterten Fragen des Währungsstatuts, die die Revision auch im Rahmen des §21 Abs. 4 UmstG in den Vordergrund stellt, spielen in ihm, das verkennt die Klägerin, keine Rolle. Das in Rede stehende Leistungsverweigerungsrecht, auf das die Beklagten sich stützen, ist zwar im Umstellungsgesetz, also dem Dritten Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens geregelt. Dieses Gesetz steht auch mit dem Ersten Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens, dem Währungsgesetz, an sich in einem engen Zusammenhange. Die Sondervorschrift des §21 Abs. 4 UmstG hat jedoch in Wirklichkeit keinen währungsrechtlichen Charakter. Zwischen der Umstellung der Währung und der Bestimmung des §21 Abs. 4 UmstG besteht auch kein innerer Zusammenhang. Zwar ist die Vorschrift gesetzestechnisch durch die Verweisung auf §14 UmstGäußerlich mit der Umstellung der Währung verknüpft worden. Ihr Wesen wird jedoch dadurch nicht berührt. Der Erlaß der Bestimmung des §21 Abs. 4 UmstG erklärt sich aus folgendem: Durch den Zusammenbruch des Krieges wurde das Deutsche Reich zur Zeit zahlungsunfähig. Infolge der Auflösung der NSDAP und zahlreicher anderer Organisationen durch die Militärregierung ließen sich Ansprüche gegen die Partei und die aufgelösten Organisationen ebenfalls praktisch zur Zeit nicht durchsetzen. Bei dieser Sachlage erschien es unbillig, daß die mit ihren Ansprüchen gegen das Reich, die Partei und die anderen aufgelösten Organisationen zur Zeit ausgefallenen Lieferanten ihrerseits von ihren Unterlieferanten in Anspruch genommen werden konnten. Die Frage eines gesetzlichen Schutzes solcher Hauptlieferanten gegenüber Ansprüchen ihrer Unterlieferanten wurde schon seit dem Sommer 1945, vielfach erörtert. Die Frage wurde dringlich, als die Unterlieferanten begannen, die Hauptlieferanten auf Zahlung zu verklagen. Gerade mit Rücksicht auf derartige Klagen ergingen in der britischen Zone bereits im Februar 1946 in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken im wesentlichen übereinstimmende Verordnungen, die es ermöglichten, solche Prozesse auszusetzen. Durch diese zeitlich begrenzten Verordnungen wurde der in Rede stehenden Frage vorübergehend die Spitze abgebrochen. Das Problem war durch sie aber nicht für eine längere Dauer geregelt. Eine solche Regelung für die Zeit, in der die Hauptlieferer das Reich und die aufgelösten Organisationen nicht in Anspruch nehmen können, zu schaffen, bezweckt §21 Abs. 4 UmstG, indem er den Schuldnern beim Vorliegen seiner sachlichen Voraussetzungen ein Leistungsverweigerungsrecht gewährt. Die Vorschrift sollte also einen Mißstand beseitigen, der bereits lange vor der Umstellung der Währung zu Tage getreten war und mit ihr nicht zusammenhing. Nach dem Wortlaut wie nach dem Sinn und Zweck der Gesetzesbestimmung kommt es nicht darauf an, in welchem Gebiet die Schuldner ihren Sitz bezw. Wohnsitz zur Zeit der Währungsumstellung hatten und nach welchem Währungsstatut sich die gegen sie bestehenden Forderungen richten. §21 Abs. 4 UmstG gewährt allen Schuldnern ein Leistungsverweigerungsrecht für diejenigen Schulden, bei denen die in ihm bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Die Vorschrift gehört rechtsdogmatisch, wie schon angedeutet, nicht in das Umstellungsgesetz. Sie hätte durch ein besonderes Gesetz erlassen werden können. Daß sie in das Umstellungsgesetz mit aufgenommen wurde und nicht getrennt davon erging, kann ihren Charakter als allgemeine Schutzbestimmung für die Schuldner nicht ändern. Es fehlt auch an einem inneren Grunde, die Hauptlieferanten, die infolge der durch die Militärregierungen angeordneten derzeitigen Einteilung Deutschlands in verschiedenen Zonen ihren Sitz bezw. Wohnsitz in der sowjetischen Zone haben, ungünstiger zu behandeln, als Hauptlieferanten aus den Westzonen, zumal da die zur Zeit bestehende Einteilung Deutschlands in verschiedene Zonen erst nach Abschluß der Verträge und der Lieferungen erfolgt ist. Eine ungleiche Behandlung der Schuldner danach, ob sie ihren Sitz in den Westzonen oder in der sowjetischen Zone haben, würde auch der Billigkeit grob widersprechen. Sie läßt sich nach dem Sinn und Zweck des §21 Abs. 4 UmstG nicht rechtfertigen. Vielmehr ist die Bestimmung auch zu Gunsten von Schuldnern anzuwenden, die zur Zeit der Währungsumstellung ihren Sitz bezw. Wohnsitz in der sowjetischen Zone hatten, wie die Beklagten.
2.
Zu Unrecht meint die Revision weiter, das Berufungsgericht habe nicht ausreichend geprüft, ob der sachliche Tatbestand des §21 Abs. 4 UmstGüberhaupt erfüllt sei. Der Revision ist darin beizupflichten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (NJW 1951, 271 [BGH 19.01.1951 - I ZR 17/50]; Lindenmaier-Möhring Nachschlagewerk Nr. 6 zu §21 Abs. 4 UmstG mit Anm. von Wilde), von der abzuweichen kein Anlaß besteht, ein Leistungsverweigerungsrecht aus §21 Abs. 4 UmstG nur demjenigen Lieferer zukommt, der den unter Verwendung der Lieferung des Vorlieferers hergestellten Gegenstand an das Reich oder einen anderen der in §14 UmstG genannten Schuldner geliefert und ihn nicht bezahlt bekommen hat. Diesen Tatbestand hat das Berufungsgericht aber ohne Rechtsverstoß festgestellt. Die mit der Klage geforderte Summe stellt nicht den Kaufpreis für, die verloren gegangene Lieferung vom 12. Januar 1945 dar, sondern den Preis für die bei der Beklagten zu 1) eingetroffene Lieferung vom 5. März 1945. Die Beklagten hatten sich zwar zunächst geweigert, die nicht angekommene Lieferung vom 12. Januar 1945 zu begleichen. Sie haben diese aber später bezahlt. Das ist bereits vom Landgericht in dem im ersten Rechtszuge ergangenen Urteil festgestellt worden. Die Klägerin hat diese Feststellungen im zweiten Rechtszuge nicht angegriffen. Das Berufungsgericht hat sie übernommen. Daß die Lieferung vom 12. Januar 1945 beglichen worden ist, ergibt sich eindeutig aus den in den Kontoauszügen vermerkten Zahlungen, die die Beklagten im Anschluß an das Schreiben der Klägerin vom 27. September 1945 geleistet haben. Nicht beglichen ist bisher der Kaufpreis für die angekommene Lieferung vom 5. März 1945. Die Beklagten haben in ihrem im zweiten Rechtszuge eingereichten Schriftsatz vom 7. September 1951 behauptet, sie hätten die Ware aus der Lieferung vom 5. März 1945 sofort verarbeitet und die aus ihr hergestellten Gasmasken an die NSV geliefert. Die NSV habe die aus der Ware hergestellten Masken nicht bezahlt. Diese Behauptungen hat die Klägerin ausweislich des Akteninhalts in den Tatsacheninstanzen nicht ausdrücklich bestritten. Sie waren daher gemäß §138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen; denn auch die übrigen in den Tatsacheninstanzen abgegebenen Erklärungen der Klägerin, die den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsurteils zu entnehmen sind, ergeben nichts für eine Absicht, die in Rede stehenden Behauptungen bestreiten zu wollen.
Nach alledem hat das Berufungsgericht die sachlichen Voraussetzungen des §21 Abs. 4 UmstG ausreichend festgestellt. Daher war die Revision der Klägerin, wie geschehen, zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO. Aus ihr ergibt sich, daß den Beklagten Kostenerstattungsansprüche gegen die Klägerin zustehen. Sollten die Beklagten beantragen, diese durch einen Kostenfestsetzungsbeschluß festzusetzen, so wird, wie nicht unerwähnt bleiben möge, zuvor geprüft werden müssen, ob die Beklagten zuvor eine Devisengenehmigung hierfür beschaffen müssen.