Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1951, Az.: I ZR 17/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.01.1951
- Aktenzeichen
- I ZR 17/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11630
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Hannover - 21.12.1949
Fundstellen
- DB 1951, 189 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1951, 184 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1951, 224-225 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1951, 271-272 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma H. GmbH Apparatefabrik in Ha., vertreten durch ihre Geschäftsführer,
Prozessgegner
die Firma Robert B. GmbH in S., vertreten durch die Direktoren Kn. und W.,
hat der Bundesgerichtshof, Erster Zivilsenat, auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1951 unter Mitwirkung des Bundesrichters Prof. Dr. Lindenmaier als Vorsitzenden und der Bundesrichter Dr. Heidenhain, Dr. Birnbach, Wilde und Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hannover vom 21. Dezember 1949 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand.
Die Parteien sind im Kriege für die Rüstung tätig gewesen und haben in Geschäftsverbindung miteinander gestanden. Die Beklagte hat Apparate für das Blindfliegen von Flugzeugen hergestellt, die Klägerin hat ihr die dafür erforderlichen Kondensatoren geliefert. Die Abschlüsse der Parteien sind in der Weise getätigt worden, dass die Beklagte auf Grund ihrer "nachstehenden und umstehenden Bedingungen", in denen Hannover als Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten genannt war, die Bestellung aufgab, und die Klägerin die Bestellung dann unter Bezugnahme auf ihre der Beklagten bekannten Lieferungsbedingungen B 8 bestätigte. In diesen Lieferungsbedingungen war am Schluss die Bestimmung enthalten "Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Stuttgart oder nach unserer Wahl der Sitz der Niederlassung, die den Auftrag ausführt". Am 30. Oktober 1944 hat die Beklagte zwei Bestellungen aufgegeben und deren Inhalt in einem der Klägerin übersandte "Bedarfsplan" (Bl. 16 d.A.) zusammengefasst, nach dem die Klägerin ihr für die Monate November 1944 bis zum April 1945 steigende Zahlen von Kondensatoren liefern sollte.
Nach dem Zusammenbruch haben die Parteien miteinander abgerechnet. Im Verlauf dieser Abrechnung hat die Beklagte der Klägerin am 28. Oktober 1947 (vgl. Bl. 23 a d.A.) geschrieben: "Was ihre Forderung selbst anbelangt, so führen Sie in Ihrem Schreiben vom 13. Dezember 1945 mit uns übereinstimmend einen Betrag von 57.045,85 RM auf, während Sie in Ihrem Schreiben vom 30. Mai 1947 die Forderung auf nur 56.736,10 RM beziffern". Auf dieses Schreiben gestützt macht die Klägerin gegen die Beklagte eine Forderung von 56.736,10 RM geltend, die sie nach der Währungsreform auf 5.550,71 DM umgestellt hat. Die Beklagte behauptet, dass die Forderung der Klägerin auf Lieferungen zurückgehe, die die Klägerin ihr im März 1945 nach ihrem Werk Werdau in Sachsen gemacht habe. Sie verweigert die Zahlung mit der Begründung, dass die Bezahlung von Kriegslieferungen, die der Wehrmacht in irgend einer Form zugute gekommen seien, nach den von der Besatzungsmacht erlassenen Vorschriften nicht zulässig sei, dass die Lieferungen in ihrem Werk in Werdau nicht angekommen, sondern auf dem Transport verloren gegangen seien, und dass sie dem Klageanspruch die Einrede des §21 Abs. 4 UmstG. entgegensetzen könne. Sie habe an das Reich eine Forderung von etwa 5 Millionen RM, die das Reich nicht befriedigt habe und auf deren Befriedigung sie auch nicht mehr rechnen könne. Die Klägerin bestreitet, dass die Beklagte die Lieferungen nicht erhalten hat, hält dies auch für unerheblich. Die Einrede aus §21 Abs. 4 UmstG. stehe der Beklagten nicht zu, weil sie nur einem Vorlieferanten entgegengehalten werden könne, dessen Lieferung der Hauptlieferant in seiner eigenen Lieferung an das Reich weitergegeben habe.
Das Landgericht in Hannover hat die Klage durch das Urteil vom 15. Juni 1949 abgewiesen. Das Oberlandesgericht in Hannover hat die Beklagte durch das Urteil vom 21. Dezember 1949 zur Zahlung von 5.550,71 DM nebst Zinsen verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, die die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe.
Die Rüge der Revision, dass das Berufungsgericht die Klage wegen des in der Verordnung Nr. 99 der Militärregierung enthaltenen Verbots der Bezahlung von Kriegslieferungen habe abweisen müssen, ist nicht begründet. Die Verordnung Nr. 99 der Britischen Militärregierung (Amtsblatt der Militärregierung S. 589) verbietet nicht die Bezahlung von Kriegslieferungen, sondern Ausgaben für früher erfolgte Lieferungen. Dieses Verbot richtet sich, wie Art. II und Art. I Abs. 3 der Verordnung erkennen lassen, gegen die Länderregierungen und andere Landesbehörden. Dass das Gesetz Nr. 52 der Militärregierung der Erhebung der Klage nicht entgegensteht, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Auch seine Ausführungen über die in der Rundverfügung der Reichsbankleitstelle vom 31. Mai 1945 Nr. 75/46 (Zentraljustizblatt für die Brit.Zone vom Juli 1947) erwähnte Anordnung der Militärregierung lassen einen rechtlichen Irrtum nicht erkennen. Auch der erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof unternommene Versuch der Revision, die Unzulässigkeit der Klageerhebung aus der 3. Durchführungsverordnung zu dem Gesetz Nr. 53 herzuleiten, geht fehl. Diese Verordnung verbietet nur den Erlass von Urteilen zugunsten von Personen ausserhalb des Gebietes der Bundesrepublik. Das Gleiche gilt für den Erlass von Urteilen, die unter das Gesetz Nr. 52 der Militärregierung fallen. Auch diese sind nur verboten, wenn sie zugunsten von Personen ausserhalb des Gebietes der Bundesrepublik ergehen sollen.
Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht darzulegen versucht, dass zwischen den Parteien trotz des Mangels einer Einigung über den Erfüllungsort wirksame Lieferungsverträge zustandegekommen seien, sind nicht frei von rechtlichen Irrtümern. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass eine Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht zustandegekommen sei, ist rechtlich nicht haltbar. Die Klägerin hat alle ihr übersandten Bestellscheine der Beklagten, in denen Hannover als Erfüllungsort bezeichnet war, dahin beantwortet, dass sie die Bestellungen unter ihren der Beklagten bekannten Lieferungsbedingungen ausführen werde. Sie hat dadurch den Antrag der Beklagten, die Bestellungen unter den Lieferungsbedingungen der Beklagten auszuführen, abgelehnt, sich aber zugleich bereit erklärt, gemäss ihren eigenen Lieferungsbedingungen zu arbeiten. Dieses Angebot hat die Beklagte dadurch angenommen, dass sie dem Bestätigungsschreiben der Klägerin nicht widersprochen hat. Dass bei einem Widerspruch zwischen den Bedingungen eines Bestellschreibens und des darauf bezüglichen Bestätigungsschreibens die Bedingungen des letzteren massgebend sind, falls der Besteller ihnen nicht widersprochen hat, hat das Reichsgericht bereits in einem bisher nicht veröffentlichten Urteil des Ersten Zivilsenats vom 5. Juli 1929 (I 61/29) ausgesprochen. An dieser Schlussfolgerung aus den Grundsätzen über Treu und Glauben im Verkehr ist festzuhalten.
Die Rüge, auf welche die Revision das grösste Gewicht legt, richtet sich gegen die Auslegung, die das Berufungsgericht dem §21 Abs. 4 UmstG. gegeben hat. Indessen kann dem Berufungsurteil auch insoweit nicht entgegengetreten werden. Dass der Wortlaut der Bestimmung die Auslegung des Berufungsgerichts nahe legt, kann einem Bedenken nicht unterliegen. Denn nach dem Wortlaut der Vorschrift setzt die Einrede aus §21 Abs. 4 UmstG. eine Lieferung an das Reich voraus, für die der Lieferer von einem Vorlieferanten eine Lieferung erhalten hat. Nun hat die Beklagte unstreitig an das Reich eine sehr grosse Zahl von Geräten geliefert, in die sie die ihr von der Beklagten gelieferten Kondensatoren eingebaut hatte. Aber gerade die Kondensatoren, deren Bezahlung die Klägerin hier verlangt, können an das Reich nicht geliefert worden sein, denn diese Kondensatoren sollen nach der eigenen Darstellung der Beklagten nicht an das Reich gelangt sein, weil sie auf dem Transport nach Werdau verloren gegangen sein sollen. Nun vertritt die Beklagte die Auffassung, dass eine dem Wortlaut des §21 Abs. 4 entsprechende Auslegung dem Sinne der Vorschrift nicht gerecht werde. Sie meint, es müsse für die Anwendung des §21 Abs. 4 UmstG. genügen, dass der Hauptlieferer überhaupt Einbussen bei seinen Lieferungen an das Reich erlitten habe, gleichgültig ob diese Verluste gerade bei den Lieferungen eingetreten seien, bei denen er die ihm von seinem Vorlieferer gelieferten Gegenstände verwendet habe. Dem kann aber nicht beigetreten werden. Der §21 Abs. 4 UmstG. setzt eine enge Beziehung zwischen den Lieferungen des Haupt- und des Vorlieferers voraus. Er unterscheidet sich gerade hierdurch von dem Abs. 2 derselben Vorschrift, in der ein solcher Zusammenhang nicht vorausgesetzt ist und für deren Anwendung es genügt, dass der durch die Einstellung der Zahlungen des Reichs Benachteiligte überhaupt unerfüllte Forderungen gegen das Reich besitzt (Harmening Duden Bem. 4 zu §21 UmstG. Rothe SJZ 1949 Sp. 20 OGHZ 3, 356). Damit verlieren auch die von der Beklagten geltend gemachten Billigkeitserwägungen ihr Gewicht. Der Hauptlieferer, der ein Leistungsverweigerungsrecht aus §21 Abs. 4 UmstG. deshalb nicht geltend machen kann, weil nicht gerade die Lieferung an das Reich unbezahlt geblieben ist, für die er eine Lieferung oder Leistung eines Vorlieferers verwendet hatte, ist darum nicht völlig schutzlos. Er behält das Recht, eine Stundung oder Herabsetzung seiner Verpflichtungen gemäss §21 Abs. 1 und 2 UmstG. zu verlangen. Dieses Recht geht allerdings nicht so weit, wie das Einrederecht aus §21 Abs. 4 UmstG. Aber es hat seinen guten Grund, dass der Gesetzgeber das Recht den durch die Zahlungsunfähigkeit des Reichs bedingten Verlust auf einen anderen abzuwälzen auf eng umgrenzte Fälle beschränkt hat.
Auf die (im Reichsanzeiger Nr. 160 vom 19. Juli 1944 veröffentlichte) Anordnung über Abwicklung widerrufener Rüstungsaufträge kann sich die Beklagte zur Begründung ihres auf §21 Abs. 4 UmstG. gestützten Leistungsverweigerungsrechtes schon deshalb nicht berufen, weil diese Anordnung nur widerrufene Rüstungsaufträge betrifft, die Rüstungsaufträge der Beklagten aber nicht widerrufen, sondern wegen des Zusammenbruchs nicht zur Ausführung gelangt sind. Daraus folgt, dass die der Beklagten gegen das Reich zustehenden Ansprüche nach den Vorschriften dieser Anordnung nicht beurteilt werden können.
Soweit die Revision um die Nachprüfung bittet, ob das Berufungsgericht den Verlust der im März 1945 nach Werdau gesandten Kondensatoren ohne eine Verletzung des §286 ZPO. festgestellt hat, ist ein Gesetzesverstoss nicht ersichtlich. Die Beklagte wird nicht dadurch beschwert, dass das Berufungsgericht eine von ihr mit Nachdruck aufgestellte Behauptung als erwiesen angesehen hat. Auch wäre es nach §534 Abs. 3 Ziffer 2 b ZPO. Sache der Beklagten gewesen, die Tatsachen zu bezeichnen, aus denen sich die Verletzung des §286 ZPO. ergeben soll. Soweit die Revision um die Prüfung bittet, ob das Berufungsgericht den Begriff der Versendung zur Unzeit verkannt hat, kann der Begründung des Berufungsurteils nur zugestimmt werden. Sendungen, die mit Genehmigung der zuständigen Stellen als so kriegswichtig bezeichnet waren, wie die Lieferungen der Klägerin an die Beklagte, mussten trotz einer erhöhten Transportgefahr zur Durchführung gebracht werden.
Hiernach musste die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückgewiesen werden.