Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1952, Az.: I ZR 83/52
Anspruch eines Kreditinstituts auf Rückzahlung gewährter Darlehnsbeträge; Umfang eines Leistungsverweigerungsrechts des Schuldners; Bewertung der allgemeinen Gefahrenlage wirtschaftlicher Unternehmungen in der Kriegszeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.09.1952
- Aktenzeichen
- I ZR 83/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10489
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt a.M. - 22.11.1951
Rechtsgrundlagen
- § 242 BGB
- § 21 Abs. 4 UmstG
Fundstellen
- BGHZ 7, 238 - 244
- DB 1952, 929-930 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1952, 719-720 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1952, 1371-1373 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma Gebrüder H., D., P.str. ...,
Prozessgegner
Bank der Deutschen Arbeit AG., Niederlassung F./M. in Liq., als Liquidator Bank für Gemeinwirtschaft F./M., W.-L.-Straße ...,
vertreten durch ihren Vorstand
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Gegenüber dem Anspruch eines Kreditinstituts auf Rückzahlung gewährter Darlehnsbeträge steht dem Schuldner das Leistungsverweigerungsrecht aus § 21 Abs. 4 UmstG nicht zu. An der Entscheidung vom 29. Mai 1951 (BGHZ 2, 237 [BGH 29.05.1951 - I ZR 87/50]) wird festgehalten.
- 2.
Die allgemeine Gefahrenlage wirtschaftlicher Unternehmungen in der Kriegszeit ist nicht Geschäftsgrundlage von Einzelverträgen. Aus dem Zusammenbruch und der Zahlungsunfähigkeit des Reichs kann ein Schuldner den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht herleiten, seine bevorzugte Behandlung würde gegen Treu und Glauben verstoßen.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1952
unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Birnbach, Schmidt, Wilde
und Dr. Benkard
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des I. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 22. November 1951 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, die Bank der Deutschen Arbeit, stand mit der Beklagten seit 1939 in Geschäftsverbindung und gewährte der Beklagten Kredite zunächst bis zu RM 10.000,-; durch Urkunde vom 2. Januar 1941 war ein Kredit bis zu RM 50.000,-vereinbart, der im Laufendes Krieges weiter erhöht wurde. Am 19. März 1948 betrug die Förderung der Klägerin gegen die Beklagte RM 448.333,-, sie stellte sich am 30. Juni 1950, nach der Währungsumstellung, auf DM 45.268,-. Die Kredite dienten der Herstellung von Kriegsmaterial. Die Beklagte war namentlich vom Reichsluftfahrtministerium verpflichtet worden, Kugellagerringe für Verstellerpropeller herzustellen neben anderen kriegswichtigen Gegenständen. Für die Forderungen aus ihren Lieferungen hat die Beklagte vom Deutschen Reich Befriedigung nicht erlangt.
Die Klägerin hat von ihrer Forderung einen Teilbetrag von DM 7.000,- eingeklagt und dessen Zahlung begehrt. Die Beklagte hat eingewendet, sie habe der Klägerin an Zahlungsstatt Forderungen gegen andere Firmen abgetreten, die Arbeiten für die Kriegsrüstung herstellten und in gleicher Lage gewesen seien, wie die Beklagte. Mindestens teilweise seien diese Rüstungsfirmen Vorlieferanten der Beklagten gewesen. Die Abtretung solcher Forderungen umfaßte schließlich den Betrag von RM 324.215,25. Weiter rechnet die Beklagte auf mit Forderungen von im ganzen RM 629.477,90. gegen das Deutsche Reich, die ihr aus Kriegsschäden erwachsen seien. Schließlich macht sie geltend, ihr stehe gegenüber der Klägerin ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 21 Abs. 4 UmstG zu. Die Klägerin habe der Beklagten die Kredite in Kenntnis der Rüstungsaufträge gegeben und sei rechtlich einem Vorlieferanten im Sinne jener Gesetzesstelle gleichzuachten. Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klagantrage verurteilt, das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. durch Urteil vom 22. November 1951 ihre Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Abweisung der Klage, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
1.
Die Klageforderung entstammt Kreditverträgen zwischen der Klägerin und der Beklagten. Die Schuld der Beklagten aus diesen Verträgen ist zwischen den Parteien unstreitig, die Beklagte hat gegen den zahlenmäßigen Bestand der Klageforderung Einwendungen nicht erhoben. Der eingeklagte Teilbetrag von DM 7.000,- des nach der Umstellung im Verhältnis 10:. 1 verbliebenen Restbetrags der Gesamtforderung der Klägerin von DM 45.268,- (nebst Zinsen, berechnet zum 30.6.1950) ist daher an sich begründet.
2.
Die Beklagte trägt vor, durch die Abtretung von Ansprüchen, die ihr gegen andere Rüstungsfirmen zugestanden hätten, habe sie in Höhe des abgetretenen Betrages von RM 324.212,25 ihre Schuld an die Klägerin erfüllt, weil die Abtretung nicht nur zur Sicherheit der Klägerin erfolgt sei, sondern an Erfüllungsstatt. Im Urteil des Landgerichts sind die einzelnen Vorgänge aus der Geschäftsverbindung der Parteien geprüft, namentlich der Briefwechsel. In dem Mantel-Vertrag vom 2. Januar 1941 war die Sicherung der Klägerin durch Abtretung von Forderungen festgelegt worden. Später hatte die Beklagte andere Sicherungen gegeben und hatte bei einer weiteren Abtretung vom 19. März 1948 die dort behandelten Forderungen als "zusätzliche Sicherheit" für die Klägerin bezeichnet. Am 12. November 1949 hat sie der Klägerin die Leistung von monatlichen Ratenzahlungen von DM 2.000,- angeboten, "zur Abtragung" ihrer entstandenen Schuld. Das Berufungsgericht hat die Auslegung dieser Urkunden durch das Landgericht geprüft und sie, übereinstimmend mit dem Landgericht, als eine Abtretung der Forderungen nur zur Sicherung der Klägerin gedeutet. Das Landgericht hatte daraus geschlossen, daß die Abtretung nur erfüllungshalber erfolgt sei, nicht aber zur Tilgung der Schuld der Beklagten. In den Überlegungen der beiden Vorinstanzen und der Auslegung der in Betracht kommenden Urkunden ist ein Rechtsirrtum nicht enthalten, die Revision hat auch insoweit keinen Angriff erhoben. Sie macht geltend, die ursprüngliche stille Abtretung der Forderungen sei in eine offene Abtretung umgewandelt worden, wodurch sie rechtlich zur Abtretung an Erfüllungsstatt geworden sei; der Berufungsrichter habe das Vorbringen der Beklagten nicht ausreichend gewürdigt und nicht beschieden. Dies Vorbringen ging dahin, auf Vorschlag, der Klägerin habe die Beklagte sich damit einverstanden erklärt, daß die zunächst nur zwischen den Parteien vereinbarten Forderungsabtretungen den Drittschuldnern gegenüber offengelegt worden seien, so daß die Klägerin unmittelbar an die Schuldner jener Forderungen habe herantreten können. Hierfür hatte die Beklagte Zeugenbeweis erboten. Die Revision folgert daraus, die Beklagte habe auf Grund jener behaupteten Abmachung nicht mehr das Recht gehabt, die Förderungen unmittelbar einzuziehen; die Klägerin hätte auf Bezahlung der abgetretenen Forderungen drängen müssen, das habe sie nicht getan, daher sei die Beklagte infolge jener Umwandlung des Inhalts der Abtretungen von ihren Verpflichtungen gegenüber der Klägerin in Höhe der abgetretene Forderungen frei geworden. Die Revision rügt Verletzung des § 286 ZPO durch Nichterhebung angebotenen Zeugenbeweises sowie Verletzung der Aufklärungspflicht des Tatrichters (ZPO § 139). Die Rügen sind nicht begründet. Auch wenn die ursprünglich den Drittschuldnern nicht bekanntgegebenen Abtretungen diesen gegenüber verlautbart wurden und nunmehr die Klägerin unmittelbar an jene Drittschuldner herantreten und die Forderungen hätte einziehen können, folgt daraus nicht, daß die Abtretungen seitens der Beklagten an Erfüllungsstatt wirken sollten. Das Vorbringen der Beklagten war nicht geeignet, den Schluß des Tatrichters zu entkräften, die Abtretungen seien nur erfüllungshalber erfolgt und hätten nur eine Sicherung der Klägerin dargestellt. Der angebotene Zeugenbeweis war danach nicht entscheidungserheblich. Auch sonst fehlen dafür, daß die von der Beklagten behauptete Umwandlung der zunächst stillen in offene Abtretungen den Inhalt und den Zweck der Abtretungen verändert habe, daß namentlich durch die Abtretungen die Schuld der Beklagten getilgt worden sei, ausreichende tatsächliche Behauptungen der Beklagten. Aus ihrem Vorbringen in dem genannten Schriftsatz konnte der Tatrichter eine solche Umwandlung nicht entnehmen. Hierzu ist bereits ausgeführt, die abweichende Auffassung der Instanzgerichte sei von Rechtsirrtum nicht beeinflußt. Der im Versprechen der Beklagten von 12. November 1949 enthaltene Vorschlag, beim Fehlen flüssiger Mittel zur Zahlung einer oder mehrerer Monatsraten von je DM 2.000,- der Klägerin "gute offene Zessionen ... abzutreten", ließ ebenfalls keinen Schluß im Sinne der Revision zu. Daher hatte der Berufungsrichter keinen Grund, von der Beklagten weitere. Aufklärung zu fordern. Auch die Rüge der Verletzung des § 139 ZPO ist danach unbegründet.
3.
Die Aufrechnung mit der Kriegsschädenforderung der Beklagten gegen das. Deutsche Reich von RM 629.477,90 würde, wenn sie begründet wäre, auch dem eingeklagten Teilanspruch entgegenstehen. Indes, die Bank der Deutschen Arbeit war eine selbständige Aktiengesellschaft, die weder der Deutschen Arbeitsfront noch mittelbar durch diese dem Deutschen Reich gleichgesetzt werden könnte. Die. Forderung der Beklagten gegen das Reich steht daher zu der Forderung der Klägerin nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis, das die Voraussetzung der Aufrechnung ist (BGB § 387). Überdies ist die Kriegsschädenforderung noch nicht festgestellt. Notwendig wäre zunächst die Durchführung des Feststellungsverfahrens, in dem der Grund jener Forderung zu klären wäre, außerdem auch die Art der Erfüllung, nämlich, ob die Beklagte in Natur oder in Geld zu entschädigen sei. Das hat der Senat rechtsgrundsätzlich im Urteil vom 5. April 1952 (BGHZ 5, 352) ausgesprochen. Daher ist der Aufrechnungseinwand der Beklagten nicht begründet. Die Revision vermißt eine Aufklärung in der Richtung, ob die Klägerin nicht als reichseigen zu behandeln und darum das Gegenseitigkeitsverhältnis gegeben gewesen sei. Sie rügt insoweit Verletzung des § 139 ZPO. Als Antwort der Beklagten auf eine entsprechende Frage trägt sie vor, der Aufrechnung wäre deshalb stattzugeben gewesen, weil die Klägerin mindestens mittelbar, möglicherweise unter Einschaltung der den Weisungen des Reiches unterworfenen Deutschen Arbeitsfront, im Eigentum des Deutschen Reiches gestanden habe und infolgedessen ebenso zu behandeln sei als ob sie eine Stelle des Reiches gewesen wäre. Die Unterlassung der Aufklärung war indes schon deshalb für die Entscheidung ohne Bedeutung, weil es auf dieses Vorbringen der Revision nicht ankommt, solange die zur Aufrechnung gestellte Forderung der Klägerin noch nicht feststeht und der Möglichkeit der Aufrechnung bereits dieses Hindernis entgegensteht. Mit Recht hat vielmehr der Berufungsrichter dem Aufrechnungseinwand der Beklagten nicht stattgegeben. Die in der Entscheidung des Großen Zivilsenats des BGH vom 20. Juni 1951 (BGHZ 2, 300) behandelten Fragen kommen hier nicht in Betracht (a.A. Creifelds, JZ 1951, 703 [708]).
4.
Die Beklagte stützt sich hauptsächlich auf das Leistungsverweigerungsrecht aus § 21 Abs. 4 UmstG. Sie betrachtet die Klägerin rechtlich als Vorlieferantin im Sinne jener Gesetzesstelle und meint, da die Beklagte vom Reich für ihre Lieferungen nicht mehr bezahlt worden sei, sei sie befugt, die Zahlung ihrer Schuld an die Klägerin mindestens zunächst zu verweigern. Beide Vorinstanzen haben den Standpunkt der Beklagten mißbilligt und die Klägerin nicht als Vorlieferantin im Sinne des Gesetzes angesehen. Das Landgericht hat sich mit den verschiedenen Auffassungen des Schrifttums und der Rechtsprechung auseinandergesetzt, das Berufungsgericht besonders auch auf die Entscheidung des Senats vom 29. Mai 1951 - I ZR 87/50 - (BGHZ 2, 237 [BGH 29.05.1951 - I ZR 87/50]) verwiesen. In diesem Urteil hat der Senat die Frage grundsätzlich geprüft, ob der Kreditgeber bei Verwendung der zur Ausführung von Rüstungslieferungen im Kreditwege aufgenommenen Beträge als Vorlieferant im Sinne des § 21 Abs. 4 UmstG anzusehen sei; diese Frage wurde verneint. An den Gründen und dem Ergebnis dieser Entscheidung hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest.
a)
Die Revision hält auch vom Boden dieser Auffassung aus einen Einwand für gegeben. Sie bringt vor, die Beklagte habe aus eigenen Mitteln die Lieferungsaufträge des Reichs nicht ausführen können und dies der zuständigen Reichsstelle vorgetragen; sie sei darauf an die Klägerin verwiesen worden, die ihr Kredit geben werde. Daher habe die Beklagte, wie die Revision betont, die entliehenen Beträge nur auf Weisung des Reichs von der Klägerin erhalten und die Klägerin habe, gestützt auf diese Weisung, die Beträge an die Beklagte nur als Vorschußzahlung auf die von der Beklagten zu bewirkenden Lieferungen geleistet. Die Revision erblickt in diesem Vorbringen ein selbständiges Verteidigungsmittel der Beklagten, das der Tatrichter nicht geprüft habe. Bei diesem Sachverhalt, so folgert sie, bestehe keine Zahlungspflicht der Beklagten, der Berufungsrichter hätte daher die von der Beklagten für ihre Behauptung benannten Zeugen vernehmen müssen; bei Zweifeln über die Bedeutung dieses Vorbringens der Beklagten hätte der Berufungsrichter zur Aufklärung die Beklagte befragen müssen. Daher meint die Revision, die §§ 551 Ziff 7, 286, 139 ZPO seien verletzt.
b)
In dem dem Urteil vom 29. Mai 1951 (BGHZ 2, 237 [BGH 29.05.1951 - I ZR 87/50]) zugrunde liegenden Tatbestand war der Kredit von der damaligen Klägerin gewährt worden unter Übernahme der Bürgschaft des Reichs. Zugleich waren die Forderungen der damaligen Beklagten, die ihr gegen das Reich aus der Ausführung der Rüstungslieferungen erwuchsen, an die kreditgewährende Bank abgetreten worden. Der Vertrag war erst geschlossen worden, nachdem sich das Reich zur Übernahme der Bürgschaft bereit erklärt und sie tatsächlich später übernommen hatte. Wirtschaftlich und rechtlich war der damaligen Klägerin also ein unmittelbarer Anspruch gegen das Reich eingeräumt worden. So liegt der Tatbestand hier nicht. Die Beklagte hat nicht behauptet, die Klägerin habe sich unmittelbar an das Reich halten können. Durch die Weisung des Reichs an die Beklagte, sie solle zur Erfüllung ihrer Lieferungspflichten sich von der Klägerin Kredit gewähren lassen, ist das unmittelbare Rechtsverhältnis, das der Kredit- und Darlehensvertrag zwischen den Parteien schuf, nicht verändert worden, vielmehr blieb nach wie vor die Beklagte unmittelbar der Klägerin haftbar. Das Vorbringen der Beklagten genügt nicht, um die unmittelbare Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin zu erschüttern oder gar auszuräumen. Es könnte allenfalls im Rahmen des § 21 Abs. 4 UmstG der Gesichtspunkt bedeutsam sein, daß die Beklagte ihr Leistungsverweigerungsrecht auf den durch Nichtzahlung der Schuld des Reichs erlittenen Ausfall stützt. In dem Vorbringen der Beklagten ist danach nur eine veränderte rechtliche Würdigung des Sachverhalts zu sehen, nicht aber ein selbständiges Verteidigungsmittel der Beklagten, das den Klaganspruch hätte entkräften können (RGZ 156, 112). Die Rüge aus § 551 Ziff 7 ZPO ist daher nicht begründet. Aber auch die Rüge aus § 286 ZPO kann keinen Erfolg haben. Wenn die Zahlungen der Klägerin an die Beklagte nur Vorschußzahlungen auf die Leistungen der Beklagten an das Reich gewesen wären, so hätte die Abrechnung darüber zwischen den Reich und der Klägerin erfolgen müssen, mindestens wäre die Klägerin zuzuziehen gewesen. Daß dies geschehen sei oder nach dem Willen der Parteien sowie der zuständigen Reichsstellen hätte geschehen sollen, hat die Beklagte nicht behauptet und ist auch aus dem Angriff der Revision nicht zu entnehmen. Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist lediglich als Darlehens- und Kreditverhältnis zu würdigen, wie es der Tatrichter getan hat. Zur Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß und brauchte daher auf das Vorbringen der Beklagten nicht einzugehen, die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen waren für die Entscheidung des Rechtsfalles ohne Bedeutung. Bei dieser Sachlage bestand für den Berufungsrichter noch weniger Veranlassung, die Beklagte zur weiteren Erörterung oder Aufklärung ihrer Behauptungen zu bestimmen. Auch die Rüge aus § 139 ZPO muß daher erfolglos bleiben.
c)
Auch wenn die Klägerin in Wahrheit nur Vorschußzahlungen auf die Forderungen der Beklagten gegen das Reich geleistet hätte, würde sie dadurch nicht zur Vorlieferantin im Sinne des § 21 Abs. 4 UmstG geworden sein. Denn auch dann blieb die Verpflichtung der Beklagten zur Erfüllung ihrer Lieferungen an das Reich unabhängig von den Zahlungen der Klägerin. Diese ist nicht einen selbständigen Unterlieferanten gleichzustellen, da sie Sachleistungen für Kriegszwecke nicht bewirkte und nicht zu bewirken hatte. Gerade diese Tatsache ist wesentlich und im Urteil des Senats vom 29. Mai 1951 besonders hervorgehoben (BGHZ 2, 239, 240) [BGH 29.05.1951 - I ZR 87/50]. Die Klägerin stand daher außerhalb der Hauptkette von Lieferanten des Reichs, so daß der vorliegende Fall ebenso wie der vom Senat früher entschiedene zu beurteilen ist (vgl. auch BGHZ 1, 107, Anm. bei Lindenmaier-Möhring Nachschlagewerk zu UmstG § 21, Nr. 1). Entgegen der Auffassung der Revision wäre die Klägerin, auch wenn der Kredit auf unmittelbare Weisung der Reichsstellen, sei es an die Beklagte, sei es an die Klägerin oder gar an beide, gewährt wurde, nicht in diese Hauptkette eingetreten, sondern wäre in der Nebenkette geblieben. Denn sie hat keinen eigenen aus Sachwerten bestehenden Beitrag zu den Lieferungen der Beklagten geleistet. Damit stand und steht sie außerhalb der Rechtsbeziehungen, die zur Begründung des Leistungsverweigerungsrechts aus § 21 Abs. 4 UmstG notwendige sind. Die Klägerin ist gerade nicht in die Gefahrengemeinschaft eingetreten, die zwischen den verschiedenen Lieferanten des Reichs bestand und sich nur aus den Sachlieferungen herleitete (BGHZ 2, 241 [BGH 29.05.1951 - I ZR 87/50]). Die Gründe, die der Senat im früheren Urteil (a.a.O. S 242) gegen die Wirksamkeit des Leistungsverweigerungsrechts bei Ansprüchen der kreditgebenden Banken angeführt hat, treffen daher auch hier in vollem Umfange zu. Die namentlich von Creifelds (JS 51, 705) gegen das Urteil des Senats erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Die Beklagte war keineswegs zur bloßen Auftragsstelle des Reichs geworden (Creifelds a.a.O. 707), sondern handelte als selbständige Unternehmerin, die sich die erforderlichen Mittel selbständig von der Klägerin beschaffte. Der Hinweis der Reichsstellen, die Klägerin sei zur Kreditgewährung an die Beklagte bereit, ändert hieran nichts. Entgegen den Auffassungen von Würdinger, Römer, Kegel, Creifelds und Beitzke (vgl die Zitate in BGHZ 2, 240 [BGH 29.05.1951 - I ZR 87/50] unten) ist den grundsätzlichen Standpunkt von Heinrich Lehmann beizutreten (JZ 52, 10 [12], so auch schon Kraemer SJZ 50, 796 [802]). Danach bleibt kein Raum für eins verschiedene Behandlung von Rüstungskrediten, je nachdem sie verwendet wurden zur Zahlung von Löhnen und Gehältern, zur Anschaffung von Betriebsgegenständen wie Maschinen oder sonstige Anlagen, zur Beschaffung von Rohstoffen, schließlich zur Herstellung der vom Reich bestellten kriegswichtigen Gegenstände und zur Bezahlung der Unterlieferanten im Rahmen jener Kriegslieferungen (BGHZ 2, 243 [BGH 29.05.1951 - I ZR 87/50]). Der Senat sieht auch bei erneuter Nachprüfung der Rechtsfrage keinen Anlaß, seine frühere Ansicht aufzugeben. Der tragende Grund für die Beurteilung der Rechtsfrage ist die Einordnung des Vorlieferanten in die Hauptkette der Gesamtheit der Lieferanten und die daraus folgende Gefahrengemeinschaft zwischen ihnen. Nur im Rahmen dieses Hauptgrundes hat das frühere Urteil die Tatsache herangezogen, daß der Schuldner durch die Währungsumstellung von 9/10 seiner Schuld befreit worden sei. Entscheidend war dieser Hinweis nicht. Daher bedarf die Frage keiner Prüfung, ob das inzwischen - am 19. August 1952 - in Kraft getretene Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 (BGBl I, 445) die wirtschaftliche Lage der Beklagten ungünstiger gestaltet oder nicht. In die vom Senat als wesentlich erachtete Gefahrengemeinschaft gehört die kreditgebende Bank nicht, wie oben bereits betont wurde. Der Eingriff des Gesetzes in die Gläubigerrechte, den § 21 Abs. 4 UmstG angesichts eines allgemeinen Notstands verfügte (Coing, NJW 1951, 315 [BGH 24.01.1951 - II ZR 12/50]-316), gebietet vielmehr die enge Auslegung des § 21 Abs. 4 UmstG; soweit ein Schuldner von Kriegslieferungen weitergehende wirtschaftliche Erleichterungen in Anspruch nehmen will, bleibt ihm das Vertragshilfeverfahren nach § 21 Abs. 1 und 2 UmstG offen (BGHZ 2, 243, 244) [BGH 29.05.1951 - I ZR 87/50].
5.
Die Revision stützt das Begehren auf Abweisung der Klage weiter darauf, daß die Geschäftsgrundlage für den Anspruch der Klägerin weggefallen sei. Es habe sich hier nicht um einen gewöhnlichen Rüstungskredit gehandelt, sondern die Abwicklung des Rechtsverhältnisses unter Hinzuziehung der Reichsstellen und die Befriedigung der Beklagten durch das Reich sei von beiden vertragschließenden Teilen, der Klägerin und der Beklagten, als selbstverständlich und sicher angenommen worden. Beide Parteien hätten also die Zahlung durch das Reich vorausgesetzt, sei es, daß diese an die Beklagte bewirkt wurde und von ihr an die Klägerin weiterzuleiten war, sei es, daß etwa das Reich unmittelbar für Rechnung der Beklagten an die Klägerin Zahlung geleistet haben würde. Diese tatsächliche Annahme der Parteien habe sich als unrichtig herausgestellt oder sei durch den Zusammenbruch des Reiches nachträglich weggefallen. Die Darlegungen der Revision bedeuten rechtlich, daß die von beiden Parteien subjektiv angenommene Geschäftsgrundlage nachträglich weggefallen sei (vgl Larenz, Geschäftsgrundlage und Vertragserfüllung S 29, 31 ff, 171; Betrieb 1952 116 ff; NJW 1952, 361 [OLG Celle 18.01.1952 - 8 U 228/52] [362]). Auch diese Frage ist im Urteil des Senats vom 29. Mai 1951 geprüft und behandelt worden, der betreffende Teil des Urteils ist in BGHZ 2, 237 [BGH 29.05.1951 - I ZR 87/50]; JZ 1951, 505 [BGH 20.06.1951 - GSZ - 1/51]: NJW 1951, 601; MDR 1951, 481 nicht mit abgedruckt.
Grundsätzlich ist der Wegfall der Geschäftsgrundlage nur zu prüfen, wenn das Leistungsverweigerungsrecht versagt. Neben ihm ist kein Raum für den aus § 242 BGB abgeleiteten allgemeinen Rechtsbehelf, weil die Sonderregelung des Umstellungsgesetzes die Anwendung der allgemeinen Norm des § 242 BGB ausschließt (BGHZ 5, 352 [355] I. Zivilsenat; so auch II. Zivilsenat in BGHZ 2, 150 [153]; IV. Zivilsenat, BGHZ 5, 302 [307]). Da hier aber der Beklagten das Leistungsverweigerungsrecht aus § 21 Abs. 4 UmstG nicht zusteht, bleibt grundsätzlich Raum für den Einwand aus § 242 BGB, so daß der von der Beklagten behauptete Wegfall der Geschäftsgrundlage an sich Platz greifen könnte. Inhaltlich indes kann ein Wegfall der Geschäftsgrundlage hier nicht anerkannt werden. Die Beklagte stützt sich auf die allgemeine Lage, in der sich während des Krieges, namentlich etwa sei 1941, alle wirtschaftlichen Unternehmungen befanden. Sie alle hatten nicht die Möglichkeit, ihre etwaigen Zweifel an einem günstigen Ausgang des Krieges und damit am Fortbestand der Zahlungsfähigkeit des Reiches geltend zu machen und auf Grund solcher Bedenken sich der Übernahme verträglicher Verpflichtungen zu entziehen (BGHZ 2, 188 [BGH 23.05.1951 - II ZR 71/50]). Die gesamte Wirtschaft befand sich vielmehr in gleicher Gefahrenlage und in einer allgemeinen Abhängigkeit von den Anordnungen der zuständigen Reichsstellen. Diese Verhältnisse waren den Beteiligten des hier maßgebenden Kredit- und Darlehnsvertrages erkennbar und bewußt. Angesichts der aus jener Gleichen Lage der Parteien und der auf ihnen lastenden gemeinsamen Gefahr erwachsenen Verhältnisse, kann die allgemeine Katastrophe, die das deutsche Volk und vor allem die gesamte Wirtschaft durch den Zusammenbruch des Reiches traf, nicht als Wegfall der Geschäftsgrundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Einzelvertrags anerkannt werden. Die Beklagte kann nicht verlangen, anders gestellt zu werden als die Klägerin oder als sonstige Unternehmer. Ihr Versuch, hier eine Sonderbehandlung zu erreichen, abweichend von der Stellung anderer Unternehmer, auch der Klägerin, kann nicht als durch die Forderungen von Treu und Glauben gerechtfertigt anerkannt werden, da er sich als ein Streben darstellt, sich von der Gemeinsamkeit der aus dem Krieg und dem Zusammenbruch entsprungenen allgemeinen Gefahr zu lösen und eine günstigere Stellung als diejenige zu erreichen, in der alle wirtschaftlichen Unternehmungen sich befanden. Sie muß vielmehr die Zahlungsunfähigkeit des Reiches ebenso hinnehmen wie die Klägerin. Einer der seltenen Ausnahmefälle, die unter Anwendung des § 242 BGB eine Begünstigung der Beklagten rechtfertigen könnte, liegt daher nicht vor (Lehmann, JZ 1952, 10 [12]; Larenz, Betrieb 1952, 116 ff). Auch insoweit hält der Senat die Gründe aufrecht, aus denen er im Urteil vom 29. Mai 1951 den Wegfall der Geschäftsgrundlage verneint hat. Der Sachverhalt ähnelt dem damals behandelten. Auch die Beklagte im vorliegenden Fall ist eine bedeutende Firma, sie hat sich mindestens im Krieg und im Anschluß an die ihr zugewiesenen Kriegslieferungen zu einen großen Unternehmen entwickelt, wie von beiden Parteien vorgetragen war. Das Risiko der Kriegslieferungen war ihr bekannt und bewußt, sie könnte subjektiv keine andere Grundlage des Vertragsschlusses mit der Klägerin haben, als daß sie verpflichtet blieb, die Darlehnskapitalien, die sie von der Klägerin erhielt, zurückzuzahlen. Die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehns hätte auch dann nicht in Frage gestellt werden können, wenn die Gefahr des Verlustes des Krieges und der daraus verursachten Zahlungsunfähigkeit des Reiches von den Parteien bei Vertragsschluß in Betracht gezogen worden wäre. Zu einer anderen Beurteilung könnte nur eine besondere gesetzliche Regelung führen gerade eine solche ist aber dem § 21 Abs. 4 UmstG nicht zu entnehmen. Auch diesem Angriff der Revision konnte kein Erfolg beschieden sein.
6.
Die Revision macht weiter geltend, zwischen der Klägerin und der Beklagten sei ein Gesellschaftsverhältnis begründet worden, Gesellschaftskapital sei ursprünglich das von der Klägering gewährte Darlehn gewesen und nach dessen Aufbrauchung die Forderung der Beklagten an das Reichs dieses Gesellschaftskapital sei vernichtet, ohne daß einer der Gesellschafter die Gründe zu vertreten habe, die zu seinem Verlust führten. Als Mitgesellschafterin könne die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung nicht begehren.
In den Vorinstanzen hatte die Beklagte diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht hervorgehoben, hatte namentlich keine Tatsachen angeführt, die ein Gesellschaftsverhältnis hätten erweisen können. Erforderlich war vor allem ein gemeinsamer Zweck der Parteien, der hier fehlt. Der von beiden Teilen auf Eingehung einer Gesellschaft gerichtete Wille und die Begründung eines Gesamthandsverhältnisses an dem als Gesellschaftskapital bezeichneten Darlehnsbetrag oder der Forderung der Beklagten gegen das Reich auf Zahlung der von ihr bewirkten Kriegslieferungen ist wiederum nicht gegeben, auch ist nichts dafür vorgetragen, geschweige denn festgestellt, was auf gemeinschaftliche Rechte der Parteien an dem Darlehnskapital und an der Forderung der Beklagten gegen das Reich schließen ließe. Die rechtliche Konstruktion der Revision erscheint künstlich und widerspricht den tatsächlichen Beziehungen zwischen der kreditgebenden Bank und ihrem den Kredit beanspruchenden Schuldner. Der Revisionsangriff ist als haltlos zurückzuweisen.
7.
Hiernach war die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Schmidt
Birnbach
Wilde
Benkard