Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.01.1951, Az.: II ZR 12/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.01.1951
- Aktenzeichen
- II ZR 12/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11106
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Hamm - 20.03.1950
Fundstellen
- JZ 1951, 309 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1951, 226 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1951, 314-316 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Prozessführer
1. Rechtsanwalt und Notar Dr. Rudolf N. in B.,
2. Fabrikant Erwin D. in H. über B.,
3. Kaufmann Rolf W. in B.,
Prozessgegner
die M. Versicherungsgesellschaft in M.,
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Fischer und Dr. Heidenhain
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 20. März 1950 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Deckung für die Ansprüche zu geben, die gegen sie von dem Mechaniker Walter B. in B. Post H. bei M. geltend gemacht werden.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin war als Eigentümerin des Grundstücks in B., R.strasse ... seit mehr als 20. Jahren bei der Beklagten gegen Haftpflichtschaden versichert. Die Gebäude auf diesem Grundstück wurden bei einem Fliegerangriff am 30. September 1944 zerstört. Kurz vorher hatte die Klägerin die Jahresprämie für die vom 11. September 1944 bis 10. September 1945 laufende Versicherungsperiode der Beklagten überwiesen. Sie ging am 5. Oktober 1944 bei der Beklagten ein. Am 10. Oktober 1944 sandte der Angestellte der Klägerin, O., der Geschäftsstelle der Beklagten, der Firma Ernst K. in B. folgendes Schreiben:
"Gesellschaft R. B. den 19. Okt. 1944 Vors. Paul H., D.str. ...
Firma Ernst K., Versicherungen,
B., O. str. 1
Durch den Fliegerschaden vom 30. September ds. Jrs. ist unser gesamter Besitz vernichtet. Wir betrachten daher auch die weitere Prämienzahlung für die bei Ihrer Gesellschaft bestehende Haftpflichtversicherung als nicht mehr nötig.
Gesellschaft R.
i.A. gez. O.,
Geschäftsführer."
Die Parteien hörten dann nichts mehr voneinander. Die Firma K. leitete das Schreiben vom 19. Oktober 1944 versehentlich erst am 16. Dezember 1945 an die Beklagte mit der Bitte weiter, den Versicherungsvertrag aufzuheben. Die Beklagte stornierte daraufhin die Police mit Wirkung vom 11. September 1945, ohne dies der Klägerin mitzuteilen.
Am 28. Januar 1948 hatte der Mechaniker Walter B. auf dem Grundstück der Beklagten einen Unfall, für dessen Folgen er die Klägerin in einem noch schwebenden Rechtsstreit haftpflichtig macht. Mit der Klage verlangt die Klägerin die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihr Deckung für die von B. geltend gemachten Ansprüche zu geben. Die Beklagte lehnt den Versicherungsschutz mit der Begründung ab, dass die Klägerin den Versicherungsvertrag mit dem Schreiben vom 19. Oktober 1944 gekündigt habe und dass jedenfalls der Vertrag durch das schlüssige Verhalten beider Parteien aufgehoben worden sei. Die Klägerin meint dagegen, dass das Schreiben vom 19. Oktober 1944 keine Kündigung, sondern nur die Mitteilung der Zerstörung der Grundstücksgebäude enthalte, die eine Ermässigung der Versicherungsprämie zur Folge gehabt habe. Die Beklagte sei auch verpflichtet gewesen, sie darüber aufzuklären, dass durch die Gebäudezerstörung das Versicherungsinteresse nicht weggefallen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Der Streit der Parteien geht darum, ob der Haftpflichtversicherungsvertrag zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles noch bestand.
1.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass der Versicherungsvertrag durch die Zerstörung der Grundstücksgebäude in seinem Bestand nicht berührt wurde. Wie die Heranziehung des § 68 Abs. 3 VVG zeigt, scheint der Vorderrichter allerdings anzunehmen, dass durch dieses Ereignis das versicherte Interesse zum grössten Teil weggefallen sei, was zur Folge hätte, dass der Versicherungsvertrag im entsprechenden Masse inhaltlich ausgehöhlt worden wäre. Von einem (auch nur teilweisen) Wegfall des Interesses kann hier jedoch nicht gesprochen werden. Versichert ist bei der Haftpflichtversicherung das Interesse, das der Versicherungsnehmer daran hat, dass sein Vermögen nicht mit Haftpflichtverbindlichkeiten belastet wird und zwar hier mit Haftpflichtverbindlichkeiten, die ihm aus seiner Eigenschaft als Grundstückseigentümer erwachsen konnten. Da solche Haftpflichtverbindlichkeiten im Zusammenhang mit den Eigentum an dem Grundstück auch noch nach der Zerstörung der Gebäude in der gleichen Höhe wie vorher, entstehen konnten, blieb das versicherte Interesse der Klägerin unverändert in demselben Umfang weiter bestehen. Deshalb konnte die Zerstörung der Gebäude auch keine Rechtsfolgen aus den §§ 68, 51 VVG auslösen (vgl. Thees DJ 1942, 774; 1943, 282). Verändert hatte sich durch die Gebäudezerstörung nur das Versicherungsrisiko (= "die Gefahr"), d.h. die Möglichkeit des Eintrittes des Versicherungsfalles. Mit der Zerstörung der Gebäude fiel die Möglichkeit weg, dass der Klägerin aus dem Verkehr in ihnen Haftpflichtverbindlichkeiten erwachsen würden und damit verringerte sich auch erheblich die Wahrscheinlichkeit des Eintrittes des Versicherungsfalles. Unter entsprechender Anwendung der vom Reichsgericht (RGZ 73, 360; RG JRPrV 33, 384) für die Gefahrerhöhung entwickelten Grundsätze ist hierin demnach eine echte Gefahrenminderung zu sehen. Sie liess den Bestand des Versicherungsvertrages unberührt und löste nur die in § 8 Ziff. II AVB bestimmten Rechtsfolgen aus. Die Beklagte war hiernach verpflichtet, auf Grund der in dem Schreiben der Klägerin vom 19. Oktober 1944 enthaltenen Anzeige über die eingetretene Gefahrenänderung "die Prämie entsprechend dem Zeitpunkt der Veränderung richtigzustellen", hier also entsprechend zu ermässigen und die Rückprämie, die sich aus der am 5. Oktober 1944 erfolgten Zahlung der vollen, für das unzerstörte Grundstück berechneten Jahresprämie für die Versicherungsperiode vom 11. September 1944 bis 10. September 1945 ergab, an die Klägerin zurückzuzahlen.
2.
Das Schreiben der Klägerin vom 19. Oktober 1944 legt das Berufungsgericht dahin aus, dass es mehrdeutig sei. Nach seinem Wortlaut könne eine Kündigung beabsichtigt gewesen sein, weil eine völlige Einstellung der Prämienzahlung angekündigt werde, die im Hinblick darauf, dass das versicherte Interesse nicht völlig fortgefallen sei, nur bei einer Beendigung des Versicherungsverhältnisses gerechtfertigt gewesen wäre. Nach dem Wortlaut brauche aber keine Kündigung gemeint gewesen zu sein; es sei auch möglich, dass nur der Fortfall des versicherten Interesses habe mitgeteilt werden sollen. Da hiernach der Sinn des Schreibens zumindest unklar geblieben sei, habe die Beklagte es nicht als Kündigung auffassen dürfen.
Für die Entscheidung der Frage, welche rechtliche Bedeutung dem Schreiben so, wie das Berufungsgericht seinen Inhalt festgestellt hat, zukommt, ist die Tatsache von wesentlicher Bedeutung, dass die Klägerin die Rückprämie bei der Beklagten stehen liess und dass auch diese keine Anstalten machte, sie ihr zurückzuzahlen, sodass die Rückprämie der Beklagten zur Verrechnung auf die wesentlich herabzusetzende Prämie für das Ruinengrundstück zur Verfügung stand. Im Hinblick hierauf konnte die Beklagte der in dem Schreiben vom 19. Oktober 1944 enthaltenen Erklärung der Klägerin, sie betrachte eine weitere Prämienzahlung als nicht mehr nötig, keinesfalls den Willen der Klägerin entnehmen, das Versicherungsverhältnis aufzuheben, bevor die stehengelassene Rückprämie für die ermässigte Prämie für das Ruinengrundstück verbraucht war. Demgemäss kann das Schreiben vom 19. Oktober 1944 jedenfalls nicht die rechtliche Bedeutung haben, dass der Versicherungsvertrag (sei es durch Kündigung, sei es durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages) zu einem früheren als diesem Zeitpunkt sein Ende finden sollte. Da bei Eintritt des Versicherungsfalles die Rückprämie noch nicht durch die geringe Prämie für das Ruinengrundstück, deren Höhe, wie noch auszuführen sein wird, der Beklagten bekannt war, aufgebraucht war, kann hiernach auch das Versicherungsverhältnis zu diesem Zeitpunkt auf Grund des Schreibens vom 19. Oktober 1944 keinesfalls schon als beendet angesehen werden.
3.
Das Berufungsgericht glaubt aber, aus dem mehr als dreijährigen Schweigen der Parteien auf eine stillselweigend vereinbarte Aufhebung des Versicherungsvertrages schliessen zu können. Es meint, die Tatsache, dass keine der Parteien die notwendiger, auch eine Mitwirkung der Klägerin, erfordernden Verhandlungen über die Umstellung des Versicherungsverhältnisses auf das durch die Gebäudezerstörung verringerte Risiko aufgenommen und dadurch einen Zustand der Ungewissheit herbeigeführt habe, lasse erkennen, dass beide keinen Wert auf die Fortsetzung des Vertrages gelegt hätten. Auch die Klägerin habe hiernach das Schweigen der Beklagten auf das Schreiben von 19. Oktober 1944 nur so auffassen können, dass die Beklagte den Vertrag als beendet angesehen habe. Wenn sie damit nicht einverstanden gewesen sei, so sei sie verpflichtet gewesen, von sich aus an die Beklagte heranzutreten.
Diese Auffassung ist bei Berücksichtigung der oben dargelegten Rechtsgrundsätze jedenfalls insoweit rechtlich nicht haltbar, als sie eine Aufhebung des Versicherungsverhältnisses bereits zu einen Zeitpunkt annimmt, in dem die Rückprämie noch nicht durch die ermässigte Prämie für das Ruinengrundstück verbraucht war. Wenn nämlich aus der Tatsache, dass die Klägerin die Rückprämie bei der Beklagten stehen liess, auch für die Beklagte erkennbar war, dass die Klägerin jedenfalls solange weiter Versicherungsschutz geniessen, also das Versicherungsverhältnis aufrecht erhalten wollte, bis die Rückprämie für die Ruinengrundstücksprämie aufgebraucht war, so kann aus dem beiderseitigen Schweigen der Parteien keinesfalls ihr Wille entnommen werden, das Versicherungsverhältnis schon zu einem früheren Zeitpunkt aufzuheben. Die Meinung des Berufungsgerichts, dass die Einbehaltung der Rückprämie bedeutungslos sei, weil ihre Verrechnung auf die folgenden ermässigen Prämien einer Vereinbarung der Parteien bedurft hätte, ist rechtlich nicht zutreffend. Die Beklagte konnte vielmehr ihre Prämienansprüche für das Ruinengrundstück bei ihrer Fälligkeit jeweils durch einseitige Aufrechnung mit der Rückprämienforderung der Klägerin befriedigen, ohne hierzu deren Zustimmung zu bedürfen, (abgesehen davon, dass hier eine solche Zustimmung bereits in dem Stehenlassen der Prämie lag). Richtig ist allerdings, dass das blosse Gegenüberstehen der beiden Forderungen die nachfolgenden Prämienschulden der Klägerin noch nicht tilgte, sondern dass es hierzu erst einer Aufrechnung bedurfte. Es würde aber gegen den die Versicherungsverhältnisse in besonderem Masse beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, wenn die Beklagte nur aus formellen Gründen die Verweisung auf das Guthaben der Klägerin nicht gelten lassen wollte, obwohl sie rechtlich nicht daran gehindert war, sich aus diesem Guthaben ohne irgendwelchen eigenen Nachteil sofort bezahlt zu machen (so auch RG in JW 1936, 177 und Hennicke ebenda).
Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Untätigkeit der Parteien deshalb auf ihren Willen zur sofortigen Aufhebung des Versicherungsvertrages schliessen lasse, weil es notwendig gewesen sei, das Versicherungsverhältnis wegen der eingetretenen Gefahrenminderung vertraglich neu zu ordnen, ist rechtlich nicht haltbar. Sie beruht auf einer Verkennung der durch die Gebäudezerstörung eingetretenen Rechtslage. Wie bereits ausgeführt wurde, liess die hierdurch entstandene Gefahrenminderung den Versicherungsvertrag als solchen unberührt und hatte nach § 8 Ziff. II, 2 AVB nur zur Folge, dass die Prämie auf Grund der Anzeige entsprechend dem Zeitpunkt der Veränderung zu ermässigen war. Diese Ermässigung hatte die Beklagte hiernach schon von sich aus vorzunehmen, ohne dass es hierzu wie in den Fällen der §§ 51, 60 VVG erst eines "Verlangens" der Klägerin bedurfte. Erst recht entfiel damit die Notwendigkeit, das Versicherungsverhältnis erst durch einen besonderen Abänderungsvertrag der veränderten Geführenlage anzupassen. Die vom Berufungsgericht vertretene Vertragstheorie wird von der heute im Schrifttum herrschenden Ansicht (vgl. Raiser in Vers. W. 1948, 369 und das dort angeführte Schrifttum) schon für die Fälle der §§ 51, 60 VVG abgelehnt und ermangelt in den Fällen des § 8 Ziff. II, 2 AVB bei dessen Fassung von vorn herein jeder rechtlichen Grundlage. Auch das vom Berufungsgericht erhobene Bedenken, dass die Beklagte die ermässigte Prämie nicht einseitig habe "diktieren" können, weil die Festsetzung ihrer Höhe von der nach den individuellen Verhältnissen des Ruinengrundstücks zu beurteilenden neuen Gefahrenlage abhängig gewesen sei, ist nicht gerechtfertigt. Wie die von der Klägerin vorgelegten Auskünfte verschiedener Versicherungsgesellschaften, einschliesslich der Beklagten selbst zeigen, bestanden bei den Versicherern, auch bei der Beklagten, feste Tarifsätze für die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Ruinengrundstücke, ohne dass hierbei eine Abstufung der Prämien nach der individuellen Beschaffenheit der Grundstücke erfolgte. Da hiernach die Veränderung der Gefahrenlage weder Verhandlungen über eine Abänderung des Versicherungsvertrages, noch auch den Abschluss eines Abänderungsvertrages erforderlich machte, können auch aus dem Unterlassen solcher Verhandlungen keine Schlüsse auf den Willen der Parteien, den Versicherungsvertrag aufzuheben, gezogen werden.
Da die Beklagte durch die einbehaltene Rückprämie für die künftigen ermässigten Prämien jedenfalls bis zum Eintritt des Versicherungsfalles gedeckt war, scheidet damit von vorn herein auch die Möglichkeit aus, etwa aus der Nichtzahlung und Nichteinforderung der Prämien Schlüsse auf einen Willen der Parteien zur Aufhebung des Versicherungsvertrages vor dem Verbrauch der Rückprämie zu ziehen oder der Klägerin vorzuwerfen, dass sie von sich aus nichts weiter wegen der Zahlung der künftigen Prämien veranlasst habe.
Der Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Aufhebung des Versicherungsvertrages vor Eintritt des Versicherungsfalles durch schlüssiges Verhalten der Parteien erfolgt sei, kann hiernach schon aus diesen rechtlichen Erwägungen nicht beigetreten werden. Es bedarf deshalb keines Eingehens auf die Frage, ob sich etwa auch aus dem Wesen des Versicherungsverhältnisses Bedenken gegen die Möglichkeit seiner Aufhebung durch schlüssiges Verhalten ergeben.
Da also nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt der Versicherungsvertrag jedenfalls bis zum eintritt des Versicherungsfalles in Kraft geblieben ist, und da die Beklagte auf Grund dieses Vertrages den von der Klägerin begehrten Versicherungsschutz für die Ansprüche aus Anlass des Unfalles vom 28. Januar 1948 nach Maßgabe der Währungsgesetze zu gewähren hat, war die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gem. § 565 Abs. III Ziff. 1 ZPO stattzugeben, ohne dass es einer Entscheidung der vom Berufungsgericht weiter geprüften Frage bedurfte, ob die Beklagte etwa auch wegen Verletzung der Belehrungspflicht zum Schadenersatz verpflichtet sei.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.