Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.03.1951, Az.: IV ZR 9/50
Verfügung; Rechtsgeschäft; Übertragung auf Dritte ; Belastung; Aufhebung; Inhaltliche Änderung; Einseitige Gestaltungserklärung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.03.1951
- Aktenzeichen
- IV ZR 9/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 10015
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 1, 294 - 307
- BB 1951, 404
- DB 1951, 384 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1951, 443 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1951, 343 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1951, 346 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1951, 645-648 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Redaktioneller Leitsatz
Eine Verfügung im Sinne des BGB ist ein Rechtsgeschäft, durch das der Verfügende unmittelbar auf ein Recht einwirkt Darunter fällt die Übertragung auf einen Dritten, die Belastung mit einem Recht, die Aufhebung des Rechts oder auch die inhaltliche Änderung. Ebenso die Einwirkung auf ein Recht durch eine einseitige Gestaltungserklärung im Wege der Anfechtung oder der Kündigung. Dabei ist es unerheblich, ob sie vom Inhaber des Rechts oder von einer dazu befugten dritten Person vorgenommen wird. Ist einem Dritten durch Gesetz oder Rechtsgeschäft Verfügungsmacht verliehen wurde, so verfügt er über ein fremdes Recht.