Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.07.1953, Az.: I ZR 216/52
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.07.1953
- Aktenzeichen
- I ZR 216/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 13012
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 10, 205 - 211
- DB 1953, 731-733 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1953, 667-669 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1953, 1425-1426 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine Kriegsgesellschaft, die einer Aufrechnung ihres Schuldners mit Forderungen an das Reich unter Berufung auf ihre formale Rechtsstellung als Eigenpersönlichkeit widerspricht, handelt unredlich, wenn ihre Forderung der treuhänderischen Durchführung von Hoheitsaufgaben des Reiches mit zweckgebundenen Mitteln und nach Weisungen einer Reichsbehörde entspringt. Das Bestehen eines vom Reich gezeichneten Geschäftsvermögens und die Freistellung des technischen Betriebes stehen diesen Voraussetzungen nicht entgegen.
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 7. August 1952 wird, soweit sie aufrecht erhalten worden ist, zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Klägerin ist das R., eine im Jahre 1942 gegründete GmbH, deren sämtliche Geschäftsanteile sich in der Hand des Rüstungsministeriums befanden. Nach Beendigung des Krieges wurde die Klägerin aufgelöst. Sie befindet sich jetzt im Zustande der Liquidation.
Die Klägerin behauptet, der Beklagten, die mit Rüstungsaufträgen für das Reich beschäftigt war, in den Jahren 1942 und 1944 je eine Baracke zur Unterbringung von Rüstungsarbeitern zum Preise von insgesamt 18.481 RM verkauft und geliefert zu haben. Sie verlangt mit der Klage unter Berücksichtigung einer Anzahlung von 8.000 RM einen Restbetrag von 10.481 RM, umgestellt auf 1,048,10 DM nebst Zinsen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und erhebt Widerklage auf Rückzahlung der umgestellten Anzahlung in Höhe von 800 DM. Sie bestreitet die Kaufabschlüsse und behauptet ihrerseits, die Klägerin habe ihr am 19. April 1944 mit einem gedruckten Formularschreiben mitgeteilt, ihr sei eine Baracke vom Oberkommando des Heeres zugeteilt worden. Die Baracke werde von einer Allgäuer Firma geliefert. Besondere Lieferungswünsche seien dem Oberkommando des Heeres oder dem zuständigen Baubevollmächtigten mitzuteilen. Sie, die Klägerin, sei lediglich Verrechnungsstelle. Hiernach hält die Beklagte das Oberkommando des Heeres für den Verkäufer der Baracke. Sie rechnet gegen die Kaufpreisforderung mit einem entsprechenden Teil ihrer im Gesamtbetrage von 900.000 RM noch offenstehenden Rüstungsforderungen auf.
Die Klägerin beantragt Abweisung der Widerklage. Sie widerspricht der Aufrechnung, da die Kaufpreisforderung ihr selbst zustehe und sie als selbständige Rechtspersönlichkeit mit dem Schuldner der Gegenforderung nicht identisch sei.
Das Landgericht wies Klage und Widerklage ab. Es stellt auf Grund der Beweisaufnahme fest, daß die Klägerin zwar Gläubigerin der Kaufpreisforderungen sei, daß diese aber durch Aufrechnung mit der Forderung gegen das Reich getilgt seien, die die Klägerin gegen sich gelten lassen müsse.
Gegen dieses Urteil legte nur die Klägerin Berufung ein. Sie hielt ihren Klageantrag aufrecht. Das Berufungsgericht wies die Berufung zurück, da ein Kauf der ersten Baracke nicht erwiesen der Kaufpreis der zweiten Baracke aber durch Aufrechnung getilgt sei.
Die Klägerin hat zunächst in vollem Umfange Revision eingelegt, diese aber in der mündlichen Verhandlung dahin eingeschränkt, daß sie nur die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 311,66 DM nebst Zinsen als Kaufpreis der zweiten Baracke verlange.
Die Beklagte hat der teilweisen Rücknahme der Revision nicht widersprochen und im übrigen Zurückweisung der Revision beantragt.
Gründe
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin formalrechtlich Gläubigerin der Kaufpreisforderung gewesen sei und daß sie eine selbständige Rechtspersönlichkeit mit einer eigenen Organisation darstelle, deren sämtliche Geschäftsanteile sich in der Hand des Rüstungsministeriums befunden hätten. Es stellt anhand des Parteivortrags, der Gründungsunterlagen der Klägerin und einer Zeugenaussage des früheren Geschäftsführers S.-L. fest, daß die Klägerin für die Durchführung rüstungswichtiger Aufgaben gegründet worden sei, daß sie ihre Niederlassungen als Dienststellen bezeichnet und damit auf ihre behördliche Punktion hingewiesen habe. Auch die von der Klägerin ausgestellte Rechnung über die streitige Lieferung vom 26. März 1945 trage nur die Bezeichnung "R. Dienststelle H.", nicht dagegen die Bezeichnung "GmbH". In dem vorangegangenen Schreiben vom 19. April 1944 habe die Klägerin sich als "Verrechnungsstelle" bezeichnet. Die Klägerin habe nicht nur satzungsgemäß der Kontrolle des Rechnungshofes, sondern auch der fachlichen Aufsicht des Rüstungsministeriums unterstanden, zu dessen Zuständigkeitsbereich ihr Aufgabengebiet gehört habe. Das Reich habe als einziger Gesellschafter der Klägerin das Unternehmen vollständig beherrscht.
Aus diesen Tatsachen folgert das Berufungsgericht, daß die Klägerin nichts anderes gewesen sei als eine rechtlich verselbständigte Erscheinungsform des Reiches, die gegenüber den wirtschaftlichen Gegebenheiten ihre formale Rechtsstellung nicht in der Vordergrund stellen dürfe. Die Aufrechnung müsse vielmehr im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes trotz der formalen Selbständigkeit der Klägerin als zulässig angesehen werden.
Die Revision bekämpft die grundsätzliche Auffassung, wonach die Aufrechnung auch bei Fehlen der formalen Gegenseitigkeit in gewissen Fällen zulässig sein soll, sie vermißt aber auch weiterhin in dem angefochtenen Urteil die Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen, die nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für die Gleichbehandlung der Klägerin mit ihrem einzigen Gesellschafter, dem Deutschen Reich, gefordert worden seien, insbesondere die Beschränkung des Geschäftskreises der Klägerin auf die Übernahme kriegswichtiger Aufgaben des Reiches, die Zugehörigkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Lieferungsvertrages zu einem der Kriegsführung dienenden Auftrag des Reiches und die Beherrschung der Klägerin durch das Reich in einem Maße, daß sie einer Dienststelle des Reiches gleichgesetzt werden konnte.
I.
Der erkennende Senat hat bisher in drei Entscheidungen zur Frage der Aufrechenbarkeit von Reichsschulden gegen Forderungen von Kriegsgesellschaften Stellung genommen. Zwei dieser Entscheidungen (betr.: Nachschubschiffahrt im Schwarzen Meer) hatten Forderungen einer Gesellschaft zum Gegenstande, an der das Reich allenfalls mit einem Bruchteil des Geschäftskapitals beteiligt war (Urteile vom 30.10.1951 BGHZ Bd 3, 316 und vom 19. Mai 1953 - I ZR 130/52 - Die dritte Entscheidung (betr: Energieversorgung der besetzten Ostgebiete vom 29. Harz 1952 NJW 52, 817) behandelte Forderungen einer Gesellschaft, deren Kapital sich voll in der Hand des Reiches befand.
In den drei Entscheidungen ist der Senat davon ausgegangen, die Aufrechnung gegen Forderungen der als Gläubiger auftretenden Gesellschaften mbH setze an sich voraus, daß der Gläubiger auch Schuldner der Gegenforderung sei (Gegenseitigkeit), und daß die Selbständigkeit des GmbH-Vermögens - auch im Falle einer Einmanngesellschaft des Reiches - lediglich formal der Annahme einer Identität zwischen Reich und Kriegsgesellschaft im Wege stehe.
Der Senat war aber und ist auch heute der Auffassung, daß Umstände denkbar sind, die es ausnahmsweise einer als Gläubigerin auftretenden GmbH unter der übergeordneten Verpflichtung zu redlicher Vertragsabwicklung verbieten können, sich ihrem aufrechnenden Schuldner gegenüber auf ihre formale Rechtsstellung als selbständiger Vermögensträger zu berufen, die ihrem Verhältnis zum Schuldner der Gegenforderung nicht entspricht. Die ungewöhnlich enge Verflechtung der Aufgaben mancher Kriegsgesellschaften mit denen der Staats- und Kriegsführung bringt es mit sich, daß bei diesen Gesellschaften, deren Bildung lediglich durch die besonderen Notwendigkeiten der Kriegsführung bedingt war, solche Ausnahmetatbestände leichter als im normalen Handelsverkehr auftreten können.
Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt beispielsweise dann vor, wenn die Klageforderung aus der Durchführung hoheitlicher Aufgaben im Auftrage des Reiches entspringt, die von einer Kriegsgesellschaft mit zweckgebundenen Mitteln des Reiches und für Rechnung des Reiches treuhänderisch durchgeführt wurden, wenn die Gesellschaft ferner ungeachtet der privatrechtlichen Formen ihrer Geschäftsführung und Abrechnung der ständigen Weisung und Kontrolle des Reiches untersteht und wenn das Reich, sei es durch Handhabung seiner gesellschaftlichen Machtmittel, sei es durch vertragliche oder befehlsmäßige Bindung jederzeit in der Lage ist, die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft in allen Einzelheiten nach seinen Zwecken und seinen Entschliessungen zu gestalten.
Denn unter solchen Voraussetzungen hat es der Vertragspartner der Gesellschaft in Wahrheit nicht mit einem selbständigen Gegner zu tun, der wie jeder andere Kaufmann aus freier Entschliessung sein Geschäftskapital zu Erwerbszwecken umsetzt, sondern mit einem Gegner, dessen freie Entschliessung sich auf die technische Durchführung von Reichsaufgaben beschränkt, die ihm unter Ausschluß jeder eigenen Betätigung vom Reich zugemessen werden und die nach den Richtlinien des Auftraggebers abgewickelt werden müssen. Ein wirkliches gesellschaftliches Eigenleben führt eine solche Gesellschaft nicht, selbst wenn ihr ein namhaftes Geschäftskapital vom Reich zur Verfügung gestellt worden ist. Auch ein solches Geschäftskapital bleibt zweckgebunden. Die Gesellschaft ist bei aller Freiheit in der Gestaltung des technischen Betriebes ein unselbständiges Werkzeug der beauftragenden Dienststelle des Reiches das lediglich für die Durchführung kriegsbedingter Sonderaufgaben gewählt wird, weil sich die Gesellschaftsform und die in ihrem Rahmen eingesetzten Fachkräfte für die Durchführung besser eignen als der organisatorisch und fachlich anders orientierte Behördenapparat.
Ist das aber so, erfolgte also die Einschaltung der Kriegsgesellschaft in kriegsbedingte hoheitliche Aufgaben des Reiches im wesentlichen aus internen Zweckmäßigkeitsgründen, so bedarf es jeweils einer sorgfältigen Prüfung, ob diese "juristische Verselbständigung" einer Dienststelle überhaupt dazu bestimmt war, über die Zweckmäßigkeitserwägungen hinaus im Außenverkehr mit Vertragspartnern der Gesellschaft eine Rolle zu spielen, ob insbesondere die Beschränkung der gesellschaftlichen Haftung auf das Geschäftskapital mehr war als eine hingenommene Begleiterscheinung der gewählten Gesellschaftsform, die zwar der kaufmännischen Handhabung des inneren Geschäftsbetriebes zugrunde lag, aber nicht wirklich dazu bestimmt war, die Beziehungen zu den Vertragspartnern der Gesellschaft entscheidend zu gestalten.
Sollten diese Fragen verneint werden, so würde es eine unredliche und damit unzulässige Verteidigung der Kriegsgesellschaft gegen den Aufrechnungseinwand bedeuten können, wenn sie ihre im wesentlichen aus internen Gründen vorgenommene formale "Verselbständigung" mit dem Erfolg der Vereitelung der Befriedigung mindestens solcher Forderungen gegen das Reich heranziehen könnte, die zu ihrem eigenen Daseinszweck in einem engen Verhältnis stehen.
Es liegt auf der Hand, daß die Grundlagen solcher Feststellungen in jedem Falle verschieden sein werden und daß sie sich nicht ohne weiteres von einem Falle auf andere Fälle übertragen lassen. Bei einer Gesellschaft, die - wie im Falle der Schwarzmeerschiffahrt - überwiegend aus fremden Gesellschaftern besteht, bedarf es weitergehender und schärferer Bindungen an das Reich, um ihre wirtschaftliche Gleichschaltung mit einer Dienststelle des Reiches zu belegen, als bei einer Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter das Reich ist so daß auch ohne besondere Abmachungen automatisch die Geschäftsführung der Gesellschaft für Rechnung des Reiches erfolgt und die Willensbildung und Beherrschung der Gesellschaft - abgesehen vom rein technischen Betriebe - schon infolge der kapitalmässigen Machtstellung beim Reiche liegt.
An dieser Beurteilung, die den bisherigen Entscheidungen des Senats auf diesem Gebiet zugrunde liegt, hält der Senat fest. Sie enthält keinen Einbruch in gesetzlich festliegende und bewährte Grundsätze des Aufrechnungsrechtes oder des Gesellschaftsrechtes. Sie stellt vielmehr die Auswirkung des seit langem auf allen Gebieten des Rechtslebens anerkannten Grundsatzes dar, daß bei Abwicklung von Verträgen gemäß § 242 BGB einer formalen juristischen Abgrenzung nicht mehr Bedeutung zukommen kann, als mit dem Gesamtinhalt der beiderseitigen Bindungen vereinbar ist Keine formale Rechtsstellung ist stark genug, um einer unredlichen Beeinträchtigung des Vertragspartners zum Vorwande dienen zu dürfen.
Dieser Begründung neigen selbst Kritiker der zuerst veröffentlichten Entscheidung wie Lehmann ( JZ 1952, 289) und neuerdings Nipperdey in dem von der Klägerin überreichten Gutachten vom 2. Mai 1953 zu. Wenn Lehmann im Hinblick auf wirtschaftliche Auswirkungen der bekämpften Entscheidung an der Ablehnung der Aufrechnung in den hier behandelten Fällen festhält, so überschätzt er diese Auswirkungen. Von der unbeschränkten Zulassung der Aufrechnung mit Reichsschulden jeder Art gegenüber Forderungen von Kriegsgesellschaften ist keine Rede. In allen bisher entschiedenen Fällen standen die Gegenforderungen in einem besonders engen Verhältnis zum Tätigkeitsgebiet der Gläubigerin. Der entscheidende Gesichtspunkt einer redlichen Vertragsabwicklung wird gegenüber den unleugbaren formalen Schranken nur dann überwiegen, wenn dem Gläubiger die Beachtung der Gegenforderung bei redlicher Abschätzung der billigerweise einzuhaltenden Verteidigungsgrenzen angesonnen werden kann.
Unbestreitbar bleibt freilich auch gegenüber diesen Einschränkungen eine gewisse Beeinträchtigung der Haftungsgrundlage der Gesellschaft bestehen, die letzten Endes den Gläubigern der Gesellschaft - sollten ihre Forderungen wirklich einmal umgestellt werden - zur Last fallen könnte. Dieser Nachteil ist indessen die notwendige Folge der weitgehenden Verquickung hoheitlicher Aufgaben des Reiches mit privatwirtschaftlicher Geschäftsführung und stellt somit einen Organisationsfehler einer oft wenig überlegten Kriegs- und Staatsführung dar, der nicht unter Mißachtung übergeordneter rechtsstaatlicher Grundsätze zum Schaden der betroffenen Schuldner der Kriegsgesellschaften neutralisiert werden kann.
Noch weniger ist der ebenso häufig erhobene Einwand einer ungleichmäßigen Befriedigung der Reichsgläubiger geeignet, die Zulässigkeit der Aufrechnung in den erörterten Fällen in Frage zu stellen. Sine aus Gründen der Redlichkeit einem einzelnen Gläubiger offen gebliebene Befriedigungsmöglichkeit wird nicht dadurch unbillig, daß die Währungsgesetzgebung sie anderen Reichsgläubigern versagt. Daß auch das inzwischen verkündete Vorschaltgesetz vom 21. Juli 1951 (BGBl I S 467) nicht hinreicht, um eine Änderung der grundsätzlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Aufrechnung mit Forderungen an das Reich zu veranlassen, hat der Senat bereits in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 8. Mai 1953 - I ZR 120/53 - ausgeführt.
II.
Können hiernach die grundsätzlichen rechtlichen Bedenken der Revision gegen die vom Berufungsgericht übernommenen Gesichtspunkte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht durchgreifen, so ist auch der weitere Einwand verfehlt, daß der vorliegende Tatbestand für ihre Anwendung nicht geeignet sei.
Das Berufungsgericht stellt anhand des Gründungsvertrages fest, daß die Klägerin schlechthin mit der Durchführung rüstungswichtiger Aufgaben betraut war. Es widerlegt damit die Behauptung der Klägerin, daß sie sich nur mit dem privatwirtschaftlichen Vertriebe von Baracken an Private befaßt habe. Rüstungswichtige Aufgaben waren Hoheitsaufgaben des Rüstungsministeriums und auch die Einschaltung der Klägerin in die "Barackenaktion" erfolgte nach den vom Berufungsgericht verwerteten Unterlagen lediglich zu dem Zweck, um im Interesse einer ungehinderten Rüstungsproduktion die Rüstungsbetriebe zur Unterbringung ihrer ausländischen Arbeiter in den Stand zu setzen.
Das Geschäftskapital, das der Klägerin zu Gebote stand, stammte ausschließlich vom Reich. Wenn es auch der Klägerin in verselbständigter Form als Gesellschaftskapital zur Verfügung gestellt wer, so war es doch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zweckgebunden und konnte nur für die vom Rüstungsministerium gestellten besonderen Aufgaben d.h. treuhänderisch für das Reich verwandt werden. Die Barackenaktion unterlag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einem genau geregelten Antrags- und Zuweisungsverfahren, an dem außer der Klägerin, wie ihr Formularschreiben vom 19. April 1944 ergibt, das Rüstungsministerium und das Oberkommando des Heeres beteiligt waren. Dies Verfahren konnte von der Klägerin nicht willkürlich abgeändert werden. Schon daraus ergibt sich zum mindesten für die hier allein interessierende Barackenaktion die völlige Weisungsgebundenheit der Klägerin, die außerdem durch die Unterstellung unter die Kontrolle des Reichsrechnungshofes und die vom Berufungsgericht festgestellte fachliche Aufsicht des Rüstungsministeriums gewährleistet war. Mit Recht hat das Berufungsgericht die vom Zeugen S.-L. bekundete eigene Handlungsfreiheit des Geschäftsführers und des Beirates als auf den technischen Betrieb beschränkt angesehen und ihr deshalb kein entscheidendes Gewicht beigelegt. Schon die kapitalmäßige Beherrschung der Klägerin durch das Reich hätte genügt, um den Geschäftsführer, sofern er sich den Weisungen des Rüstungsministeriums nicht fügte, sofort zu entfernen.
Damit hat das Berufungsgericht alle kennzeichnenden Umstände eines Ausnahmetatbestandes im Sinne der Ausführungen zu I festgestellt. Seine Folgerung, daß die Klägerin im Grunde nichts anderes war als eine juristisch verselbständigte Erscheinungsform einer Dienststelle des Rüstungsministeriums, ist deshalb ausreichend begründet.
Auch für die Beantwortung der weiteren Frage, ob die Verselbständigung der Klägerin dazu bestimmt war, die Vertragsbeziehungen zur Beklagten maßgebend zu gestalten, hat das Berufungsgericht ausreichende tatsächliche Unterlagen beigebracht. Es weist darauf hin, daß die Klägerin sich selbst "Dienststelle" genannt und so ihre behördliche Funktion herausgestellt habe, während andererseits die Rechnung für die Barackenlieferung nur die Bezeichnung "Dienststelle", nicht aber die Bezeichnung "GmbH" enthalte. Das Schreiben vom 19. April 1944 enthält zwar die Bezeichnung "GmbH" unter der stark gedruckten Überschrift "R., Dienststelle H.". Die Klägerin bezeichnet sich aber im Text des Schreibens nur als Verrechnungsstelle, also als Zahlstelle, die im eigenen Namen fremde Forderungen einzieht und den Erlös an die Forderungsberechtigten verteilt. Diese Unterlagen reichen aus für die Annahme, daß die Klägerin bei Gestaltung der streitigen Vertragsbeziehungen ihrer gesellschaftlichen Form keinen entscheidenden Wert beigelegt hat.
Sie war lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen als Verteilungsorgan in die Versorgung der Rüstungsindustrie mit Arbeiterunterkünften eingeschaltet, eine Versorgung, die eine unentbehrliche Voraussetzung für den reibungslosen Fortgang der Rüstungsproduktion bildete. Die Klägerin würde sich in Widerspruch zu ihrer eigenen Daseinsberechtigung als ausgesprochenes Hilfsorgan der Rüstungsproduktion setzen, wenn sie sich der Befriedigung von Rüstungsforderungen unter Verleugnung ihrer engen Bindung an das Rüstungsministerium durch die Berufung auf ihre formale Sonderstellung hindernd in den Weg stellen wollte.
Es kann nicht anerkannt werden, daß die Klägerin durch diese ihr zugemutete Selbstbeschränkung unbillig belastet wird. Die Gegenforderung der Beklagten ist so eng mit dem früheren Tätigkeitsbereich der Klägerin verknüpft und sie selbst steht durch ihre gesellschaftlichen Beziehungen dem formalen Schuldner der Gegenforderung bzw seiner Abwicklungsstelle so nahe, daß es ihr möglich sein muß, hinreichende Unterlagen für ein sachliches Eingehen auf die Gegenforderung zu erhalten.
Das Berufungsgericht hat also mit Recht die vom Landgericht festgestellte Gegenforderung unter Anwendung der Grundsätze des Großen Zivilsenats ( BGHZ 2, 300 ) und des erkennenden Senats als zur Aufrechnung geeignet angesehen und den noch in Streit befindlichen Teil der Klageforderung abgewiesen.