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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.05.1951, Az.: II ZR 36/50

Verfügung über das elterliche Vermögen zum Zweck einer vorweggenommenen teilweisen Erbregelung; Ausstattungsversprechen einer teilweisen Vorwegnahme der Erbteilung; Anrechnungspflicht der Ausstattungen bei einer späteren Erbteilung; Notwendigkeit der gleichmäßigen Bedenkung sämtlicher Abkömmlinge; Anwendungsbereich des Umstellunsgesetzes; Rechtsnatur einer Verbindlichkeit bei einem Personenwechsel; Untergang des Vorrecht durch Abtretung; Verpflichtung der offenen Handelsgesellschaft auf Zahlung der Ausstattungsbeträge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.05.1951
Aktenzeichen
II ZR 36/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 10201
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 10.05.1950

Fundstellen

  • BGHZ 2, 229 - 236
  • DB 1951, 759 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1951, 414-416
  • JZ 1951, 600 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1951, 648-649 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1) Kommanditgesellschaft Hermann S. in W., R.strasse 1-3,
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den Kaufmann Günter S. in W.

2) Kaufmann Günter S. in W., R.strasse 1-3.

Ehefrau Inge D. geborene S. in L., K.strasse 6.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.)

    Wird ein Ausstattungsversprechen in der Absicht einer teilweisen Vorwegnahme der künftigen Erbregelung einem Kind gewährt, so ist diese Forderung als Auseinandersetzungsforderung im Sinne des § 18 I Z 3 UmstG in Verhältnis 1: 1 umzustellen.

  2. 2.)

    Eine Forderung verliert das Umstellungsvorrecht nach § 18 I Z 3 UmstG weder durch einen Wechsel in der Person des Gläubigers noch in der Person des Schuldners, wenn der neue Gläubiger und der neue Schuldner den gleichen rechtlichen und persönlichen Beziehungen wie die ursprünglich an der Forderung beteiligten Personen unterliegen.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1951
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Canter und
der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Fischer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin und die Revision der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 10. Mai 1950 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten der Revision haben die Klägerin und die Beklagte zu 1) die gerichtlichen Kosten je zur Hälfte zu tragen; von den aussergerichtlichen Kosten der Revision hat die Klägerin diejenigen des Beklagten zu 2) im vollen Umfang und ihre eigenen zur Hälfte, die Beklagte zu 1) die Kosten der Klägerin zur Hälfte zu tragen.

Tatbestand

1

Der Vater der Klägerin und des Beklagten zu 2) war bis zum Jahre 1941 der alleinige Inhaber einer unter der Firma Hermann S. betriebenen Plüsch- und Möbelstoffweberei in W. Durch notariellen Vertrag vom 4. September 1941 nahm er den Beklagten zu 2) als Teilhaber in sein Geschäft auf und führte es mit diesem unter der bisherigen Firma in Form einer offenen Handelsgesellschaft weiter. In einem zweiten notariellen Vertrag vom gleichen Tage versprach er seinen zwei weiteren Kindern, den bisherigen Beklagten zu 3) und 4), "einer sittlichen Pflicht genügend zur Begründung einer Lebensstellung oder im Hinblick auf eine Verheiratung von seinem nicht abgehobenen Geschäftsgewinn eine im Erbfalle ausgleichspflichtige Ausstattung von je RM 30.000,- zu gewähren"; dabei erkannte er in diesem Vertrag eine dahingehende Zahlungsverpflichtung gegenüber diesen beiden Kindern ausdrücklich an. Des weiteren wurde vereinbart, "dass diese 2 × 30.000,- RM von der Firma Hermann S. als Darlehen geschuldet werden sollen". Die Fälligkeit der beiden Darlehen wurde auf einen späteren Zeitpunkt festgesetzt und eine Verzinsung mit jährlich 5 % erst für die Zeit nach dem Tode des Vaters vereinbart. Von einer Zuwendung an die Klägerin sah der Vater ab, da diese bereits im Jahre 1939 eine ausgleichspflichtige Ausstattung in Höhe von etwa RM 40.000,- erhalten hatte.

2

Im Jahre 1944 verstarb der Vater der Parteien. Er wurde von seiner Ehefrau, der Stiefmutter der Klägerin und der Mutter der Beklagten zu 2-4, allein beerbt. Als Erbin trat sie entsprechend einer dahingehenden Bestimmung im Gesellschaftsvertrag als Kommanditistin in die Gesellschaft ein. Bald darnach, ebenfalls noch im Jahre 1944, verstarb auch die Stiefmutter bzw. Mutter der Parteien; sie wurde von der Klägerin, dem Beklagten zu 2) und den bisherigen Beklagten zu 3) und 4) zu je 1/4 beerbt. Die Klägerin veräusserte anschliessend in einem notariellen Vertrag vom 6. August 1946 ihren Erbteil an die übrigen Miterben, wobei als Kaufpreis der Betrag von RM 134.737,- zugrunde gelegt wurde. In dem Vertrag wurde der Kaufpreis in nachstehender Form belegt:

Vorempfänge40.549,- RM
Barzahlung für Erbschaftssteuer6.000,- RM
Möbel und Einrichtungsgegenstände aus dem Nachlass23.188,- RM
Grundbesitz in K.25.000,- RM
ausserdem wurde der Klägerin die oben bezeichnete Forderung der Beklagten zu 3) gegen die Kommanditgesellschaft in vollem Umfange abgetreten, also30.000,- RM
und die des Beklagten zu 4) in Höhe von10.000, - RM
134.737,- RM
3

Die abgetretenen Forderungen waren nach einer weiteren Vereinbarung zwischen den Vertragsschliessenden bis zum 1. Januar 1951 unkündbar; sie wurden weiterhin mit 5 % im Jahre verzinst. Der Vertrag selbst wurde anschliessend ausgeführt.

4

Das väterliche Geschäft wurde daraufhin von dem Beklagten zu 2) und von seinen zwei weiteren Geschwistern, die mit dem Tode ihrer Mutter als Kommanditisten in die Gesellschaft eingetreten waren, in Form einer Kommanditgesellschaft weitergeführt. Nach der Währungsreform kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten darüber, in welchem Verhältnis die abgetretenen Forderungen der Klägerin umzustellen seien. Die Kommanditgesellschaft, die Beklagte zu 1), zahlte am 1. Oktober 1948 und am 1. Januar 1949 an die Klägerin die Zinsen für diese Forderungen nur noch in Höhe von je 50,- DM, anstelle von bisher 500,- RM, indem sie sich auf den Standpunkt stellte, dass diese Forderungen von der Umstellung im Verhältnis 10: 1 erfasst worden seien. Dieser Rechtsauffassung ist die Klägerin entgegengetreten und hat im Wege der Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von DM 900,- an rückständigen Zinsen und die Feststellung begehrt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ihr den Betrag von DM 40.000,- schulden. Die Beklagten haben um Klagabweisung gebeten. Das Landgericht hat die Beklagten zu 1) und 2) antragsgemäss verurteilt und die Klage gegen die bisherigen Beklagten zu 3) und 4) abgewiesen. Auf die Berufung beider Parteien hat das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin bezüglich der Beklagten zu 3) und 4) sowie die Berufung der Beklagten zu 1) zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten zu 2) das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat sowohl die Beklagte zu 1) wie auch die Klägerin Revision eingelegt; die Beklagte zu 1) verfolgt mit der Revision ihren Klagabweisunssantrag weiter, während die Klägerin mit ihrer Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils gegen den Beklagten zu 2) erstrebt.

Entscheidungsgründe

5

I.

Für die Beurteilung der Frage, in welchem Verhältnis die Forderungen der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) umzustellen sind, kommt es zunächst darauf an, ob diese Forderungen in der Hand der früheren Beklagten zu 3) und 4) als bevorrechtigt im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG anzusehen sind.

6

1)

Das Berufungsgericht legt den Vertrag vom 4. September 1941 zwischen dem Vater der Klägerin und den früheren Beklagten zu 3) und 4) dahin aus, dass der Vater in diesem Vertrag zunächst eine Ausstattungsverbindlichkeit gegen sich selbst begründete und dass er sodann zugleich im Namen der offenen Handelsgesellschaft mit seinen Kindern vereinbarte, dass diese Verbindlichkeit von der offenen Handelsgesellschaft allein und unmittelbar diesen als Darlehen geschuldet werde. Diese Auslegung des Vertrages ist in diesem Punkt von beiden Revisionen nicht angegriffen worden; von ihr muss daher in der Revisionsinstanz bei der Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ausgegangen werden.

7

Das Berufungsgericht stellt des weiteren fest, dass die Begründung der Ausstattungsforderungen mit Rücksicht auf das künftige Erbrecht der Kinder vorgenommen sei und insoweit die teilweise Vorwegnahme einer späteren Erbteilung darstelle. Aus dieser Feststellung folgert das Berufungsgericht, dass die Begründung der Ausstattungsforderungen eine Auseinandersetzung zwischen Eltern und Kindern im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG enthalte. Der bevorrechtigte Charakter dieser Forderungen sei nicht dadurch entfallen, dass nach der weiteren Vereinbarung zwischen den Vertragsschliessenden die Forderungsbeträge von der offenen Handelsgesellschaft geschuldet werden sollen. Es begründet diese Auffassung mit der Erwägung, dass die offene Handelsgesellschaft im Verhältnis zu den Vertragspartnern nicht eine fremde Dritte sei, weil die Beteiligung des Beklagten zu 2) an dem Geschäftsunternehmen und damit die Errichtung der Gesellschaft ebenfalls im Rahmen der vorweggenommenen Erbteilung zwischen den Kindern erfolgt sei. Demgemäss seien die Forderungen in der Hand der früheren Beklagten zu 3) und 4) bis zu ihrer Abtretung an die Klägerin im Vertrag vom 6. August 1946 bevorrechtigte Forderungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG geblieben. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten zu 1) können, jedenfalls im Ergebnis, keinen Erfolg haben.

8

2)

Entgegen der Auffassung der Revision ist die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der Vertrag vom 4. September 1941 eine teilweise Vorwegnahme einer späteren Erbteilung darstelle, nicht zu beanstanden. Die hiergegen erhobenen Einwände der Revision belegen sich im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und sind einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen. Es ist aus rechtlichen Gründen nichts dagegen zu erinnern, dass das Berufungsgericht die ausdrücklich angeordnete Anrechnungspflicht der Ausstattungen bei einer späteren Erbteilung als Anzeichen dafür gewertet hat, dass der Vater mit den Ausstattungsversprechen eine teilweise Vorwegnahme der Erbteilung bezweckte. Wenn eine solche Anrechnungspflicht auch schon im allgemeinen ohne eine ausdrückliche Anordnung besteht (§ 2050 Abs. 1 BGB) und daher eine dahingehende ausdrückliche Bestimmung - abgesehen von gewissen Beweisfragen - keine besondere Rechtswirkung zeitigt, so kann daraus nicht, wie die Revision meint, gefolgert werden, dass sie auch in diesem Zusammenhang für die Auslegung des Vertrags ohne jede Bedeutung ist. Bereits die Vorschrift des § 2050 Abs. 1 BGB geht von der allgemeinen Annahme aus, dass nach der Erfahrung des Lebens Ausstattungen in der Regel lediglich im Hinblick auf den künftigen Erbteil gewährt werden, und zwar auch dann, wenn das bei der Zuwendung nicht besonders zum Ausdruck gebracht wird. Liegt also nach dem Grundgedanken des § 2050 Abs. 1 BGB bereits eine allgemeine Vermutung in dieser Richtung vor, so hat das Berufungsgericht zutreffend die besondere, rechtlich an sich nicht notwendige Anordnung über die Anrechnungspflicht als einen besonderen Hinweis dafür betrachtet, dass die Ausstattungszuwendungen nach dem Willen des Vaters als eine teilweise Vorwegnahme der späteren Erbteilung anzusehen sind. Entgegen der Auffassung der Revision ist es des weiteren für die Auslegung des Vertrags durch das Berufungsgericht ohne rechtliche Bedeutung, ob der Beklagte zu 2) mit der Aufnahme als Teilhaber in das väterliche Geschäft eine gleichwertige Zuwendung wie seine beiden anderen Geschwister erhalten hat. Das erhellt bereits aus dem Umstand, dass die Auslegung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen selbst dann nicht zu beanstanden wäre, wenn der Beklagte zu 2) in dem Vertrag vom 4. September 1941 überhaupt keine Zuwendung erhalten hätte. Für die Beurteilung der beiden Ausstattungsversprechen als einer teilweisen Vorwegnahme der Erbteilung ist es nicht notwendig, dass sämtliche Abkömmlinge gleichmässig bedacht, oder wenigstens überhaupt bedacht worden sind. Es kommt vielmehr allein darauf an, ob die tatsächlich vorliegenden Zuwendungen an die in Betracht kommenden Abkömmlinge für diese eine teilweise Vorwegnahme der Erbteilung darstellen oder nicht. Auch die übrigen Erwägungen des Berufungsgerichts, die es auf Inhalt und Zweck der Verträge vom 4. September 1941 stützt, halten sich sämtlich im Rahmen des Möglichen; sie sind daher einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen. Für die weitere Beurteilung ist demgemäss von der Auffassung des Berufungsgerichts auszugehen, dass die Begründung der Ausstattungsforderungen die teilweise Vorwegnahme einer späteren Erbteilung darstellt.

9

3)

Die Anwendung des § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG auf Ausstattungsforderungen, die durch Verfügung über das elterliche Vermögen zum Zweck einer vorweggenommenen teilweisen Erbregelung begründet worden sind, unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es hat sich inzwischen die Auffassung allgemein durchgesetzt, dass die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG nicht auf die Auseinandersetzung eines sachenrechtlich gemeinschaftlichen Vermögens beschränkt ist und dass demgemäss der Begriff der Auseinandersetzung im § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG nicht einer Auseinandersetzung im Sinne des BGB und HGB gleichzusetzen ist (OGHZ 3, 85; OLG Hamburg BB 1950, 603; BayrObLG NJW 1951, 24 [BGH 21.11.1950 - I ZR 18/50] mit weiteren Nachweisen). Nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG findet die Privilegierung der dort im einzelnen genannten Auseinandersetzungsforderungen ihre Rechtfertigung offensichtlich nicht schon allein in dem Äquivalenzgedanken, da das Umstellungsgesetz diesen Gesichtspunkt allein bei seiner sonstigen Regelung auch keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat. Der tragende Grundgedanke des § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG liegt vielmehr vor allem in der Berücksichtigung der engen rechtlichen und persönlichen Beziehungen der Beteiligten, die in ihrer gesellschaftsrechtlichen, erbrechtlichen oder familienrechtlichen Bindung ihre Grundlage finden. Die Berücksichtigung dieser engen Beziehungen gebietet in einem besonderen Masse aus Billigkeitsgründen eine gleiche Behandlung der Beteiligten und führt aus diesem Grunde in diesem Zusammenhang zu einer Anerkennung des Äquivalenzgedankens, die im allgemeinen sonst dem Umstellungsgesetz fremd ist. Dabei kann es nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG nicht von entscheidender Bedeutung sein, ob es sich im einzelnen Fall um die Auseinandersetzung einer bereits bestehenden Vermögensgemeinschaft oder um die Begründung von Schuldverhältnissen im Hinblick auf eine solche künftige Anseinandersetzung handelt. Wenn im letzteren Fall solche Schuldverhältnisse etwa auf familienrechtlicher Grundlage geschaffen werden und die daraus entstehenden Forderungen nach den Absichten der Beteiligten nur einen Vorgriff auf die künftige Auseinandersetzung der erst später eintretenden Vermögens- (Erben-) gemeinschaft darstellen, so gebietet der Grundgedanke des § 18 Abs. 1 Ziff 3, nämlich die Berücksichtigung der Äquivalenz im Hinblick auf die engen rechtlichen und persönlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten, in gleicher Weise auch die Anwendung dieser Vorschrift auf solche Schuldverhältnisse (OLG Hamm JMBl NRW 1951, 102; OLG Braunschweig NdsRpfl 1951, 84 und andere). Es findet demgemäss § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG bei den Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kindern nicht nur in den Fällen einer bestehenden Vermögensgemeinschaft Anwendung, sondern auch dort, wo zwischen Eltern und Kindern auf familienrechtlicher Grundlage eine vermögensrechtliche Regelung lediglich mit Rücksicht auf die spätere erbrechtliche Beteiligung der Kinder an dem Elternvermögen erfolgt ist (LG Köln DRZ 1949, 331; Bayr OblG Bayr JMBl 1951, 58; OLG Düsseldorf aaO; unklar Harmening-Duden § 18 Anm 29; anderer Meinung Däubler DRZ 1949, 5; Schubert SJZ 1950, 172). Eine solche vermögensrechtliche Regelung ist bei Ausstattungsversprechen anzunehmen, die sich nach den Vorstellungen und Absichten der Beteiligten als eine teilweise Vorwegnahme der späteren Erbregelung darstellen und die demgemäss ihren inneren Grund in einer teilweisen Beteiligung der Kinder an dem elterlichen Vermögen zur Sicherung ihrer augenblicklichen oder künftigen Lebensstellung noch zu Lebzeiten der Eltern finden. Da diese Voraussetzungen bei den hier in Betracht kommenden Ausstattungsversprechen nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben sind, ist insoweit auch die Anwendung des § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG auf sie geboten.

10

4)

Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis auch darin beizutreten, dass die Ausstattungsforderungen ihre Bevorrechtigung gemäss § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG nicht dadurch verloren haben, dass die Vertragsschliessenden am 4. September 1941 vereinbart haben, dass die zugesagten Geldbeträge von der offenen Handelsgesellschaft den früheren Beklagten zu 3) und 4) allein und unmittelbar als Darlehen geschuldet werden sollten. Wenn auch durch diese Vereinbarung anstelle des Vaters der Parteien die offene Handelsgesellschaft als Schuldnerin dieser Verbindlichkeiten eingetreten ist, so ist doch dadurch die Rechtsnatur dieser Verbindlichkeiten im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG nicht geändert worden. Dabei kann in diesem Zusammenhang die Frage offen bleiben, ob die Bevorrechtigung einer Auseinandersetzungsforderung an die Person der Beteiligten, des Gläubigers und des Schuldners, geknüpft ist, oder ob sie allein in dem Rechtsgrund der Forderung ihre Grundlage findet und demgemäss entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts von der Person der Beteiligten unabhängig ist. Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellen würde, dass das Vorrecht an die Person der Beteiligten geknüpft ist, so kann das Vorrecht durch einen vor der Währungsreform eingetretenen Wechsel in der Person des Gläubigers oder des Schuldners dann nicht in Wegfall geraten sein, wenn durch einen solchen Personenwechsel der enge rechtliche und persönliche Zusammenhang zwischen den Beteiligten nicht berührt worden ist, wenn also der neue Gläubiger oder der neue Schuldner ebenfalls dem Personenkreis angehört, dessen gesellschaftsrechtliche, erbrechtliche oder familienrechtliche Bindungen zu der Bevorrechtigung der aus diese Gemeinschaft herrührenden Auseinandersetzungsforderungen geführt hat. In diesem Falle bleibt das Vorrecht gewahrt, weil die etwaigen persönlichen Voraussetzungen für dieses Vorrecht nach einem solchen Personenwechsel keine entscheidende Änderung erfahren haben (BayrOblG, BayrJMBl 1951, 59; Harmening-Duden § 18 Anm 19).

11

Im vorliegenden Fall ist der enge persönliche Zusammenhang der Beteiligten durch den Eintritt der offenen Handelsgesellschaft als Schuldnerin der Ausstattungsverbindlichkeiten nicht aufgehoben worden. Mag auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die offene Handelsgesellschaft gegenüber dem Vater nicht eine fremde Dritte sei, unter dem Gesichtspunkt des § 124 HGB vielleicht gewissen rechtlichen Bedenken unterliegen, so gewinnen doch die Erwägungen des Berufungsgerichts für die hier massgebliche Frage entscheidendes Gewicht. Es kann insoweit nicht übersehen werden, dass die engen persönlichen Beziehungen der Beteiligten durch die Einschaltung der offenen Handelsgesellschaft als Schuldnerin der Ausstattungsforderungen nicht berührt worden sind und dass, vom wirtschaftlichen Standpunkt aus gesehen, die Einschaltung der offenen Handelsgesellschaft lediglich zum Ausdruck bringen sollte, dass die ausstattungsberechtigten Kinder nur aus dem in der offenen Handelsgesellschaft festgelegten Geschäftsvermögen ihres Vaters ihre Befriedigung erlangen können.

12

Schliesslich kann auch aus der Tatsache, dass die offene Handelsgesellschaft die Forderungsbeträge als Darlehen schulden sollte, nichts gegen die Aufrechterhaltung der mit § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG verbundenen Bevorrechtigung hergeleitet werden. Für die Anwendung des § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG kommt es allein darauf an, ob die in Frage stehenden Verbindlichkeiten in ihrem Ursprung auf eine Auseinandersetzungsverbindlichkeit zurückgehen (von Caemmerer SJZ 1948, 512; Dürkes BB 1950, 858; OLG Braunschweig NdsRpfl 1951, 84; BayrObLG Bayr JMBl 1951; 59). Dieser Zusammenhang mit dem ursprünglichen Rechtsgrund der Forderung ist trotz der Bezeichnung der Forderungen als Darlehen offensichtlich gewahrt worden. Das lassen bereits die Bestimmungen über die Verzinsung dieser "Darlehens"-forderungen erkennen, wonach bei Lebzeiten des Vaters überhaupt keine Verzinsung erfolgen sollte und nach seinem Tode die aufkommenden Zinsen nicht den Kindern, sondern ohne Rücksicht auf den Eintritt ihrer Volljährigkeit der Mutter zufliessen sollten. Schon diese Bestimmungen weisen darauf hin, dass nach dem Willen und den Vorstellungen der Beteiligten diese Forderungen auch als sogenannte Darlehensförderungen gegen die Gesellschaft in tatsächlicher Hinsicht nicht von dem Rechtsgrund ihrer Begründung gelöst worden sind. Hinzu kommt der enge unmittelbare Zusammenhang zwischen der Begründung dieser Forderungen und dem Eintritt der Gesellschaft als Schuldnerin, die beide in dem gleichen Vertrag vollzogen sind und die beide auf denselben Entschluss des Vaters, seinen Kindern eine Ausstattung zu gewähren, zurückgingen.

13

Es ist daher der Auffassung des Berufungsgerichts beizutreten, dass die Forderungen der früheren Beklagten zu 3) und 4) gegen die offene Handelsgesellschaft und später gegen die Kommanditgesellschaft als bevorrechtigte Forderungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG anzusehen sind.

14

II.

Angesichts des bevorrechtigten Charakters, die die Forderungen in der Hand der früheren Beklagten zu 3) und 4) gehabt haben, erhebt sich für die Beurteilung des Klaganspruchs gegen die Beklagte zu 1) noch die weitere Frage, ob dieses Vorrecht durch die Abtretung an die Klägerin im Vertrag vom 6. August 1946 untergegangen ist. Diese Frage ist zu verneinen. Wie bereits hervorgehoben, führt der Wechsel in der Person des Gläubigers einer bevorrechtigten Forderung nicht zu einer Beseitigung dieses Vorrechts, wenn der neue Gläubiger zum Kreis der an der Auseinandersetzung beteiligten Personen gehört. Das ist hier der Fall. Der Grund für die Bevorrechtigung der Ausstattungsforderungen lag in dem Umstand, dass ihre Begründung eine teilweise Vorwegnahme der künftigen Erbregelung darstellt. Ihre Berücksichtigung bei der endgültigen Erbregelung war daher von vornherein vorgesehen. Diese erfolgte bei der Auseinandersetzung mit der Klägerin in der Form, dass diese Forderungen in der Person der Miterben teilweise ausgewechselt wurden. Dadurch wurde zwar nicht eine neue bevorrechtigte Auseinandersetzungsforderung gegen die übrigen oder gegen einzelne Miterben zu Gunsten der Klägerin geschaffen. Es wurde aber auf diese Weise der Charakter des Vorrechts der bereits bestehenden Forderungen gewahrt. Die Abtretung erfolgte zum Zweck der Auseinandersetzung mit der Klägerin, so dass demzufolge auch in der Person der Klägerin der gleiche Grund für die Bevorrechtigung gegeben ist. Daraus folgt, dass die Anwendung des § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG nach der Abtretung der Forderungen an die Klägerin geboten ist, so dass die Klägerin mit Recht die Umstellung ihrer Forderungen im Verhältnis 1: 1 geltend macht.

15

III.

Die Revision der Beklagten zu 1) rügt schliesslich, dass das Berufungsgericht die Anwendung des § 242 BGB nicht berücksichtigt habe. Sie meint, dass dieser Mangel ein absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 551 Ziff 7 ZPO sei, da das Berufungsgericht insoweit einen selbständigen Einwand der Beklagten völlig übergangen habe. Es kann bei der Beurteilung dieses Revisionsangriffs dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Ausführungen der Beklagten in dieser Hinsicht um einen selbständigen Rechtsbehelf handelt, dessen Nichtberücksichtigung eine Anwendung des § 551 Ziff 7 ZPO zur Folge haben könnte. Selbst wenn man diese Frage im Sinne der Revision bejaht, kann im vorliegenden Falle diese Revisionsrüge deshalb nicht durchgreifen, weil die Berufung der Beklagten zu 1) auf § 242 BGB nicht geeignet ist, den geltendgemachten Anspruch der Klägerin zu Fall zu bringen. Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil vom 16. Mai 1951 - II ZR 61/50 - bereits im einzelnen ausgeführt hat, ist es nicht möglich, dass ein Schuldner im Anwendungsbereich des § 21 UmstG noch zusätzlich Rechtsbehelfe aus § 242 BGB geltend macht. Die Vorschrift des § 21 UmstG enthält insoweit eine besondere und abschliessende Regelung. Die Beklagte zu 1) erstrebt mit der Anwendung des § 242 BGB dasselbe Ziel, nämlich eine Herabsetzung ihrer Verpflichtung auf 1/10, das sie nach § 21 UmstG im Wege der Vertragshilfe erreichen kann. Es ist ihr daher nicht möglich, entgegen der Sondervorschrift des § 21 UmstG dieses Ziel im Prozessweg mit dem Hinweis auf § 242 BGB zu verfolgen. Es wird vielmehr Sache der Beklagten zu 1) sein, ihre Einwendungen gegen den Klaganspruch unter diesem Gesichtspunkt gegebenenfalls in einem besonderen Vertragshilfeverfahren geltend zu machen, nachdem die Klägerin der Vertragshilfe im Rahmen des vorliegenden Prozessverfahrens widersprochen hat (§ 8 Abs. 3 der 28. DVO zum UmstG). Da somit der Einwand der Beklagten zu 1) aus § 242 BGB in diesem Verfahren keinesfalls durchgreift, kann auch die Revisionsrüge aus § 551 Ziff 7 ZPO keinen Erfolg haben (RGZ 156, 119).

16

Aus den vorstehenden Gründen erweist sich demgemäss die Revision der Beklagten zu 1) in vollem Umfang als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.

17

IV.

Auch die Revision der Klägerin, die neben der Verurteilung der Beklagten zu 1) noch die Verurteilung des Beklagten zu 2) erstrebt, ist nicht begründet.

18

1)

Das Berufungsgericht legt den Vertrag vom 4. September 1941 dahin aus, dass die Verpflichtung der offenen Handelsgesellschaft auf Zahlung der Ausstattungsbeträge an die früheren Beklagten zu 3) und 4) unter Ausschluss einer persönlichen Haftung der Gesellschafter begründet worden ist. Diese Auslegung entnimmt das Berufungsgericht aus Sinn und Zweck des Vertrages. Es meint, dass der Vater auf diesem Wege lediglich einen Zugriff der ausstattungsberechtigten Kinder auf sein Geschäftsvermögen eröffnen und dass er demgemäss seinen beiden Kindern ebenso wie dem Beklagten zu 2) nur einen zahlenmässig begrenzten Anteil an diesem Teil seines Vermögens einräumen wollte. Eine Mithaftung des Beklagten zu 2) habe ihm nach dieser Zielrichtung ohne weiteres fern gelegen, aber auch seine persönliche Haftung habe er auf diese Weise ersichtlich ausschliessen wollen.

19

2)

Die Revision der Klägerin greift diese Auslegung des Berufungsgerichts vergeblich an, da sich diese im Rahmen der allgemeinen Lebenserfahrung hält und keinen Verstoss gegen die Denkgesetze aufweist. Verfehlt ist insbesondere die Ansicht der Revision, dass ein solcher Haftungsausschluss zu Gunsten der Gesellschafter für Schulden der offenen Handelsgesellschaft ausdrücklich vereinbart sein müsse. Es ist angesichts der gesetzlichen Regelung des § 128 HGB lediglich zu verlangen, dass eine besondere Vereinbarung über einen solchen Haftungsausschluss mit dem Gläubiger getroffen wird, da es andernfalls bei der Anwendung des § 128 HGB sein Bewenden haben würde. Auch wird man im Hinblick auf die Tatsache, dass solche Vereinbarungen im allgemeinen nicht allzu häufig getroffen werden, bei der Annahme einer solchen Vereinbarung, für die keine ausdrücklichen Abreden vorliegen, auch die Beweggründe der Parteien nach Sinn und Zweck des Vertrages zu berücksichtigen haben. Dagegen ist es nicht möglich, insoweit ohne gesetzliche Grundlage eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz der Formfreiheit beim Abschluss von Verträgen einzuführen und demgemäss für diese Vereinbarungen ausdrückliche Abreden zu verlangen. Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung diese besonderen Gesichtspunkte beachtet und ist unter Berücksichtigung der Beweggründe der Parteien sowie nach Sinn und Zweck des Vertrags zu seiner Feststellung gelangt. Es sind daher aus Rechtsgründen gegen diese Auslegung keine Einwendungen möglich. Auch besteht entgegen der Auffassung der Revision kein Anhalt für die Annahme, dass bei der Abtretung der Forderungen an die Klägerin dieser Ausschluss der persönlichen Haftung im gegenseitigen Einvernehmen der Beteiligten wieder beseitigt ist. Die Ausführungen der Revision stützen sich in diesem Zusammenhang auf reine Vermutungen, die weder im Wortlaut des Vertrags vom 6. August 1946 noch in seinem erkennbaren Zweck irgendeine Stütze finden.

20

Schliesslich bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit einer Vereinbarung, die den Haftungsausschluss zu Gunsten der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft zum Gegenstand haben. Der zwingende Charakter der Vorschrift des § 128 HGB besteht nur insoweit, als die Gesellschafter einen solchen Haftungsausschluss nicht untereinander durch den Gesellschaftsvertrag oder durch sonstige Abmachungen vereinbaren können. Es ist ihnen und der Gesellschaft aber unbenommen, dahingehende Vereinbarungen mit den Gläubigern selbst zu treffen. Insoweit greift die Schutzerwägung des § 128 HGB für die Gläubiger einer offenen Handelsgesellschaft nicht durch, weil hier der Haftungsausschluss auf Grund einer freien Entschliessung und unter Billigung des Gläubigers erfolgt.

21

Bei dieser Sach- und Rechtslage hat das Berufungsgericht die Klage gegen den Beklagten zu 2) mit Recht abgewiesen. Angesichts des wirksamen Haftungsausschlusses haftet dieser für die Ausstattungsforderung weder als Komplementär der Kommanditgesellschaft noch als Rechtsnachfolger (Miterbe) des früheren Gesellschafters, des Vaters der Parteien. Die Klägerin kann daher ihn auch nicht auf Zahlung dieser Forderung in Anspruch nehmen. Somit war auch die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

22

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 100, 97 ZPO. Dabei hat der Senat unter entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 ZPO davon Abstand genommen, den geringfügig höheren Streitwert der Revision der Klägerin zu ihren Lasten noch besonders bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen.

Dr. Canter, Senatspräsident
Dr. Drost, Bundesrichter
Dr. Selowsky, Bundesrichter
Dr. Haidinger, Bundesrichter
Dr. Fischer, Bundesrichter