Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.05.1951, Az.: II ZR 61/50
Rechtliche Unwirksamkeit eines Pensionsvertrages; Zustimmung eines Aufsichtsrates zu einem Pensionsvertrag mit einem Vorstandsmitglied; Wirksamwerden eines schwebend unwirksamen Vertrages durch Genehmigung; Inanspruchnahme einer Vertragshilfe; Herabsetzung von Ruhegehältern im Wege der Vertragshilfe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.05.1951
- Aktenzeichen
- II ZR 61/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 10200
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 04.05.1950
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 2, 150 - 159
- DB 1951, 524 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1951, 600 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1951, 478-479 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1951, 796-797 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Deutsche Gerätebau-Aktiengesellschaft in G., Werk M.-N. in S.
vertreten durch den Vorstand, Direktor K., daselbst.
Prozessgegner
Direktor a.D. Armin P. in Pa., R.str. ...
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Genehmigung eines Vortrages nach § 184 BGB setzt begrifflich voraus, daß sich der Genehmigende der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages bewußt ist oder doch jedenfalls mit einer solchen Möglichkeit rechnet.
- 2.
Neben der Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Vertragshilfe nach § 21 UG kann der Schuldner Rechtsbehelfe aus § 242 BGB nur dann geltend machen, wenn es sich um einen Tatbestand handelt, der im Vertragshilferecht nicht geregelt ist oder wenn er Hilfsmassnahmen begehrt, die über die im Vertragshilferecht gegebenen Möglichkeiten hinausgehen.
- 3.
Im Gegensatz zu Löhnen und Gehältern sind Ruhegehälter einer Herabsetzung oder Stundung durch die Vertragshilfe nach § 21 Abs. 3 UG nicht entzogen.
- 4.
Voraussetzungen für eine Herabsetzung von Ruhegehältern nach § 21 UG.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1951
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Canter und
der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Fischer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 4. Mai 1950 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger war seit 1909 als Prokurist und später als stellvertretendes Vorstandsmitglied bei der Firma M.-H., Maschinen- und Apparatebau-Aktiengesellschaft in S., tätig. Das Vermögen und der Betrieb dieser Gesellschaft wurden im Jahre 1942 von der Beklagten übernommen, die auch in den Anstellungsvertrag des Klägers eintrat. In einem am 1. Juli 1942 zwischen dem Vorsitzer des Aufsichtsrats der Beklagten, Dr. von F., und dem Kläger abgeschlossenen Vertrag wurde diesem ein Ruhegehalt zugebilligt, das bei einem Ausschneiden nach mehr als 35 Dienstjahren jährlich 12.000,- DM betragen sollte. Diese Pension wurde dem Kläger dann auch bis einschließlich Mai 1948 gezahlt, nachdem er am 30. September 1945 nach 36 Dienstjahren in den Ruhestand getreten war. Ab 1. Juni 1948 setzte die Beklagte das Ruhegehalt um 350,- DM auf 650,- DM monatlich herab. Der Kläger verlangt nunmehr die Nachzahlung der Kürzungen in Höhe eines Teilbetrages von 2.500,- DM. Er hat der Gewährung der Vertragshilfe durch das Prozeßgericht zugestimmt.
Die Beklagte hat Widerklage erhoben mit dem Antrag
auf Feststellung, daß dem Kläger von Juli 1949 bis zur Verkündung des Urteils nur ein Pensionsanspruch in Höhe von monatlich 650,- DM oder in Höhe desjenigen Betrages zustehe, den das Gericht in Anwendung der Vorschriften über die Vertragshilfe festsetzen werde.
Sie begründet ihr Verlangen auf Herabsetzung des Ruhegehalts des Klägers damit, daß sich ihre wirtschaftliche Lage inzwischen wesentlich verschlechtert habe. Insbesondere sei der von ihr nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gebildete Pensionsfonds durch die Währungsreform auf 6,5 % zusammengeschmolzen. Ausserdem sei ihr Geschäftsbetrieb vor allem dadurch, daß ihr Hauptwerk in S. vom 28. Februar bis 20. Juni 1946 und vom 17. Oktober 1947 bis 23. Juni 1949 auf der Demontageliste gestanden habe, so erheblich zurückgegangen, daß ihr eine Weiterzahlung des Ruhegehalts in der ursprünglichen Höhe nicht zugemutet werden könne. Das Landgericht hat Vertragshilfe in der Weise gewährt, daß es die Ruhegehaltsforderungen des Klägers für die Zeit vom 1. Juni 1948 bis 31. März 1949 auf monatlich 800,- DM herabgesetzt, eine Kürzung für die Folgezeit aber abgelehnt hat. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im zweiten Rechtszug hat sie erstmals geltend gemacht, daß der Pensionsvertrag vom 1. Juli 1942 nicht rechtswirksam sei, weil der Aufsichtsratvorsitzer ihn ohne Zustimmung der übrigen Aufsichtsratsmitglieder abgeschlossen habe. Sie will ihre Pensionsverpflichtung nur in Höhe von monatlich 650,- DM gelten lassen. Der Kläger hat daraufhin in Erweiterung seines Klagantrags auch um Feststellung gebeten, daß der Pensionsvertrag vom 1. Juli 1942 rechtswirksam abgeschlossen sei. Das Oberlandesgericht hat diesem Antrag entsprochen und die Berufung der Beklagten unter Berichtigung der dem Kläger vom Landgericht zugesprochenen Zinsen zurückgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage sowie den Erfolg ihrer Widerklage.
Entscheidungsgründe
I.
Die rechtliche Grundlage der Klage bildet der Pensionsvertrag vom 1. Juli 1942, der von dem Vorsitzer des Aufsichtsrats der Beklagten mit dem Kläger abgeschlossen worden ist. Das Berufungsgericht bejaht dessen Rechtswirksamkeit schon deshalb weil die Beklagten ihre aus diesem Vertrag erwachsene Verpflichtung zur Pensionszahlung in ihren beiden Scheiben vom 23. August 1945 und 25. Juni 1949 anerkannt und bis in den vorliegenden Rechtsstreit hinein nicht bestritten habe. Das Berufungsgericht sieht hierin eine nachträgliche Genehmigung des Vertrages.
Hiergegen macht die Revision geltend, eine Genehmigung setze voraus, daß sich die Beklagte der rechtlichen Unwirksamkeit des Pensionsvertrags oder doch jedenfalls der Möglichkeit einer solchen Unwirksamkeit bewußt gewesen sei. Dies sei aber nicht der Fall; denn der Vertrag vom 1. Juli 1942 sei ihr nicht zugänglich und inhaltlich nicht bekannt gewesen. Zweifel an seinem rechtswirksamen Abschluß seien ihr vielmehr erst gekommen, als sie im März 1949 anlässlich des Todes ihres Direktors Hu. dessen Vertrag eingesehen und dabei festgestellt habe, daß dieser Vertrag nur von dem Aufsichtsratvorsitzender unterzeichnet gewesen sei.
Dieser Revisionsangriff ist nicht gerechtfertigt. Lag, wie das Berufungsgericht unterstellt, die nach § 97 AktG erforderliche vorherige oder nachträgliche Zustimmung der übrigen Aufsichtsratsmitglieder zu dem von dem Aufsichtsratvorsitzer mit dem Kläger abgeschlossenen Pensionsvertrag vom 1. Juli 1942 nicht vor, so war dieser allerdings nach § 177 BGB schwebend unwirksam und in dem nachfolgenden Verhalten der Vertretungsberechtigten der Beklagten kann eine Genehmigung des Vertrages gemäß § 184 BGB nur dann gesehen werden, wenn in ihm der Ausdruck des Willens zu finden ist, den von ihnen als unverbindlich erkannten Vertrag nunmehr für die Beklagte verbindlich zu machen. Die Genehmigung eines schon früher abgeschlossenen Vertrages setzt begrifflich die Kenntnis und den Willen des Genehmigenden voraus, daß der Vertrag erst mit seiner Genehmigung rechtswirksam wird; sie erfordert deshalb, daß sich der Genehmigende der schwebenden Unwirksamkeit des früher abgeschlossenen Vertrages bewußt ist oder doch jedenfalls mit einer solchen Möglichkeit rechnet (so auch RGZ 118, 336; RG HRR 1932 Nr. 1821; RG RK § 182 Anm. 2). Diese Voraussetzung ist hier aber entgegen der Auffassung der Revision gegeben. Der Aufsichtsratvorsitzer Dr. D., der nach dem Schreiben der Beklagten vom 23. August 1945 dem Pensionsvertrag auf Grund seiner besonderen Delegation bindend für den gesamten Aufsichtsrat zugestimmt hat, war bereits bei Abschluß jenes Vertrages Mitglied des Aufsichtsrats. Ihm muß deshalb auch bekannt gewesen sein, daß er selbst als Mitglied des Aufsichtsrats dem von dem damaligen Vorsitzer Dr. von F. abgeschlossenen Vertrag nicht zugestimmt hatte, daß also der Vertrag nach § 97 AktG nicht verbindlich war. Damit entfallen aber bereits die von der Revision geltend gemachten Bedenken, die in dem Schreiben vom 23. August 1945 mitgeteilte Bestätigung des Vertrages als rechtswirksame Genehmigung zu werten. Mit Recht hat das Berufungsgericht darüber hinaus auch das Schreiben der Beklagten vom 25. Juni 1949 rechtlich als Genehmigung gemäß § 184 BGB gewürdigt. Nach der das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts enthält dieses Schreiben die nochmalige ausdrückliche Bestätigung der Beklagten, daß der Pensionsvertrag des Klägers an sich nicht bestritten werde. Dieser Feststellung steht auch der von der Revision angeführte Umstand nicht entgegen, daß die Beklagte in dem Schreiben vom 25. Juni 1949 auf eine Herabsetzung des Ruhegehalts auf 650,- DM gedrängt habe; denn eine solche konnte von ihr auch bei Anerkennung der Rechtsverbindlichkeit des Vertrages vom 1. Juli 1942 erstrebt werden. Da der Beklagten, wie die Revision selbst ausführt, bereits im März 1949 anlässlich des Todes ihres Direktors Hu. Zweifel an dem rechtswirksamen Abschluß des Vertrages gekommen sind, erscheint es rechtlich bedenkenfrei, auch in der mit dem Schreiben vom 25. Juni 1949 zum Ausdruck gebrachten Bestätigung des Vertrages eine Genehmigung gemäß § 184 BGB zu sehen, weil die Beklagte hiernach in jedem Falle damals bereits mit der Möglichkeit rechnen musste, daß gegen den rechtsverbindlichen Abschluß des Vertrages Bedenken bestehen könnten. Hinzu kommt schließlich, daß die Beklagte diese Bedenken, obwohl sie ihr nach ihrer eigenen Darstellung bereits im März 1949 bekannt geworden waren, auch in dem vorliegenden Rechtsstreit selbst zunächst nicht geltend gemacht hat, sondern damit zum ersten Mal erst in ihrem Schriftsatz vom 31. Januar 1950 hervorgetreten ist. Auch dieses Verhalten kann nur als eine in Kenntnis der Bedenken erteilte Genehmigung des Vertrages gewertet werden.
II.
1)
Die Beklagte will die von ihr erstrebte Herabsetzung des Ruhegehalts auf monatlich 650,- DM sowohl auf dem Wege der richterlichen Vertragshilfe gemäß § 21 UG, als auch durch Berufung auf § 242 BGB wegen Veränderung der Geschäftsgrundlage erreichen. Die Frage, ob und inwieweit ein Schuldner neben der Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Vertragshilfe auch noch die Rechtsbehelfe aus § 242 BGB geltend machen kann, ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum streitig (vgl. OGH 1, 386 [393]). Wie sich auch aus der amtlichen Begründung zur 28. DVO zum UG ergibt, kann es einem Geldschuldner dann nicht verwehrt werden, sich in Zivilprozeß auf § 242 BGB zu berufen, wenn es sich um einen Tatbestand handelt, der im Vertragshilferecht nicht geregelt ist oder wenn er Hilfsmaßnahmen begehrt, die über die im Vertragshilferecht gegebenen Möglichkeiten hinausgehen (so auch OGH 1, 62 [65] und 386 [394]). Liegen diese Voraussetzungen aber nicht vor, handelt es sich also um einen Tatbestand, der bereits von § 21 UG erfasst wird und geht der vom Schuldner begehrte Rechtsschutz nicht über die nach § 21 UG zulässigen Rechtshilfemassnahmen hinaus, so ist neben der Sonderregelung des § 21 UG für die Rechtsbehelfe aus § 242 BGB kein Raum mehr; denn es kann nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber dem Schuldner in diesen Fällen mit § 21 UG und der 28. DVO zum UG lediglich einen weiteren Rechtsbehelf gewähren und ihm damit die Wahl überlassen wollte, sich im Rechtsstreit auf § 242 BGB zu berufen oder das Vertragshilfeverfahren zu beantragen (so auch OLG Düsseldorf JMBl 1950, 186 [188]). Der zuletzt genannte Fall ist auch hier gegeben. Die von der Beklagten begehrte Herabsetzung des monatlichen Ruhegehalts von 1.000,- DM auf 650,- DM hält sich im Rahmen der nach § 21 UG zulässigen Rechtshilfemassnahmen, und auch die sachliche Begründung ihres Verlangens überschreitet nicht die dem Vertragshilfeverfahren gezogenen Grenzen; denn da § 21 UG für die Vertragshilfe die Abwägung der Interessen und der heutigen Lage der Beteiligten vorschreibt und damit eine Umschreibung des Prinzips der Billigkeit schlechthin gibt, so sind auch in diesem Verfahren bei der Prüfung der Zumutbarkeit nicht nur die mit der Währungsreform in Zusammenhang stehenden Umstände, sondern die gesamten Verhältnisse der Parteien zu berücksichtigen (vgl. Lauterbach ZentrJBl 1949, 141; Harmening-Duden § 21 Anm. 1). Die Beklagte kann hiernach ihr Verlangen auf Herabsetzung des Ruhegehalts nicht auf § 242 DGB stützen, sondern ihr Ziel nur im Wege der Vertragshilfe nach § 21 UG verfolgen. Da im vorliegenden Falle die Voraussatzungen des § 8 Abs. 3 der 28. DVO zum UG gegeben sind, ist die Gewährung der Vertragshilfe auch hier zulässig.
2)
Den Einwand des Klägers, daß § 21 Abs. 3 UG auf die nach § 18 Ziff 1 UG im Verhältnis 1: 1 umgestellten Ruhegehälter entsprechend anzuwenden sei, und daß hier - nach auch sie nicht im Wege richterlicher Vertragshilfe herabgesetzt oder gestundet werden dürften, hat das Berufungsgericht zutreffend zurückgewiesen. Da die Pensionen in § 21 Abs. 3 UG nicht aufgeführt sind, fallen sie nach einhelliger Ansicht - anders als die Löhne und Gehälter - nicht unter die Verbindlichkeiten, die einer Herabsetzung oder Stundung durch Vertragshilfe entzogen sind (Harmening-Duden § 21 Anm. 1; Caemmerer SJZ 48, 497 [518]; Becker BB 49, 394; Petersen NDR 49, 88). Wie ein Vergleich des § 21 Abs. 3 UG mit § 18 Ziff 1 UG zeigt, ist diese Regelung bewusst erfolgt, so daß eine entsprechende Anwendung des § 21 Abs. 3 UG auf Ruhegehälter nicht möglich ist.
3)
Bei der Prüfung der Frage, ob und inwieweit der Beklagten die Weiterzahlung der in voller Höhe umgestellten Pension des Klägers bei gerechter Abwägung der Interessen und der heutigen Lage der Parteien zugemutet werden kann, ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß jedenfalls eine Herabsetzung des Ruhegehalts über das vom Landgericht angenommene Maß und über die von ihm angeordnete Zeit hinaus nicht der Billigkeit entspreche. Die Beklagte, die mit 1 Million DM Aktivvermögen nach der Währungsreform, unzerstörten und zum Teil in der RM-Zeit wesentlich ergänzten Anlagen und einer immer noch stattlichen Umsatzzahl und Belegschaftsstärke, sowie nunmehr frei von den Fesseln der Demontagegefahr und aufbauend auf ihren jahrzehntelang guten Ruf in die Zukunft hineingehe, werde zwar, wie die ganze deutsche Industrie, schwer zu kämpfen haben, habe es aber nicht nötig, ihren alten Betriebsangehörigen auf längere Zeit von ihren wohlerworbenen Rechten etwas abzuziehen.
Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Entscheidung der Frage, welche tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Herabsetzung von Ruhegehältern im Wege der Vertragshilfe des § 21 UG gegeben sein müssen, können die strengen Anforderungen, die nach den vom Reichsgericht und Reichsarbeitsgericht entwickelten Grundsätzen an die auf Grund von § 242 BGB erstrebte Kürzung von Pensionen zu stellen sind (vgl. die von Hueck, Recht der Arbeit 1949, 431, zusammengestellte Rechtsprechung, insbesondere RGZ 148, 81), nicht ohne weiteres übernommen werden; denn § 21 UG lässt eine Herabsetzung schon dann zu, wenn sie unter Berücksichtigung der Interessen und der Lage der Parteien geboten erscheint, stellt also als allgemeine Billigkeitsregelung tatbestandlich nicht so strenge Anforderungen, wie § 242 BGB, der nur für ganz ausgeprägte Notfälle eine Ausnahme von der Regel des § 279 BGB zulässt (so auch OGH 1, 386 [399]). Auch bei der Vertragshilfe nach § 21 UG müssen aber für eine Pensionskürzung schon im sozialen Interesse enge Grenzen gezogen werden. Dies erfordert auch die auf der personenrechtlichen Natur des Dienstvertrages beruhende besondere Treupflicht des Dienstherrn, die eine Pensionskürzung nur dann als zulässig erscheinen lässt, wenn zwingende Gründe sie notwendig machen. Schließlich ist bei § 21 UG auch zu berücksichtigen, daß in den Vermögenswerten, die dem Dienstherrn über die Währungsreform hinaus erhalten geblieben sind, auch die Arbeit der früheren Dienstverpflichteten steckt, was in besonderem Masse dann in Erscheinung tritt wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um einen früheren Mitarbeiter handelt, der jahrzehntelang in leitender Stellung in dem Unternehmen tätig gewesen ist. Es ist deshalb ein Gebot der sozialen Gerechtigkeit, daß der frühere Dienstherr das vereinbarte Ruhegehalt auch bei Auftreten wirtschaftlicher Schwierigkeiten weiterzahlt, solange ihm dies möglich ist, ohne die wirtschaftlich sinnvolle Weiterführung des Unternehmens zu gefährden. Erst wenn eine solche Gefahr gegeben ist, kann dem Bezugsberechtigten auf Grund der von der Revision angeführten Treupflicht die ihm auch nach seiner Pensionierung obliegt, und die bei früheren Mitarbeitern in leitender Stellung besonders augenfällig in Erscheinung tritt, eine Kürzung seiner Ruhegehaltsbezüge zugemutet werden. Dagegen kann der Revision nicht darin gefolgt werden, daß im Hinblick auf jene gesteigerte Treupflicht eines früheren Vorstandsmitglieds die Herabsetzung seines Ruhegehalts an sachlich weniger strenge Voraussetzungen zu knüpfen sei. Auch ein früheres Vorstandsmitglied kann verlangen, daß ein mit ihm abgeschlossener Ruhegehaltsvertrag grundsätzlich eingehalten wird. Auch er braucht eine Kürzung seines Ruhegehalts nur hinzunehmen, wenn die ungekürzte Weiterzahlung der Pensionen zu einer Gefährdung des Unternehmens in dem angeführten Sinne führen würde. Bei der Entscheidung der Frage, inwieweit dem Unternehmer eine Weiterzahlung der Pensionen möglich ist, ist nicht nur das Ruhegehalt des einzelnen Pensionärs, sondern die gesamte Pensionslast des Unternehmers zu berücksichtigen.
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall erscheint die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, daß der Beklagten die Weiterzahlung der Pension an den Kläger jedenfalls mit der vom Landgericht angeordneten Einschränkung zugemutet werden könne, durchaus gerechtfertigt.
Die Darlegungen der Beklagten über ihre wirtschaftliche Lage ergeben keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß durch eine unverkürzte Weiterzahlung der Pensionen die Weiterführung des Unternehmens in Frage gestellt werden könnte. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, können die von der Beklagten zu zahlenden und von ihr für eine Herabsetzung ins Auge gefassten drei Großpensionen (über 300,- DM monatlich) von monatlich insgesamt 1.650,- DM auch bei Berücksichtigung ihrer sonstigen Ruhegehaltsverpflichtungen von monatlich insgesamt 654,45 DM für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten, die nach der DM-Eröffnungsbilanz nach der Währungsreform noch ein Fiktivvermögen von etwa 1 Million DM hatte und deren Umsatz im Jahre 1949 über 4,5 Millionen DM betrug, nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe hierbei nicht berücksichtigt, daß der heutige Umsatz der Beklagten mengenmässig nur etwa die Hälfte ihres Vorkriegsumsatzes ausmache, daß die Zahl ihrer Belegschaft auf etwa die Hälfte zurückgegangen sei, sodaß nunmehr die Pensionslast aus den Arbeitserträgnissen der halben früheren Belegschaft zu bestreiten sei, daß sich die Demontageandrohung über die Streichung von der Demontageliste hinaus nachteilig ausgewirkt habe, daß die Beklagte durch die Währungsreform eine Vermögenseinbusse von fast 50 % erlitten habe, und daß der von ihr nach versichungsmathematischen Grundsätzen gebildete Pensionsfonds durch die Währungsreform auf 6,5 % zusammengeschrumpft sei. Diese Umstände stehen jedoch der Feststellung des Berufungsgerichts nicht entgegen, daß die heutigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten sie trotz der erlittenen Verluste in die Lage versetzen, die Pensionen ohne Gefährdung des Unternehmens weiterzuzahlen. Es kommt nicht darauf an, was die Beklagte verloren hat, sondern allein darauf, ob trotz der Verluste ihre jetzige wirtschaftliche Lage noch so ist, daß ihr die Weiterzahlung der Pensionen zugemutet werden kann. Auch die erhebliche Verringerung des Pensionsfonds kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Die bilanzmässige Rückstellung bestimmter Beträge zwecks Erfüllung der Pensionsverbindlichkeiten ist lediglich eine innerbetriebliche Maßnahme der Geschäftsführung, die weder eine Aussonderung dieser Beträge aus dem Vermögen des Unternehmens, noch auch eine Beschränkung der Pensionsansprüche auf die rückgestellten Beträge zur Folge hat. Der Unternehmer haftet vielmehr trotz der Bildung eines solchen Fonds für die übernommenen Ruhegehaltsverpflichtungen mit seinem gesamten Vermögen. Deshalb hat auch eine Verringerung oder Erschöpfung des Fonds für die Pensionsansprüche keine andere Bedeutung, als eine sonstige entsprechende Vermögenseinbusse des Unternehmens (RAG ArbRSamml 43, 148 [151]; LAG Bremen, Recht der Arbeit 1949, 428).
Die von der Revision weiter aufgeworfene Frage, wie die Pensionslast der Beklagten nach der Währungsreform bilanzmässig zu behandeln ist, ist rein bilanztechnischer Natur und hat für die hier allein entscheidende Frage, ob bei der jetzigen Wirtschaftslage der Beklagten die Weiterzahlung der Pension zumutbar erscheint, keine Bedeutung. Entgegen der Auffassung der Revision ist es auch unerheblich, welcher Betrag sich bei einer nach versicherungs-mathematischen Grundsätzen errechneten Kapitalisierung der laufenden Ruhegehaltsbeträge ergibt und ob der Beklagten die Zahlung dieses Kapitals zugemutet werden könnte; denn dessen Zahlung wird von ihr gar nicht verlangt. Es handelt sich vielmehr nur darum, ob sie in der Lage ist, die laufenden monatlichen Ruhegehaltsbeträge aufzubringen. Wie die Revision selbst mit Recht ausführt, hat die rechenmässige Kapitalisierung der laufenden Ruhegehaltszahlungen nur den Sinn, festzustellen, wie hoch die sich hieraus ergebende finanzielle Belastung der Beklagten für den Fall sein würde, daß sie ihren Betrieb alsbald einstellen und liquidieren würde. In diesem Falle würde aber das Ruhegehalt gar nicht in unveränderter Höhe fortzuzahlen sein, so daß auch die Errechnung des Kapitalwerts der laufenden Unterhaltszahlungen für die Beurteilung der Frage, ob deren Weiterzahlung der Beklagten nach ihren gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnissen zugemutet werden kann, ohne jede Bedeutung ist. Der Versuch der Revision, aus dem DM-Bilanzgesetz und den in der 38. DVO zum UG enthaltenen Vorschriften über die bilanzmässigen Rückstellungen für die Pensionsverpflichtungen von Geldinstituten die Notwendigkeit zu einer allgemeinen Herabsetzung der Ruhegehälter herzuleiten, geht überdies schon deshalb fehl, weil durch diese Bestimmungen die in § 18 Ziff 1 UG angeordnete grundsätzliche Umstellung der Pensionen im Verhältnis 1: 1 selbstverständlich nicht berührt worden ist. Auch die durch § 21 UG eröffnete Möglichkeit, im Wege der Vertragshilfe eine Kürzung der Pensionen herbeizuführen, lässt einen Eingriff in die Ruhegehaltsverträge nur nach Maßgabe der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu, gestattet aber nicht eine allgemeine schematische Herabsetzung der Ruhegehälter, wie sie die Revision auf Grund der Bilanzierungsbestimmungen zu Unrecht für zulässig hält.
Die Revision der Beklagten war hiernach mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Drost, Bundesrichter
Dr. Selowsky, Bundesrichter
Dr. Haidinger, Bundesrichter
Dr. Fischer, Bundesrichter