Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.01.1953, Az.: IV ZR 6/51
Rückforderung der Benutzungsvergütung für Schiffe der deutschen Levante-Linie durch das deutsche Reich; Eröffnung des ordentlichen Rechtsweges für die Rückforderung; Möglichkeit der Aufrechnung mit Ansprüchen auf Ersatz von Kriegssachschäden; Voraussetzungen für das Bestehen eines Leistungsverweigerungsrechtes aus § 242 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.01.1953
- Aktenzeichen
- IV ZR 6/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 10435
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 24.11.1950
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 8, 334 - 348
- DB 1953, 142-143 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1954, 66 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1953, 463-464 (Volltext mit amtl. LS) "Vertragshilfe"
Prozessführer
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister der Finanzen,
dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion H., Bundesvermögens- und Bauabteilung,
Prozessgegner
die Firma B., G. & Co., H. 1, F.strasse ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ist auch für die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Entschädigungen nach dem Reichsleistungsgesetz zulässig.
- 2)
Zur Aufrechnung mit Ansprüchen auf Ersatz von Kriegsschäden nach der KSSchVO und dem LAG: Der Geschädigte erwirbt nach dem Lastenausgleichsgesetz einen Geldanspruch auf Hauptentschädigung erst mit der "Zuerkennung des Anspruchs."
- 3)
Wer richterliche Vertragshilfe beantragen kann, hat - für denselben Sachverhalt - kein Recht, seine Leistung nach § 242 BGB zu verweigern.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1953
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr. Kregel, Dr. v. Werner und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamburg vom 24. November 1950 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die frühere Kriegsmarine hatte während des Krieges eine Reihe von Schiffen der Deutschen Levante-Linie, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, auf Grund des Reichsleistungsgesetzes zur Benutzung in Anspruch genommen; sie zahlte hierfür eine laufende Vergütung. Kurze Zeit vor der Kapitulation überwies die Kriegsmarine eine, grössere Vorauszahlung auf diese Vergütung für die Schiffe "A.", "Be.", "B." und "S." Die erstgenannten beiden Schiffe wurden im März/April 1945 versenkt; die "B." und die "S." wurden nach der Kapitulation an die Siegermächte abgeliefert. Die Vorauszahlung war bis zum Tage der Kapitulation in Höhe von 105.695,80 RM noch nicht verbraucht. Diesen Betrag, umgestellt auf 10.569,58 DM, verlangt die Klägerin von der Beklagten zurück, nachdem zunächst das Deutsche Reich geklagt hatte.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
Sie hat die Parteifähigkeit und Klagbefugnis des Reiches bestritten, weil das Reich nicht mehr bestehe. Sie hat ferner vorgetragene, wenn die Kriegsmarine zuviel Benutzungsvergütungen für verlorengegangene Schiffe gezahlt habe, dann habe sie üblicherweise diesen Betrag nicht vom Empfänger zurückverlangt, sondern dem Kriegsschadenamt zur Verrechnung bei der Festsetzung des Kriegsschadens aufgegeben. Gerade die streitige Zahlung kurz vor der Kapitulation sei bewusst in der Absicht geleistet worden, dass keine Rückzahlung in Betracht kommen, vielmehr nur Verrechnung mit dem Kriegsschadenamt erfolgen solle. Die Beklagte habe damals allein wegen der Totalverluste an Schiffen einen Schaden von 24 Millionen RM angemeldet gehabt. Vorsorglich hat die Beklagte Aufrechnung mit ihren Kriegsschädenforderungen erklärt und ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, bis ihr für diese Schäden Ersatz geleistet sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Klägerin verfolgt mit der Revision den Klageantrag weiter; die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise die Klage als zur Zeit unbegründet abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Zulässigkeit des Rechtsweges ist zu bejahen. Dabei ist es unerheblich, ob die Benutzungsvergütung etwa auf Grund eines privatrechtlichen Benutzungsvertrages oder auf Grund des Reichsleistungsgesetzes gezahlt worden ist. Im ersteren Falle wäre die auf § 812 BGB gestützte Bereicherungsklage ohne weiteres als eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GVG anzusehen. Aber auch für die Rückforderung von Entschädigungen, die nach dem Reichsleistungsgesetz, gewährt worden sind, ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben. Dass dies für den Anspruch auf Entschädigung nach dem Reichsleistungsgesetz selbst gilt, hat der Senat in seinem Urteil vom 20. Dezember 1951 IV ZR 163/50 (BGHZ 4, 266[BGH 20.12.1951 - IV ZR 163/50] [271]) eingehend begründet. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest (vgl. auch BGHZ 5, 211[BGH 28.02.1952 - IV ZR 157/50]). Sie gründet sich im wesentlichen darauf, dass nach Art. 14 Abs. 3 Satz 4 wegen der Höhe einer Enteignungsentschädigung im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen ist. Auch die Klage auf Rückzahlung einer angeblich zu Unrecht gezahlten Entschädigung ist ein solcher Streit über die Höhe der Entschädigung. Die Sache gehört daher - unabhängig davon, ob die Klägerin einen privatrechtlichen oder etwa einen öffentlich-rechtlichen Bereicherungsanspruch verfolgt - vor die ordentlichen (Zivil=)Gerichte.
Die Frage, ob das Deutsche Reich noch besteht und ob es befugt gewesen wäre, den streitigen Anspruch einzuklagen, braucht nicht mehr erörtert zu werden, nachdem die Klägerin in den Rechtsstreit eingetreten ist. Die Klägerin ist klagberechtigt, weil das Vermögen des Reiches Bundesvermögen geworden ist (Art. 134 Abs. 1 GrundG; BGHZ 3, 308 [310-314]; Urteil des Senats vom 28. Februar 1952 - IV ZR 157/50) und auch die hier geltend gemachte Forderung, sofern sie besteht, als eine im Bundesgebiet belegene Forderung des Reichs (Marinefiskus) zum Reichsvermögen gehört hat.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus § 812 BGB bejaht. Es hat entgegen dem Landgericht die hilfsweise von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit ihren Kriegsschädenforderungen für unwirksam gehalten, der Beklagten jedoch ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 242 BGB zugebilligt. Mit dieser Begründung lässt sich die Klagabweisung nicht halten.
Der Senat tritt dem Berufungsgericht im Ergebnis bei, soweit es die Voraussetzungen für eine Aufrechnung verneint hat. Der Anspruch auf Ersatz von Kriegssachschäden verdichtet sich erst durch Prüfung und Feststellung in dem durch die Kriegssachschadenverordnung geregelten Verfahren zu einem greifbaren Anspruch, insbesondere entsteht ein nach § 387 BGB zur Aufrechnung geeigneter Geldanspruch erst, wenn der Feststellungsbescheid erlassen und eine Geldforderung des Geschädigten anerkannt worden ist. Der Senat schliesst sich insoweit der vom I. Senat in seinem Urteil vom 5. April 1952 (BGHZ 5, 352) entwickelten Auffassung an. Selbst wenn aber ein Geldanspruch und damit eine gleichartige Gegenforderung bestände, wurde hier das in § 387 BGB weiter aufgestellte Erfordernis der Fälligkeit fehlen. Das hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Es hat hierbei - als tatsächliche Feststellung in diesem Rechtszuge unangreifbar (§ 561 Abs. 1 ZPO) - dargelegt, es werde auch von der Beklagten nicht behauptet, dass die Voraussetzungen für eine alsbaldige - und deshalb etwa fällige - Entschädigung in Geld (§ 9 KSSchVO) erfüllt seien. Schon wegen dieser Sachlage brauchen die von Sieveking in MDR 1953, 9 gegen das genannte Urteil geäusserten Bedenken hier nicht erörtert zu werden.
Die Beklagte macht auch zu Unrecht geltend, mindestens seit dem Erlass des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl I 446) - LAG - stehe ihr eine greifbare zur Aufrechnung geeignete Forderung auf Ersatz ihrer Kriegsschäden zu. Nach § 235 LAG werden Ausgleichsleistungen, auf die nach diesem Gesetz ein Rechtsanspruch besteht, nur gewährt, wenn der Schaden festgestellt ist; nach § 236 Abs. 1 LAG, § 4 Feststellungsgesetz ist bei Kriegssachschäden die Feststellung nach dem Feststellungsgesetz Voraus-Setzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch; erst und nur diese Feststellung ist bindend. Der Anspruch auf Hauptentschädigung (§ 243 LAG) wird nach den §§ 250, 335 ff LAG dem Geschädigten in einem besonderen Verfahren "mit dem sich ergebenden Grundbetrag zuerkannt." Schon aus diesen Bestimmungen folgt, dass der Geschädigte erst mit der "Zuerkennung des Anspruchs" eine Geldforderung erwirbt. Dem steht nicht entgegen, dass der "Anspruch auf Hauptentschädigung" vererblich und übertragbar ist (§ 244 LAG). Nach dem Sinn, insbesondere nach dem Aufbau des Gesetzes ist das nur ein Anspruch, eine Hauptentschädigung zuzuerkennen. Es bedarf hiernach keiner Prüfung, ob ein etwa zuerkannter Anspruch auf Hauptentschädigung fällig wäre (vgl die §§ 251, 252 LAG).
Die Beklagte kann bei dieser Sachlage auch kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend machen, weil sie keinen fälligen Gegenanspruch hat.
Es steht ihr aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch kein Leistungsverweigerungsrecht aus § 242 BGB zur Seite. Wie der II. Senat in seinem Urteil vom 16. Mai 1951 (BGHZ 2, 150 [153]) ausgeführt hat, kann ein Schuldner neben der Möglichkeit, die Vertragshilfe nach § 21 UmstG in Anspruch zu nehmen, Rechtsbehelfe aus § 242 BGB nur dann geltend machen, wenn es sich um einen Tatbestand handelt, der im Vertragshilferecht nicht geregelt ist, oder wenn er Hilfsmaßnahmen begehrt, die über die im Vertragshilferecht gegebenen Möglichkeiten hinausgehen. Dieser Ansicht schliesst der erkennende Senat sich an, Sie gilt entsprechend für das inzwischen ergangene Vertragshilfegesetz vom 26. März 1952 (BGBl I 198). Dieses Gesetz gibt der Beklagten notfalls genügende Möglichkeiten, eine Stundung oder Herabsetzung der Klagforderung zu erwirken, "wenn und soweit die fristgemässe oder volle Leistung (ihr) bei gerechter Abwägung der Interessen und der Lage beider Teile nicht zugemutet werden kann" (§ 1 Abs. 1 VertrHG). Das schliesst ein allein auf Billigkeitserwägungen gestütztes Leistungsverweigerungsrecht in diesem Rechtsstreit aus. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf stützen, dass die Klägerin in ihrem Falle das, was sie verlangt, alsbald wieder herausgeben müsste und deshalb ein besonderer Verstoss gegen Treu und Glauben auf Seiten der Klägerin vorliege. Es steht schon dahin, wann ihr Anspruch auf Hauptentschädigung zu erfüllen sein wird. Denn nach § 252 Abs. 1 LAG bestimmt sich die Reihenfolge der Ansprüche auf Hauptentschädigung unter Berücksichtigung sozialer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte nach der Dringlichkeit. Überdies wäre auch dieser Fragenbereich gegebenenfalls bei der Interessenabwägung nach § 1 Abs. 1 VertrHG zu berücksichtigen.
Das Berufungsgericht hat somit der Beklagten zu Unrecht ein Leistungsverweigerungsrecht zuerkannt. Wegen dieser Gesetzesverletzung war das angefochtene Urteil aufzuheben; die Sache war jedoch an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil die Sache nach dem bisher festgestellten Sachverhältnis noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§§ 564 Abs. 1, 565 ZPO).
Das Berufungsgericht hat ohne Begründung angenommen, dass der Klaganspruch "an sich" aus § 812 gerechtfertigt sei. Schon aus dem Vortrag der hierfür darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin lässt sich dies nicht ohne weiteres entnehmen, Biese hat nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils selbst eingeräumt, die Kriegsmarine habe die überbezahlten Beträge nicht von der Beklagten zurückgefordert, sondern dem Kriegsschadenamt zur Verrechnung mitgeteilt, wenn sie im Verlustfall Benutzungsvergütungen weiter gezahlt habe. Die Zahlungen der Kriegsmarine waren, soweit bisher ersichtlich, stets entgültig. Die Klägerin hat selbst keinen Vorbehalt für die hier streitige Zahlung behauptet. Die Beklagte hat sogar vorgetragen, es sei vereinbart worden, die als Benutzungsvergütung nicht verbrauchten Teile dieses Betrages auf die schon damals weit höheren Kriegsschadensansprüche der Beklagten zu verrechnen. Ohne Aufklärung dieser Vorgänge, für die beide Streitteile Zeugenbeweis angetreten haben, lässt sich nicht entscheiden, ob der Klägerin ein Bereicherungsanspruch zusteht. Selbst wenn die Voraussetzungen des § 812 BGB zu bejahen wären, könnte eine Rückforderung möglicherweise nach § 814 BGB entfallen. In dieser Hinsicht wird auch zu berücksichtigen sein, dass die Grenze zwischen den Entschädigungen nach dem Reichsleistungsgesetz und nach dem Kriegssachschadenrecht nicht immer scharf gezogen waren. Nach § 5 Abs. KSSchVO wird keine Entschädigung gewährt, soweit der Geschädigte auf andere Weise Ersatz erhalten hat. Im Anschluss hieran bestimmt Ziff 3 des Runderlasses des RMdI über die Abgrenzung der Anwendung der KSSchVO und des RLG vom 27. Februar 1941 (MinBl des Reichs- und preussischen Ministers des Innern, 387) in der Fassung des Runderlasses vom 15. Juni 1943 (MinBl des Reichs- und preussischen Ministers des Innern, 1013), dass eine Entschädigung nach der KSSchVO nicht mehr in Betracht kommt, wenn und soweit der Kriegssach- oder Nutzungsschaden bereits bei der Vergütung auf Grund des RLG berücksichtigt ist. Es wird daher zu prüfen sein, ob mit der auffallend hohen Zahlung kurz vor der Kapitulation etwa auch Kriegssach- und Nutzungsschäden "berücksichtigt" werden sollten. Hierbei wäre sachdienlicherweise auch zu klären, ob der streitige Betrag auf Grund der von den Parteien mehrfach erwähnten besonderen Verträge (vgl insbesondere die Klagbeantwortung) oder nur auf Grund des Reichsleistungsgesetzes gezahlt worden ist.
Raske
Kregel
v. Werner
Wüstenberg