Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1952, Az.: IV ZR 157/50
Ansprüche gegen das Deutsche Reich; Anspruch auf angemessene Entschädigung gegen die Bedarfsstelle; Anforderungen für eine angemesssene Entschädigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.02.1952
- Aktenzeichen
- IV ZR 157/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10133
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 07.12.1948
Rechtsgrundlagen
- § 3 b RLG
- § 26 Abs. 2 RLG
- § 37 Reichskassenordnung
- Art. 134 GG
- § 818 BGB
Fundstellen
- BGHZ 5, 205 - 214
- DB 1952, 367 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1952, 312-313 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1952, 704-705 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten in H., Abt. Verm. Erf. M., H. Ha.weg ...
Prozessgegner
Firma Paul W., vorm. Robert W., Maschinen-Reparaturwerkstatt, Schiffs- und Kesselschmiede, H., V.,
Amtlicher Leitsatz
- I.
- 1)
Wenn eine Dienststelle des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion einer Firma durch Jahresfertigungsbefehle die Herstellung bestimmter Teile für den U-Bootbau aufgegeben hat, so liegt darin eine Leistungsanforderung nach § 3 b RLG.
- 2)
Soweit die Firma die hergestellten Teile an Werften geliefert und dafür von diesen keine Bezahlung erhalten hat und infolge des Zusammenbruchs und seiner Folgen auch nicht mehr erhalten kann, kann ihr wegen ihrer Aufwendungen an Material, Löhnen und sonstigen Unkosten ein Anspruch auf Entschädigung nach § 26 Abs. 3 RLG entstanden sein.
- 3)
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen dieser Anspruch auf Entschädigung unmittelbar gegen die Bedarfsstelle erhoben werden kann (§ 26 Abs. 4 S 2 RLG) und die Bedarfsstelle eine Dienststelle des Reiches war, so kann mit der Entschädigungsforderung gegen Ansprüche des Reichs aufgerechnet werden.
- II.
§ 37 Reichskassenordnung ist nicht nur eine innerdienstliche Anweisung, sondern nach aussen hin wirkendes sachliches Recht. Im Verkehr mit behördlichen Kassen gelten die Grundsätze über die vermutete Vollmacht nicht.
In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31.1.1952
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Lersch, Ascher, Dr. Hartz, Johannsen und Dr. v. Werner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 7.12.1948 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beklagte stellte während des Krieges Einzelteile für U-Boote her. Sie arbeitete nach Weisungen einer unter dem Namen "Ingenieur-Büro G." getarnten Dienststelle des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion, Hauptausschuss Schiffbau. Durch Jahresfertigungsbefehle dieser Dienststelle wurde ihr aufgegeben, in den in den Befehlen festgesetzten Zeiträumen bestimmte Mengen bestimmter U-Bootsteile herzustellen. In den Jahresfertigungsbefehlen war gesagt, dass diese Befehle durch Sammelaufträge des Ingenieur-Büros G. und "die hierauf erfolgenden rechtsverbindlichen Bestellungen der einzelnen Werften, bezw. des Marinearsenals K. unter Benutzung der Sammelauftragskopien abgedeckt" werden sollten.
Die Beklagte hat auf Grund solcher Jahresfertigungsbefehle und der ihr daraufhin zugegangenen Bestellungen Ende 1944 und Anfang 1945 Einzelteile an die in ihrer Aufstellung vom 18.4.1945 (Bl 36 d. A.) aufgeführten, ausserhalb Hamburgs gelegenen Werften im Gesamtrechnungsbetrag von 43.368,60 RM geliefert. Da sie bis April 1945 von den Werften keine Zahlungen darauf erhalten hatte, wandte sie sich am 19.4.1945 an die Amtskasse des Admirals der Kriegsmarine Dienststelle Hamburg und bat um Bezahlung der Rechnungen, weil es ihr sonst nicht möglich sei, die ihr auferlegten Arbeiten für die Kriegsmarine weiter durchzuführen und die dazu notwendigen Löhne und Materialien zu bezahlen. Sie legte dabei Abschriften der Rechnungen, die sie den Werften erteilt hatte, vor. Der Zeuge S., der im Range eines Verwaltungsinspektors zweiter Kassenbeamter und stellvertr. Leiter der Amtskasse war, prüfte die Unterlagen und übergab dem Inhaber der Beklagten am 20.4.1945 einen Barscheck in Höhe des geforderten Betrages. Der erste Kassenbeamte war am 19. und 20. April 1945 nicht anwesend.
Die Beklagte hat den Betrag erhalten. Sie empfing in der Folgezeit auf dieselben Rechnungen von 2 Werften insgesamt 5.424,00 RM.
Die Klägerin verlangt Rückzahlung von 43.051,20 RM. Sie ist der Auffassung, dass S. nicht befugt gewesen sei den Betrag auszuzahlen, und dass die Beklagte die Zahlung ohne rechtlichen Grund erhalten habe. Sie habe nur Ansprüche gegen die Werften, aber nicht gegen die Kriegsmarine gehabt. Etwaige Ansprüche aus dem RLG hätte die Beklagte bei der die Leistung anfordernden Stelle geltend machen müssen.
Die Beklagte hat demgegenüber eingewandt, dass sie auf Grund der Jahresfertigungsbefehle unmittelbar Ansprüche gegen das Reich erworben habe. Schröder habe ausserdem auch auszahlen dürfen, wenn nur Ansprüche gegen die Werften bestanden haben sollten, weil die Amtskasse während der letzten Kriegsmonate im Wege der sog. Verwaltungshilfe auch solche Forderungen von Rüstungsfirmen habe bezahlen können, um die Firmen nicht notleidend werden zu lassen. Wegen der Doppelzahlung von 5.424,00 RM hat die Beklagte mit einer ungedeckt gebliebenen Forderung von 81.000,00 RM aus anderen Rüstungslieferungen aufgerechnet.
Das Landgericht hat die Beklagte zur. Zahlung von 5.424,00 RM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.4.1947 verurteilt, und die Klage im übrigen abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihren Anspruch auf 4.305,19 DM umgestellt. Die Berufungen beider Parteien wurden vom Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den abgewiesenen Teil ihres Klaganspruchs weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
In der im September 1947 erhobenen Klage ist der Oberfinanzpräsident H., Abt. Vermögens-Erfassung M, als Kläger aufgeführt. In der Berufungsinstanz ist dies dahin geändert worden, dass das Deutsche Reich, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten H., als Kläger bezeichnet worden ist. Das Berufungsgericht hat darin eine Klagänderung gesehen und diese gemäss § 264 ZPO zugelassen, weil die Beklagte sich mit ihr einverstanden erklärt hat. In der Revisionsinstanz hat die Klägerin gebeten, das Rubrum dahin zu berichtigen, dass nunmehr die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten H., als klagende Partei auftritt. Die Beklagte hat sich damit einverstanden erklärt.
Ob es sich hier um eine blosse Berichtigung des Rubrums handelt, kann zweifelhaft sein. Eine solche würde vorliegen, wenn die Bundesrepublik Deutschland mit dem Deutschen Reich identisch wäre, also nur eine andere Bezeichnung für denselben Rechtsträger eingeführt werden würde. Es bedarf jedoch keiner Entscheidung, ob das der Fall ist. Denn auch wenn die Bundesrepublik als Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches auftritt, sei es als Gesamtrechtsnachfolger, oder weil die streitige Forderung gemäss Art. 134 GrundG auf sie übergegangen ist, würde die Änderung des Aktivrubrums nach § 265 ZPO gerechtfertigt sein. Es genügt daher in diesem Zusammenhang, wenn festgestellt werden kann, dass die streitige Forderung jedenfalls gemäss Art. 134 GrundG auf die Bundesrepublik übergegangen ist.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 30. Oktober 1951 (I ZR 117/50) ausgeführt, dass das in der britischen Zone gelegene Aktivvermögen des Deutschen Reiches bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes auf die Deutsche Bundesrepublik übergegangen ist. Der I. Zivilsenat entnimmt das der Entstehungsgeschichte des Art. 134 GrundG. Er geht davon aus, dass in den Entwürfen zum Grundgesetz für den späteren Artikel 134 durchweg und insbesondere auch in der letzten Formulierung des Hauptausschusses vom 10. Februar 1949 die Fassung vorgesehen war: "Das Reichsvermögen ist Bundesvermögen". Er meint weiter, diese Fassung sei zwar mit Rücksicht auf das Gesetz Nr. 19 der amerikanischen Militärregierung nicht in das Grundgesetzübernommen worden. Dies besage aber nicht, dass der Artikel damit in Abweichung von den bisherigen Entwürfen nunmehr nur als Programmsatz gestaltet werden sollte. Der eigentliche Sinn des Art. 134 sei, die Verteilung des bisherigen Reichsvermögens auf Bund, Länder und Gemeinden vorzubereiten. Dafür seien in den Absätzen 2 und 3 des Art. 134 gewisse Richtlinien aufgestellt. Für die Erfüllung dieser Verteilungsaufgabe bedürfe der Bund einer Legitimation, und es wäre kaum zu verstehen, wenn diese Legitimation nicht bereits im Grundgesetz selbst, nämlich im Art. 134 Abs. 1, statuiert worden wäre. Hilfsweise hat der I. Zivilsenat noch erwogen, auch die im Grundgesetz wiederholt zum Ausdruck gekommene Vorstellung von der - nur gebietsmässig eingeschränkten - Identität des Bundes mit dem Deutschen Reich würde keine andere Deutung zulassen, als dass das Reichsvermögen zugleich mit dem verfassungsgebenden Akt selbst nunmehr Bundesvermögen "wird", wobei es dahinstehen könne, ob rechtlich nur eine Bezeichnungsänderung oder ein echter Rechtsübergang kraft Gesetzes vorliege.
Diesen Ausführungen, auf die im einzelnen Bezug genommen wird, ist nichts Wesentliches beizufügen. Es bestehen danach keine Bedenken dagegen, dass nunmehr die Bundesrepublik Deutschland die im Streit befangene Forderung geltend macht und als Klägerin auftritt.
II.
Die Klägerin macht einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend. Sie steht auf dem Standpunkt, dass der Beklagten auf Grund der Jahresfertigungsbefehle Ansprüche gegen das Deutsche Reich nicht zustanden. Das Berufungsgericht ist jedoch mit Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte aus § 26 Abs. 3 RLG einen Anspruch auf angemessene Entschädigung gegen die Bedarfsstelle hatte. Das "Ingenieur-Büro G." war eine Dienststelle des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion und zwar gehörte es zu dem bei diesem gebildeten Hauptausschuss Schiffbau. Der Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion war Bedarfsstelle gemäss der Bekanntmachung über Bedarfsstellen vom 11.1.1944 (RGBl I S 13). Das "Ingenieur-Büro G." war daher befugt, Leistungen nach § 3 bRLG in Anspruch zu nehmen. Das hat es mit den an die Beklagte gerichteten Jahresfertigungsbefehlen getan. In diesen wurde der Beklagten aufgegeben, bestimmte Teile für den U-Bootbau herzustellen und sie auf die von den Werften eingehenden Bestellungen an diese zu liefern. Das entspricht der in § 3 b Ziff 3 und Ziff 1 RLG vorgesehenen Leistungsanforderung. Es handelt sich nicht nur um allgemeine, ausserhalb des RLG mögliche Maßnahmen zur Lenkung der Wirtschaft. Dafür wäre der Reichswirtschaftsminister zuständig gewesen, wie das für den Maschinen- und Apparatebau in der VO vom 11.12.1939 (RGBl I, 2411) ausdrücklich vorgesehen ist. Hier sind aber nicht Massnahmen zur Sicherung des allgemeinen Bedarfs getroffen worden, sondern es sind Leistungen in Anspruch genommen worden, die nach der Lieferung an die Werften unmittelbar dem Deutschen Reich, nämlich der Kriegsmarine zukommen sollten. Dieses unmittelbare eigene Interesse des Ingenieur-Büros G. an der angeforderten Leistung ergibt sich auch aus den Jahresfertigungsbefehlen selbst. Es heisst dort, dass die auf Grund dieser Befehle erzeugten Schiffbauteile "durch unsere Ihnen laufend zugehenden Sammelaufträge und die hierauf erfolgen den rechtsverbindlichen Bestellungen der einzelnen Werften bezw. des Kriegsmarinearsenals K." abgerufen werden. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass trotz der hiernach vorgesehenen eigenen Sammelaufträge des Ingenieur-Büros doch privatrechtliche Beziehungen nur zwischen der Beklagten und den bestellenden Werften zustandegekommen sind, weil das Ingenieur-Büro, das nur eine getarnte Dienststelle war, nur auf der Ebene des öffentlichen Rechts mit der Beklagten in Verbindung trat. Diese Fassung der Jahresfertigungsbefehle lässt aber erkennen, dass es sich nicht um allgemeine Massnahmen, sondern um Anforderungen im unmittelbaren eigenen Interesse des "Ingenieur-Büros" handelt. Auf diese Anforderungen ist daher die Vorschrift des § 3 b RLG anzuwenden.
Die Ansprüche, die der Beklagten auf Grund des RLG erwachsen sind, regelt § 26 RLG. Diese Bestimmung gewährt Ansprüche auf Vergütung und Entschädigung gegen die Bedarfsstelle. Für den Anspruch auf Vergütung ist jedoch zu beachten, dass dabei für eine bestimmte Gruppe von Inanspruchnahmen, nämlich für die Fälle des § 3 b RLG ein Anspruch auf Vergütung gegen die Bedarfsstelle ausgeschlossen ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2 b). Da hier eine Ianspruchnahme nach § 3 b RLG vorliegt, kommt ein Anspruch auf Vergütung gegen die Bedarfsstelle für die Beklagte nicht in Betracht. Die Beklagte kann auf Grund des § 26 Abs. 3 RLG vielmehr nur Ansprüche auf Entschädigung erheben. Diese Ansprüche stehen ihr gegen die Bedarfsstelle nicht nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 RLG zu; denn es handelt sich nicht um eine Inanspruchnahme für Dritte. Die Inanspruchnahme für Dritte ist im § 2 a RLG im Rahmen des I. Abschnitts des RLG, der von der Leistungspflicht handelt, geregelt. Der § 3 b ist im II. Abschnitt des RLG über die Leistungen enthalten. Leistungen nach § 3 b können sowohl für die Bedarfsstelle selbst als auch für Dritte in Anspruch genommen werden. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich hier um Anforderungen im unmittelbaren eigenen Interesse der Bedarfsstelle. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte die von ihr hergestellten U-Bootteile nicht unmittelbar an die Bedarfsstelle sondern an Werften zu liefern hatte. Das eigene Interesse der Bedarfsstelle bestand darin, den Werften die Herstellung von U-Booten für die Kriegsmarine zu ermöglichen. Diesem Ziel dienten auch die Jahresfertigungsbefehle. Wenn aber das Endergebnis eines Produktionsganges von der Bedarfsstelle selbst in Anspruch genommen wird, so sind jedenfalls in der Regel auch Massnahmen nach § 3 b RLG, die diesem Produktionsgang dienen, als Inanspruchnahmen für die Bedarfsstelle selbst anzusehen.
§ 26 Abs. 3 RLG gewährt dem Leistungspflichtigen einen Anspruch auf Ausgleich der Nachteile, die ihn infolge der Inanspruchnahme treffen. Dazu gehören auch Verluste, die er infolge der Leistung erleidet. Das Berufungsgericht hat mit Recht als Verluste im Sinne dieser Bestimmung auch die Aufwendungen an Material Löhnen und sonstigen Unkosten angesehen, die auf die Herstellung der an die Werften gelieferten und von diesen nicht bezahlten Schiffsbauteile verwandt worden sind. Allerdings lässt sich nicht sagen, dass diese Aufwendungen schon am 20. April 1945, als die Beklagte die Zahlung erhielt, als Verluste angesehen werden konnten. Damals war noch nicht zu übersehen, ob die Ansprüche der Beklagten gegen die Werften nicht noch von den Schuldnern erfüllt werden würden. Es lag vielmehr nur eine durch die Kriegsereignisse bedingte Unmöglichkeit vor, mit den Schuldnern in Verbindung zu treten. Die Vertraglichen Ansprüche waren aber nicht erloschen, und ihre Erfüllung konnte auch noch nicht als dauernd unmöglich angesehen werden. Im weiteren Verlauf der Ereignisse, durch die Kapitulation und ihre Folgen wurden diese Forderungen erheblich beeinträchtigt. Sie waren jetzt als Forderungen aus Rüstungsaufträgen gegen Schuldner ausserhalb der Westzonen praktisch nicht mehr beitreibbar. Aber auch in den Westzonen waren sie schon vor Erlass des Umstellungsgesetzes, das in § 21 Abs. 4 ein Leistungsverweigerungsrecht für solche Verbindlichkeiten begründet hat, mindestens starken Beschränkungen im Vertragshilfeverfahren ausgesetzt. Damit könnten sie in solchem Maße an Wert eingebüsst haben, dass die ihnen zugrunde liegenden Aufwendungen der Beklagten nunmehr als Verluste im Sinne des § 26 Abs. 3 RLG angesehen werden könnten.
III.
Für diese Verluste stand der Beklagten mithin nach § 26 Abs. 3 RLG eine angemessene Entschädigung zu. Dieser Anspruch war, wie ausgeführt, noch nicht begründet, als die Beklagte am 20.4.1945 die streitige Zahlung erhielte Der Anspruch bestand aber jedenfalls schon zur Zeit der Klägerhebung im September 1947. Er richtete sich nach § 26 Abs. 3 RLG gegen die Bedarfsstelle. Das war der Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion. Diese Behörde des Deutschen Reiches gab es zwar nach der Kapitulation nicht mehr, wohl aber bestand das Deutsche Reich als Subjekt des öffentlichen und privaten Rechts auch nach der Kapitulation bis zum Erlass des Grundgesetzes weiter, wie allgemein anerkannt ist (OGHZ 2, 382). Davon ist der Senat auch in seinem Urteil vom 5.2.1951 (IV ZR 109/50) ausgegangen. Die Forderung konnte daher auch nach der Kapitulation noch gegen das Deutsche Reich zur Entstehung gelangen.
Diese Forderung der Beklagten konnte der Zeuge S. am 20.4.1945 schon deshalb mit der geleisteten Zahlung nicht erfüllen, weil sie damals noch nicht bestand. Soweit daher die Beklagte sich auf diese Forderung beruft, ist es für die Entscheidung des Rechtsstreits belanglos, ob Schröder mit oder ohne Vollmacht für die Amtskasse gezahlt hat. Diese später entstandene Forderung kann die Beklagte dem Rückzahlungsanspruch vielmehr nur im Wege der Aufrechnung entgegensetzen. Eine solche Aufrechnung hat die Beklagte auch im Laufe des Rechtsstreits, spätestens mit Schriftsatz vom 22. Oktober 1947 erklärt. Die entsprechenden Ausführungen in diesem Schriftsatz beziehen sich zwar in erster Linie darauf, dass die Beklagte nach dem 20.4.1945 noch zwei Beträge von den belieferten Firmen erhalten hat, und dass sie sich auch zur Rückzahlung dieser Beträge nicht verpflichtet hält, weil sie über den am 20.4.1945 eingenommenen Betrag hinaus noch weitere, gleichartige, ungedeckt gebliebene Forderungen von über 81.000,00 RM hatte. Mit dieser Forderung hat die Beklagte ausdrücklich gegen den Rückforderungsanspruch des Reiches aufgerechnet. Wenn die Beklagte hiernach sogar Forderungen zur Aufrechnung herangezogen hat, die nicht im Streit befangen waren, so kann nicht zweifelhaft sein, dass sie diese Aufrechung auch mit dem Teil ihrer Forderung vornehmen wollte, der nach ihrer Auffassung gerade durch die erhaltene Zahlung getilgt war. Schon in dem Antrag auf Klagabweisung liegt bei dieser Sachlage die Aufrechungserklärung für den Fall, dass die Forderung insoweit nicht durch die Zahlung getilgt war und demgemäss ein Rückzahlungsanspruch des Reiches bestehen sollte. Gegen die Zulässigkeit einer solchen Eventualaufrechnung bestehen keine Bedenken.
Dieser Auffassung steht auch nicht entgegen, dass sie gegenüber einem Anspruch des Reiches erklärt worden ist. Die Vermögenssperre, die auf Grund des Gesetzes Kr 52 über das Vermögen des Deutschen Reiches verhängt war, ist durch die VO Nr. 202 der britischen Militärregierung (VOBlBrZ 1949, 532) jedenfalls für das Vermögen des Deutschen Reiches, das hier in Betracht kommt, fortgefallen. Auch die in Artikel II Ziff 1 e der VO Nr. 202 vorgesehene Ausnahme, die hier möglicherweise von Bedeutung sein könnte, ist durch die am 1. September 1950 in Kraft getretene VO Kr 217 (Amtsbl der AHK 1950, 596) beseitigt worden.
Ebensowenig steht die VO Nr. 99 der britischen Militärregierung der Aufrechnung entgegen. Sie verbietet in Art I Ziff 2 in Verbindung mit Nr. 7 a ihres Anhangs die Erfüllung von Kriegsverträgen durch das Reich. Diese Vorschrift hat aber nur haushaltrechtliche Bedeutung und enthält kein allgemeines Verfügungsverbot, wie der I. Zivilsenat des BGH schon in seinem Urteil vom 19.1.1951 (MDR 1951, 224 [BGH 19.01.1951 - I ZR 17/50]) ausgeführt hat. Diese VO ist ausserdem durch die VO Nr. 226 (Amtsbl der AHK 1951, 787) aufgehoben worden.
Bedenken gegen die Aufrechnung sind schliesslich auch nicht daraus herzuleiten, dass Verbindlichkeiten des Deutschen Seiches nach § 14 Ziff 1 UmstG von der Umstellung ausgeschlossen sind. Der Grosse Zivilsenat hat hierzu entschieden, dass § 14 Ziff 1 UmstG der Aufrechnung des inländischen Schuldners des Deutschen Reiches mit einer Gegenforderung nicht entgegensteht, wenn sich Hauptforderung und Gegenforderung vor dem 20. Juni 1948 zur Aufrechnung geeignet gegenübergestanden haben (BGHZ 2, 300). Im gleichen Beschluss hat der Grosse Zivilsenat auch ausgesprochen, dass die Aufrechnung auch dann zulässig ist, wenn für Hauptforderung und Gegenforderung zwei verschiedene Kassen des Reiches im Sinne des § 395 BGB zuständig gewesen wären und diejenige Kasse, durch die die Gegenforderung zu berichtigen gewesen wäre, infolge des Zusammenbruchs des Deutschen Reiches fortgefallen, eine andere Kasse aber nicht ersatzweise geschaffen oder bestimmt worden ist. Dies muss auch dann gelten, wenn die Gegenforderung erst nach der Kapitulation entstanden und die Behörde, in deren Dienstbereich der für die Entstehung der Gegenforderung massgebende Sachverhalt fiel, nicht mehr besteht. Im vorliegenden Fall sind aus diesem Gesichtspunkt um so weniger Bedenken herzuleiten, als die Leistungen der Beklagten für die Kriegsmarine bestimmt waren und auch der Rückforderungsanspruch bei einer Kasse der Kriegsmarine entstanden ist.
Der Einwand der Revision, die Aufrechnung sei deshalb unzulässig, weil für den Entschädigungsanspruch aus dem RLG der Rechtsweg nicht gegeben sei, ist unbegründet. Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 20. Dezember 1950 (IV ZR 163/50) entschieden, dass entgegen der Bestimmung im § 27 Abs. 3 S 4 RLG für Ansprüche aus dem RLG der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen steht. Das hat der Senat aus Art. 14 Abs. 3 GrundG geschlossen. Auf die Ausführungen in jenem Urteil, an denen der Senat festhält, wird verwiesen.
Nach alledem ist der Rückzahlungsanspruch des Deutschen Reiches jedenfalls insoweit durch Aufrechnung getilgt, als der Beklagten nach § 26 Abs. 3 RLG ein Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Verluste in dem erörterten Sinn zustand. Die Höhe dieser Forderung muss jedoch im einzelnen noch vom Berufungsgericht festgestellt werden. Zu dem Zweck war das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
IV.
Sollte sich bei dieser erneuten Prüfung durch das Berufungsgericht ergeben, dass der Rückzahlungsanspruch nicht in voller Höhe durch die zur Aufrechnung gestellte Forderung getilgt wird, so wird es darauf ankommen, ob S. befugt war, mit Wirkung gegen die Amtskasse die von der Beklagten geforderten Rechnungsbeträge zu bezahlen. Wenn auch, wie dargelegt, insoweit keine Forderung der Beklagten gegen das Deutsche Reich bestand, so könnte insoweit in Betracht kommen, dass S. gezahlt hat, um die Verpflichtungen der Werften zu erfüllen (§ 267 BGB), oder obwohl er wusste, dass er zur Zahlung nicht verpflichtet war (§ 814 BGB).
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Zeuge Schröder als stellvertretender Kassenleiter und zweiter Kassenbeamter Dritten gegenüber bevollmächtigt war. Auszahlungen aus der von ihm mitverwalteten Kasse, sei es durch Übergabe von Barmitteln, sei es durch Ausstellung von Barschecks, vorzunehmen. Wenn S. dabei den Scheck für die Beklagte unter Verstoss gegen § 37 Reichskassenordnung ohne Auszahlungsanordnung der zuständigen Verwaltungsstelle ausgestellt habe, so liegt darin nach der Auffassung des Berufungsgerichts nur eine Verletzung innerdienstlicher Vorschriften, die die Rechtswirksamkeit seiner Handlung gegenüber dem Marinefiskus nicht berührte.
Dem kann sich der Senat nicht anschliessen. Es mag zutreffen, dass die Reichskassenordnung ebenso wie die von der Revision angezogene Reichswirtschaftsbestimmungen zu einem erheblichen Teil nur innerdienstliche Anweisungen enthalten. Diejenigen Bestimmungen aber, die die Vertretungsbefugnis der Amtskassen im Rechtsverkehr und gegenüber Dritten regeln, haben eine weitergehende Bedeutung. Diese Vorschriften sind denjenigen gleichzustellen, die die Vertretungsbefugnis von Behörden in. Geschäftsordnungen und Zuständigkeitsordnungen, die als Rechts- oder Verwaltungsverordnungen ergehen, regeln. Diese schaffen nach aussen hin wirkendes sachliches Recht in der Art, dass dadurch die Zuständigkeit von Behörden zu hoheitsrechtlichen Verrichtungen und zur rechtsgeschäftlichen und prozessrechtlichen Vertretung des Fiskus der Verteilung und Begrenzung nach festgelegt wird. Das hat das Reichsgericht ständig angenommen (RGZ 162, 129, 137 mit weiteren Nachweisen). Es besteht kein Anlass, dem nicht zu folgen. Mag sich daher auch die Reichskassenordnung als vorwiegend innerdienstliche Verfahrensordnung nicht an den Kreis der Staatsbürger wenden, so müssen diese doch die Zuständigkeitsregelung, welcher die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht folgt, als bindend hinnehmen (RGZ 162, 137). Nach dieser Zuständigkeitsregelung war aber der Zeuge S., wie § 37 Reichskassenordnung ergibt, nicht befugt, ohne schriftliche Anweisung der zuständigen Verwaltungsstelle zu zahlen. Das muss sich demnach auch die Beklagte entgegenhalten lassen. Sie kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihr dieser Mangel der Vertretungsbefugnis verborgen geblieben sei, weil sie ihre Rechnungen am 19.3.1945 der Amtskasse zur Prüfung der Unterlagen eingereicht habe, und sie demgemäss am 20.4. bei Entgegennahme des Schecks habe annehmen müssen, dass die Prüfung ordnungsgemäss erfolgt sei. Die schon vom Reichsgericht entwickelten Grundsätze über die vermutete Vollmacht gelten nur für den Verkehr mit Kaufleuten oder mit wirtschaftlichen Betrieben, die in ihrer tatsächlichen Ausgestaltung von solchen nicht verschieden sind (RGZ 162, 148). Dass die Amtskasse des Admirals der Kriegsmarine Dienststelle H. eine behördliche Kasse war, war der Beklagten unstreitig bekannt. Dass solche behördlichen Amtskassen wie eine Behörde organisiert sein müssen, ist allgemein bekannt. Das wusste datier auch die Beklagte. Sie durfte deshalb bei, der Annahme des Schecks nicht auf den nach handelsrechtlichen Anschauungen etwa bestehenden Rechtsschein für die Vertretungsbefugnis des Zeugen S. vertrauen, sondern muss sich entgegenhalten lassen, dass nach der Zuständigkeitsordnung S. zur Aushändigung des Schecks nicht befugt war. Das Reichsgericht hat schon in der mehrfach erwähnten Entscheidung (RGZ 162, 129) darauf hingewiesen (S 149), dass den für die Reichs- und Staatsverwaltungen erlassenen Vorschriften über die Vertretungsbefugnis eine ähnliche Wirkung zukommt wie, denjenigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Satzungen, die die Vertretung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere der gemeindlichen Sparkassen, auf bürgerlich-rechtlichem Gebiet regeln. Diesen Vorschriften ist stets Ausschliesslichkeit mit der Wirkung zuerkannt worden, dass eine Vertretungsmacht aus anderweitigen Tatbeständen nicht zur Entstehung gelangt. Dem schliesst sich der Senat an. Soweit dabei, wie auch das Reichsgericht nicht verkannt hat, dem Verkehr Erschwerungen in der Nachprüfung der Vertretungsmacht entstehen, müssen diese im Interesse einer geordneten Verwaltungsführung in Kauf genommen werden.
Nach alledem hat S. nicht mit Wirkung gegen den Marinefiskus gezahlt. Soweit daher die Aufrechnung die Klagforderung nicht getilgt hat, erscheint sie begründet.
V.
Die Beklagte hat noch geltend gemacht, dass eine etwaige Bereicherung auf ihrer Seite im Sinne des § 818 BGB weggefallen sei. Ihre Aufwendungen für die Lieferungen an die Werften seien als Nachteile anzusehen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der empfangenen Zahlung stünden, und die ihr daher nach § 818 BGB anzurechnen seien. Auf diesen Einwand kommt es nicht mehr an, weil der Beklagten, wie dargelegt, ein Anspruch auf angemessene Entschädigung zusteht. Die Aufwendungen der Beklagten, die nach § 818 BGBüberhaupt als anrechnungsfähig in Betracht kommen könnten, können nicht höher sein als ihr Anspruch auf angemessene Entschädigung. Diese Aufwendungen finden daher schon im Rahmen des von ihr zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruchs Berücksichtigung. Es bedarf somit keiner Prüfung mehr, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Anwendung des § 818 BGB gegeben sein würden.
Die Revision erweist sich hiernach als begründet, soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass Schröder befugt war, rechtswirksam an die Beklagte zu zahlen. Jedoch kommt es, wie dargelegt, auf diese Frage nur insoweit an, als die Aufrechnung der Beklagten nicht durchgreift. In welchem Umfang dies der Fall ist, bedarf noch der näheren Feststellung durch das Berufungsgericht. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ascher
Dr. Hartz
Johannsen
v. Werner