Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.02.1951, Az.: IV ZR 109/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.02.1951
- Aktenzeichen
- IV ZR 109/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11204
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 04.10.1950 - AZ: 2 U 51/50
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- JZ 1951, 230-231 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1951, 228 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1951, 441 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Herausgabe von Maschinen
Prozessführer
des Reichsfiskus, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten in Köln,
Prozessgegner
den Bauunternehmer Johann J. R., K., W.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Nimmt eine Behörde, zu deren Aufgaben die Verwaltung und Sicherstellung von Vermögen einer öffentlich rechtlichen Person gehört, einen Vermögensgegenstand in Besitz, weil sie seine Zugehörigkeit zu dem verwalteten Vermögen behauptet, so ist diese Inbesitznahme nicht ohne weiteres ein Verwaltungsakt. Für die Klage gegen den Fiskus auf Herausgabe, die derjenige anstrengt, dem der Besitz entzogen ist, ist daher der Rechtsweg zulässig, weil damit nicht die Beseitigung eines Verwaltungsakts erstrebt wird.
hat der Bundesgerichtshof - IV. Zivilsenat - auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Raske, Ascher, Johannsen und Dr. Hartz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenates des Oberlandesgerichts in Köln vom 4. Oktober 1950 - 2 U 51/50 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand:
Der Kläger befand sich im Besitz eines Kompressors-Fabrikat "Demag", Maschinen-Nr.: 4193 Type HZSD 17/25 - 210 cbm/stdl. Leistung - 6 atü - elastikbereift, mit Werkzeugen. Er hat diesen Kompressor aus Heeresbeständen erworben und bezieht sich zum Beweise seines Eigentums auf eine von der Kraftfahrzeug-Instandsetzungs-Kompanie 218 ausgestellte Kaufbescheinigung vom 2. März 1945. Am 13. Juni 1947 liess der Beklagte durch einen technischen Angestellten den Kompressor bei dem Kläger abfahren und nahm ihn als Wehrmachtseigentum in Anspruch.
Der Kläger begehrt mit der beim Landgericht in Köln erhobenen Klage
Verurteilung des Beklagten auf Herausgabe des Kompressors.
Er hat geltend gemacht, der Beklagte habe ihm den Besitz des Kompressors gegen seinen Willen entzogen und den Besitz bösgläubig erworben. Bei der Wegnahme des Kompressors sei er nicht zugegen gewesen, seine anwesenden Eltern hätten der Wegnahme nicht zu widersprechen gewagt, sie seien auch zur Abgabe irgendwelcher Erklärungen nicht befugt gewesen.
Der Beklagte hat um
Abweisung der Klage gebeten.
Er wendet zunächst Unzulässigkeit des Rechtsweges ein. Er behauptet, der Kompressor sei in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erfasst und beschlagnahmt worden. Die Klage laufe daher lediglich darauf hinaus, durch Einkleidung in einen zivilrechtlichen Anspruch die Aufhebung hoheitlicher Massnahmen zu erzwingen. Ausserdem bestreitet der Beklagte, dass der Kläger Eigentümer des Kompressors geworden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers das landgerichtliche Urteil abgeändert und den Beklagten nach dem Antrag der Klage verurteilt. Der Streitwert ist in dem Urteil auf 4.500,- DM festgesetzt, die Revision ist nicht für zulässig erklärt worden.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt.
Er beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,
hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des ihm zu Grunde liegenden Verfahrens den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
1.
Da der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 6.000,- DM nicht erreicht und die Revision auch nicht zugelassen ist, so kann sie nur darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht zu Unrecht den Rechtsweg für zulässig erklärt habe; nur insoweit unterliegt daher das Berufungsurteil der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, §547 Abs. 1 Ziff 1 ZPO. Auf die den Klageanspruch selbst berührenden Revisionsgründe kann daher nicht eingegangen werden. Aber auch nur insoweit, als die Revision statthaft ist, kann sie keinen Erfolg haben.
II.
Bevor jedoch über die Zulässigkeit des Rechtsweges entschieden wird, ist zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob der Beklagte parteifähig ist, ob er in dem gegenwärtigen Rechtsstreit ordnungsgemäss vertreten wird, und ob für die Entscheidung des Rechtsstreites die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben ist. Alle diese Fragen sind zu bejahen.
1.
Verklagt ist der Reichsfiskus d.h. das Deutsche Reich. Sein Fortbestehen wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum überwiegend bejaht (OGHBZ in NJW 1950, 695; DOG a.a.O., 690; zweifelnd Riezler, SJZ 1950 Sp 427). Der Fortbestand des Reiches und damit dessen Parteifähigkeit als Reichsfiskus muss nach Ansicht des hier erkennenden Senats auch in dem massgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung insoweit bejaht werden, als noch Reichsvermögen vorhanden ist, das auf andere Rechtssubjekte nicht übergegangen ist und auch nicht als herrenlos angesprochen werden kann, und als es sich, wie im vorliegenden Fall, um Rechtsbeziehungen handelt, die hinsichtlich dieses Vermögens bestehen. Dieses Vermögen muss einen Rechtsträger besitzen, dem es zusteht. Es besteht kein Bedenken, als diesen Träger den fortbestehenden Reichsfiskus anzusehen.
2.
Die Vertretungsbefugnis des Oberfinanzpräsidenten für den Beklagten in dem Rechtsstreit ist durch Vorlage einer Bescheinigung des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 1951 hinreichend dargetan.
3.
Zu der Frage, ob die Gerichtsbarkeit deutscher Gerichte für den hier anhängigen Rechtsstreit gegeben ist, trägt die Revision vor, durch Anordnung der Militärregierung vom 12. Juli 1947 sei der Oberfinanzpräsident in Köln zum Treuhänder für Wehrmachtsvermögen bestellt worden. Das Vermögen sei nach MilRegG 52 gesperrt und die Sperre durch MilRegVO 202 aufrecht erhalten worden. Die Klage gegen das Reich hätte deshalb der Genehmigung der Militärregierung bedurft.
Nach Art. 2 b des Gesetzes Nr. 13 der Alliierten Hohen Kommission dürfen deutsche Gerichte Gerichtsbarkeit in nicht strafrechtlichen Angelegenheiten ohne ausdrückliche Genehmigung des Hohen Kommissars nicht ausüben, wenn eine der zu entscheidenden Fragen eine Angelegenheit betrifft, die aus der Erfüllung von Pflichten oder der Leistung von Diensten für die Alliierten Streitkräfte oder in Verbindung damit entstanden ist. Wenn die Revision hieraus den Schluss ziehen wollte, daß sich diese Vorschrift auf alle Rechtsstreitigkeiten bezieht, die nach MilRegG 52 gesperrtes Vermögen zum Gegenstand haben, so könnte ihr insoweit keineswegs gefolgt werden. Die Revision will sich aber wohl nur darauf berufen, dass der hier zu entscheidende Rechtsstreit mit der vom Oberfinanzpräsidenten veranlassten Sicherstellung des Kompressors in Zusammenhang steht, und dass diese Sicherstellung in Erfüllung der ihm als Treuhänder über Wehrmachtsvermögen obliegenden Pflichten erfolgt sei. Diese Ansicht der Revision steht jedoch mit dem unstreitigen Sachvorbringen der Parteien in Widerspruch. Die Wegnahme des Kompressors erfolgte am 13. Juni 1947, zum Treuhänder ist der Oberfinanzpräsident erst am 12. Juli 1947 bestellt worden. Die Sicherstellung kann daher nicht in Erfüllung der durch diese Einsetzung zum Treuhänder übertragenen Pflichten verfügt worden sein. Hat der Oberfinanzpräsident aber, wie von dem Beklagten in der Vorinstanz vorgetragen worden ist, den Kompressor in Vollzug der ihm durch Verfügung des Oberpräsidenten der N. vom 6. Juli 1945 übertragenen Aufgaben in Besitz genommen, dann hat er damit nicht eine ihm den Alliierten Streitkräften gegenüber bestehende Pflicht, sondern eine ihm als deutsche Behörde obliegende Dienstpflicht erfüllt. Art. 2 b a.a.O. ist hier also nicht anwendbar, sodass die Genehmigung der zuständigen alliierten Behörde zur Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit nicht eingeholt werden musste. Auch aus der Anweisung Nr. 109 der Britischen MilReg i.d.F. vom 26. Juni 1949 - Zentraljustizblatt 1949, 151 - kann der Beklagte nichts zu seinen Gunsten entnehmen. Abgesehen von der Frage, ob diese Anweisung noch nach Inkrafttreten des AHKGes Nr. 13 bindend ist, stellt sie klar, dass für die Erhebung einer Klage wegen Vermögens, das unter Gesetz 52 fällt, die vorherige Genehmigung der Militärregierung nicht erforderlich ist (Ziff 1), und bestimmt weiter, dass die Genehmigung nur einzuholen ist, wenn Klage gegen einen Treuhänder erhoben werden soll (Ziff 4). Um die Klage gegen einen Treuhänder handelt es sich hier nicht, da nicht der Oberfinanzpräsident, sondern der von ihm vertretene Reichsriskus verklagt ist.
Das von der Revision gegen die Gerichtsbarkeit der deutschen Gerichte erhobene Bedenken ist daher unbegründet.
III.
Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Rechtsweges mit der Begründung bejaht, dass der Beklagte den streitigen Kompressor nicht auf Grund hoheitlicher Befugnisse - etwa nach Erlass und Zustellung einer Beschlagnahmeverfügung - bei dem Kläger herausgeholt habe, sondern lediglich als vermeintlicher Eigentümer. Die Klage stelle daher keinen unzulässigen Versuch dar, die Aufhebung von Hoheitsmassnahmen im zivilrechtlichen Strafverfahren zu erzwingen.
Ob die Handlung eines Staatsorgans ein Staatshoheitsakt ist oder nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu behandeln ist, ist eine vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage.
Nach der feststehenden Rechtsprechung des Reichsgerichts hängt die Zulässigkeit des Rechtsweges nach §13 GVG davon ab, ob nach dem von dem Kläger vorgetragenen Sachverhalt der Klageanspruch aus einem Rechtsverhältnis abgeleitet wird, das sich als ein bürgerlichrechtliches darstellt (RGZ 157, 106 ff/115/). Dabei kommt es auf die rechtliche Beurteilung, die der Kläger seinem Anspruch gibt, nicht an. Ein öffentlich-rechtlich geordnetes Verhältnis wird nicht dadurch zu einem bürgerlichrechtlichen, dass die Klage ihm eine bürgerlichrechtliche Form gibt. Dieser Grundsatz erfährt eine Ausnahme dann, wenn ein Hoheitsakt Rechtsfolgen hervorgebracht hat, die ihrer Natur nach bürgerlichrechtliche sind, die Klage aber darauf abzielt, gegen den Hoheitsträger ein Urteil zu erwirken, das ihm aufgibt, den öffentlich-rechtlichen Akt aufzuheben und seine Folgen rückgängig zu machen. Ein solcher Klage stattgebendes Urteil würde einen unzulässigen Eingriff in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörden bedeuten und dem Grundsatz der Gewaltenteilung widersprechen, RGZ 130, 290; 162, 181. Inwieweit dieser Rechtszustand durch Art. 19 Abs. 4 GG eine Änderung erfahren hat, kann hier dahingestellt bleiben, da die hier in Frage stehende Handlung des Beklagten kein Hoheitsakt ist.
Die Handlung, in der die Revision einen Staatshoheitsakt sieht und dessen Rückgängigmachung im ordentlichen Rechtsweg sie für unzulässig hält, ist die Wegnahme des Kompressors aus dem Gewahrsam des Klägers durch einen Angestellten des Reichsbauamts in K.. Dieser Wegschaffung ist eine Entscheidung über das Eigentum an dem Kompressor durch eine Verwaltungsbehörde nicht vorausgegangen. Es handelt sich im vorliegenden Fall nach dem vorgetragenen Sachverhalt weder um die Vollstreckung einer Verwaltungsanordnung, noch überhaupt um die Ausübung hoheitlicher Befugnisse, wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat. Der Wegnahme des Besitzes an einer beweglichen Sache als solcher kommt der Charakter eines Hoheitsaktes nicht ohne weiteres zu. Sie diente der Sicherung des von dem Beklagten an dem Kompressor in Anspruch genommenen Eigentums. Nimmt der Staat zu diesem Zweck eine Handlung vor, dann ist sie, sofern sich nicht aus besonderen Umständen etwas anderes ergibt, kein Hoheitsakt; sie ist vielmehr rechtlich ebenso zu beurteilen wie eine dasselbe Ziel verfolgende Handlung einer Privatperson, die Eigentümer ist oder zu sein behauptet. Es sind im vorliegenden Fall keine Tatsachen vorgetragen, aus denen zu entnehmen wäre, dass bei der Wegnahme des Kompressors Hoheitsgewalt betätigt worden ist. Der technische Angestellte des Reichsbauamts in K. B. erhielt nach den Feststellungen des Berufungsurteils den Auftrag, den Kompressor bei dem Kläger abzufahren. Er hat den Auftrag ausgeführt. Wie der Kläger behauptet, war er bei der Abholung nicht anwesend, nur sein Vater war zugegen, dieser hat der Wegnahme nicht widersprochen. Diesem Vorbringen ist zu entnehmen, dass die Handlung B. eine blosse zivilrechtliche Besitzergreifung war. Auch der Beklagte hat zu diesem Punkt keine abweichende Sachdarstellung gegeben, aus der sich entnehmen Hesse, dass nach dem Willen der beteiligten Behörde oder ihres Beauftragten bei der Wegnahme des Kompressors Hoheitsgewalt ausgeübt werden sollte.
Zur Ausübung von Hoheitsbefugnissen hätte auch jede gesetzliche Grundlage gefehlt. Sie wurde auch nicht durch das Gesetz betr die Verwertung von Militärgut vom 31. März 1923 (RGBl I 243) geschaffen, wie die Revision meint. Dieses Gesetz gab allerdings, wie die ihm vorangegangene Verordnung vom 13. Mai 1919 i.d.F. der Verordnung vom 17. Dezember 1920 (RGBl 1919, 477; 1920, 2161) dem Reichsschatzminister und den von ihm beauftragten Dienststellen die Befugnis zur Sicherstellung von Heeresgut. Diese Sicherstellung hatte den Charakter eines öffentlich-rechtlichen Hoheitsaktes, der im ordentlichen Rechtsweg nicht angegriffen werden konnte, RGZ 105, 192, 275; 106, 350. Sowohl die durch das Gesetz vom 31. März 1923 aufgehobene Verordnung als auch das Gesetz selbst beziehen sich aber nur auf das infolge der Demobilmachung nach dem ersten Weltkrieg freigewordene Heeresgut (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Reichsgerichts in RGZ 106, 350 ff über die Gründe des Erlasses der Verordnung vom 23. Mai 1919). Auch die Fassung der Bestimmungen des Gesetzes vom 31. März 1923 lässt eindeutig erkennen, dass es nur die Rechtsverhältnisse an dem infolge der Demobilmachung damals freigewordenen Heeresgut regeln will. So bestimmt §1, dass das Verfügungsrecht an dem durch die Demobilmachung freigewordenen Militärgut nur den Reichsschatzministerium oder den von ihm bestimmten Stellen zusteht. §2 und 3 a.a.O. enthalten die Bestimmung des Begriffs Militärgut im Sinne des Gesetzes. Von Belang ist hier vor allem die Vorschrift des §3, der eine Vermutung für das Eigentum des Reiches an solchen im Privatbesitz befindlichen Gegenständen aufstellt, die entweder ausschliesslich militärischen Zwecken dienen oder aus Beständen der ehemaligen Heeres- oder Marineverwaltung stammen oder deren Herkunft aus solchen Beständen den Umständen nach anzunehmen ist. Auch aus §5 des Gesetzes, der die Fristen für Ansprüche aus Anlass der Verwertung oder Sicherstellung von Militärgut behandelt, ist das Gleiche zu entnehmen, weil die dort geregelten Fristen grundsätzlich mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zu laufen beginnen. Dies hätte keinen Sinn, wenn man das Gesetz auch auf solches Militärgut des Reiches beziehen wollte, das erst später diese Eigenschaft erlangt hat. Eine Sicherstellung von Wehrmachtsvermögen des Reiches nach dem zweiten Weltkrieg konnte daher auf Grund des §4 Abs. 1, 2 a.a.O. nicht erfolgen.
Auch die von der Revision weiter angezogenen Verfügungen des Oberpräsidenten der Rheinprovinz und der Militärregierung bieten keine rechtliche Grundlage für einen Hoheitsakt des Beklagten zur Sicherstellung seines Eigentums an dem streitigen Kompressor. Der Erlass des Oberfinanzpräsidenten der N. vom 22. November 1947 und die Anordnung der Militärregierung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 1947 scheiden schon deshalb aus, weil die Wegnahme bereits vorher am 13. Juni 1947 erfolgt war. Was den allein in Frage kommenden Erlass des Oberpräsidenten vom 6. Juli 1945 anlangt, so lässt er nicht erkennen, dass er hoheitliche Zwangsmassnahmen zum Zwecke der Erfassung von "freigewordenem" Reichsvermögen begründen wollte, wie es das Gesetz vom 23. März 1923 und die vorausgegangenen Verordnungen der Reichsregierung getan hatten, und daß damit der Rechtsweg für Ansprüche von Personen, die sich im Besitz solcher Gegenstände befanden, ausgeschlossen worden wäre.
Es kann daher auch dahin gestellt bleiben, ob überhaupt für eine solche Anordnung des Oberpräsidenten der R. eine gesetzliche Grundlage vorhanden war. Die Verfügung selbst hat sie nicht geschaffen, da es sich dabei um eine blosse Dienstanweisung an die Oberfinanzpräsidenten K. und D. handelte.
Die von dem Beklagten vorgenommene Sicherstellung des Kompressors stellt sich somit als eine Handlung dar, die in ihren Voraussetzungen und Folgen gänzlich den Vorschriften des Privatrechts untersteht. Gegen die Zulässigkeit des Rechtsweges bestehen daher keine Bedenken. Da, wie oben ausgeführt, die Nachprüfung des Berufungsurteils nur insoweit statthaft ist, als es sich um die Zulässigkeit des Rechtsweges handelt, muss die Revision, mit der sich aus §97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden, ohne dass die sachlichrechtlichen Rügen der Revisionsbegründung einer Nachprüfung zu unterziehen sind.
Streitwert: 4.500,- DM.