Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.01.1953, Az.: I ZR 35/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.01.1953
- Aktenzeichen
- I ZR 35/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12660
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergericht in Berlin - 11.01.1952
Rechtsgrundlagen
- § 242 BGB
- § 1 KSSchVO vom 30.11.1940
- § 3 KSSchVO vom 30.11.1940
- § 8 KSSchVO vom 30.11.1940
- § 9 KSSchVO vom 30.11.1940
- § 11 KSSchVO vom 30.11.1940
- § 19 KSSchVO vom 30.11.1940
- § 13 LAG Präambel
- § 228 LAG Präambel
- § 232 LAG Präambel
- § 235 LAG Präambel
Fundstellen
- DB 1953, 143 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1953, 515 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1953, 241-242 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1953, 228-229 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma Rudolf K. AG, vertreten durch den Vorstand, in B., B. Straße ...,
Prozessgegner
die Z. GmbH i.L., vertreten durch den Custodian Dipl.-Kaufmann W. S., B., N. Straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Ausgleichsforderungen aus dem Lastenausgleichsgesetz gegen die Bundesrepublik sind nicht identisch mit Kriegssachschädenforderungen gegen das Deutsche Reich. Eine auf letztere gestützte Aufrechnung kann deshalb nicht in eine solche mit Ausgleichsansprüchen umgedeutet werden. Die Ausgleichsforderungen bedürfen zu ihrer Durchsetzbarkeit zunächst der besonderen Feststellung nach dem Feststellungsgesetz.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Schmidt, Dr. Birnbach, Wilde und Dr. Krüger-Nieland für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Januar 1952 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine während des Krieges vom Reichswirtschaftsministerium (Reichsstelle für Kleidung) mit der Verteilung von Werkkleidung für in- und ausländische Arbeiter beauftragte Gesellschaft, verlangt mit der Klage Zahlung für im Frühjahr 1945 an die Beklagte als Auslieferungsstelle gelieferte Waren.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Sie bestreitet, eine privatrechtliche Kauverpflichtung eingegangen zu sein, und will sich an der Verteilung lediglich als beauftragte Treuhänderin der Reichsstelle für Kleidung beteiligt haben.
Für den Fall, daß das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis als Kauf angesehen werde, beruft sich die Beklagte auf Wegfall der Geschäftsgrundlage und folgert daraus den Fortfall ihrer eigenen Leistungspflicht.
Sie rechnet ferner gegen die Klageforderung mit zwei eigenen Forderungen gegen die Klägerin und mit einer weiteren Schadensersatzforderung gegen das Deutsche Reich aus Kriegssachschäden auf. Hierzu trägt sie vor, daß die Klägerin trotz ihrer privatrechtlichen Erscheinungsform nur eine getarnte Dienststelle der Reichsstelle für Kleidung, also des Deutschen Reiches, gewesen sei, so daß sie die Aufrechnung mit einer Forderung gegen das Reich hinnehmen müsse.
Schließlich beruft die Beklagte sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht, da es unbillig sei, wenn die Klägerin als ehemalige Reichsstelle ihre Forderung geltend mache, während sie, die Beklagte gehindert sei, ihre eigenen Forderungen gegen das Reich einzuziehen.
Das Landgericht wies die Klage ab, das Kammergericht verurteilte die Beklagte unter Klageabweisung im übrigen zur Zahlung von 22.062,96 DM nebst Zinsen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Kammergericht geht auf Grund der vorgelegten Unterlagen für die Geschäftsbeziehungen der Parteien davon aus, daß es sich bei ihren Umsätzen um bürgerlichrechtliche Kaufgeschäfte handle, die echte Kaufpreisforderungen erzeugt hätten. Die Höhe dieser Forderungen stellt es unter Berücksichtigung der zur Aufrechnung gestellten Gegenfordsrungen der Beklagten gegen die Klägerin auf 220.629,60 RM - umgestellt auf 22.062,96 DM/West - fest und hält auch die Geschäftsgrundlage hinsichtlich dieser Käufe nicht für erschüttert, weil die Beklagte im Februar oder März 1945 bereits mit dem bevorstehenden Zusammenbruch habe rechnen müssen, trotzdem aber um Belieferung mit Ware gebeten habe.
Die hiergegen von der Revision vorgebrachte Rüge der mangelnden Berücksichtigung des vollen Sachverhalts ist nicht begründet. Der Sachverhalt unterliegt, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, denselben Gesichtspunkten, die in BGHZ 1, 75[BGH 19.01.1951 - I ZR 15/50] und in der zum Abdruck bestimmten Entscheidung I ZR 170/51 vom 11. November 1952 den unterzeichneten Senat veranlaßt haben, auch in Fällen gelenkter Wirtschaft Kaufgrundsätze auf die Einzelumsätze zur Anwendung zu bringen. Der Gesamtinhalt der maßgebenden Richtlinien für die in ihnen geregelte Warenverteilung laßt ersehen, daß die Durchführung der Verteilung in der Gestalt privatrechtlicher Kaufverträge erfolgen sollte. Die Meinung der Revision, daß der vorliegende Sachverhalt anders gelagert sei, trifft nicht zu. Insbesondere ist in der zweitgenannten Entscheidung hinsichtlich der Forderungen derselben Klägerin aus gleichen Umsatzgeschäften eingehend ausgeführt, daß die dem Geschäftsverkehr nach dem Rundschreiben vom 25. Oktober 1943 zugrunde gelegten Geschäftsbedingungen eindeutig das Vorliegen von privatrechtlichen Kaufverträgen ergäben. Zu denselben Bedingungen ist auch im vorliegenden Falle geliefert worden. Mit ihnen hat die Beklagte eindeutig die Gefahr ab Fabrik übernommen. Der Hinweis der Revision auf die Bereitschaft der Klägerin zur Geltendmachung gewisser Kriegsschäden ändert an der Gefahrtragung nichts, sondern bedeutete nur eine Einschaltung der Klägerin zur Unterstützung der Beklagten bei der Erlangung des Ersatzes. Die Gefahrtragung verblieb bei der Beklagten. Der Senat hält deshalb auch im vorliegenden Fall daran fest, daß die Gestaltung von Warenumsätzen der gelenkten Wirtschaft nach behördlich festgelegten Richtlinien der Annahme bürgerlichrechtlicher Kaufverträge nicht im Wege steht.
Ebensowenig reichen die Ausführungen der Revision hin, eine Veränderung der Kaufverpflichtungen der Beklagten mit Rücksicht auf eine Erschütterung der Geschäftsgrundlage zu begründen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die erkennbare Geschäftsgrundlage der Beklagten die bewußte Übernähme des Kriegsrisikos gewesen sei, da sie in Kenntnis der Entwicklung um Belieferung gebeten habe. Die Revision versucht vergeblich, diese Feststellung durch, den Hinweis zu entkräften, daß sie bestritten habe, ein vertretungsberechtigter Angestellter habe diese Belieferung gefordert. Das Berufungsgericht entnimmt seine Feststellung aus der Aussage der Zeugin M., die erklärt hat, daß sie namens der Klägerin mit der Abteilungsleiterin der Beklagten über die Belieferung verhandelt habe, die auch vordem schon derartige Verhandlungen geführt habe. Hieraus konnte das Berufungsgericht auch ohne Angabe des Namens dieser Angestellten entnehmen, daß sie vertretungsberechtigt für die Beklagte gewesen sei und in ihrem Namen weitere Belieferung angefordert habe. Eine unvollständige Würdigung des Sachverhalts liegt also auch, hier nicht vor. Damit entfällt zugleich der Einwand der Beklagten, daß die Klägerin zur Unzeit geliefert habe. Im übrigen wird auch hinsichtlich des Fehlens einer Erschütterung der Geschäftsgrundlage auf die Begründung des Senats in I ZR 170/51 verwiesen.
II.
Die Aufrechnung der Beklagten mit Forderungen gegen das Deutsche Reich lehnt das Berufungsgericht mit der Begründung ab, daß der Vortrag der Beklagten einen Anhalt dafür vermissen lasse, die Gegenforderungen seien fällig und deshalb zur Aufrechnung geeignet. Es stehe ferner der Aufrechnung das Hindernis der mangelnden Gegenseitigkeit entgegen, weil die Klägerin selbst wenn sie ein Reichsunternehmen wäre, ein selbständiges Rechtsobjekt sei, das selbständig geleitet worden sei.
Für die Wirkungslosigkeit der Aufrechnung mit Kriegssachschädenforderungen genügt bereits das Nichtvorliegen einer festgestellten und damit fälligen Forderung, wie der Senat in BGHZ 5, 352 ausgeführt hat. Die dagegen von Sieveking in MDR 1953, 9 erhobenen Bedenken können nicht als durchgreifend anerkannt werden. Solange es mit der Feststellung an einer Entscheidung fehlt, ob das Reich Natural- oder Geldersatz geben wolle und wann diese Leistung geschuldet sei, fehlt es an der Entstehung einer durchsetzbaren, fälligen und bestimmten Geldforderung des Gläubigers, die einer Aufrechnung gegen eine Geldschuld fähig ist.
Die von der Beklagten in der Revisionsinstanz vorgelegten vorläufigen und endgültigen Bescheide über die Feststellung von Kriegssachschädenforderungen betreffen andere Schäden als diejenigen, deren Ersatz die Beklagte allein zur Aufrechnung gestellt haben will. Sie haben aber vor allem dem Berufungsgericht weder vorgelegen noch ist ihre Existenz in den Tatsacheninstanzen behauptet worden. Sie könnten also höchstens in Verbindung mit einer Rüge wegen Nichtausübung des Fragerechts (§139 ZPO) in den Prozeß eingeführt werden. Eine solche Rüge ist nicht erhoben. Die Feststellungsbescheide müssen auch deshalb unbeachtet bleiben.
Der Versuch der Revision, die Aufrechnung nunmehr auf die Ansprüche der Beklagten aus §§13, 228, 232, 235 des Lastenausgleichsgesetzes zu stützen, scheitert schon daran, daß insoweit die Aufrechnung in den Tatsacheninstanzen nicht erklärt worden ist. Die dort abgegebene Erklärung umfaßt die Ansprüche aus dem AG nicht, da das Gesetz erst nach Abschluß der Tatsacheninstanzen in Kraft getreten ist und die früheren Kriegssachschädenforderungen nicht identisch mit den durch das IAG begründeten Forderungen sind. Das LAG will keinen Schadensersatz, sondern nur aus Gründen der sozialen Gerechtigkeit einen Ausgleich für besonders hart betroffene Bevölkerungsteile gewähren (Präambel und amtl. Begründung zum IAG S. 92/93). Es kommt hinzu, daß nach §§235, 236 LAG auch diese Forderungen der Festsetzung bedürfen und sie sich daher vor einer solchen Festsetzung noch nicht zu einer für die Aufrechnung ausreichenden Durchsetzbarkeit verdichtet haben. Es kann also dahingestellt bleiben, ob überhaupt der Bund als Schuldner der Ausgleichsansprüche dem früheren Deutschen Reich als Schuldner der Kriegssachschädenforderungen gleichgestellt werden kann. Auch auf die Identität des Deutschen Reichs mit der Klägerin kommt es nicht mehr an. Denn sowohl die Aufrechnung wie das von der Beklagten in Anspruch genommene Leistungsverweigerungsrecht entfallen auch dann, wenn diese Identität gegeben sein sollte. Die insoweit von der Revision gegen die Begründung des Berufungsgerichts vorgetragenen Bedenken können also auf sich beruhen.
Der Senat hat in seiner Entscheidung BGHZ 3, 316 zwar die Möglichkeit offen gehalten, daß ein Schuldner des Reiches oder eines ihm gleichstehenden Gläubigers für den Fall des Scheiterns seiner Aufrechnung mit Forderungen gegen das Reich sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht zurückziehen könne, das ihm unter Umständen erlaube, die Erfüllung einer Reichsforderung solange zu verweigern, bis die Geltendmachung seiner eigenen Forderung möglich sei. Der Senat hat damit aber keinen allgemein geltenden Grundsatz ausgesprochen, sondern nur eine Möglichkeit angedeutet, die davon abhängt, ob im gegebenen Falle die einseitige Geltendmachung der Reichsforderung als Verstoß gegen Treu und Glauben und damit als unzulässige Rechtsausübung angesehen werden kann. Dabei handelte es sich in BGHZ 3, 316 nicht um die Geltendmachung von Kriegssachschädenforderungen. Diese waren in jenem Fall schon deshalb ausgeschieden, weil der Schuldner sie weder ausdrücklich noch in substantiierter Form zur Grundlage seines Leistungsverweigerungsrechtes gemacht hatte. Vielmehr stützte sich der Schuldner in jenem Falle auf Gegenforderungen, die in enger Beziehung zur Klageforderung standen und deshalb auf die Klageforderung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben leicht hätten zurückwirken können.
Im vorliegenden Falle sind es aber allein Kriegssachschädenforderungen, auf die die Beklagte ihre Verteidigung stützt, Forderungen also, die der allgemeinen Kriegsgefahr entspringen, der ein jeder unterworfen war und die keine besondere Rückwirkung auf die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche ausüben konnten. Liegen, wie bereits dargelegt ist, hinsichtlich dieser Forderungen die Voraussetzungen der Aufrechnung nicht vor und fehlt es auch an der Möglichkeit, wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben eine Umgestaltung der vertraglichen Verpflichtungen vorzunehmen, dann kann allein in der einseitigen Geltendmachung der angeblichen Reichsforderung vor Regelung der Kriegssachschäden kein Verstoß gegen Treu und Glauben gesehen werden, der nach §242 BGB zur Annahme eines Leistungsverweigerungsrechtes führen müßte. Es fehlt für solche zur Zeit noch nicht durchsetzbaren Forderungen an einem Sicherungsbedürfnis, das letzten Endes der innere Grund für die Zulassung der Leistungsverweigerung sein würde. In dieser Richtung hat sich der Senat schon in BGHZ 5, 352 ausgesprochen.
Die Revision der Beklagten mußte daher mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückgewiesen werden.