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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1953, Az.: I ZR 100/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.10.1953
Aktenzeichen
I ZR 100/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12786
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Düsseldorf - 27.03.1952

Prozessführer

der Firma Helmut H. K.G., persönlich haftender Gesellschafter Kaufmann Helmut H. in D., K.str. ...,

Prozessgegner

die Z. gesellschaft m.b.H. in B., I., vertreten durch den Custodian für die Reichsstellen, Wirtschaftsgruppen und anderen staatlichen Wirtschaftsstellen im amerikanischen und britischen Sektor Berlins, F.J. B. B., K. (Landesfinanzamt B.),

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Birnbach, Wilde, Dr. Christoph und Dr. Weiß

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 27. März 1952 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin wurde 1939 nach Kriegsbeginn von der Wirtschaftsgruppe Bekleidungsindustrie sowie von Fachgruppen der Textilindustrie gegründet. Ihr satzungsgemäßer Gegenstand war der Einkauf und die Verwertung von Textilien aller Art, insbesondere um die Versorgung des deutschen Volkes mit Bekleidung sicherzustellen. Im Rahmen der von der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete geschaffenen Verteilungsorganisation hatte die Klägerin die Stellung eines "Gruppenführers". Die Beklagte, ein Einzelhandelsunternehmen, war von der Reichsstelle für Kleidung als "Gruppenverteiler" für den Bezirk Düsseldorf eingesetzt. Für den Warenverkehr zwischen den einzelnen Stufen des Verteilersystems gelten die "Grundsätzlichen Bestimmungen" (GB) und die "Ausführungsrichtlinien" (AR), die von der Reichsstelle festgelegt waren. Nach VI A Abs. 3 der GB vom 14. Dezember 1944 liefert der Gruppeneinführer ab Reichsgrenze auf Rechnung und Gefahr des Gruppenverteilers.

2

Im Herbst 1944 lagerten in Holland für die Klägerin größere Posten Textilwaren, die für Mitteldeutschland bestimmt waren und wegen des Vormarsches der Alliierten Truppen auf höhere Weisung schleunigst abtransportiert werden sollten. Auf Veranlassung der Klägerin schaffte im Oktober 1944 die Beklagte, deren Inhaber schon vorher der Klägerin für einen solchen Fall seine Hilfe angeboten und Besorgung von Transportmitteln zugesagt hatte, diese Textilwaren im Werte von 1.316.785,95 RM nach Deutschland und lagerte sie in ihrem Ausweichlager in Hohenlimburg bei Hagen ein. Am 21. Dezember 1944 erteilte die Klägerin der Beklagten über diese sogenannte Holland-Ware zwei Rechnungen über 1.019.522,07 RM und 246.054,40 RM und am 6. März 1945 eine weitere Rechnung über 51.209,48 RM. Da sich alsbald zeigte, daß ein Weitertransport der Ware nach Mitteldeutschland nicht möglich war, wurde auf Veranlassung der Klägerin mit Zustimmung der Reichsstelle die Ware zur Verteilung in Westdeutschland freigegeben. Etwa die Hälfte der aus Holland geretteten Waren wurden demgemäß größtenteils in der Zeit zwischen dem 31. Dezember 1944 und dem 6. April 1945 von der Beklagten an andere Unternehmer weiter geliefert. Einen Teil im Werte von 330.576,26 RM behielt sie für ihr eigenes Einzelhandelsgeschäft zurück. Die andere Hälfte der Ware wurde in den Tagen vom 16.-21. April 1945 in Hohenlimburg teils auf Anordnung der amerikanischen Besatzungstruppen unentgeltlich an die Bevölkerung ausgegeben, teils von Fremdarbeitern geplündert. Um die Frage, ob die Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises für diese in Verlust geratenen Waren verpflichtet ist, geht es in diesem Rechtsstreit.

3

Die Klägerin hat von dem Gesamtkaufpreis zunächst einen Teilbetrag von 67.000 DM eingeklagt. Nachdem die Beklagte nicht mehr bestritten hatte, den Kaufpreis für die von ihr weiter gelieferten und in Westdeutschland zur Verteilung gelangten Waren in Höhe von 652.246,56 RM zu schulden, ist sie durch Teilurteil des Landgerichts in Höhe von 65.224,65 DM verurteilt worden. Diesen Betrag hat sie bezahlt. Die Klägerin hat nunmehr beantragt,

4

die Beklagte zu verurteilen, an sie 126.438,23 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Januar 1945 abzüglich der durch das Teilurteil vom 20. Mai 1949 erledigten 65.224,65 DM zu zahlen.

5

Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie verweigert die Bezahlung der in Hohenlimburg verloren gegangenen Ware, indem sie geltend macht: Die Holland-Ware sei ihr von der Klägerin nicht verkauft, sondern nur zur Einlagerung übergeben worden. Sie sei der Klägerin aus Gefälligkeit beim Abtransport behilflich gewesen und habe die Ware zunächst bei sich eingelagert. Mit dem Landeswirtschaftsamt Düsseldorf sei vereinbart worden, daß sie, die Beklagte, das Kriegsrisiko für die Holland-Ware nicht zu tragen habe. Das Landeswirtschaftsamt (LWA) sei als Unterbehörde der Reichsstelle befugt gewesen, Abmachungen zu treffen, die von den GB und AR abwichen. Es verstoße auch gegen Treu und Glauben, wenn die Klägerin Bezahlung für die untergegangenen Waren verlange, denn die in den GB und AR vorgesehene Abwälzung des Kriegsrisikos auf die Gruppenverteiler habe zur Voraussetzung gehabt, daß die von Kriegsverlusten Betroffenen entsprechende Entschädigung auf Grund der Kriegssachschädenverordnung vom Reich erlangen würden. Seitdem aber das Reich keinen Ersatz mehr für Kriegsschäden leiste, dürfe die Klägerin, die als mittelbare Reichsgesellschaft im Auftrage und für Rechnung des Reiches gehandelt habe, keine Bezahlung für Waren verlangen, die infolge von Kriegsereignissen in Verlust geraten seien.

6

Die Beklagte hat sich weiter auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage infolge der Beendigung der Kriegsschädenerstattung berufen und vorsorglich die Aufrechnung mit ihren Kriegssachschädenforderungen erklärt.

7

Die Klägerin hat die tatsächlichen Behauptungen der Beklagten bestritten und ist ihren Rechtsausführungen entgegengetreten.

8

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt und lediglich streitige Posten von zusammen 2.132,95 DM von der Klageforderung abgesetzt.

9

Gegen dieses Urteil hat nur die Beklagte Berufung mit dem Ziele der Klageabweisung in vollem Umfange eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

10

I.

Das Berufungsgericht geht im Anschluß an die Rechtsprechung des Senats (BGHZ 1, 75 [BGH 19.01.1951 - I ZR 15/50]) zutreffend davon aus, daß das Rechtsverhältnis der Parteien trotz öffentlich-rechtlichen Einschlages nach privatrechtlichen Regeln zu beurteilen sei. Insoweit erhebt auch die Revision keine Einwendungen. Der Hauptstreit der Parteien geht um die Frage, ob die Beklagte auf Grund eines über die Holland-Ware geschlossenen Kaufvertrages im Zeitpunkt ihres Verlustes (April 1945) deren Eigentümerin geworden war oder ob sie die Ware lediglich auf Grund eines Verwahrungsvertrages für die Klägerin auf Lager genommen hatte. Das Berufungsgericht ist zwar der Meinung, die Klägerin sei durch die GB und AR nicht gehindert gewesen, der Beklagten die Holland-Ware lediglich zur Aufbewahrung zu übergeben, es kommt aber in einer ausführlichen Würdigung der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, zwischen den Parteien habe spätestens seit Erteilung der zwei Rechnungen vom 21. Dezember 1944 und seit Beginn der Weiterverteilung der Ware in Westdeutschland Übereinstimmung darüber bestanden, daß die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Gruppenverteiler die gesamten Waren zum bestimmungsgemäßen Weiterabsatz käuflich erworben habe. Demgemäß habe die Beklagte, sofern sie nicht schon von Anfang an mit der Erlangung des Besitzes Eigentümerin der Ware geworden sei, mindestens später, als die Ware sich bereits in ihrem Besitz befunden habe, gemäß §929 Satz 2 BGB das Eigentum an ihr erlangt.

11

Da die Revision die diesem Ergebnis zugrunde liegenden Feststellungen mit einer Reihe von Verfahrensrügen aus §§286, 139 ZPO angreift, bedarf es zunächst einer zusammenfassenden Wiedergabe der vom Berufungsgericht für seine Würdigung als maßgeblich hervorgehobenen Umstände.

12

Die als Zeugen vernommenen ehemaligen Beamten des LWA D., H. und S., hatten die Darstellung der Beklagten insofern bestätigt, als nach ihrer Aussage die Beklagte nur denjenigen Teil der Ware käuflich übernommen habe, über den das LWA durch Verteilungsanordnungen verfügt habe, nachdem sich die Unmöglichkeit eines Weitertransportes nach Mitteldeutschland herausgestellt habe, während sie den anderen Teil lediglich für die Klägerin eingelagert haben solle. Das Berufungsgericht ist aber dieser Darstellung der Zeugen, die es nur als Wiedergabe einer irrigen Rechtsansicht wertet, nicht gefolgt, da sie mit der wirklichen Sachlage und dem eigenen Verhalten der Beklagten schlechterdings nicht vereinbar sei. Als einzelne Momente, die gegen die Meinung der Zeugen sprächen, führt das Berufungsgericht an: Eine Trennung der Holland-Ware in zwei verschiedene Hälften habe niemals stattgefunden, der gesamte Bestand sei vielmehr im Oktober 1944 von der Beklagten in ihr Ausweichlager Hohenlimburg verbracht worden. Die Beklagte habe die ganze Holland-Ware nach Empfang in ihr Wareneingangsbuch eingetragen und die Klägerin habe ihr am 21. Dezember 1944 über den weitaus größten Teil der Ware Rechnungen erteilt; die spätere Rechnung vom 6. März 1945 habe sich nur auf einen kleinen Rest von etwa 1/25 des Gesamtbetrages bezogen. Mithin hätte sich ein etwaiger Verwahrungsvertrag nur auf den gesamten Warenbestand erstrecken können, nicht aber nur auf den Teil, der später in Verlust geraten sei. Andererseits müsse die Beklagte, als sie in den Monaten Januar bis April 1945 über die andere Hälfte der Ware durch Verteilung an sich selbst und andere Unternehmen nach Weisung des LWA verfügt habe, Eigentümerin der Ware gewesen sein, was wiederum den Abschluß eines Kaufvertrages voraussetze. Man könne auch nicht annehmen, daß die Beklagte nur den vom LWA jeweils abverfügten Teil käuflich übernommen habe, denn unstreitig sei die Klägerin nach der Ablieferung der Ware an die Beklagte in die Verteilung nicht mehr eingeschaltet worden, die Beklagte habe vielmehr selbständig, lediglich nach den öffentlich-rechtlichen Weisungen des LWA als Gruppenverteiler über die Ware verfügt. Als Lagerhalter hätte sie dazu aber der Mitwirkung oder mindestens Zustimmung der privatrechtlich verfügungsberechtigten Klägerin bedurft, die in keinem Fall eingeholt worden sei. Eine bloße Aufbewahrung der Ware hätte auch der Anweisung des Reichsverteidigungskommissars, alle vorhandenen Textilbestände alsbald der Zivilbevölkerung zuzuleiten, widersprochen. Weder vom LWA noch von der Klägerin als einem den Weisungen der Reichsstelle unterworfenen Organ der staatlichen Bewirtschaftung sei anzunehmen, daß sie angesichts des ungeheuren Bedarfs der Bevölkerung der unter der damaligen Kriegslage besonders ernst zu nehmenden Anweisung des Reichsverteidigungskommissars zuwidergehandelt haben würden. Mithin könne eine bloße Einlagerung der Holland-Ware bei der Beklagten allenfalls im Oktober 1944 für denjenigen Zeitraum verabredet gewesen sein, in dem es noch in der Schwebe gewesen sei, ob die Ware nach Mitteldeutschland hätte weitertransportiert werden können. Als die Beklagte dann später die beiden Rechnungen der Klägerin vom 21. Dezember 1944 über fast die ganze Warenmenge widerspruchslos entgegengenommen, die Klägerin sich ferner mit der Verteilung der Ware im Westen einverstanden erklärt und diese von Januar bis April 1945 unter Einschaltung der Beklagten begonnen habe, sei es zwischen den Parteien offensichtlich klar gewesen, daß die Ware nunmehr auf Grund eines Kaufes von der Beklagten übernommen worden sei.

13

Diese Würdigung wird nach Auffassung des Berufungsgerichts durch weitere Gesichtspunkte gestützt: Die Beklagte habe als Kaufmann kaum den Abtransport der Holland-Ware aus Holland angeboten, lediglich um die Ware unentgeltlich - von einer Aufbewahrungsgebühr sei nie die Rede gewesen, die Beklagte habe eine solche auch nie verlangt - aufbewahren zu können. Vielmehr sei die Beklagte angesichts des Mangels an Versorgungsgütern aller Art und des bevorstehenden Kriegsendes stärkstens daran interessiert gewesen, in den Besitz von Waren zu gelangen und das Eigentum daran zu erwerben. Schließlich gehe aus der Anmeldung des Kriegssachschadens seitens der Beklagten hervor, daß sie die Ware als eigene betrachtet und angemeldet habe (Akten des Kriegsschädenamtes und Gutachten des Wirtschaftsprüfers H.).

14

Die Revision rügt zunächst die Nichtberücksichtigung der Bekundung des damaligen Referenten im LWA, H., wonach die Klägerin ihn beauftragt habe, die Holland-Ware nach Deutschland zu schaffen, weil dies von Berlin aus nicht mehr möglich gewesen sei. Nach Auffassung der Revision hätte hieraus auf eine privatrechtliche Bevollmächtigung des H. geschlossen werden müssen, namens der Klägerin mit der Beklagten entsprechende Verhandlungen zu führen und Verträge zu schließen. Außerdem sei die Bemerkung des H. nicht gewürdigt worden, daß sich die Klägerin mit der Verteilung eines Teiles der Ware in Westdeutschland einverstanden erklärt habe. Hieraus will die Revision schließen, daß die Beklagte nur bezüglich dieses für die Verteilung in Westdeutschland bestimmten Teiles der Ware Käuferin und Eigentümerin geworden sei, daß dagegen wegen der übrigen Ware nur ein Verwahrungsverhältnis bestanden haben könne. Die Rügen der Revision sind nicht begründet. Der Zeuge hat erklärt, die Klägerin habe sich an ihn gewandt, er solle versuchen, die Ware aus Holland herauszubekommen. Er habe dann der Klägerin vorgeschlagen, die Ware wenigstens zum Teil in Westdeutschland verteilen zu lassen, womit die Klägerin einverstanden gewesen sei. Im weiteren Teil seiner Aussage hat der Zeuge dann bekundet, Anfang 1945 sei ein Weitertransport ins Innere Deutschlands nicht mehr möglich gewesen; die Klägerin habe sich darauf - mündlich - bereit erklärt, "daß die Ware hier in Westdeutschland zur Verteilung gelangen solle". Wenn das Berufungsgericht hieraus eine allgemeine privatrechtliche Bevollmächtigung des H. dahingehend, anstelle der Klägerin die für die Durchführung des Geschäftes notwendigen Abreden zu treffen, nicht entnommen hat, so liegt das auf dem dem Revisionsgericht verschlossenen Gebiet tatrichterlicher Beweiswürdigung. Ausdrücklich brauchte sich das Berufungsgericht hierüber nicht auszulassen. Denn seine eingehende Würdigung des Sachverhalts ergibt mit aller Deutlichkeit, daß sich nach Auffassung des Berufungsgerichts die Tätigkeit des LWA und seiner Beamten, wie das ja auch der Natur der Sache entsprach, allein auf die öffentlich-rechtliche Seite der Angelegenheit bezogen hat, während es privatrechtliche Abreden des Inhalts, daß jeweils nur der vom LWA abverfügte Teil der Ware an die Beklagte verkauft und ihr zu Eigentum überlassen werden solle, gerade vermißt. Im übrigen trifft es nicht zu, daß sich nach der oben wiedergegebenen Bekundung des Zeugen H. die Zustimmung der Klägerin zur Verteilung der Ware im Westen nur auf einen Teil beschränkt habe. Mindestens seit dem Zeitpunkt, in dem sich die Unmöglichkeit eines Weitertransportes nach Mitteldeutschland herausstellte, hat die Klägerin auch nach der Aussage des Zeugen H. die gesamte Ware zur Verteilung im Westen freigegeben.

15

Keiner näheren Prüfung bedarf die weitere Rüge der Revision, wonach das Berufungsgericht für seine Auffassung, daß von vornherein ein Kaufvertrag über die gesamte Holland-Ware zustande gekommen sei, keine Feststellungen getroffen habe, wann, wodurch und durch wen ein solcher Kaufvertrag geschlossen worden sei. Denn das Berufungsgericht hat sich rechtsirrtumsfrei dahin ausgelassen, daß spätestens in der widerspruchslosen Entgegennahme der beiden Rechnungen vom 20. Dezember 1944 durch die Beklagte in Verbindung mit der Durchführung der Verteilung die den Abschluß eines Kaufvertrages begründenden übereinstimmenden Willenserklärungen zu erblicken seien. Das genügt als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Kaufpreisanspruch, ohne daß es noch darauf ankäme, ob auch schon ursprünglich, also bei der Einlagerung im Oktober 1944, ein Kaufvertrag abgeschlossen worden ist.

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Deshalb ist es auch nicht entscheidungserheblich, ob das Berufungsgericht sich etwa, wie die Revision meint, insoweit geirrt hat, als tatsächlich eine Verbuchung der Ware im Wareneingangsbuch der Beklagten nicht stattgefunden habe, zumal da ein solches Wareneingangsbuch gar nicht existiert habe. Auch wenn dies als richtig unterstellt wird, können dadurch die Schlußfolgerungen, die das Berufungsgericht aus der Entgegennahme der beiden Rechnungen vom 20. Dezember 1944 durch die Beklagte gezogen hat; nicht erschüttert werden. Die Frage, ob ein Wareneingangsbuch vorhanden war, und ob die Holland-Ware dort eingetragen worden ist, kann nur von Bedeutung sein für den Zeitpunkt des Empfanges der Ware, also Oktober 1944. Ob aber damals bereits die Beklagte die Holland-Ware als ihr Eigentum betrachtet hat, kann auf sich beruhen. Immerhin ist zu der Rüge der Revision, die sich auf das Wareneingangsbuch bezieht, folgendes zu sagen: Bereits im Urteil des Landgerichts ist erwähnt, daß die Holland-Ware in die Wareneingangsbücher der Beklagten eingetragen worden sei. Die Beklagte selbst geht außerdem im Schriftsatz vom 20. März 1952 von einer Verbuchung der Holland-Ware "im Wareneingangsbuch" aus, die sie als sachlich bedeutungslos bezeichnet. Das Berufungsgericht konnte also ohne Rechtsirrtum die Eintragung der Ware im Wareneingangsbuch als unstreitig betrachten.

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Schließlich rügt die Revision, die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den hier in Frage stehenden Verlust als eigenen Kriegsschaden (Plünderungsschaden) angemeldet, beruht auf einer unzureichenden Würdigung der Unterlagen. Sie macht geltend, das Gutachten des Wirtschaftsprüfers H. beziehe sich überhaupt nur auf einen in Duisburg eingetretenen Bombentschaden und der Antrag der Beklagten an das Kriegssachschädenamt vom 13. März 1945 befasse sich auch nur mit diesem Duisburger Schaden. Erst mit Schreiben vom 15. Februar 1947 des Rechtsanwalts Etzel sei der Plünderungsschaden in Hohenlimburg angemeldet worden, aber mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß dies für Rechnung der Klägerin geschehe. Das sei auch in einer späteren Eingabe der Beklagten selbst vom 11. Juli 1949 zum Ausdruck gekommen. Auch diese Rügen können nicht durchgreifen. Die Revision übersieht, daß die Beklagte selbst in ihrem Schriftsatz vom 20. März 1952 davon ausgegangen ist, der Hohenlimburger Schaden sei von ihr als Kriegsschaden angemeldet worden. Demgemäß hat das Berufungsgericht dies im Tatbestand des angefochtenen Urteils als unstreitig behandelt. Eine Berichtigung des Tatbestandes ist nicht beantragt worden. Das Berufungsgericht hat auf den gesamten Inhalt der Kriegssachschädenakten Bezug genommen. Daß die Beklagte, und zwar mit Anträgen vom 5. Juli und 22. August 1945, den Plünderungsschaden bei der Feststellungsbehörde angemeldet haben muß, ergibt sich aus dem Bescheid des Regierungspräsidenten (Feststellungsbehörde) vom 19. September 1945. Daß später, nämlich am 15. Februar 1947, Rechtsanwalt E. in seiner Eingabe an die Stadtverwaltung Duisburg erklärte, hinsichtlich eines Teiles von 588.536,99 RM habe die "Gefahr für diese Sendungen" die Klägerin getragen und der Schaden werde insoweit nur für Rechnung der Klägerin geltend gemacht, ist vom Berufungsgericht nicht übersehen worden. Das Schreiben ist im Tatbestand ausdrücklich erwähnt. Einer besonderen Auseinandersetzung mit ihm bedurfte es aber nicht, denn die Schadensanmeldung von 1945 war für das Berufungsgericht lediglich ein zusätzliches Beweisanzeichen für die damalige innere Einstellung der Beklagten zur Eigentumsfrage hinsichtlich der streitigen Ware. Daß die Beklagte dann später, 1947, anderen Sinnes geworden ist, kann das Beweisanzeichen nicht entwerten. Ein die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts in Frage stellender Verfahrensfehler würde aber selbst dann nicht vorliegen, wenn die Beklagte tatsächlich den Plünderungsschaden niemals für eigene Rechnung angemeldet hätte. Denn im Rahmen der sonstigen Erwägungen und Grundlagen des Berufungsurteils spielt die Frage der Schadensanmeldung nur eine untergeordnete und zusätzliche Rolle; sie hat die Auffassung des Berufungsgerichts, wie es auf Seite 16 der Urteilsgründe heißt, lediglich "gestützt".

18

Mit dem von der Beklagten eingereichten Gutachten Hagemann brauchte sich das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen schon deshalb nicht auseinanderzusetzen, weil sich das Gutachten nicht mit Beweisfragen befaßt, sondern rechtliche Gesichtspunkte erörtert, die das Berufungsgericht in eigener Würdigung zu prüfen hatte. Die hierauf gestützte Rüge aus §286 ZPO ist daher ebenfalls unbegründet.

19

II.

Ausgehend von den vorstehend erörterten Feststellungen über das Zustandeskommen eines Kaufvertrages hinsichtlich der gesamten Holland-Ware und deren Übereignung an die Beklagte, hat das Berufungsgericht weiterhin erörtert, die Klägerin habe mit der Eigentumsverschaffung ihren Verpflichtungen aus dem Kaufvertrage genügt und der Verlust der Sachen müsse nunmehr die Beklagte als deren Eigentümerin treffen. Die von H. bekundete Vereinbarung über den Ausschluß des Risikos könne sich daher sinngemäß nur auf die Gefahr des Transportes und der Verwahrung für die Klägerin bezogen haben; die Annahme, daß die Beklagte der Klägerin das Verlustrisiko für ihre eigenen Warenbestände habe aufbürden wollen, sei sinnlos. Der erst drei bis vier Monate nach Eigentumsübergang eingetretene Schaden falle somit allein der Beklagten zur Last; sie könne die Zahlung des Kaufpreises nicht mit dem Hinweis auf diesen Verlust verweigern. Diese Ausführungen, die anscheinend auch von der Revision nicht angegriffen werden, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

20

Zum Einwand des Wegfalles der Geschäftsgrundlage und eines etwaigen aus §242 BGB herzuleitenden Zurückbehaltungsrechtes hat das Berufungsgericht lediglich ausgeführt: Beide Gesichtspunkte kämen nicht zum Zuge; die Beendigung der Kriegsschadenzahlungen seitens des Reiches berühre nicht den allgemeinen Rechtssatz, daß der zufällige Untergang einer Sache zu Lasten ihres Eigentümers gehe. Selbst wenn die Leistung eines Kriegsschädenersatzes Geschäftsgrundlage der Vertragsbeziehungen der Parteien gewesen wäre, - wofür aber jeder Anhaltspunkt fehle -, so könnte deren Wegfall die Beklagte nicht einseitig zur Verweigerung der Kaufpreiszahlung berechtigen, da die Klägerin ihrerseits erfüllt habe und da die Beklagte sich außerdem im Zahlungsverzuge befinde. Die Geltendmachung eines Anspruches auf Bezahlung des Kaufpreises aus einem vom Verkäufer erfüllten Kaufvertrage könne nicht gegen Treu und Glauben verstoßen. Mit einem Anspruch auf Ersatz von Kriegsschäden könne die Beklagte nicht aufrechnen, weil die Klägerin kein Organ des Reiches, sondern ein selbständiges privatrechtliches Unternehmen sei; Gläubiger und Schuldner seien nicht dieselbe Rechtspersönlichkeit.

21

Die Revision greift diese Ausführungen an. Sie macht geltend, es ständen sich hier nicht zwei beliebige Unternehmen der Privatwirtschaft als Vertragspartner gegenüber, vielmehr sei die Klägerin für die Erfüllung kriegswichtiger Aufgaben, nämlich die Mitwirkung bei der Versorgung der Zivilbevölkerung mit Textilien, gegründet worden und habe diese Aufgaben nach den Weisungen der Reichsstelle für Bekleidung erfüllt. Daraus will die Revision die Folgerung herleiten, daß die Klägerin nur eine juristisch verselbständigte Erscheinungsform des Reiches sei und daß es deshalb Treu und Glauben widersprechen würde, wenn sie als "Reichsgesellschaft" Forderungen geltend mache, ohne daß die aus dem gleichen wirtschaftlichen Verhältnis entsprungenen Gegenforderungen der anderen Seite gegen das Reich befriedigt würden. Sie nimmt dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes über die Aufrechenbarkeit von Forderungen an das Reich oder an sogenannte Kriegsgesellschaften Bezug (BGHZ 1, 300 [BGH 15.03.1951 - IV ZR 9/50]; Urt. des Senats vom 30. Oktober 1951 = BGHZ 3, 316; vom 19. Mai 1953 - I ZR 130/52 -; vom 29. März 1952 = NJW 1952, 817; vom 3. Juli 1953 - I ZR 216/52 [zum Abdruck bestimmt] = NJW 1953, 1425 [BGH 03.07.1953 - I ZR 216/52] und I ZR 217/52). In dem Urteil vom 3. Juli 1952 - I ZR 216/52 - a.a.O. hat sich der Senat ausführlich über Voraussetzungen und Grenzen einer solchen Aufrechnungsbefugnis ausgesprochen und die Grundsätze entwickelt, nach denen zu prüfen ist, ob eine juristisch an sich selbständige Kriegsgesellschaft sich in Bezug auf Gegenforderungen ihres Schuldners als mit dem Reich identisch behandeln lassen müsse. Ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sein könnten, kann indessen dahinstehen, denn die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit ihren Kriegssachschädenforderungen muß, wie der Senat bereits in BGHZ 5, 352 ausgeführt hat (ebenso der IV. Zivilsenat in BGHZ 8, 344 [BGH 22.01.1953 - IV ZR 6/51]), in jedem Fall sowohl an dem Fehlen eines Feststellungsbescheides über die diesbezüglichen Ansprüche als auch an der mangelnden Fälligkeit der Gegenforderungen scheitern. Dasselbe gilt auch für Ausgleichsforderungen, soweit sie an die Stelle von Ansprüchen auf Ersatz von Kriegsschäden treten (BGHZ 8, 344 [BGH 22.01.1953 - IV ZR 6/51]; Urt. vom 23. Januar 1953 - I ZR 35/52 -).

22

Ebenso kann der Einwand des Fortfalles der Geschäftsgrundlage nicht durchdringen. Auch er ist überhaupt nur sinnvoll, wenn die besondere Beziehung der Klägerin zum Reich in Betracht gezogen wird. Indessen spricht hier schon die konkrete Fallgestaltung entscheidend gegen die Annahme, daß die Geltendmachung der Kaufpreisforderung seitens der Klägerin gegen Treu und Glauben verstoßen könnte, weil ihre Befriedigung der Beklagten nach den gesamten Umständen nicht zugemutet werden könne. Die Beklagte hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts selbst zur Heranschaffung der Holland-Ware bereit erklärt und den Transport sowie die Einlagerung im Oktober 1944 übernommen. Sie handelte also nicht in Verfolg einer hoheitlichen Anordnung, der sie sich nicht hätte widersetzen können, sondern in Erfüllung einer von ihr freiwillig übernommenen Aufgabe. Dabei war für ihre Entschließung wie das Berufungsgericht dargelegt hat, die Rücksichtnahme auf ihr Eigeninteresse mindestens mitbestimmend, nämlich das damals begreifliche Bestreben, angesichts des bevorstehenden Kriegsendes einen möglichst hohen Warenbestand in ihren Besitz zu bekommen. Wenn sie unter solchen Umständen einen, wie sie selbst hervorhebt, ungewöhnlich hohen Warenbestand übernahm, so muß sie sich des angesichts der Kriegslage im Herbst 1944 damit verbundenen Risikos bewußt gewesen sein. Bei solcher Sachlage kann sie sich aber nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen (Lehmann JZ 1952, 10 ff).

23

Was schließlich das auf §242 BGB gestützte Leistungsverweigerungsrecht anlangt, so kann dahinstehen, ob die Beklagte, wie das Berufungsgericht ohne nähere Begründung annimmt, sich bereits bei dem Verlust der Ware im Leistungsverzuge befunden hat. Denn jedenfalls kommt ein Einwand aus §242 BGB, gestützt auf einen Tatbestand, der unter das Vertragshilfegesetz vom 26. März 1952 (BGBl. I 198) fällt, wenn überhaupt, im ordentlichen Prozeßverfahren nur für besonders gelagerte Ausnahmefälle in Betracht (Urt. des II. Senats vom 16. Mai 1951 = BGHZ 2, 150 [153]; Urt. des IV. Senats vom 22. Januar 1953 = BGHZ 8, 344 [BGH 22.01.1953 - IV ZR 6/51]; Urt. vom 29. Mai 1951 - I ZR 87/50 -; vom 30. September 1952 - I ZR 83/52 -; vom 23. Januar 1953 - I ZR 35/52 - = Lindenmaier-Möhring Nachschlagewerk §242 (A) BGB Nr. 9). Solche besonderen Umstände können aber darin allein, daß der Kriegsschaden der Beklagten Waren betroffen hat, die ihr von einer in besonderen Beziehungen zum Reich stehenden Reichsgesellschaft geliefert worden sind, nicht erblickt werden (vgl. auch Urt. des Senats vom 23. Januar 1953 - I ZR 35/52 - a.a.O.). Denn dieser Umstand ändert nichts daran, daß die von der Beklagten empfundene Unbilligkeit in der Währungsgesetzgebung) (§14 UmstG) wurzelt, also einen Währungsschaden darstellt, dessen Berücksichtigung im Rahmen des Vertragshilfegesetzes vorgesehen ist (vgl. amtl. Begründung bei Saage, Vertragshilfegesetz, S. 22 und Einleitung S. 8, 9).

24

III.

Zinsen hat das Berufungsgericht der Klägerin nicht aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, sondern auf Grund der §§352, 353 HGB zugesprochen. Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte den Vortrag der Beklagten berücksichtigen müssen, wonach der Beklagten nach dem Zusammenbruch weder eine ordnungsmäßige Anschrift, ein vertretungsberechtigter Vertreter noch eine Zahlstelle der Klägerin bekannt gewesen sei. In Anwendung der Grundsätze des §301 BGB hätte die Beklagte mindestens für denjenigen Zeitabschnitt von einer Zinspflicht befreit werden müssen, in welchem sie infolge eines in der Person des Gläubigers liegenden Grundes nicht habe zahlen können.

25

Der Angriff der Revision ist nicht berechtigt. Die in §301 BGB vorgesehene Befreiung von der Zinspflicht setzt voraus, daß der Gläubiger sich im Verzuge der Annahme befindet. Annahmeverzug liegt aber nur vor, wenn dem Gläubiger die Leistung angeboten wird, er sie aber nicht annimmt (§§293, 294 BGB). Daß ein solches Leistungsangebot stattgefunden hat, behauptet die Beklagte selbst nicht. Der Umstand, daß die Klägerin während eines gewissen Zeitraumes für die Beklagte nicht erreichbar war, genügt nicht, um die Befreiung der Beklagten von der Zinspflicht eintreten zu lassen. Eine Ausdehnung der Zinsbefreiung des §301 BGB auf diesen Fall ist im Gesetz nicht vorgesehen und zum Schutze des Schuldners auch nicht erforderlich, denn der Schuldner hat, wenn er aus einem in der Person des Gläubigers liegenden Grunde seine Verbindlichkeit nicht mit Sicherheit erfüllen kann, die Befugnis zur Hinterlegung (§372 Satz 2 1. Halbsatz BGB). Hinterlegt er unter Verzicht auf Rücknahme, so wird er von seiner Verbindlichkeit befreit (§378 BGB), womit seine Zinspflicht entfällt. Verzichtet er nicht auf Rücknahme, so ist seine Befreiung von der Zinspflicht für die Dauer der Hinterlegung im §379 Abs. 2 BGB vorgesehen.

26

Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet. Sie war mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Lindenmaier Wilde Birnbach Christoph Weiß