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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.02.1996, Az.: BVerwG 2 C 12/94

Beamtenrecht; Verjährung; Rückgriff; Haftung; Rechtsweg; Zehnjährigen Verjährungsfrist; Schadensersatzanspruch; Dienstherr; Beginn; Kenntnis; Kenntnis von Schaden undPerson; Haftungsbeschränkung für Beamte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.02.1996
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 12/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12808
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig 20.06.1989 - 7 A 90/86
OVG Niedersachsen - 24.08.1993 - AZ: 2 L 129/89

Fundstellen

  • BVerwGE 100, 280 - 287
  • DVBl 1996, 1135-1138 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1997, 129 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1996, 2175-2177 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1996, 1027 (amtl. Leitsatz)
  • ZTR 1997, 144 (amtl. Leitsatz)
  • ZfPR 1996, 197 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch des Dienstherrn unterliegt unabhängig von der dreijährigen Verjährungsfrist auch der allein an die Begehung der Handlung anknüpfenden zehnjährigen Verjährungsfrist.

2. Der Dienstherr hat die für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen maßgebliche Kenntnis, wenn der einzelne Amtsträger, der zuständig und verantwortlich ist, durch Einberufung des zuständigen Kollegialorgans und Herbeiführung seiner Beschlußfassung (hier: Rat einer Gemeinde) die Durchsetzung des Anspruches vorzubereiten und einzuleiten, Kenntnis von Schaden und Person des Ersatzpflichtigen dergestalt hat, daß aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen einen bestimmten Beamten Schadensersatzklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden kann (Fortführung der Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 81, 301 = NJW 1989, 2638).

3. Die 1993 eingeführte allgemeine Haftungsbeschränkung für Beamten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist auch auf vorher eingetretene, noch nicht abgewickelte Schadensfälle anzuwenden.

4. Bei Klagen des Dienstherrn auf Schadensersatz gegen Mitarbeiter aus einem nicht zustande gekommenen, aber von beiden Seiten gewollten und zunächst als bestehend angesehenen Beamtenverhältnis ist die beamtenrechtliche Haftungsregelung ist auf einen solchen Fall grundsätzlich entsprechend anzuwenden.

5. Bei Klagen des Dienstherrn auf Schadensersatz gegen Mitarbeiter aus einem nicht zustande gekommen, aber von beiden Seiten gewollten und zunächst als bestehend angesehenen Beamtenverhältnis handelt es sich um Klagen aus einem Beamtenverhältnis i. S. des BRRG, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.

Tatbestand:

1

I.

Im November 1976 wurde der Beklagte erstmals zum Bürgermeister und Gemeindedirektor der Klägerin gewählt. Er übte diese Funktionen bis März 1985 aus. Ob ihm eine Ernennungsurkunde ausgehändigt wurde, läßt sich nicht feststellen.

2

Der Vorgänger des Beklagten schloß 1976 über den ersten Bauabschnitt des geplanten Dorfgemeinschaftshauses an die Firma H.D. adressierte Bauverträge; H.D.'s Sohn R.D. führte die Bauarbeiten durch. Bei der Abnahme im September 1976 wurden Mängel im Keller und am Dach festgestellt. Am 29. Dezember 1976 ließ der Beklagte den Sicherheitseinbehalt in Höhe von 46 915, 26 DM an R.D. auszahlen, nachdem R.D. eine bis zum 26. Oktober 1978 befristete Bankbürgschaft der Spar- und Darlehenskasse B. vom 26. Oktober 1976 für Ansprüche in gleicher Höhe aus dem Bau gegen H.D. beigebracht hatte. Über die Mängelbeseitigung entstand dann Streit mit dem Bauunternehmer. Ohne den Rat zu unterrichten, gab der Beklagte 1979 diese Bankbürgschaft zurück. Ende 1982 bot der Bauunternehmer schriftlich an, vergleichsweise Schadensersatz in Höhe von 40 000 DM zu zahlen; trete sein Versicherer nicht ein, könne er jährlich nur 5 000 DM überweisen. Der Beklagte legte dem Verwaltungsausschuß dieses Angebot ohne Hinweis auf die mögliche Ratenzahlung vor und teilte mit, das Dach sei jetzt dicht. Im Februar 1983 beschlossen Verwaltungsausschuß und Rat die Annahme des Angebots. Im September 1983 lehnte der Bauunternehmer eine Änderung seines Angebots schriftlich ab. Im Februar 1984 zahlte er einmalig 5 000 DM. Im Frühjahr 1985 fiel er in Konkurs. Bei seiner Sitzung im Dorfgemeinschaftshaus am 31. Januar 1985 stellte der Rat fest, daß die Mängel im Keller und am Dach noch vorhanden waren, und erfuhr, daß der Beklagte die o.a. Bankbürgschaft zurückgegeben sowie Ratenzahlung gewährt hatte.

3

In seinem Rechnungsprüfungsbericht vom 28. April 1983 beanstandete der Landkreis G. u.a., daß der Beklagte 1982 Einrichtungsgegenstände für das Gemeindebüro für insgesamt 27 447, 65 DM ohne haushaltsrechtliche Ermächtigung, korrekte Buchung und Ratsbeschluß erworben habe. Am 9. Mai 1983 wurde der Bericht vom stellvertretenden Bürgermeister allen Ratsherren ausgehändigt und in der Ratssitzung am 19. Mai 1983 beraten. Nachträglich billigte der Verwaltungsausschuß die Anschaffungen; der Rat faßte keinen Beschluß. 1989 verurteilte das Landgericht Göttingen den Beklagten insoweit wegen fortgesetzter Untreue zu einer Geldstrafe.

4

Auf die am Pfingstdienstag, dem 20. Mai 1986, erhobene Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 50 447, 65 DM nebst 8 % Zinsen ab 1. Mai 1983, am 25. Januar 1988 erweitert um 114 946 DM nebst 8 % Zinsen seit Rechtshängigkeit, hat das Verwaltungsgericht unter Abweisung der Klage im übrigen den Beklagten zur Zahlung von 97 362, 91 DM an die Klägerin verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das angefochtene Urteil geändert und den Beklagten unter Abweisung der Berufung und Klage im übrigen verurteilt, 62 362, 91 DM an die Klägerin zu zahlen. Soweit die Klägerin ihre Anschlußberufung zurückgenommen hatte, hat es das Verfahren eingestellt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

5

Der Verwaltungsrechtsweg sei gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Da der Beklagte nicht nachweisbar in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen worden sei, liege zwar keine beamtenrechtliche Streitigkeit vor. Die Rechtsbeziehungen der Beteiligten seien jedoch öffentlich-rechtlich, wie die Regelungen des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG - zur fehlerhaften oder nicht erfolgten Ernennung zeigten. § 17 a Abs. 5 GVG stehe dieser Prüfung nicht entgegen, da das erstinstanzliche Urteil vor dessen Inkrafttreten ergangen sei.

6

Die Klage sei in entsprechender Anwendung des § 86 Abs. 1 NBG teilweise begründet. Mit dem Erwerb von Einrichtungsgegenständen für das Gemeindebüro für insgesamt 27 447, 65 DM im Jahre 1982 ohne haushaltsrechtliche Ermächtigung und Ratsbeschluß habe der Beklagte grob fahrlässig seine Pflichten verletzt und so der Klägerin Haushaltsmittel in Höhe von 15 447, 65 DM entzogen, da mehr als 12 000 DM nicht bewilligt worden wären. Die Klageerhebung am Pfingstdienstag, dem 20. Mai 1986, habe die dreijährige Verjährungsfrist unterbrochen, die ihrerseits nicht schon mit der Aushändigung des Prüfungsberichts an die Ratsmitglieder am 9. Mai 1983, sondern erst mit der Sitzung des Rates am 19. Mai 1983 begonnen habe. Dieses zuständige Organ könne nur in seinen Sitzungen Kenntnis erlangen.

7

Der Beklagte habe seine Pflicht als Gemeindedirektor, das Vermögen der Gemeinde zu schützen und vor unnötigen Ausgaben zu bewahren, grob fahrlässig verletzt, indem er am 29. Dezember 1976 den Sicherheitseinbehalt in Höhe von 46 915, 26 DM an R.D. ausgezahlt habe, ohne eine gleichwertige Sicherheit zu erhalten. Die Bankbürgschaft habe erkennbar weder den vertraglich vereinbarten Gewährleistungszeitraum abgedeckt, noch sei sie auf den Namen des Bauunternehmers ausgestellt gewesen. Dadurch habe die Klägerin diesen Betrag nicht für die teuere Baumängelbeseitigung verwenden können. Ob die Bürgschaft 1979 zurückgegeben werden durfte, könne daher offenbleiben. Der nur die Mängel im Keller erfassende Vergleich beschränke die Schadensersatzpflicht des Beklagten nicht auf 35 000 DM. Im übrigen habe seine Erklärung, das Dach sei dicht, das Einbeziehen der dortigen Mängel in die Beratung des Vergleichsangebots verhindert. Die Klage sei am 25. Januar 1988 innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist erhoben, da der zuständige Rat erstmals in der Sitzung am 31. Januar 1985 Kenntnis erlangt habe.

8

Ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 35 000 DM sei nicht begründet. Es sei ausgeschlossen, daß die unvollständige Aufklärung des Rates über das Vergleichsangebot zu einem Schaden geführt hätte. Der Bauunternehmer sei erkennbar nicht zu Nachverhandlungen bereit gewesen. Weiter fehlten Anhaltspunkte dafür, daß ein pflichtgemäßes nachdrücklicheres Durchsetzen der Forderung den Schaden mit Sicherheit verhindert hätte. Nach seinem Kenntnisstand habe der Beklagte nicht davon ausgehen müssen, daß dann der Bauunternehmer sofort den gesamten Betrag gezahlt oder Sicherheiten gestellt hätte. Erkennbar sei auch nicht, daß er die Vergleichssumme durch Grundpfandrechte hätte absichern können oder ein Gerichtsverfahren zu einem erfolgreich noch vor Konkurseröffnung vollstreckbaren Titel geführt hätte. Der vom Verwaltungsgericht abgewiesene Schadensersatzanspruch wegen ungenügender Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche gegen den Architekten K. sei verjährt, da die Unterbrechung der Verjährung durch die Klage mit der Rücknahme der Anschlußberufung geendet habe.

9

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

10

Die Klägerin beantragt,

11

das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. August 1993, soweit es der Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 20. Juni 1989 stattgegeben hat, aufzuheben und die Berufung in vollem Umfange zurückzuweisen.

12

Sie rügt die Verletzung von Verfahrens- und von materiellem Recht.

13

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

14

das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. August 1993 aufzuheben, soweit der Beklagte zur Zahlung von 62 362, 91 DM verurteilt und seine weitergehende Berufung zurückgewiesen worden ist, und die Klage in vollem Umfange abzuweisen sowie

15

die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

16

Er rügt die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte und erhebt die Einrede der Verjährung.

17

Die Klägerin beantragt,

18

die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

19

Für die Klage ist gemäß § 126 Abs. 1 und 2 BRRG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. § 17 a Abs. 5 GVG steht der Prüfung des Rechtswegs durch das Berufungs- und das Revisionsgericht nicht entgegen, da die Vorschrift hier nicht anzuwenden ist. Das angefochtene erstinstanzliche Urteil war vor ihrem Inkrafttreten (Art. 2 Nr. 1 i. V. m. Art. 23 des Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17. Dezember 1990 (BGBl I S. 2809)) ergangen. Eine Bindung an diese Rechtswegentscheidung würde den Rechtsschutz der Beteiligten, denen insoweit die in § 17 a Abs. 4 Abs. 4 Satz 4 GVG i. V. m. § 152 VwGO vorgesehene Beschwerdemöglichkeit nicht zur Verfügung stand, in unzulässiger Weise verkürzen (vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 26.92 - (Buchholz 11 Art. 14 Nr. 279) und vom 24. August 1994 - BVerwGE 96, 326[BVerwG 24.08.1994 - 11 C 14/93]).

20

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich hier um eine Klage des Dienstherrn aus einem Beamtenverhältnis im Sinne der §§ 126, 127 BRRG. Maßgebend ist danach, daß der geltend gemachte Anspruch seine Grundlage im Beamtenrecht hat (st. Rspr u. a. BVerwGE 50, 301 (304) [BVerwG 08.04.1976 - II C 15/74] = Buchholz 232 § 90 Nr. 20 und BVerwGE 66, 39 (41)[BVerwG 24.06.1982 - 2 C 91/81]). Dies ist auch bei einem nicht zustande gekommenen, aber erstrebten und von beiden Seiten gewollten und zunächst als bestehend angesehenen Beamtenverhältnis der Fall, wie es hier vom Berufungsgericht das Revisionsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt worden ist. In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht Klagen auf Einstellung als Beamter und gegen die Ablehnung einer Einstellung ohne weiteres als unter § 126 BRRG fallend angesehen (vgl. u. a. BVerwGE 26, 31 (33 f.)[BVerwG 19.01.1967 - VI C 73/64] = Buchholz 230 § 126 Nr. 6 und Urteil vom 22. Februar 1990 - BVerwG 2 C 13.87 - (Buchholz 237.0 § 4 Nr. 1 = ZBR 1990, 301)). Entsprechendes gilt für Klagen aus einem bereits beendeten Beamtenverhältnis, die sich auf Vorgänge nach dessen Beendigung beziehen (vgl. BVerwGE 50, 301 (304) [BVerwG 08.04.1976 - II C 15/74] und BVerwGE 66, 39 (41)[BVerwG 24.06.1982 - 2 C 91/81]). Der Bezug auf ein wirkliches, vermeintliches oder erstrebtes Beamtenverhältnis unterscheidet diese Fälle von Klagen aus einem anderen, nichtbeamtenrechtlichen Rechtsverhältnis, auf das lediglich kraft Verweisung beamtenrechtliche Vorschriften anzuwenden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG 2 C 95.65 - (Buchholz 230 § 126 Nr. 10)).

21

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch findet seine Grundlage in § 86 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG -, der gemäß § 195 Abs. 1 NBG auch für Ehrenbeamte gilt. Diese Haftungsregelung ist entsprechend auf einen nicht wirksam ins Beamtenverhältnis berufenen Mitarbeiter anzuwenden, der - wie hier - nach dem Willen beider Seiten in das Beamtenverhältnis berufen werden sollte und - im Rahmen des beiderseits für bestehend gehaltenen Beamtenverhältnisses - tatsächlich wie ein Beamter tätig geworden ist. Aus dieser Tätigkeit für den Dienstherrn ergaben sich einerseits Pflichten zur sachgerechten, objektiven, das Wohl der Allgemeinheit und die Belange des Dienstherrn wahrenden Ausübung des vermeintlichen Amtes wie bei einem Beamten. Auf der anderen Seite gebieten die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Billigkeit in der Regel, dem nicht wirksam in das Beamtenverhältnis berufenen Mitarbeiter die beamtenrechtliche Haftungsbeschränkung wie einem Beamten zuzugestehen. Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn er die Sachlage kennt oder vorsätzlich durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat, kann hier dahinstehen. § 86 Abs. 1 Satz 1 NBG ist hier nicht - wie das Berufungsgericht meint - in der bis 31. Dezember 1992 geltenden Fassung, sondern in der des Gesetzes vom 10. Januar 1994 (Nieders. GVBl S. 2) anzuwenden. Zwar beurteilt sich ein Schadensersatzanspruch grundsätzlich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entstehung. Die Fassung von 1994 beschränkt die Haftung zugunsten des Beamten - in Anpassung an § 46 Abs. 1 Satz 1 BRRG - rückwirkend zum 1. Januar 1993 für sämtliche Dienstpflichtverletzungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Als geltendes günstigeres Recht ist sie auf - wie hier - zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgewickelte, vorher eingetretene Schadensfälle anzuwenden (vgl. entsprechend BVerwGE 19, 243 (248)[BVerwG 17.09.1964 - II C 147/61] und Urteil vom 25. Januar 1968 - BVerwG 2 C 5.65 - (Buchholz 232 § 78 Nr. 8 = ZBR 1968, 184)).

22

Auch wenn die Klägerin danach einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 15 447 DM gegen den Beklagten hatte, weil dieser bei der Anschaffung von Einrichtungsgegenständen für das Gemeindebüro die ihm obliegenden Pflichten grob fahrlässig verletzt und der Klägerin einen entsprechenden Schaden zugefügt hatte, so ist dieser Anspruch nicht mehr durchsetzbar. Bei Klageerhebung am 20. Mai 1986 war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 NBG bereits verstrichen.

23

Der Dienstherr hat die erforderliche Kenntnis - auf das Kennenmüssen kommt es nicht an - von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen, wenn das Organ oder die Stelle, die nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Heranziehung des Beamten zum Schadensersatz oder sonst innerbehördlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns der Beamten berufen ist (vgl. BVerwGE 81, 301 (304 ff.)[BVerwG 09.03.1989 - 2 C 21/87] = Buchholz 232 § 78 Nr. 38 m. w. N. und Urteil vom 15. August 1989 - BVerwG 6 C 21.87 - (Buchholz 236.1 § 24 Nr. 14)), aufgrund der ihr bekannten Tatsachen gegen einen bestimmten Beamten eine Schadensersatzklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann. Dieses Organ war hier nach der irrevisiblen Auslegung des Landeskommunalrechts durch das Berufungsgericht der Rat der Klägerin. Das erfordert aber nicht, daß das zuständige Kollegialorgan in seiner Gesamtheit die erforderliche Kenntnis erhält. Es genügt vielmehr die Kenntnis desjenigen einzelnen Amtsträgers, der zuständig und verantwortlich ist, durch Einberufung des Kollegialorgans und Herbeiführung seiner Beschlußfassung die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs vorzubereiten und einzuleiten.

24

Dies rechtfertigt sich aus der Sicht des Beamten, der mit Rückgriffsansprüchen rechnen muß, damit, daß er von dem Zeitpunkt ab, von dem er weiß, daß der für die Einberufung des Kollegialorgans zuständige und verantwortliche Amtsträger Kenntnis erlangt hat, nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr mit Rückgriffsansprüchen zu rechnen braucht. Es wäre rechtlich nicht vertretbar, allein auf die Kenntnis des zuständigen Kollegialorgans in seiner Gesamtheit im Rahmen einer - ordnungsgemäß geladenen - Sitzung abzustellen. Diese Kenntnisnahme mag sich aus vielerlei Gründen verzögern, obwohl der zuständige und verantwortliche Amtsträger bereits alle Maßnahmen zur Einberufung des Kollegialorgans und Herbeiführung seiner Beschlußfassung zur Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs getroffen hat oder hätte treffen können. Hier hatte der im konkreten Falle zuständige Vertreter des Vorsitzenden des Rates, der stellvertretende Bürgermeister, bereits am 9. Mai 1983 Kenntnis von dem Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes mit den Beanstandungen bei der Beschaffung von Einrichtungsgegenständen für das Gemeindebüro. Die Dreijahresfrist war mithin bei der Klageerhebung am 20. Mai 1986 verstrichen.

25

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin gemäß § 86 NBG ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten, weil dieser bei der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen wegen Schäden am Dorfgemeinschaftshaus durch die Rückgabe des Sicherheitseinbehalts die ihm obliegenden Pflichten grob fahrlässig verletzt hat, wegen Eintritts der Verjährung nicht in Höhe von 46 915 DM, sondern nur in Höhe von 35 000 DM zu.

26

Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte bei der Auszahlung des Sicherheitseinbehalts in Höhe von 46 915 DM an den Bauunternehmer R. D. grob fahrlässig die ihm obliegenden allgemeinen Pflichten verletzt, die Belange des Dienstherrn zu fördern und möglichen Schäden vorzubeugen. Die Bankbürgschaft der Spar- und Darlehenskasse B. vom 26. Oktober 1976 war keine gleichwertige und ausreichende Sicherheit. Hinsichtlich des 35 000 DM übersteigenden Betrages ist jedoch Verjährung eingetreten.

27

Bei der Klageerweiterung durch den Schriftsatz vom 25. Januar 1988 auf 165 393 DM war die selbständig neben der dreijährigen Verjährungsfrist stehende, allein auf die Begehung der Handlung abstellende zehnjährige Verjährungsfrist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - BVerwG 2 C 1.92 - (Buchholz 237.1 Art. 85 Nr. 2 = ZBR 1993, 335)) abgelaufen, die mit der Rückgabe des Sicherheitseinbehalts am 29. Dezember 1976 begann. Diese zehnjährige Verjährungsfrist war wegen dieser Pflichtverletzung durch die Klage vom 20. Mai 1986 gemäß § 209 BGB nur in Höhe von 35 000 DM unterbrochen worden. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin ihren Schaden auf 35 000 DM beziffert, zu dem auch die Rückgabe des Sicherheitseinbehalts gehörte. Dabei hatte sie die Schadenshöhe zunächst auf diesen Betrag begrenzt und sich eine spätere Erhöhung vorbehalten. Da die Klägerin nach dem Gegenstand ihrer Klage zunächst nur eine Teilklage erhoben hatte, war nur hinsichtlich dieses Teilanspruches die Verjährung unterbrochen (vgl. BGHZ 66, 142 (147)[BGH 18.03.1976 - VII ZR 35/75];  104, 268 (271) [BGH 05.05.1988 - VII ZR 253/87]; BGH, Urteile vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82 - (NJW 1984, 2346 (2347) [BGH 22.05.1984 - VI ZR 228/82]) und vom 3. November 1987 - VI ZR 176/87 - (NJW 1988, 965 [BGH 03.11.1987 - VI ZR 176/87])).

28

Zu Recht hat das Berufungsgericht einen weitergehenden Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von 35 000 DM wegen seines Verhaltens bei der Annahme des Vergleichsangebotes ebenso verneint wie wegen nicht hinreichend nachdrücklicher Durchsetzung der Forderung aus dem Vergleich.

29

Das Berufungsgericht ist in Anlehnung an die zivilgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGHZ 64, 46 (50)[BGH 19.02.1975 - VIII ZR 144/73]; BGH, Urteil vom 6. April 1995 - III ZR 183/94 - (ZBR 1995, 314, 316)) rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß ein Unterlassen für den eingetretenen Schaden nur dann ursächlich ist, wenn pflichtgemäßes Handeln den Schaden verhindert hätte. Diesen Begriff hat es auch seiner Subsumtion zugrunde gelegt. Entsprechend hat das Berufungsgericht, ausgehend von einer Pflichtverletzung des Beklagten durch ungenügende Aufklärung des Rates bei dessen Beratungen über eine Annahme des Vergleichsangebotes des Bauunternehmers, eine Ursächlichkeit dieser Pflichtversetzung für den eingetretenen Schaden verneint. Es hat vielmehr aus den von ihm festgestellten näheren Umständen des Falles den Schluß gezogen, daß der Schaden auch bei vollständiger Aufklärung über das Vergleichsangebot eingetreten wäre.

30

Die Rüge der Klägerin, das Berufungsgericht habe zu ihren Ungunsten die Beweislast verkannt, greift nicht durch. Eine Verletzung der Grundsätze der (materiellen) Beweislast kann nur dann in Betracht kommen, wenn der Tatrichter von dem Vorliegen einer Tatsache nicht überzeugt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1968 - BVerwG 2 C 5.65 - (Buchholz 232 § 78 Nr. 8), Beschluß vom 18. März 1992 - BVerwG 2 B 126.91 - (ZBR 1992, 250 (251))). Das war hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern "für ausgeschlossen gehalten", daß die ungenügende Aufklärung des Rates durch den Beklagten zu einem Schaden der Klägerin geführt hat. Es hat hierzu im einzelnen dargelegt, daß der Forderungsausfall der Klägerin in Höhe von 35 000 DM in jedem Falle entstanden wäre, da der Bauunternehmer nicht zu Nachverhandlungen bereit gewesen sei.

31

Wenn die Klägerin meint, diese Erwägungen hätten wegen der ihres Erachtens anzuwendenden Beweislastumkehr nicht angestellt werden dürfen, verkennt sie den Inhalt der (materiellen) Beweislast. In Wahrheit wendet sich ihr Revisionsvorbringen insoweit gegen die revisionsrechtlich nicht zu beanstandende Beweiswürdigung des Berufungsgerichts (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).

32

Ebenso ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht, ausgehend von einer Pflichtverletzung des Beklagten durch eine unterlassene nachdrückliche Durchsetzung der Forderung aus dem Vergleich, den Schluß gezogen hat, der Schaden wäre auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten (wird ausgeführt).