Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.03.1989, Az.: BVerwG 2 C 21.87
Verjährungsbeginn; Schadensersatzansprüche des Dienstherrn; Kenntnisnahme; Fachaufsicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.03.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 21.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12358
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 20.04.1983 - AZ: 7 K 212/82
- VGH Baden-Württemberg - 16.12.1986 - AZ: 11 S 1358/83
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 81, 301 - 307
- BWV 1990, 136
- DVBl 1989, 151
- DVBl 1989, 1151-1152 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer B 1989, 197-200
- DÖV 1989, 942-944
- NJW 1989, 2638-2640 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1989, 1071 (amtl. Leitsatz)
- RiA 1989, 242-244
- ZBR 1990, 20-21
- ZBR 1990, 82-83
- ZTR 1989, 369-370
Amtlicher Leitsatz
Die für den Beginn der Verjährungsfrist von Regreßansprüchen maßgebliche Kenntnis des Dienstherrn von Schaden und Person des Ersatzpflichtigen ist vorhanden, wenn der Dienstherr auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen einen bestimmten Beamten eine Schadensersatzklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg geltend machen kann.
Der Dienstherr hat im Sinne des § 78 Abs. 3 BBG Kenntnis, wenn die Stellen, die nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Heranziehung des Beamten zum Schadensersatz zuständig sind, oder die Stellen, die zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns und damit auch für die Vorbereitung der Geltendmachung von Regreßansprüchen berufen sind, Kenntnis erlangen (hier: Fachaufsicht).
Redaktioneller Leitsatz
Maßgeblicher Zeitpunkt für den Verjährungsbeginn von Schadensersatzansprüchen des Dienstherrn ist die Kenntnisnahme des eingetretenen Schadens sowie die Person des Ersatzpflichtigen i.S.d. § 78 Abs. 3 S. 1 BBG.
Die Kenntnisnahme erfolgt durch die Stellen, die zur Vorbereitung der Geltendmachung von Regreßansprüchen zuständig sind. Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um eine Fachaufsichtsbehörde.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Dezember 1986 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zum Schadensersatz. Er war bis zum 31. Oktober 1978 Beamter des höheren Dienstes im Dienste der Beklagten. Zuletzt war er - und zwar seit September 1973 - Kanzler der Hochschule der Bundeswehr M.. In dieser Funktion war er im Sinne von § 9 der Bundeshaushaltsordnung Beauftragter für den Haushalt.
Der Senat der Hochschule beschloß am 19. März 1975 "Richtlinien für die Vergütung von Vordiplom- und Hauptdiplomprüfungen sowie Vor- und Abschlußprüfungen". Nach diesen Richtlinien vergütete die Hochschule in den Haushaltsjahren 1976 und 1977 die Mitwirkung von Professoren und Lehrbeauftragten an den genannten Prüfungen; im Haushaltsjahr 1976 wurden 17.332,37 DM und im Haushaltsjahr 1977 39.512,77 DM ausbezahlt. Nach freiwilliger Rückzahlung von 1.971,71 DM seitens einiger Prüfer verbleibt für die beiden Jahre ein ausbezahlter Betrag in Höhe von 54.913,43 DM.
Die Hochschule der Bundeswehr M. ist dem Bundesminister der Verteidigung unmittelbar nachgeordnet. Die Fachaufsicht wird vom Sonderbeauftragten für die Hochschulen der Bundeswehr und dort insbesondere vom Referat ... (früher: Referat ...) ausgeübt - ... (alt: ...) -. Nach dem Organisationsplan des Ministeriums gehörte dieses Referat zum Führungsstab der Streitkräfte. Dem genannten Referat wurde spätestens im März 1975 erstmals bekannt, daß ab sofort an wissenschaftliches Personal Prüfungsvergütungen nach den oben genannten Richtlinien bezahlt werden sollten. In den folgenden Jahren hat die Hochschule mehrfach dem Bundesminister der Verteidigung von solchen Zahlungen berichtet. Ob die zuständigen Bediensteten des Ministeriums, insbesondere der frühere Ministerialrat Sch. als Referatsleiter und der frühere Regierungsdirektor Dr. G. als Hilfsreferent, dem Kläger bis zum Mai 1978 die Zahlung dieser Vergütungen ausdrücklich mündlich untersagt haben - daß eine schriftliche Untersagung nicht erfolgte, ist zwischen den Beteiligten unbestritten -, ist nicht geklärt.
Ende Mai 1978 wurde auf Grund einer vertraulichen Mitteilung dem fachaufsichtsführenden Referat ... bekannt, daß nach den Erhebungen des Bundesrechnungshofs nach wie vor an der Hochschule der Bundeswehr M. Prüfungsvergütungen gezahlt werden. Durch Fernschreiben vom 30. Mai 1978 untersagte daraufhin das Ministerium der Hochschule erstmals schriftlich die Zahlung solcher Vergütungen.
Am 3. November 1978 gingen beim Bundesminister der Verteidigung die Prüfungsmitteilungen des Bundesrechnungshofs über die örtliche Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Hochschule der Bundeswehr M. in den Jahren 1976 und 1977 ein. Der Bundesrechnungshof rügte darin u.a. die Zahlung der genannten Prüfungsvergütungen für die beiden Haushaltsjahre. Er vertrat die Auffassung, die Ausgaben seien insoweit seitens der Hochschule ohne Rechtsgrundlage geleistet worden, wodurch dem Bund ein Schaden in entsprechender Höhe entstanden sei. Mit Schreiben vom 27. Februar 1980 unterrichtete daraufhin das fachaufsichtsführende Referat ... die Abteilung Verwaltung und Recht des Ministeriums von dem Vorgang und bat um Überprüfung der Rechtslage. Nach Einschaltung der Wehrbereichsverwaltung VI in M. als der nach den einschlägigen Schadensbestimmungen zuständigen Wehrbereichsverwaltung und nach Anhörung des Klägers forderte der Bundesminister der Verteidigung durch Leistungsbescheid vom 15. Oktober 1981 den Kläger zur Zahlung von 54.913,43 DM auf. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, ein möglicher Schadensersatzanspruch gegen den Kläger sei verjährt. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Das Verwaltungsgericht habe zutreffend erkannt, daß mögliche Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen den Kläger verjährt seien. Der Kläger sei als Kanzler der Hochschule der Bundeswehr M. nach den einschlägigen "Rahmenbestimmungen für Struktur und Organisation der Hochschule der Bundeswehr M." im Sinne von § 9 BHO Beauftragter für den Haushalt gewesen. Danach habe ihm die Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) sowie die Ausführung des Haushaltsplans oblegen. Es lägen gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, daß der Kläger insoweit seine Dienstpflicht verletzt habe. Als Beauftragter für den Haushalt habe er gewußt, daß in den hier maßgeblichen Haushaltsplänen für die Jahre 1976 und 1977 Mittel für die Zahlung von Prüfungsvergütungen an Bedienstete der Hochschule nicht vorgesehen gewesen seien. Soweit im Voranschlag 1977 solche Mittel hätten eingestellt werden sollen, seien sie, wie dem Kläger bekanntgewesen sei oder zumindest hätte bekannt sein müssen, gesperrt worden. Wenn es der Kläger bei dieser Sachlage zugelassen habe, daß in den beiden genannten Jahren Prüfungsvergütungen an Bedienstete der Hochschule ausbezahlt worden seien, habe er dadurch objektiv seine Dienstpflicht nach § 9 Abs. 2 BHO verletzt. Im übrigen habe er dadurch gegen die allgemeine Dienstpflicht eines jeden Beamten verstoßen, seinen Dienstherrn vor Schäden aller Art zu bewahren und ihn schädigende Handlungen zu unterlassen.
Es könne im vorliegenden Verfahren, ohne daß dies allerdings einer abschließenden Entscheidung bedürfe, davon ausgegangen werden, daß der Beklagten durch diese Dienstpflichtverletzung des Klägers ein Schaden entstanden sei. Jedenfalls neige der Senat der Auffassung zu, daß ein Rechtsanspruch der hier in Rede stehenden Bediensteten auf Zahlung von Prüfungsvergütungen nicht bestanden habe. Des weiteren werde offengelassen, ob der Kläger schuldhaft gehandelt habe.
Die Berufung der Beklagten habe hier aber deshalb keinen Erfolg, weil mögliche Schadensersatzansprüche gegen den Kläger verjährt seien. Der Dienstherr des Klägers habe bei dem Erlaß des Leistungsbescheides vom 15. Oktober 1981 bereits über drei Jahre lang zurechenbare Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen gehabt. Denn den hier maßgeblichen Stellen des Bundesministers der Verteidigung sei spätestens Ende Mai 1978 bekanntgewesen, daß es der Kläger zugelassen habe, daß den Professoren der Hochschule der Bundeswehr M. für deren Teilnahme an Prüfungen in den Jahren 1976 und 1977 Prüfungsvergütungen gezahlt worden seien.
Der Bundesminister der Verteidigung habe hier Kenntnis von dem Schaden und dem Schädiger im Sinne des § 78 Abs. 3 Satz 1 BBG gehabt, sobald das fachaufsichtsführende Referat innerhalb des Ministeriums diese Kenntnis erlangt habe. Die Akten enthielten Hinweise darauf, daß dem fachaufsichtsführenden Referat während der ganzen Dauer der Jahre 1976 und 1977 die Zahlung solcher Vergütungen bekanntgewesen sei. Der Kläger habe den Entwurf der Richtlinien für die Vergütung von Vordiplom- und Hauptdiplomprüfungen sowie Vor- und Abschlußprüfungen vom M. März 1975 noch im März 1975 dem Hilfsreferenten, dem damaligen Oberregierungsrat Dr. G., des fachaufsichtsführenden Referats übergeben. Der genannte Hilfsreferent habe den Inhalt des Entwurfs auch zur Kenntnis genommen. Es heiße in einem handschriftlichen Vermerk, der Kläger sei persönlich darauf hingewiesen worden, daß zur Zeit keine Prüfungsvergütungen gezahlt werden könnten. Des weiteren habe die Hochschule der Bundeswehr M. in einem vom Kläger unterschriebenen, an das genannte Referat gerichteten Schreiben vom 6. Februar 1976 mitgeteilt, die Hochschule wende zur Zeit Prüfungsvergütungsrichtlinien auf der Grundlage der in Bayern geltenden Regelungen an; an einer Stelle des Schreibens sei von "den derzeit praktizierten Vergütungsrichtlinien" die Rede und davon, für das Jahr 1976 werde danach mit einem Prüfungsvergütungsaufwand von etwa 50.000 DM gerechnet. Daß das fachaufsichtsführende Referat dieses Schreiben auch in dem Sinne verstanden habe, daß die dem Referat bekannten Prüfungsvergütungsrichtlinien praktiziert würden, ergebe sich aus einem Bericht des Referats vom 30. März 1976 an die Abteilung Verwaltung und Recht (Referat ...) des Bundesministers der Verteidigung. Es heiße dort u.a., Prüfervergütungen an der Hochschule der Bundeswehr M. würden nach den an bayerischen Universitäten praktizierten Vergütungsrichtlinien gezahlt.
Jedenfalls spätestens am 30. Mai 1978 sei dem fachaufsichtsführenden Referat die Zahlung der genannten Vergütungen bekanntgewesen, und zwar auf Grund einer vertraulichen Vorabmitteilung des Bundesrechnungshofs. In einem Fernschreiben des Bundesministers der Verteidigung vom 30. Mai 1978 an die Hochschule der Bundeswehr M. das vom Referatsleiter, dem früheren Ministerialrat Sch., unterzeichnet und in dem der Hilfsreferent, der frühere Regierungsdirektor Dr. G., als Verfasser bezeichnet sei, heiße es, die derzeitigen Erhebungen des Bundesrechnungshofes hätten ergeben, daß an der Hochschule der Bundeswehr M. noch immer Prüfervergütungen gezahlt würden. Die Hochschule sei gebeten worden, diese Zahlungen sofort einzustellen. Dem weiteren Inhalt des Fernschreibens könne entnommen werden, daß dem fachaufsichtsführenden Referat spätestens zu diesem Zeitpunkt positiv die Zahlung von Prüfungsvergütungen in den Jahren 1976 und 1977 mitgeteilt worden sei - die Prüfung des Bundesrechnungshofs habe sich auf die beiden genannten Jahre bezogen -; von der Beklagten sei dies auch nicht bestritten worden.
Die Beklagte hat die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Dezember 1986 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. April 1983 werden aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Sie rügt die Verletzung von § 78 Abs. 3 BBG. Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß der Beklagten kein Haftungsanspruch gegen den Kläger aus § 78 BBG zusteht.
Nach § 78 Abs. 1 BBG hat der Kläger den Schaden zu ersetzen, der der Beklagten aus einer schuldhaften Verletzung der ihm - dem Kläger - obliegenden Pflichten entstanden ist. Hat der Kläger seine Dienstpflichten in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amts verletzt, so haftet er gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Einen hieraus folgenden Ersatzanspruch kann die Beklagte - wie geschehen - durch Leistungsbescheid gegen den Kläger geltend machen (vgl. BVerwGE 19, 243; ständige Rechtsprechung), auch wenn sie bei dessen Erlaß nicht mehr Dienstherr des Klägers war (BVerwGE 52, 70 <72>[BVerwG 11.02.1977 - VI C 105/74]).
Der Kläger war, wie das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat, als Kanzler der Hochschule der Bundeswehr M. nach den "Rahmenbestimmungen für Struktur und Organisation der Hochschule der Bundeswehr M." im Sinne von § 9 Bundeshaushaltsordnung (BHO) Beauftragter für den Haushalt. Danach oblag ihm u.a. auch die Ausführung des Haushaltsplans. Dienstpflichtverletzungen in diesem Zusammenhang wären daher geeignet, Haftungsansprüche nach § 78 Abs. 1 Satz 2 BBG zugunsten der Beklagten zu begründen, sofern sie zu einem Schaden der Beklagten geführt haben und dem Kläger Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre.
Die Frage, ob eine Dienstpflichtverletzung den von der Beklagten geltend gemachten Schaden verursacht und ob der Kläger im Sinne des § 78 Abs. 1 BBG schuldhaft gehandelt hat, ist vom Berufungsgericht nicht entschieden worden. Es hat ausgeführt, es könne von einem Schaden ausgegangen werden, "ohne daß dies allerdings einer abschließenden Entscheidung" bedürfe und es werde des weiteren offengelassen, "ob der Kläger schuldhaft gehandelt" habe. Da sowohl die Feststellung der Schadensverursachung als auch die des Verschuldens, jeweils Bereiche umfassen, die der einer Nachprüfung des Revisionsrichters grundsätzlich entzogenen tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts zuzurechnen sind, vom Revisionsgericht aber zu prüfen wäre, ob das Berufungsgericht diese Rechtsbegriffe zutreffend ausgelegt und den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig gewürdigt hat (vgl. in diesem Zusammenhang Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 C 4.85 - <Buchholz 240 § 12 Nr. 12> mit Hinweis auf das Urteil vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 31.82 - <Buchholz 235 § 12 Nr. 7 m.w.N.>), ist mangels einer vom Berufungsgericht vorgenommenen verbindlichen tatsächlichen und rechtlichen Würdigung eine - wenn auch nur beschränkte - revisionsgerichtliche Prüfung nicht möglich, ob ein Schaden verursacht worden ist und der Kläger schuldhaft gehandelt hat. Nach den vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen erscheint dies nicht zweifelsfrei. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war nämlich dem fachaufsichtsführenden Referat während der Jahre 1976 und 1977 die Zahlung der Prüfungsvergütungen bekannt, und der Kläger befand sich während dieser Zeit mit dem Ministerium in ständigen Verhandlungen über die Bewilligung entsprechender Haushaltsmittel. Es wäre zu prüfen gewesen, ob und inwieweit es zu den Amtspflichten der in der Fachaufsicht tätigen Bediensteten gehört hätte, die somit bekannten rechtswidrigen Zahlungen zu unterbinden und inwieweit dies bei der Frage eines mitwirkenden Verschuldens (§ 254 BGB) zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. Urteil vom 29. Januar 1976 - BVerwG 2 C 55.73 - <Buchholz 232 § 78 Nr. 21>). Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an; denn die Aufhebung des Leistungsbescheids durch das Berufungsgericht erweist sich jedenfalls deshalb als richtig, weil mögliche Schadensersatzansprüche, die sich allein aus der Zahlung haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung gestellter Vergütungen herleiten könnten, verjährt wären.
Nach § 78 Abs. 3 BBG beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Dienstherrn nach Abs. 1 drei Jahre, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an.
Da es sich um eine mit § 852 BGB vergleichbare Vorschrift handelt, kommt es wie bei § 852 BGB auf die Kenntnis - nicht das Kennenmüssen - des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen an. Diese Kenntnis ist vorhanden, wenn der Dienstherr auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen einen bestimmten Beamten eine Schadensersatzklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann (vgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, Komm., § 78 Rdnr. 53; Palandt/Thomas, BGB, Komm., 48. Aufl., § 852 Anm. 2). Diese Kenntnis des im Rahmen des § 78 Abs. 3 BGB in seinen Grundsätzen anwendbaren § 852 BGB setzt nicht voraus, daß der Anspruchsberechtigte alle Einzelheiten des Schadens überblickt. Es genügt, daß er den Hergang der Schädigung in seinen Grundzügen kennt und weiß, daß der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für eine Ersatzpflicht des Verantwortlichen bietet. Eine solche Kenntnis ist schon dann vorhanden, wenn der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen den Anspruch gegen eine bestimme Person - und sei es nur mit einer Feststellungsklage - mit hinreichender Aussicht auf Erfolg geltend machen kann (vgl. BVerwGE 23, 166 <167 f.>[BVerwG 26.01.1966 - VI C 112/63]; Soergel, BGB, Komm., 11. Aufl., § 852 Rdnrn. 8 und 9; Münchener Kommentar, BGB, 2. Aufl., § 852 Rdnr. 9, jeweils mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Daraus ergibt sich auch, daß die Auslegung der in § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG enthaltenen Gesetzesbestimmung über die Erlangung der Kenntnis von Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, durch die Entscheidung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr. Sen. 1 und 2.84 - (BVerwGE 70, 356 ff.) nicht auf § 78 Abs. 3 BBG übertragbar sind (vgl. Beschluß vom 8. Oktober 1986 - BVerwG 2 B 115.85 - <Buchholz 237.8 § 86 Nr. 2>). § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG betrifft die Rücknahme eines belastenden Verwaltungsakts, die - soweit es auf diese Vorschrift ankommt - im Hinblick auf die Gesetzesbindung der Verwaltung bei bloßer Erkenntnis der Rechtswidrigkeit für sich allein den Fristenlauf nicht auszulösen vermag, "sondern hierzu die vollständige Kenntnis des für die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts erheblichen Sachverhalts nötig ist" (BVerwGE 70, 356 <362>).
Die Verjährung des § 78 Abs. 3 BBG greift durch, denn der Dienstherr des Klägers hatte bei Erlaß des Leistungsbescheids vom 15. Oktober 1981 bereits über drei Jahre lang zurechenbare Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen.
Nach § 78 Abs. 3 BBG hat der Dienstherr die erforderliche Kenntnis, wenn seine zuständigen Organe die Kenntnis erlangt haben. Dies ist in der Regel der Fall, wenn das für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs zuständige Organ Kenntnis hat. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts waren dem fachaufsichtsführenden Referat ... "während der ganzen Dauer der Jahre 1976 und 1977 die Zahlung solcher Vergütungen bekannt". So hatte u.a. auch die Hochschule der Bundeswehr M. in einem vom Kläger unterschriebenen, an das genannte Referat gerichteten Schreiben vom 6. Februar 1976 mitgeteilt, die Hochschule zahle zur Zeit weiterhin Prüfungsvergütungen.
Die Kenntnis des fachaufsichtsführenden Referats ist im Hinblick auf die Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 BBG ausreichend. Das für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs zuständige Organ war der Bundesminister der Verteidigung. Ihm oblag gegenüber der Hochschule der Bundeswehr M. und dem Kläger die Fachaufsicht. Der Dienstherr hat dann Kenntnis mit der Folge, daß die Frist des § 78 Abs. 3 Satz 1 BBG in Lauf gesetzt wird, wenn die Stellen, die nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Heranziehung des Beamten zum Schadensersatz oder die sonst innerbehördlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns des Beamten berufen sind, Kenntnis erlangen. Dies rechtfertigt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, aus der Sicht des Beamten, der mit Rückgriffsansprüchen rechnen muß, auch damit, daß er von dem Zeitpunkt ab, von dem er weiß, daß die fachaufsichtsführende Stelle seiner vorgesetzten Dienstbehörde Kenntnis erlangt hat, nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr mit Rückgriffsansprüchen zu rechnen braucht. Es wäre rechtlich nicht vertretbar, es allein auf die Kenntnis der Behördenbediensteten abzustellen, die den Rückgriffsanspruch durchsetzen. Insbesondere bei großen Behörden handelt es sich bei diesen Stellen oft nicht um Bedienstete, denen die Fachaufsicht obliegt, sondern um Bedienstete, die auf Grund einer Meldung der Fachaufsicht den Rückgriff technisch abwickeln. Eine andere Auffassung würde dazu führen, daß bei Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen durch die Fachaufsicht es allein darauf ankäme, in welchem Zeitpunkt die entsprechende Meldung an die Schadensersatzstelle geleitet würde. In diesem Sinne ist die Fachaufsicht mit in die Vorbereitung der Geltendmachung des Rückgriffs einbezogen; denn die Fachaufsicht, die - wie hier - von der vorgesetzten Behörde wahrgenommen wird, hat neben der Verpflichtung, aus fachlicher Sicht auf die ordnungsgemäße Ausübung der Verwaltung hinzuwirken und diese zu überwachen, auch die Aufgabe, bei festgestellten Unregelmäßigkeiten die verwaltungsmäßig erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dazu gehört bei festgestellten Zahlungen, für die Haushaltsansätze nicht gegeben sind, diese zu unterbinden und die Geltendmachung von Regreßansprüchen vorzubereiten und zu veranlassen. In diesem Sinne ist auch die Formulierung in dem - einen anders gelagerten Fall betreffenden - Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 - (DÖD 1986, 220 [BVerwG 14.04.1986 - BVerwG 2 CB 54.84] <221>) zu verstehen, wonach es darauf ankommt, "daß der für die Vorbereitung und Verfolgung der Regreßansprüche zuständige Bedienstete der verfügungsbefugten Behörde die in § 852 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Kenntnis erlangt hat". Dies hat der Bundesgerichtshof in dem zitierten Urteil bei der Kenntnis lediglich der Grundsatzabteilung zu Recht verneint. Etwas anderes ergibt sich für die Kenntnis des fachaufsichtsführenden Referats, da dieses - wie bereits ausgeführt - für die Geltendmachung von Regreßansprüchen die hierzu erforderlichen Vorbereitungen zu treffen hat. Insoweit ist die Kenntnis des fachaufsichtsführenden Referats der Kenntnis des Dienstvorgesetzten gleichzustellen, die ebenfalls den Beginn der Verjährungsfrist bestimmt (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Komm., Art. 85 Rz. 22). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist auch die Vorbereitung des Regreßanspruchs vom fachaufsichtsführenden Referat getroffen und seine Geltendmachung veranlaßt worden. Nach Erhalt des Prüfungsberichts des Rechnungshofs vom 18. Oktober 1978 hat das fachaufsichtsführende Referat diesen Bericht dem für die Durchsetzung von Regreßansprüchen zuständigen Referat mit Schreiben vom 27. Februar 1980 zur Prüfung der Haftungsfrage zugeleitet.
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 54.913 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald