Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.04.1986, Az.: BVerwG 2 CB 54.84
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision auf Grund vermeintlicher Abweichung von Entscheidung des BVerwG; Rechtmäßigkeit eines Geschäftsverteilungsplans
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.04.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 CB 54.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 18697
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 02.06.1982 - AZ: I/2 E 1864/81
- VGH Hesssen - 15.08.1984 - AZ: I OE 43/82
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DÖD 1986, 218-220
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. April 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer und Dr. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. August 1984 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
1.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.
Soweit der Kläger den Zulassungsgrund der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend macht, hat er ihn in der Beschwerdeschrift nicht hinreichend bezeichnet (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Hierfür bedarf es nicht nur der Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der die Entscheidung des Berufungsgerichts vermeintlich abweicht, sondern auch der Darlegung, mit welchem die Entscheidung tragenden Rechtssatz die Vorinstanz von den tragenden Gründen in der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein soll (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. u.a. Beschluß vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - <Buchholz 310 §. 132 Nr. 130>). Eine solche Darlegung enthält die Beschwerdeschrift nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. November 1975 - BVerwG 7 C 47.73 - (BVerwGE 50, 11 <19>[BVerwG 28.11.1975 - VII C 47/73] = NJW 1976, 1224 <1226>[BVerwG 28.11.1975 - VII C 47/73]) unter Bezugnahme auf die Entscheidung der Vorinstanz ein berechtigtes Interesse des dortigen Klägers an der Feststellung, daß er aus dem Geschäftsverteilungsplan für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr nicht zur Wahrnehmung der ihm darin zugewiesenen Geschäfte verpflichtet gewesen sei, im Hinblick darauf bejaht, daß die begehrte Feststellung für ein gegen ihn wegen seiner Weigerung, dem Geschäftsverteilungsplan nachzukommen, anhängiges Disziplinarverfahren und für ein Versetzungsverfahren von Bedeutung sein könne; ergänzend hat das Bundesverwaltungsgericht zum Feststellungsinteresse angeführt, es dürfe einem Richter nicht zugemutet werden, auf sein Risiko gegen einen von ihm für rechtswidrig gehaltenen Geschäftsverteilungsplan zu verstoßen, damit erst in einem Disziplinarverfahren oder in einem Verfahren nach § 26 Abs. 3 in Verbindung mit § 78 Nr. 4 Buchst. e DRiG mittelbar geklärt werden könne, ob der Geschäftsverteilungsplan rechtmäßig gewesen sei. Diese Auffassung teilt ausdrücklich auch das Berufungsgericht im vorliegenden Fall (vgl. Urteilsabdruck S. 14). Es stützt seine Entscheidung, wonach hier ein Feststellungsinteresse des Klägers nicht gegeben sei, darauf, daß die Beantwortung der Frage, ob der Kläger verpflichtet gewesen sei, die ihm durch den Beschluß des Präsidiums des Hessischen Finanzgerichts vom 30. März 1981 für das restliche Geschäftsjahr 1981 zugewiesenen richterlichen Tätigkeiten wahrzunehmen, - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - nicht für ein anderes Verfahren von Bedeutung sei; da der Kläger seine Dienstpflichten erfüllt habe und gegen den durch Zeitablauf außer Kraft getretenen Geschäftsverteilungsplan auch nicht mehr verstoßen könne, sei ferner die vom Bundesverwaltungsgericht angeführte Unzumutbarkeit, die Rechtmäßigkeit eines Geschäftsverteilungsplans erst in einem Disziplinarverfahren klären zu lassen, indem für die Beurteilung des Feststellungsinteresses maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr aktuell. Hiernach liegt dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs kein von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abweichender Rechtssatz zugrunde. Vielmehr hat das Berufungsgericht lediglich einen abweichenden Sachverhalt rechtlich anders beurteilt. Dies ist jedoch kein Fall der Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. hierzu Beschlüsse vom 18. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 24.72 - <Buchholz 232 § 87 Nr. 52> und vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 128>). Daß - wie die Beschwerde meint - nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ein Feststellungsinteresse des Richters trotz Ablauf des Geschäftsjahres unabhängig davon gegeben sei, ob gegen den Richter im Zusammenhang mit dem früheren Geschäftsverteilungsplan noch ein anderes Verfahren anhängig ist oder nicht, ist dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1975 als tragende Erwägung nicht zu entnehmen.
Die Rechtssache hat ferner nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein künftiges Revisionsverfahren zur Klärung mindestens einer - vom Beschwerdeführer darzulegenden - konkreten Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf und auf deren Beantwortung es für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Aus dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit dem angegriffenen Urteil des Berufungsgerichts ergibt sich nicht, daß diese Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision hier erfüllt sind.
Gemäß § 21 e Abs. 1 Satz 1 und 2 GVG gilt der vom Präsidium beschlossene Geschäftsverteilungsplan für die Dauer des Geschäftsjahres. Er tritt am Ende des Geschäftsjahres ohne weiteres außer Kraft. Die Besetzung der Spruchkörper findet ebenso wie die Zuweisung der Streitsachen ihre rechtliche Grundlage ausschließlich in dem für das laufende Geschäftsjahr jeweils gültigen Geschäftsverteilungsplan (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 67.82 - <Buchholz 300 § 21 e Nr. 12 = DVBl. 1985, 574>; vgl. auch Beschluß vom 8. August 1983 - BVerwG 9 CB 1029.82 - <Buchholz 300 § 21 e Nr. 10>). Hieraus folgt, ohne daß dies der weiteren höchstrichterlichen Klärung in einem erstrebten Revisionsverfahren bedürfte, daß für die von einem Richter begehrte Feststellung, er sei aufgrund eines früheren, nicht mehr in Kraft befindlichen Geschäftsverteilungsplans nicht zur Wahrnehmung der ihm dort zugewiesenen richterlichen Tätigkeit verpflichtet gewesen, weil jener Geschäftsverteilungsplan fehlerhaft gewesen sei, nur dann ein berechtigtes Interesse bestehen kann, wenn sich aus der früheren Regelung der Geschäftsverteilung noch Auswirkungen auf seine Rechtsstellung ergeben können. Solche Auswirkungen ergeben sich - auch dies bedarf keiner Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren - aber nicht allein daraus, daß, wie die Beschwerde geltend macht, eine möglicherweise fehlerhaft zustandegekommene Geschäftsverteilung in den Geschäftsverteilungsplänen für spätere Geschäftsjahre tatsächlich aufrechterhalten (fortgeschrieben) worden ist. Denn über die Zuweisung der Richter zu den Spruchkörpern eines Gerichts entscheidet das Präsidium für jedes neue Geschäftsjahr durch den neuen Geschäftsverteilungsplan insgesamt konstitutiv (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 67.82 - <a.a.O.>); der Geschäftsverteilungsplan für das abgelaufene Geschäftsjahr ist hierfür ohne rechtliche Bedeutung. - Soweit ein Bedürfnis anzuerkennen ist, einem Richter während des laufenden Geschäftsjahrs gegen eine von ihm für fehlerhaft erachtete Zuweisung zu einem Spruchkörper oder Zuteilung von Geschäften durch den Geschäftsverteilungsplan unmittelbaren Rechtsschutz zu gewähren (vgl. hierzu Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz<1981>; § 21 e RdNr. 109), kommen hierfür übrigens auch die Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes in Betracht; der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO in Fällen dieser Art in dem von der Beschwerde angeführten Beschluß vom 29. Dezember 1981 - I TG 45/81 - (DRiZ 1984, 62) nicht etwa prinzipiell verneint.
Die von der Beschwerde unter 3. der Beschwerdeschrift aufgeworfene Frage, welche materiellen und formellen Einwände ein Richter gegen Geschäftsverteilungspläne erheben kann, vermag eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Die Beantwortung der dazu vom Kläger im einzelnen angeführten Fragen - deren grundsätzliche Bedeutung und Klärungsbedürftigkeit unterstellt - wäre in einem künftigen Revisionsverfahren nicht zu erwarten, weil das Berufungsgericht schon ein berechtigtes Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung verneint hat, ohne daß - wie dargelegt - insoweit ein Revisionszulassungsgrund gegeben ist.
2.
Die vom Kläger ohne Zulassung eingelegte Revision ist unzulässig und deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO). Den geltend gemachten wesentlichen Verfahrensmangel, daß das Berufungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei (§ 133 Nr. 1 VwGO), hat der Kläger in seiner Revisionsbegründung nicht in einer den Erfordernissen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechenden Weise gerügt. Hierfür hätte er Tatsachen vortragen müssen, aus denen sich - deren Richtigkeit unterstellt - der Mangel der vorschriftsmäßigen Besetzung schlüssig ergibt (vgl. Beschlüsse vom 27. Dezember 1979 - BVerwG 2 CB 45.78 - <Buchholz 300 § 21 e Nr. 5> und vom 18. März 1982 - BVerwG 9 CB 1076.81 - <Buchholz 310 § 133 Nr. 35 = NJW 1982, 2274>). Dies ist hier nicht geschehen. Der Kläger trägt im wesentlichen vor: Daraus, daß der Präsident des Berufungsgerichts sich u.a. alle Rechtsmittelschriften vorab vorlegen lasse, ergebe sich, daß die Richter des Berufungsgerichts, gegen deren Entscheidungen sich diese dem Präsidenten vorzulegenden Rechtsmittel richten, einer laufenden Kontrolle unterworfen seien; diese wirke sich - wie auch bei dem angefochtenen Urteil zu erkennen sei - im Wege eines nicht auszuschließenden "vorausdenkenden Gehorsams" der mit einer Sache befaßten Richter schon bei der eigentlichen Sachentscheidung aus. Den in dieser Weise überwachten Richtern fehle notwendigerweise die gebotene innere Unabhängigkeit. - Der Kläger stützt mit diesem Vorbringen seine Rüge der nichtvorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts lediglich auf Vermutungen und hierauf gegründete Schlußfolgerungen, ohne daß Tatsachen erkennbar werden, aus denen sich begründete Zweifel an der Wahrung der Unabhängigkeit der im vorliegenden Fall an der Entscheidung mitwirkenden Richter des Berufungsgerichts ergeben könnten. Eine in dieser Weise "auf Verdacht" erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig (vgl. auch Beschluß vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 C 5.80 - <DVBl. 1981, 493>).
Da die - nach Ablauf der Frist des § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegte - Revision jedenfalls aus dem soeben dargelegten Grunde unzulässig ist, bedarf es keiner Entscheidung über die vom Kläger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Sommer
Dr. Müller