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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.11.1975, Az.: BVerwG VII C 47.73

Verletzung der Rechte eines Richters durch den Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums eines Gerichts; Anwendung der Feststellungsklage bei Verletzung der Rechte eines Richters durch den Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums eines Gerichts; Hinnahme der Zuteilung von Geschäften durch einen nicht richtigen Geschäftsverteilungsplan

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.11.1975
Aktenzeichen
BVerwG VII C 47.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 15693
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 18.10.1972 - AZ: VI 56/72
VGH Baden-Württemberg - 25.06.1973 - AZ: I 1344/72

Fundstellen

  • BVerwGE 50, 11 - 21
  • DVBl 1977, 432 (Kurzinformation)
  • DÖV 1976, 312-315 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1976, 429-431 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 1224-1226 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums eines Gerichts kann durch die Zuteilung oder Nichtzuteilung von Dienstgeschäften die Rechte eines Richters verletzen. Zur Klärung der Frage, ob dies der Fall ist, steht dem Richter der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen.

  2. 2.

    Zulässige Klageart ist nicht die auf Aufhebung des Geschäftsverteilungsplans gerichtete Anfechtungsklage, sondern die Feststellungsklage, mit der die Feststellung begehrt werden kann, daß der Richter den Regelungen des Geschäftsverteilungsplans nicht nachzukommen brauche.

  3. 3.

    Die Zuweisung von Geschäften durch einen Geschäftsverteilungsplan, der nicht richtig ist, hat ein Richter solange hinzunehmen, bis die Rechtswidrigkeit der Zuteilung festgestellt oder die Zuteilung anderweit aufgehoben worden ist.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Dr. Heddaeus, Klamroth und Willberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Juni 1973 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist seit Dezember 1968 Richter am Amtsgericht Lahr. Nach den Geschäftsverteilungsplänen war er dort in den Jahren 1969 bis 1971 in der Abteilung für Strafsachen tätig. Mit Beschluß vom 8. Dezember 1971 verteilte das Präsidium des Landgerichts Offenburg die Geschäfte für das Jahr 1972 anders als in den vorhergehenden Jahren. Danach wurde das bisherige Dezernat des Klägers dem an das Amtsgericht Lahr abgeordneten Landgerichtsrat Dr. D. übertragen, während der Kläger nunmehr in der Richterabteilung 2 im wesentlichen für einen Teil der Zivilsachen sowie für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig war.

2

Der Kläger legte gegen den Beschlußüber die Geschäftsverteilung im Amtsgericht Lahr das "zulässige Rechtsmittel" ein und teilte dabei mit, er halte sich für verpflichtet, sich ab 1. Januar 1972 der Tätigkeit auf der Abteilung 2 des Amtsgerichts zu enthalten. Das Präsidium antwortete dem Kläger, der Beschluß sei unanfechtbar; unbeschadet dessen werde der Vollzug des Beschlusses zur Aufrechterhaltung einer geordneten Rechtspflege angeordnet. Die Untersuchung in einem gegen den Kläger bereits schwebenden förmlichen Disziplinarverfahren wurde auch auf sein Verhalten im Anschluß an die Beschlüsse des Präsidiums ausgedehnt, weil er seine Ankündigung, sich ab 1. Januar 1972 jeder richterlichen Tätigkeit zu enthalten, im wesentlichen wahrgemacht hatte.

3

Der Kläger hat gegen den Beschluß des Präsidiums Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Freiburg erhoben mit der Begründung, er sei in seinen Rechten verletzt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 18. Oktober 1972 abgewiesen (DRiZ 1973, 319 [BVerfG 31.07.1973 - 2 BvF 1/73]).

4

Der Kläger hat Berufung eingelegt. Da der angefochtene Geschäftsverteilungsplan in der Zwischenzeit durch Zeitablauf außer Kraft getreten und er wieder für Strafsachen zuständig war, beantragte er nunmehr festzustellen, daß der Geschäftsverteilungsplan rechtswidrig gewesen sei, und hilfsweise, daß er nicht verpflichtet gewesen sei, die ihm durch den Geschäftsverteilungsplan 1972 zugewiesene richterliche Tätigkeit wahrzunehmen. Das Feststellungsinteresse bestehe darin, daß ihm in dem Disziplinarverfahren und in einem gegen ihn eingeleiteten Versetzungsverfahren sein Verhalten im Zusammenhang mit dem angefochtenen Geschäftsverteilungsplan zum Vorwurf gemacht werde. Außerdem bestehe Wiederholungsgefahr.

5

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 25. Juni 1973 (DVBl. 1973, 891 - DRiZ 1973, 320 [VGH Baden-Württemberg 25.06.1973 - I 1344/72]) im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen: Es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht ausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen sei. Insbesondere scheide eine Zuständigkeit nach § 23 EGGVG aus; denn bei dem Präsidium eines Gerichts handele es sich nicht um eine Justizbehörde. Der Senat sei der Ansicht, daß ein Geschäftsverteilungsplan der gerichtlichen Kontrolle in einem selbständigen Verfahren zugänglich sei. Das Präsidium sei nämlich kein Gericht, sondern ein Organ der gerichtlichen Selbstverwaltung.

6

Dem Fortsetzungsfeststellungsantrag des Klägers, daß der Geschäftsverteilungsplan rechtswidrig gewesen sei, müsse der Erfolg versagt werden, weil dafür das Vorliegen eines Verwaltungsakts Sachurteilsvoraussetzung sei. Der Geschäftsverteilungsplan sei aber kein Verwaltungsakt, weil er keinen Einzelfall regele. Dagegen sei der Hilfsantrag des Klägers, festzustellen, daß er nicht verpflichtet gewesen sei, die ihm durch den Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen richterlichen Tätigkeiten wahrzunehmen, zulässig. An der begehrten Feststellung habe der Kläger wegen des schwebenden Disziplinar- und Versetzungsverfahrens ein Rechtsschutzinteresse. Die Feststellungsklage sei jedoch unbegründet. Nach dem Vorbringen des Klägers, das insoweit mit den Ausführungen eines Vertreters des Präsidiums übereinstimme, sei es bei der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplanes in erster Linie um die Frage der Zuteilung von richterlichen Geschäften an den Landgerichtsrat Dr. D. gegangen, da in dessen bisheriger Abteilung Schwierigkeiten aufgetreten seien, die zu Beschwerden geführt hätten. Aus diesem Grunde habe man Dr. D., der längere Zeit als Staatsanwalt tätig gewesen sei, im Geschäftsjahr 1972 vorwiegend Strafsachen zugeteilt. Die hierdurch gebotene Zuteilung anderer richterlicher Geschäfte an den Kläger sei deshalb weder willkürlich noch sachfremd gewesen.

7

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt mit dem Antrag,

  1. 1.

    das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird aufgehoben.

  2. 2.

    Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

  3. 3.

    Fürsorglich: Es wird festgestellt, daß der vom Präsidium des Landgerichts Offenburg am 8. Dezember 1971 beschlossene Geschäftsverteilungsplan für das Amtsgericht Lahr rechtswidrig war.

  4. 4.

    Höchst fürsorglich: Es wird festgestellt, daß der Kläger nicht verpflichtet war, die ihm durch den Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Lahr für das Geschäftsjahr 1972 zugewiesenen richterlichen Tätigkeiten wahrzunehmen.

8

Er rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht. Der Verwaltungsgerichtshof hätte seine Beweisanträge zu den sachlichen Motiven des Präsidiums für die Änderung der seit Jahren stabilen Geschäftsverteilung unter den Richtern berücksichtigen müssen; insoweit verweist er auf das Terminsprotokoll vom 25. Juni 1973. Hätte das Berufungsgericht Beweis erhoben, dann hätte es festgestellt, daß die Schwierigkeiten, die sich mit dem Richter Dr. D. ergeben hätten, krankheitsbedingt gewesen seien. Deshalb habe das Präsidium nicht erwarten können, eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der richterlichen Aufgaben durch ihn in einer Strafabteilung zu erreichen. Das Berufungsgericht hätte festgestellt, daß Dr. D. überhaupt nicht mit richterlichen Aufgaben hätte betraut werden dürfen. Vor allem müsse es als sachwidrig bezeichnet werden, einen psychisch dienstunfähigen Richter mit den verantwortungsvollen Aufgaben eines Straf- und Haftrichters zu betrauen. Er rügt weiterhin, daß das Berufungsgericht den Geschäftsverteilungsplan nicht als Verwaltungsakt angesehen habe. Bei der Bestimmung des Geschäftsverteilungsplanes handele es sich um eine verwaltende Tätigkeit. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht nicht über die Frage entschieden, ob er berechtigt gewesen sei, die ihm zugewiesenen, richterlichen Geschäfte zu verweigern. Da er den Geschäftsverteilungsplan für ungültig gehalten habe, sei er nicht berechtigt, sondern sogar verpflichtet gewesen, sich der danach unzulässigen Amtstätigkeit zu enthalten.

9

Durch Schriftsatz vom 17. November 1975 hat der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt,

die Kosten des Verfahrens dem beklagten Land aufzuerlegen.

10

Das Justizministerium Baden-Württemberg habe mit einem Schreiben an das Dienstgericht in dem Versetzungsverfahren die Hauptsache für erledigt erklärt und den Versetzungsantrag nicht mehr weiter verfolgt. Wiederholungsgefahr sei nicht mehr gegeben. Auch habe das Justizministerium Baden-Württemberg zu erkennen gegeben, daß es ihm keine Vorwürfe mehr im Zusammenhang mit der hier streitigen Frage der Gültigkeit des Geschäftsverteilungsplanes machen wolle.

11

Das beklagte Land hält den Rechtsstreit nicht für erledigt und sieht in der Erledigungserklärung eine Rücknahme der Revision. Für den Fall, daß der Senat dieser Ansicht nicht folgen sollte, vertritt es unter Überreichung einer dienstlichen Äußerung darüber, daß das Disziplinarverfahren noch anhängig sei, die Auffassung, daß nach wie vor ein Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung bestehe. Für diesen Fall beantragt es,

die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Juni 1973 zurückzuweisen.

12

Entgegen der Darstellung des Klägers habe das Berufungsgericht Feststellungen über die wirklichen Motive des Präsidiums bei der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplanes getroffen. Zu Unrecht beanstande der Kläger, das Berufungsgericht habe Ermittlungen über die Dienstfähigkeit des Dr. D. anstellen müssen. Darauf sei es nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht angekommen, weil ein auf Lebenszeit angestellter Richter bei der Geschäftsverteilung berücksichtigt werden müsse. Zu Unrecht mache der Kläger schließlich geltend, das Berufungsgericht habe nach dem Hilfsantrag darüber entscheiden müssen, ob ein Richter berechtigt sei, die Wahrnehmung richterlicher Geschäfte auch dann zu verweigern, wenn der Geschäftsverteilungsplan rechtmäßig sei. Das Berufungsgericht habe zum Ausdruck gebracht, daß im Falle der Rechtmäßigkeit des Geschäftsverteilungsplanes der Richter nicht befugt sei, die zugewiesene Tätigkeit zu verweigern.

13

II.

A.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Hauptsache nicht erledigt.

14

Allerdings konnte der Kläger Grund zu der Annahme, haben, daß das Verfahren erledigt sei; deswegen kann in seiner Erledigungserklärung entgegen der Annahme des Beklagten keine verschleierte Rücknahme der Revision mit der Rechtsfolge des § 155 Abs. 2 VwGO gesehen werden (vgl. dazu BVerwGE 12, 256[BVerwG 26.05.1961 - BVerwG III C 287.59]; OVG Hamburg, MDR 54, 569). Das Justizministerium Baden-Württemberg hatte nämlich das gegen den Kläger eingeleitete Versetzungsverfahren für erledigt erklärt; es besteht - was den vom Kläger beanstandeten Inhalt des Geschäftsverteilungsplans für das Jahr 1972 anlangt - keine Wiederholungsgefahr mehr; schließlich war die förmliche Untersuchung in dem Disziplinarverfahren nicht fortgeführt worden, so daß der Kläger vermuten konnte, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe würden nicht aufrechterhalten. Mit dieser Vermutung befand sich der Kläger jedoch im Irrtum. Die dienstliche Erklärung des Justizministeriums Baden-Württemberg ergibt, daß das förmliche Disziplinarverfahren nicht nur noch anhängig ist, sondern daß der Untersuchungsführer Ende Oktober 1975 gemahnt worden ist, die förmliche Untersuchung abzuschließen.

15

Eine Erledigung wäre nur dann eingetreten, wenn das Disziplinarverfahren gegen den Kläger eingestellt worden wäre. Das hat der Kläger aber in seiner Erledigungserklärung nicht behaupttet. Daher konnte aus seiner eigenen Erklärung nicht entnommen werden, daß eine Erledigung der Hauptsache auch insoweit eingetreten sei. Solange das Disziplinarverfahren noch anhängig ist, besteht nämlich ein berechtigtes Interesse der Beteiligten an der Entscheidung der vom Kläger in diesem Verfahren begehrten Feststellung, er sei nicht verpflichtet gewesen, die ihm durch den Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Lahr für das Geschäftsjahr 1972 zugewiesene richterliche Tätigkeit wahrzunehmen.

16

Der Kläger hat mit der Erledigungserklärung den Antrag verbunden, die Kosten des Verfahrens dem beklagten Land aufzuerlegen. Der erkennende Senat geht daher davon aus, daß er auch jetzt noch seine Klage bis zu der Von ihm angenommenen Erledigung für begründet hält. Daraus muß geschlossen werden, daß der - in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat nicht vertretene - Kläger seinen Revisionsantrag, den er nicht ausdrücklich zurückgenommen hat, für den Fall der Nichterledigung aufrechterhalten will, so daßüber diesen noch entschieden werden muß.

17

Dafür spricht auch die Tatsache, daß das beklagte Land mit Recht die Auffassung vertritt, es habe mit Rücksicht auf das schwebende Disziplinarverfahren ein Interesse an einer Entscheidung in der Sache. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 20, 146[BVerwG 14.01.1965 - BVerwG I C 68.61] [154]; 31, 318 [320]; Urteil vom 20. März 1974 - BVerwG IV C 48.71 - VerwRspr. 26, 502 [504 f.]) ist das beklagte Land bei nachträglicher Erledigung des Klagebegehrens gegenüber der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers berechtigt, an seinem Klageabweisungsantrag festzuhalten, wenn es ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Entscheidung hat, daß der mit der Klage erhobene Anspruch von Anfang an nicht bestanden habe. Dieser Grundsatz muß bei einer unberechtigten Erledigungserklärung des Klägers dazu führen, daß das beklagte Land nicht nur eine Zurückweisung der Erledigungserklärung, sondern auch eine Entscheidung in der Hauptsache verlangen kann, wenn es ein schutzwürdiges Interesse an dieser Entscheidung hat. Dieses schutzwürdige Interesse ist aber im vorliegenden Fall zu bejahen, weil die Entscheidung über die begehrte Feststellung Fragen, die für das anhängige Disziplinarverfahren bedeutsam sind, zwischen den Beteiligten rechtskräftig klärt.

18

B.

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg verletzt Bundesrecht nicht.

19

Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß für das Rechtsschutzbegehren des Klägers der Rechtsweg eröffnet (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), der Verwaltungsrechtsweg gegeben (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO), und zwar nicht die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage, wohl aber die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig ist. Ebenfalls ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klage, soweit zulässig, unbegründet ist.

20

1.

Für das Klagebegehren des Klägers ist der Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eröffnet. Der Kläger macht geltend, durch den von ihm beanstandeten Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1972 als durch einen Akt der öffentlichen Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die in einem Geschäftsverteilungsplan vorgenommene Geschäftsverteilung wirkt auf die Rechtsstellung des einzelnen Richters ein, indem sie seine öffentlich-rechtlichen Berechtigungen und Verpflichtungen im Hinblick auf die von ihm wahrzunehmenden richterlichen Geschäfte regelt. Die Zuteilung oder Nichtzuteilung von Geschäften kann darum einen Richter in seinem Amtsrecht, in seiner persönlichen Rechtsstellung gegenüber dem Staat (BVerfGE 15, 298 [BVerfG 06.03.1963 - 2 BvR 129/63] [302]) und damit in seinen Rechten verletzen. Zur Klärung der Frage, ob dies der Fall ist, steht dem Kläger nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG der Rechtsweg offen.

21

Er wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Geschäftsverteilung durch unabhängige Richter beschlossen wird (so aber Schäfer in Löwe-Rosenberg, Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Kommentar, 22. Aufl., 3. Bd. 1974, Anm. I 1 zu § 1 GVG und Anm. IX 2 b zu § 21 e GVG). Der Umstand, das bestimmte Regelungen von Richtern - hier einem Richtergremium in Gestalt des Präsidiums - in richterlicher Unabhängigkeit getroffen werden, kennzeichnet - wie auch Schäfer a.a.O. nicht verkennt - die Rechtsprechung, die als solche nicht unter die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG fällt, allein noch nicht. Um einen von Richtern erlassenen Akt als Rechtsprechung jedenfalls in dem Sinn ansehen zu können, daß er nicht zur "öffentlichen Gewalt" des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gehört und damit der Rechtsweg ausgeschlossen ist, muß er noch weitere Anforderungen erfüllen. Dazu gehört, daß er in einem gerichtlichen Verfahren (vgl. dazu BVerwGE 5, 69 [72]) durch nicht beteiligte Dritte erlassen wird und die Möglichkeit besteht, einen der beteiligten Richter wegen Befangenheit abzulehnen (vgl. dazu BVerfGE 21, 139 [BVerfG 08.02.1967 - 2 BvR 235/64] [145]). Diese Voraussetzungen erfüllt ein Geschäftsverteilungsplan nicht.

22

Im übrigen kann für die Frage der Eröffnung des Rechtswegs nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dahingestellt bleiben, welche Rechtsnatur einem Geschäftsverteilungsplan beizumessen ist. Selbst wenn ihm Normcharakter zukommen, er deswegen möglicherweise nicht vom Begriff der "öffentlichen Gewalt" in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erfaßt werden und er daher zu den Hoheitsakten gehören sollte, gegen die nach der Verfassung ein Rechtsweg nicht eröffnet ist (vgl. BVerfGE 24, 33 [BVerfG 25.06.1968 - 2 BvR 251/63] [51]; 24, 367 [401]; 31, 364 [368 f.]), würde dies nicht ausschließen, daß jedenfalls die Auswirkungen dieses Hoheitsakts auf die Rechtsstellung des Klägers auf Grund der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden müssen. Davon geht ersichtlich auch das Bundesverfassungsgericht aus. So hat es in seiner Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde eines Richters, der die Verletzung seiner Grundrechte durch einen ihn betreffenden Geschäftsverteilungsplan geltend gemacht hatte, eine entsprechende Feststellung getroffen (BVerfGE 17, 252 [BVerfG 25.02.1964 - 2 BvR 411/61] [262]), obwohl es die rechtliche Qualifizierung von Geschäftsverteilungsplänen offengelassen und auch nicht ausgeschlossen hat, daß ihnen "ein normativer Charakter" zukomme (a.a.O. S. 256/57, ebenso in BVerfGE 31, 47 [BVerfG 28.04.1971 - 2 BvL 27/71] [53]). Das Bundesverfassungsgericht hat weiter in seinem Beschluß vom 17. Juli 1975 - 2 BvR 438/75 - (DRiZ 1975, 346) die Verfassungsbeschwerde eines Richters, mit der dieser sich gegen den Geschäftsverteilungsbeschluß des Präsidiums gewandt hatte, nicht zur Entscheidung angenommen, weil der Beschwerdeführer zunächst eine Klärung vor den sachnäheren Fachgerichten hätte anstreben und den - (freilich nur) möglicherweise bestehenden - Rechtsweg ausschöpfen müssen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erheben könne. Das Bundesverfassungsgericht Hat dabei in Zweifel gezogen, ob die Ansicht, eine Präsidialentscheidung sei nicht einer unmittelbaren Nachprüfung durch die Gerichte zugänglich, im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG aufrechtzuerhalten sei. Auch der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der von einem Präsidium erlassene Geschäftsverteilungsplan einer "unmittelbaren" Nachprüfung durch die Gerichte zugänglich sein muß in der Weise, daß er selbst Gegenstand eines Anfechtungs- oder eines Normenkontrollverfahrens zu sein hätte. Jedenfalls muß eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen die Auswirkungen eines Geschäftsverteilungsplans auf die davon betroffenen Richter bestehen (vgl. BVerfGE 31, 364 [BVerfG 27.07.1971 - 2 BvR 443/70] [369 f.] zum Rechtsschutz gegen die Auswirkungen eines Bebauungsplans) und insoweit der Geschäftsverteilungsplan einer gerichtlichen Kontrolle in einem selbständigen Verfahren zugänglich sein; sofern diese Möglichkeit besteht, verlangt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht die unmittelbare Anfechtbarkeit eines Geschäftsverteilungsplans.

23

2.

Zutreffend hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs bejaht. Es handelt sich hier um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die rechtlichen Auswirkungen, die der Geschäftsverteilungsplan auf die Tätigkeit des einzelnen Richters und damit auf das richterliche Amtsrecht hat, sind öffentlich-rechtlicher Natur.

24

Streitigkeiten der hier vorliegenden Art sind auch nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO).

25

a)

Der Rechtsweg gemäß § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) in der hier maßgebenden Fassung des § 179 VwGO scheidet deswegen aus, weil es sich bei einem Geschäftsverteilungsplan nicht im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG um eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme handelt, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den in § 23 a.a.O. näher bezeichneten Gebieten getroffen werden. Die mit der Regelung des § 23 a.a.O. erfaßten sogenannten Justizverwaltungsakte haben, wie es dem Wesen eines Verwaltungsakts entspricht, die rechtliche Regelung eines Einzelfalls zum Gegenstand, wobei hier offenbleiben kann, ob unter § 23 EGGVG auch rein tatsächliche Handlungen fallen (vgl. Schäfer a.a.O. Anm. 6 a zu § 23 EGGVG). Demgegenüber ist die Geschäftsverteilung nach den hier noch maßgebenden §§ 22 b und c des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 12. September 1950 - GVG a.F. - (BGBl. S. 513) wie auch nach § 21 e des Gerichtsverfassungsgesetzes in der jetzt geltenden Fassung vom 9. Mai 1975 - GVG n.F. - (BGBl. I S. 1077) eine Tätigkeit, die das Gesetz dem aus unabhängigen Richtern bestehenden Präsidium als richterliches Geschäft zugewiesen hat und unter den Schutz des Art. 97 Abs. 1 GG stellt (vgl. BGHZ 46, 147 [149]). Sie ist funktionell kein Akt der allgemeinen Staatsverwaltung, damit keine Maßnahme einer Verwaltungsbehörde und mithin auch nicht einer Justizbehörde im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG; vielmehr besteht der mit der Präsidialverfassung der Gerichte verfolgte Zweck gerade darin, eine Einflußnahme der allgemeinen Staatsgewalt auf die Entscheidungen des Präsidiums auszuschließen (BGHSt 12, 227 [234]; OLG Köln JMBl. NRW 1963, 179 [180]). Hinzu kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, daß die Entscheidung des Präsidiums jedenfalls insoweit, als sie die Verteilung der Geschäfte betrifft, eine Anordnung abstrakt genereller Art ist, damit gerade keine Regelung einzelner konkreter Geschäfte - "einzelner Angelegenheiten" im Sinne des § 23 EGGVG - zum Inhalt hat, sondern der Bestimmung des gesetzlichen Richters dient (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und demgemäß die Verteilung aller im Geschäftsjahr anfallenden Geschäfte nach bestimmten Regeln festlegt (vgl. BVerwGE 17, 294 [299]; 19, 52 [59]). Der Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums ist daher mit Recht als ein Organisationsakt der gerichtlichen Selbstverwaltung bezeichnet worden (vgl. Herbert Arndt in DRiZ 1968, 379; Müller in DRiZ 1962, 83 [84]; ebenso Marx, Der gesetzliche Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, 1969, S. 47; Bettermann hinsichtlich der Bildung des Spruchkörpers und Zuweisung eines bestimmten Richters an ein bestimmtes Gericht in Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, 1959, Bd. III 2 S. 523 [551]).

26

b)

Ebensowenig liegt eine andere Rechtswegzuweisung vor. Mit Recht hat der Verwaltungsgerichtshof die Zuständigkeit des Richterdienstgerichts gemäß § 78 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) für das Rechtsschutzbegehren des Klägers verneint. Dem Kläger geht es im vorliegenden Verfahren nicht um die Klärung der gegen ihn im Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfe, ebensowenig um die Rechtmäßigkeit seiner ursprünglich beabsichtigten Versetzung (§ 78 Nr. 1 und 2 DRiG). Auch ficht er nicht eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG an (§ 78 Nr. 4 Buchst. e DRiG). Zwar sind im Zusammenhang damit, daß der Kläger den Geschäftsverteilungsplan nicht befolgte, Maßnahmen der Dienstaufsicht gegen ihn ergriffen worden, die zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn führten. Ihm ging es aber hier um die Aufhebung des von ihm für rechtswidrig gehaltenen Geschäftsverteilungsplans und geht es - nach Ablauf seiner Geltungsdauer - um die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und zumindest um die Feststellung, daß er sich nicht nach dem Geschäftsverteilungsplan habe zu richten brauchen, Feststellungen, die - angesichts der abschließend geregelten Zuständigkeit des Richterdienstgerichts - nicht unmittelbar Gegenstand eines Verfahrens vor diesem Gericht sein und dort allenfalls inzidenter getroffen werden können (vgl. BGH, Urt. vom 4. April 1973 in DRiZ 1973, 280). Zwar kann eine Maßnahme der Dienstaufsicht, die nach Auffassung eines Richters seine Unabhängigkeit beeinträchtigt, ihrerseits die Grundlage in einem Geschäftsverteilungsplan haben; der Vollzug eines Geschäftsverteilungsplans setzt aber keineswegs eine Dienstaufsichtsmaßnahme und damit eine notwendige Verknüpfung von Geschäftsverteilungsplan und Dienstaufsichtsmaßnahme voraus, die möglicherweise zur "Verdrängung" der Verwaltungsgerichte durch die Richterdienstgerichte führen könnte. Läßt sich freilich in einem Verfahren nach § 78 Nr. 4 Buchst. e in Verbindung mit § 26 Abs. 3 DRiG die Frage der Rechtmäßigkeit eines Geschäftsverteilungsplans klären, so mag dies in einem solchen Einzelfall möglicherweise zur Folge haben können, daß das Rechtsschutzinteresse an der Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entfällt; die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten wird dadurch jedenfalls nicht in Frage gestellt, dies um so weniger, als Maßnahmen der Dienstaufsicht kaum in Betracht kommen können, wenn - wie in dem vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 25. Februar 1964 (BVerfGE 17, 252 [BVerfG 25.02.1964 - 2 BvR 411/61]) entschiedenen Fall - bereits der Geschäftsverteilungsplan den Richter von der richterlichen Tätigkeit ausschließt und das Rechtsschutzbegehren gegen die vom Geschäftsverteilungsplan - und nicht durch eine Dienstaufsichtsmaßnahme - auferlegte Untätigkeit in einem Verfahren vor dem Richterdienstgericht schwerlich befriedigt werden könnte.

27

3.

Mit dem Berufungsgericht ist der Senat weiter der Auffassung, daß der Kläger nicht die Aufhebung des Geschäftsverteilungsplans begehren konnte und - nach Ablauf seiner Geltungsdauer - nicht die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit verlangen kann. Denn die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO konnte hier nicht zulässig erhoben werden; sie konnte daher auch nicht durch die sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO fortgesetzt werden. Dies folgt daraus, daß es für eine Anfechtungsklage an einem Anfechtungsgegenstand in Gestalt eines Verwaltungsakts fehlte, der gemäß § 42 Abs. 1 VwGO Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage ist. Nach dem oben zu 2 a) Gesagten fehlen einem Geschäftsverteilungsplan die Merkmale eines Verwaltungsakts, weil er weder zur Regelung eines Einzelfalls ergeht noch von einer Behörde erlassen wird. Bereits dies macht die mit dem Hauptantrag des Klägers erhobene Anfechtungsklage und damit auch die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO unzulässig. Dieser - mehr formale - Gesichtspunkt wird bestätigt durch die Überlegung, daß die Qualifizierung eines Geschäftsverteilungsplans als anfechtbarer Verwaltungsakt notwendig seine Aufhebbarkeit einschließen und dies zu Folgen führen würde, die nach Auffassung des Senats nicht gebilligt werden könnten. Mit der Aufhebung eines Geschäftsverteilungsplans durch ein Gerichtsurteil würde es nämlich, da das Gericht selbst einen neuen Geschäftsverteilungsplan nicht an die Stelle des alten setzen kann, bis zum Erlaß eines neuen Geschäftsverteilungsplans durch das Präsidium an einer Bestimmung des gesetzlichen Richters gänzlich fehlen, ein Zustand, der im Interesse einer geordneten Rechtspflege schwer erträglich wäre. Dies spricht ebenso wie die grundsätzlich mit Widerspruch und Anfechtungsklage verbundene aufschiebende Wirkung neben den bereits genannten Gründen dagegen, einen Geschäftsverteilungsplan als anfechtbaren Verwaltungsakt anzusehen.

28

4.

Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß es den Hilfsantrag des Klägers für zulässig gehalten hat. Nach dem zu 1) Gesagten steht dem Kläger auf Grund der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG für sein Rechtsschutzbegehren der Rechtsweg offen. Dies schließt ein, daß das Senat bindend. Für die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs spricht übrigens der offenbare, auch vom Berufungsgericht hervorgehobene Zusammenhang zwischen der hier streitigen Kirchrgeldregelung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1965 (BVerfGE 19, 268 [282] [BVerfG 14.12.1965 - 1 BvR 571/60]; vgl. auch die Begründung zum Kirchensteuergesetz in HessLT Drucks. VI. Wahlper. Nr. 712 S. 6/7 und S. 8/9), das diese Art der Besteuerung zumindest nahegelegt hatte, und das augenscheinliche Bemühen dieser Regelung, der Empfehlung des Bundesverfassungsgerichts nachzukommen. Dagegen spricht auch nicht die - freilich mißverständliche - Äußerung der beigeladenen Kirche während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, die Empfehlung des Bundesverfassungsgerichts, an den Lebensführungsaufwand anzuknüpfen, habe sich "bei näherer Prüfung als undurchführbar" erwiesen (Schriftsatz vom 29. Dezember 1971 S. 2; ähnlich - von erheblichen, z.T. von nahezu unüberwindlichen Schwierigkeiten sprechend - verschiedene Stimmen im Schrifttum, vgl. z.B. Listl, Das Grundrecht der Religionsfreiheit in der Rechtsprechung der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland, 1971, S. 235; Spanner, Der Steuerbürger und das Bundesverfassungsgericht, 1967, S. 164; Paulick, Kirchensteuer und Grundgesetz, in: Staat und Gesellschaft, Festgabe für Günther Küchenhoff, 1967, S. 167; ähnlich Hollerbach AöR 92, 98 [118]; weiter Hartz, DB 1966, 6 [BVerfG 14.12.1965 - 1 BvR 416/60] [10]; vgl. auch Grundmann, JZ 1967, 193 [197]); denn mit dieser Äußerung wurde nur zum Ausdruck gebracht, daß der Begriff des Lebensführungsaufwandes als solcher mangels der erforderlichen tatbestandlichen Schärfe nicht als Anknüpfungsmerkmal für eine Steuer dienen kann und deswegen das gemeinsame Einkommen der Ehegatten als objektiver Anhaltspunkt zugrunde gelegt wurde, "um dem tatsächlichen Lebenszuschnitt des steuerpflichtigen Ehegatten einigermaßen Rechnung tragen zu können" (Schriftsatz der beigeladenen Kirche a.a.O.); eben dies bringt oder in einem Verfahren nach § 26 Abs. 3 in Verbindung mit § 78 Nr. 4 Buchst. e DRiG - sofern ein solches, wie es hier allerdings der Fall gewesen wäre, überhaupt in Betracht kommt - mittelbar geklärt werden kann, ob der Geschäftsverteilungsplan rechtmäßig ist oder war. Dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß hier der Kläger dieses Risiko auf sich genommen hat, und geht um so weniger an, als in einem Disziplinarverfahren neben der objektiven Rechtslage zusätzlich auch die subjektive Seite des Falles geklärt werden muß, die Durchführung eines Disziplinarverfahrens daher erfahrungsgemäß längere Zeit in Anspruch nehmen wird und dementsprechend auch im vorliegenden Fall noch nicht einmal die förmliche Untersuchung abgeschlossen ist.

29

5.

Dem Verwaltungsgerichtshof ist schließlich auch insoweit zu folgen, als er das nach alledem zulässige Feststellungsbegehren des Klägers für unbegründet gehalten hat.

30

Das Präsidium des Landgerichts Offenburg hat dem Kläger nach rechtlich nicht zu beanstandenden Gesichtspunkten für das Geschäftsjahr 1972 die Tätigkeit in der Richterabteilung 2 übertragen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war Anlaß für die Neuverteilung der Dezernate im Jahre 1972 die Absicht des Präsidiums, dem Richter Dr. D. die Abteilung für Strafsachen zuzuteilen. Bei Dr. D. waren nämlich während der Führung der Abteilung 2 im Jahre 1971 Schwierigkeiten aufgetreten, die zu Beschwerden geführt hatten. Die Betrauung des Richters Dr. D. mit der Abteilung für Strafsachen hatte zur Folge, daß der Kläger, der bisher mit Strafsachen befaßt war, nunmehr die bisherige Abteilung des Richters Dr. D. übernehmen mußte. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Entscheidung zweckmäßig war. Sie war auf jeden Fall mit Rücksicht auf die frühere Tätigkeit des Richters Dr. D. als Staatsanwalt nicht sachfremd und hielt sich im Rahmen des dem Präsidium bei der Aufstellung eines Geschäftsverteilungsplans zustehenden pflichtgemäßen Ermessens. Dabei mußte das Präsidium davon ausgehen, daß der Richter Dr. D. noch dienstfähig war; denn es hatte über diese Frage nicht zu entscheiden, sondern lediglich die Geschäfte an die am Amtsgericht Lahr tätigen Richter zu verteilen.

31

Mit Recht hat das Berufungsgericht gefolgert, der Kläger sei verpflichtet gewesen, die ihm durch den Geschäftsverteilungsplan zugewiesene Tätigkeit wahrzunehmen. Auf seine subjektive Auffassung kam es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Zuweisung von Geschäften durch einen Geschäftsverteilungsplan, der nicht nichtig ist, hat ein Richter solange hinzunehmen, bis die Rechtswidrigkeit der Zuteilung festgestellt oder die Zuteilung anderweitig aufgehoben worden ist (vgl. dazu BVerfGE 31, 47 [BVerfG 28.04.1971 - 2 BvL 27/71] [53]). Das mußte für den Kläger um so mehr gelten, als er den Geschäftsverteilungsplan für anfechtbar hielt und das Präsidium hilfsweise dessen sofortige Vollziehung angeordnet hatte. Der Kläger hat nicht einmal von der nach seiner Ansicht gegebenen Möglichkeit des § 80 Abs. 5 VwGO Gebrauch gemacht, durch Antrag beim Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs wiederherstellen zu lassen. Dann aber muß er auch gelten lassen, daß ein Akt, der von ihm selbst als Verwaltungsakt angesehen und unbeanstandet für sofort vollziehbar erklärt worden war, während des schwebenden Verfahrens als maßgebend zu berücksichtigen ist.

32

An die erwähnten tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts über den Anlaß der Neuverteilung der Dezernate im Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1972 ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Allerdings hat die Revision in bezug auf diese Feststellungen Verfahrensrügen erhoben. Sie sind jedoch unzulässig. Sie entsprechen nämlich nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO, weil sie nicht die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.

33

Der Kläger rügt, das Berufungsgericht hätte entsprechende Beweisanträge des Klägers über die wirklichen Motive des Präsidiums berücksichtigen müssen. Er hat zwar insoweit auf das Terminsprotokoll vom 25. Juni 1973 verwiesen. Dieses enthält aber einen solchen Beweisantrag nicht. Soweit sich der Kläger auf sonstige Beweisanträge berufen sollte, ist nach ständiger revisionsgerichtlicher Rechtsprechung die Angabe des Schriftsatzes und bei umfangreichen Schriftsätzen die nähere Bezeichnung der Schriftsatzstelle erforderlich (BVerwGE 31, 212[BVerwG 22.01.1969 - BVerwG VI C 52.65] [217]). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

34

Weiter hat der Kläger gerügt, das Berufungsgericht hätte Feststellungen darüber treffen müssen, daß die Schwierigkeiten, die sich mit dem Richter Dr. D. ergeben hätten, krankheitsbedingt gewesen seien. Insoweit hat der Kläger es unterlassen, Beweismittel anzugeben, deren sich das Berufungsgericht hätte bedienen müssen. Auch das stellt einen Verstoß gegen § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO dar. Zu den nach dieser Bestimmung zu bezeichnenden Tatsachen gehören auch bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung die Beweismittel, deren sich das Berufungsgericht nicht bedient haben soll (BVerwGE 31, 212[BVerwG 22.01.1969 - BVerwG VI C 52.65] [217]). Im übrigen ergibt das angefochtene Urteil, daß es nach der Auffassung des Berufungsgerichts auf eine solche Beweiserhebung nicht ankam. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs stand das Motiv für die Änderung der Geschäftsverteilung in dem Plan von 1972 nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten fest. Zweck dieser Regelung war nämlich, den Schwierigkeiten des Richters Dr. D. in seiner bisherigen Abteilung bei der Geschäftsverteilung Rechnung zu tragen; darauf hat der Kläger im bisherigen Verfahren auch wiederholt hingewiesen und selbst das Motiv für die neue Geschäftsverteilung darin gesehen, dem Richter Dr. D. eine Abteilung für Strafsachen zuzuteilen. Auf die angebliche Erkrankung des Richters Dr. D. kam es nicht an. Das Präsidium hatte - wie bereits erwähnt - nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter Dr. D. noch dienstfähig war, sondern darüber, welche Geschäfte ihm zuzuteilen waren. Davon ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat daher mit Recht auch keine Beweise über den Gesundheitszustand dieses Richters erhoben.

35

Es besteht somit keine Veranlassung, die Sache entsprechend dem Revisionsantrag des Klägers unter Nr. 2 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

36

Da der Kläger mit seiner Revision ohne Erfolg bleibt, muß er nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Revisionsverfahrens tragen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Dr. Heddaeus
Klamroth
Willberg