Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.03.1974, Az.: BVerwG IV C 48.71
Auslegung einer einseitigen Erledigungserklärung ; Vorliegen eines erledigenden Ereignisses; Begehren einer Sachentscheidung trotz Erledigung der Hauptsache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.03.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 48.71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 13292
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 03.08.1970 - AZ: VII OVG A 33/70
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1974, 132
- VerwRspr 26, 502
Amtlicher Leitsatz
Bei nur einseitiger Erledigungserklärung des Klägers beschränkt sich der Rechtsstreit grundsätzlich auf die Erledigungsfrage; hat der Beklagte jedoch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß die Klage von Anfang an unbegründet war, so ist über den ursprünglichen Klageantrag zu entscheiden (im Anschluß an BVerwGE 20, 146 und 31, 318).
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. März 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther,
Dr. Korbmacher und Dr. Schlichter
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Hauptsache ist erledigt, soweit sie Gegenstand des Berufungs- und des Revisionsverfahrens war.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Nidersachsen und Schleswig-Holstein vom 3. August 1970 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - II. Kammer Osnabrück - vom 19. Dezember 1969, soweit es mit der Berufung angefochten worden ist, sind unwirksam.
Die Kosten des Revisions- und des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.
Gründe
I.
Die Klägerin betreibt auf Holzspanplatten von 3,60 mal 2,60 m Größe wechselnde Plakatwerbung. Sie beabsichtigte, zwei Tafeln an der westlichen Brandmauer des am Stadtrand von O. liegenden Wohnhauses W. Straße ... anzubringen. Die Beklagte lehnte die beantragte Genehmigung ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. In der Berufungsinstanz beschränkte die Klägerin ihr Begehren auf die Genehmigung nur einer Werbetafel. Mit Urteil vom 3. August 1970 änderte das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein das Urteil des Verwaltungsgerichts und verpflichtete die Beklagte, das Anbringen der Werbetafel zu genehmigen. Gegen dieses Urteil richtete sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten.
Während des Revisionsverfahrens erklärte die Klägerin, daß sie aus zivilrechtlichen Gründen gehindert sei, die Tafel an der in Aussicht genommenen Hauswand anzubringen; deswegen habe sie ihren Antrag auf Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung zurückgenommen. Sie beabsichtige nicht, Schadensersatzansprüche oder sonstige mit der Nichtgenehmigung der Werbeanlage im Zusammenhang stehende Forderungen geltend zu machen. Zur Übernahme der Kosten des Verfahrens sei sie bereit. Sie erklärt den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Die Beklagte widerspricht der Erledigungserklärung und hält an ihrem Revisionsantrag fest, die Klage abzuweisen: Wenn auch für die Klägerin die Grundlage des Antrages auf Genehmigung der Werbetafel entfallen sei, weil sie aus zivilrechtlichen Gründen die Anlage nicht mehr anbringen dürfe, habe sich der Verwaltungsakt selbst jedoch bisher nicht erledigt. Sie werde ihn von sich aus auch nicht aufheben. An der negativen Feststellungswirkung eines klageabweisenden Urteils habe sie ein berechtigtes Interesse.
Der Oberbundesanwalt äußert sich zur Sache; er vertritt die Auffassung, daß die Klägerin berechtigt sei, wegen der veränderten Umstände den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Hauptsache ist erledigt. Die Beklagte hat kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß die Klage von Anfang an unbegründet war.
Da die Beklagte der von der Klägerin während des Revisionsverfahrens abgegebenen Erledigungserklärung widersprochen hat, ist die einseitige Erledigungserklärung als Antrag auf Feststellung der Erledigung auszudeuten. In einem solchen Fall tritt an die Stelle des durch den Klageantrag - soweit er hier von der Klägerin im Berufungs- und Revisionsverfahren noch aufrechterhalten worden ist - bestimmten bisherigen Streitgegenstands der Streit über die Behauptung der Klägerin, ihrem Klagebegehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen worden. Diese Änderung des Klagebegehrens wird in ihrer Zulässigkeit durch die §§ 91, 142 VwGO nicht eingeschränkt (Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 105.67 - [Buchholz 448.1 § 19 ErsDiG Nr. 2]). Erweist sich - wie im vorliegenden Verfahren - die Behauptung der Klägerin, daß ein neu eingetretenes Ereignis ihrem Klagebegehren den Boden entzogen habe, als richtig, so ist die Erledigung der Hauptsache durch Urteil festzustellen, ohne daß es auf die Zulässigkeit und Begründetheit der bisherigen Klage ankommt (Urteil vom 14. Januar 1965 - BVerwG I C 68.61 - [BVerwGE 20, 146 mit weiteren Nachw.]). In dem nach der Erledigungserklärung und dem Widersprechen der beklagten Partei mit verändertem Streitgegenstand fortgeführten Rechtsstreit unterliegt - von noch zu erörternden Ausnahmen abgesehen - die Beklagte, wenn sie zu Unrecht die Erledigung bestreitet und demgemäß zu Unrecht an ihrem Klageabweisungsantrag festhält.
So liegt es hier: Die Klägerin hat ihren Antrag auf bauaufsichtliche Genehmigung der (im zweiten und dritten Rechtszug allein noch streitigen) Werbetafel zurückgenommen, weil sie nach ihrer Darstellung "aus zivilrechtlichen Gründen" gehindert ist, die Werbetafel an der vorgesehenen Stelle anzubringen. Schon der - von der Beklagten nicht in Abrede gestellte - Fortfall der privatrechtlichen Befugnis, die Werbetafel anzubringen, rechtfertigt die Erledigungserklärung. Er ist ein von außen kommendes, nachträgliches Ereignis, durch das dem Klagebegehren in dem Sinne die Grundlage genommen wird, daß ein etwaiger Erfolg der Klage für die Klägerin ohne Interesse bleiben würde. Erst recht entzieht die durch die Änderung der zivilrechtlichen Lage veranlaßte Rücknahme des Antrags auf Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung dem Klagebegehren den Boden: Hätte die Klägerin nach Rücknahme ihres Baugenehmigungsantrages ihre Klage dennoch aufrechterhalten, so hätte ihre Klage schon wegen des Fehlens eines Genehmigungsantrages abgewiesen werden müssen (vgl. § 75 VwGO). Dieser Rechtslage hatte die Klägerin (abgesehen von einer Rücknahme der Klage) sachdienlicherweise durch eine Erledigungserklärung Rechnung zu tragen. Die von ihr nach Rücknahme ihres Genehmigungsantrages abgegebene Erledigungserklärung entsprach also der Rechtslage. Daraus folgt gleichzeitig, daß die Beklagte zu Unrecht in Abrede stellt, daß die Hauptsache erledigt ist.
Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Fall der Erledigung der Hauptsache ein Anspruch der Beklagten auf Nachprüfung der Frage, ob die Klage gegen sie zu Recht erhoben worden ist, nicht schlechthin ausgeschlossen. Die Beklagte kann trotz der Erledigung der Hauptsache dann mit Erfolg eine Sachentscheidung begehren, wenn sie nach den Umständen des besonderen Falles ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung des Inhalts hat, daß der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch von Anfang an nicht bestanden habe. Dieses schutzwürdige Interesse muß dem Interesse entsprechen, das es einer klagenden Partei nach Eintritt eines den Verwaltungsakt erledigenden Ereignisses gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gestattet, in Fortsetzung des Anfechtungs- oder Verpflichtungsstreits die Feststellung zu begehren, der erledigte Verwaltungsakt sei rechtswidrig gewesen. Denn das Recht der Beklagten, trotz Erledigung der Hauptsache eine Sachentscheidung über die Rechtmäßigkeit ihres ablehnenden Verwaltungsakts zu begehren, stellt sich sozusagen als Gegenstück der Fortsetzungsfeststellungsklage des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO dar. Steht der Partei, die der Erledigungserklärung widerspricht, ein solches berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung zur Seite, so hat das Gericht in eine materiellrechtliche Beurteilung des ursprünglichen Klagebegehrens einzutreten (Urteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG VIII C 37 und 38.67 - BVerwGE 31, 318 [320] unter Hinweis auf BVerwGE 20, 148 [BVerwG 14.01.1965 - I C 68/61]).
Die Beklagte hat jedoch hier kein Interesse, das es gerechtfertigt hätte, gemäß dem von ihr trotz der tatsächlich eingetretenen Erledigung aufrechterhaltenen Klageabweisungsantrag in der Sache selbst zu entscheiden. Die Klägerin hat auf gerichtliche Anfrage ausdrücklich erklärt, sie beabsichtige nicht, Schadensersatzansprüche oder sonstige Forderungen geltend zu machen, die mit der Versagung der Genehmigung zusammenhängen könnten. Die Beklagte, die das nicht in Abrede stellt, hat nicht darzulegen vermocht, worin danach ihr besonderes Interesse an einer Sachentscheidung bestehen könnte. Allein das Interesse an der Klärung einer Rechtsfrage - nämlich ob Werbeanlagen der hier zur Rede stehenden Art bauliche Anlagen im Sinne des § 29 des Bundesbaugesetzes sind - vermag den Anspruch auf eine materiellrechtliche gerichtliche Beurteilung nicht zu rechtfertigen; denn ebenso wie § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ein gerade über das allgemeine Interesse an der Klärung offener Rechtsfragen hinausgehendes Interesse der klagenden Partei voraussetzt, wäre auch ein solches darüber hinausgehendes Interesse Voraussetzung für die von der Beklagten begehrte Sachentscheidung. Da die Beklagte nichts vorgetragen hat, was einen Anhaltspunkt für ein solches Interesse bieten könnte, ist auszusprechen, daß die Hauptsache erledigt ist. Demgemäß sind die Urteile des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unwirksam zu erklären.
Da die Beklagte die Erledigung zu Unrecht bestritten und folglich auch zu Unrecht an ihrem Klageabweisungsantrag festgehalten hat, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht sind jedoch zu teilen, weil die Klägerin im ersten Rechtszug hinsichtlich beider Werbetafeln unterlegen ist, das Urteil des Verwaltungsgerichts aber nur hinsichtlich einer Werbetafel angefochten hat mit der Folge, daß das Urteil im übrigen unanfechtbar geworden ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter