Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.10.1969, Az.: BVerwG VIII C 105/67
Wehrpflichtrecht: Zur "Zweitverweigerung" des Ersatzdienstes - Rechtswirkungen der Einberufung; Verfahrensrecht: Einseitige Erledigungserklärung des Klägers im Revisionsverfahren - Umdeutung eines Anfechtungsbegehrens in ein Feststellungsbegehren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.10.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 105/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 15322
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 23.11.1966 - AZ: VG 5 K 440/66
Rechtsgrundlagen
- § 19 ErsDiG
- § 88 VwGO
- § 161 Abs. 2 VwGO
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. November 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1943 geborene Kläger, welcher der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas angehört, ist als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden. Die Beklagte stellte durch Bescheid vom 2. März 1965 fest, daß er den Tauglichkeitsgrad III habe und für den zivilen Ersatzdienst zur Verfügung stehe; diesen Bescheid focht er nicht an. Durch Bescheid vom 13. Mai 1965 berief die Beklagte ihn zur Ableistung des vollen Grundersatzdienstes ein für die Zeit vom 1. Juli 1965 bis zum 31. Dezember 1966. Er legte Widerspruch ein und berief sich darauf, daß er als Geistlicher, welcher den Predigtdienst ausübe, vom Ersatzdienst befreit sei und daß er auch aus Gewissensgründen den Ersatzdienst verweigere. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Den Widerspruchsbescheid focht der Kläger nicht mit der Klage an. Er trat den zivilen Ersatzdienst nicht an und wurde deshalb durch Strafbefehl des Amtsgerichts Coburg wegen Dienstflucht zu einem Monat Gefängnis verurteilt; die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt; der Strafbefehl wurde rechtskräftig.
Durch Schreiben vom 18. November 1965 wies die Beklagte den Kläger auf das Fortbestehen seiner Ersatzdienstpflicht hin; sie forderte ihn unter Androhung einer neuen Strafanzeige auf, den Ersatzdienst spätestens am 3. Januar 1966 anzutreten; dabei wurde auf den Einberufungsbescheid Bezug genommen. In seiner Antwort auf dieses Schreiben machte der Kläger geltend, seine Gewissensentscheidung habe sich nicht geändert; er erklärte, er werde den Ersatzdienst nicht antreten. Nachdem er ohne Antwort geblieben war, erhob er im März 1966 Klage bei dem Verwaltungsgericht Köln; er beantragte, den "in dem Aufforderungsschreiben vom 18. November 1965 liegenden Verwaltungsakt" aufzuheben, und machte geltend: Weil im bisherigen Verwaltungsverfahren der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, nunmehr aber das Bundesverwaltungsamt für die Beklagte tätig geworden sei, und weil sich die Sach- und Rechtslage wegen des inzwischen ergangenen Strafbefehls geändert habe, sei das Schreiben vom 18. November 1965 als ein neuer Verwaltungsakt anzusehen. Die verfügte neue Einberufung sei rechtswidrig besonders wegen der Verletzung von Art. 3 GG: Während sämtliche Kriegsdienstverweigerer zum Ersatzdienst herangezogen würden, würde nur ein Teil der Wehrdienstpflichtigen zum Dienst mit der Waffe einberufen; anders als die ebenfalls verfolgt gewesenen Zeugen Jehovas würden überdies alle Staatsbürger jüdischen Glaubens vom Wehrdienst freigestellt. Entsprechend dem Vorbringen der Beklagten wies das Verwaltungsgericht die klage als unzulässig ab mit der Begründung, das Schreiben vom 18. November 1965 enthalte keinen Verwaltungsakt. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Mit seiner Revision verfolgte der Kläger sein Klagebegehren; er machte geltend: Im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO fehle es an Gründen zu seinen verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen die Einberufung und gegen den in der Rechtsmittelbelehrung zum Ausdruck gekommenen Ausschluß der Berufungsinstanz; er rügt ferner, daß das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen habe. Die Beklagte beantragte Zurückweisung der Revision.
Mit Schriftsatz vom 3. Oktober 1969 legte der Kläger im Abdruck folgendes, an seinen Prozeßbevollmächtigten gerichtetes und zugleich einen zweiten Ersatzdienstpflichtigen betreffendes Schreiben des Bundesverwaltungsamtes vom 24. September 1969 vor:
"Hiermit bestätige ich meine telephonische Zusage vom 23. 9. 1969. Danach werden die oben Genannten nicht mehr zur Ableistung des zivilen Ersatzdienstes herangezogen, falls sie Zeugen Jehovas und älter als dreiundzwanzigdreiviertel Jahre sind."
Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1969 erklärte er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt auf Grund des vorgenannten Schreibens. In der mündlichen Verhandlung, zu der für den Kläger niemand erschienen war, widersprach der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten der Erledigungserklärung; er bestätigte, daß die Beklagte erklärt habe, sie beabsichtige nicht, den Kläger noch zum Ersatzdienst heranzuziehen, und hielt an dem Antrag fest, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision wird in zulässiger Weise auf die Verfahrensrüge gestützt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Klage als unzulässig abgewiesen] sie ist unbegründet.
Der Kläger, dessen - nach Einlegung der Revision abgegebene -einseitige Erledigungserklärung nicht im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO seitens der Beklagten erwidert worden ist, verfolgt - insoweit in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 20, 146 [148], ferner die Urteile des erkennenden Senats vom 27. Februar 1969 -BVerwG VIII C 32.67 [BWV 1969, 236], BVerwG VIII C 34.67, BVerwG VIII C 37/38.67 [MDR 1969, 696 = NJW 1969, 1789] und BVerwG VIII C 88.68 [NJW 1969, 1822] -) - mit seiner Revision nicht mehr in erster Linie sein bisheriges Klagebegehren; er begehrt vielmehr in erster Linie die Feststellung, daß sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Dieses - hier erst nach Einlegung der Revision - geänderte Klagebegehren führt, wie vor allem im genannten Urteil BVerwG VIII C 32.67 dargelegt worden ist, zu einer Änderung des Streitgegenstandes; die damit vorgenommene Klageänderung, deren Zulässigkeit in der Entscheidung BVerwGE 20, 146 nachgewiesen worden ist, wird durch die §§ 91, 142 VwGO nicht eingeschränkt und ist von der Einwilligung der Beklagten nicht abhängig. Damit wird dem Kläger keine "Flucht" in die Erledigungserklärung ermöglicht (vgl. BVerwGE 20, 146 [151]); die in einen Erledigungsfeststellungsantrag umzudeutende einseitige Erledigungserklärung führt nämlich nur dann zu der begehrten Feststellung, wenn - ausgehend von dem ursprünglichen Klaganspruch - objektiv ein erledigendes Ereignis eingetreten ist und wenn des weiteren kein nach den Grundsätzen des hier sinngemäß heranzuziehenden § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu beurteilendes rechtliches Interesse der Beklagten daran besteht, im Wege der Klagabweisung oder der Bestätigung des klagabweisenden Urteils im Rechtsmittelverfahren zu klären, daß die Klage von Anfang an unzulässig oder unbegründet gewesen ist (BVerwGE 20, 146 [154]). Damit wird vorausgesetzt, daß der Erledigungsstreit den bisherigen Sachstreit nicht vollständig verdrängt, vielmehr dieser Sachstreit dennoch auszutragen ist, wenn dem Erledigungsfeststellungsantrag nicht entsprochen wird, weil es am Erledigungsfall fehlt oder die Beklagte ein rechtliches Interesse an der Entscheidung über ihren Klagabweisungsantrag hat (vgl. die genannten Urteile BVerwG VIII C 32.67, BVerwG 34.67, BVerwG 88.68); hilfsweise bleiben danach neben dem Erledigungsfeststellungsantrag des Klägers auch noch seine bisherigen Sachanträge aufrechterhalten.
In Anwendung dieser Grundsätze bleibt die Revision des Klägers erfolglos, weil es objektiv an dem von ihm behaupteten Erledigungsfall fehlt und weil sich bei der dadurch bedingten Sachprüfung ergibt, daß seine Revision unbegründet ist.
Der Rechtsstreit hat sich nicht dadurch erledigt, daß das Bundesverwaltungsamt dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers geschrieben hat, dieser werde nicht mehr zur Ableistung des zivilen Ersatzdienstes herangezogen werden, falls er Zeuge Jehovas und älter als dreiundzwanzigdreiviertel Jahre sei. Welche Rechtswirkung dieses Schreiben hat, ob es sich insbesondere dabei um eine rechtsverbindliche behördliche Zusage handelt, welche die nicht mehr geforderte Ableistung des zivilen Ersatzdienstes betrifft, kann offenbleiben, weil auf keinen Fall der ursprüngliche Klaganspruch dadurch erledigt worden ist:
Der Bescheid, durch den der Kläger zum zivilen Ersatzdienst einberufen worden war, ist unanfechtbar geworden und ist nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens.
Wie für das Wehrdienstrecht in dem schon genannten Urteil BVerwG VIII C 88.68 dargelegt worden ist, hat der Einberufungsbescheid die Wirkung eines gestaltenden Verwaltungsaktes; durch ihn wird der Wehrpflichtige in das Wehrdienstverhältnis übergeführt. Es ist kein Grund ersichtlich, der es ermöglichte, die Rechtswirkung einer Einberufung nach § 19 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst - ErsDiG -in der Fassung vom 16. Juli 1965 (BGBl. I S. 984) anders zu beurteilen.
Soweit der wehrdienstrechtliche und der ihm gleichstehende ersatzdienstrechtliche Einberufungsbescheid außerdem den Befehl enthält, den Dienst an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit anzutreten, erledigt er sich zwar - wie im Urteil BVerwG VIII C 88.68 ebenfalls dargelegt worden ist - im Falle der Nichtbefolgung durch Zeitablauf, ohne daß aber dadurch die Gestaltungswirkung des Einberufungsbescheides berührt würde. Diese Gestaltungswirkung erledigt sich nicht einmal dadurch, daß der Wehrpflichtige die Altersgrenze überschreitet, innerhalb derer nach dem Gesetz der Antritt des vollen Grundwehrdienstes vorgesehen ist; denn diese Altersgrenze ist in den Fällen bedeutungslos, in denen rechtzeitig und rechtswirksam ein Einberufungsbescheid ergangen ist (vgl. das genannte Urteil BVerwG VIII C 32.67); auch das muß in gleicher Weise für Ersatzdienstpflichtige gelten. Nur die förmliche. Entlassung oder der Ausschluß beenden das Dienstverhältnis und führen zur objektiven Erledigung des Streits über den Einberufungsbescheid (BVerwG VIII C 88.68). Ein solcher Erledigungsgrund liegt hier nicht vor; das Schreiben des Bundesverwaltungsamtes, auf das sich der Kläger beruft, kann insbesondere nicht als ein sein Ersatzdienstverhältnis betreffender Entlassungsbescheid verstanden werden; gesetzliche Regelungen, aus denen sich kraft Gesetzes die Entlassung des Klägers aus dem Ersatzdienstverhältnis ergeben könnten, fehlen und werden im genannten Schreiben auch nicht erwähnt.
Allerdings ist im vorliegenden Fall der unanfechtbar gewordene Einberufungsbescheid nicht im Streit; dennoch ergibt sich aus den angeführten Erwägungen das Fehlen eines Umstandes, der zur Erledigung des anhängigen Rechtsstreits geführt haben könnte. Der Kläger hatte nämlich das Schreiben vom 18. November 1965, mit dem er erneut aufgefordert worden war, den Ersatzdienst - nunmehr am 3. Januar 1966 -anzutreten, mit Angriffen angefochten, mit denen er die Entstehung oder zumindest - nach seiner Bestrafung wegen Dienstflucht - das Fortbestehen der Ersatzdienstpflicht bestritt. Ob diese Klage zulässig war und ob sie ihr Ziel erreichen konnte, ist bei Beantwortung der Frage, ob sich der Rechtsstreit erledigt hat, unerheblich (vgl. BVerwGE 20, 146). Der Klaganspruch betraf letztlich-, wie auch der Klagantrag verstanden werden konnte und unabhängig davon, daß das Schreiben vom 18. November 1965 ein anfechtbarer Verwaltungsakt war, die Feststellung, daß er nicht oder nicht mehr ersatzdienstpflichtig sei. Solange das durch den unanfechtbar gewordenen Einberufungsbescheid begründete Ersatzdienstverhältnis nicht durch einen förmlichen Verwaltungsakt oder durch eine gesetzliche Vorschrift beendet worden ist, kann sich der so bestimmte Klaganspruch nicht durch das angeführte Schreiben des Bundesverwaltungsamtes erledigt haben, das allenfalls zum Ausdruck bringt, die Erfüllung der Ersatzdienstpflicht solle nicht mehr gefordert und erzwungen werden; damit wird der Streit über die Frage nicht ' beendet, ob der Kläger unter die gesetzliche Ersatzdienstpflicht fällt und ob diese gesetzliche Pflicht nachträglich fortgefallen ist. Das persönliche Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Rechtsstreits mag dadurch fortgefallen sein; keinesfalls hat sich aber der durch den Klaganspruch gekennzeichnete Rechtsstreit als solcher auf diese Weise "durch ein später eingetretenes objektives Ereignis erledigt" (BVerwGE 20, 146 [153]).
Da der Kläger nicht im Wege der Klagerücknahme oder der Zurücknahme der Revision den Rechtsstreit einseitig zum Abschluß gebracht hat, ist mangels Erledigung dieses Rechtsstreits nach den eingangs dargelegten Grundsätzen eine Entscheidung in der Sache selbst geboten.
Die mithin nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zu beurteilende Revision ist unbegründet.
Dem Verwaltungsgericht ist allerdings nicht darin zu folgen, daß die Klage unzulässig war.
Der im angefochtenen Schreiben enthaltene Dienstantrittsbefehl ist an die Stelle des inzwischen erledigten Dienstantrittsbefehls im Einberufungsbescheid getreten und hatte die Eigenschaft eines Verwaltungsaktes (vgl. BVerwG VIII C 88.68). Freilich hatte sich auch dieser neue Verwaltungsakt durch Zeitablauf erledigt, als der Kläger im März 1966 seine Klage erhob; der Dienstantritt am 3. Januar 1966. war gefordert worden. Hätte das Verwaltungsgericht die Rechtslage zutreffend beurteilt und den Kläger darauf hingewiesen, daß die Anfechtungsklage gegen den inzwischen erledigten Verwaltungsakt unzulässig war, so hätte es ihn zugleich befragen müssen (§86 Abs. 3 VwGO), ob er das Klageziel, nämlich die Feststellung, daß er nicht oder nicht mehr ersatzdienstpflichtig sei, mit einem anderen Klagantrag, nämlich mit einem Feststellungsantrag, zu erreichen versuchen wolle. Unabhängig davon läßt der damalige Antrag die Umdeutung in einen entsprechenden Feststellungsantrag zu (§ 88 VwGO), wobei es offenbleiben kann, ob dieser in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO im Anschluß an einen inzwischen erledigten Verwaltungsakt, oder ob er - wenn dies verneint würde - auf der Grundlage von § 43 VwGO gestellt werden konnte. Diese auch im Revisionsverfahren zulässige Umdeutung des ursprünglichen Klagebegehrens läßt ein zulässiges Feststellungsbegehren erkennen; die Klage war zulässig, weil das rechtliche Interesse des Klägers an einer alsbaldigen Klärung seiner Ersatzdienstpflicht bestand.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich jedoch im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO); die Klage mußte abgewiesen werden.
Die bei Anwendung von § 144 Abs. 4 VwGO ohne Rücksicht auf die sich aus § 137 Abs. 3 VwGO ergebenden Einschränkungen gebotene materiellrechtliche Prüfung führt zu dem folgenden Ergebnis:
Da der Einberufungsbescheid unanfechtbar geworden ist, mit welchem der Kläger - rechtsgestaltend - zur Ersatzdienstpflicht herangezogen worden ist, konnte dieser sich im anhängigen Verfahren nicht auf rechtliche Gesichtspunkte berufen, die er schon dem Einberufungsbescheid hätte entgegenhalten können. Wegen der Unanfechtbarkeit des Einberufungsbescheides mußte der Kläger erfolglos bleiben mit allen Einwendungen, die auf Art. 3 und auf Art. 4 GG oder auf Vorschriften des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst gestützt waren, weil er diese Einwendungen schon im Einberufungsverfahren hätte vorbringen können. Eine Nachprüfung dieser Einwendungen ist auch insoweit nicht mehr möglich, als der Kläger sie noch nicht mit seinem Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid vorgebracht hatte.
Auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 23, 191 kann die Rechtsbehauptung des Klägers, er sei nicht mehr ersatzdienstpflichtig, ebenfalls nicht gestutzt werden. Bindend ist dort entschieden worden, daß eine "Zweitbestrafung" von Ersatzdienstverweigerern verfassungswidrig ist. Da hier nicht in einer Strafsache zu entscheiden ist und der Kläger bisher auch nur einmal wegen seiner Weigerung, den Ersatzdienst anzutreten, bestraft worden ist, kann sich diese Entscheidung hier nicht auswirken. Zwar kann sich aus dieser Entscheidung die praktische Unmöglichkeit ergeben, den Kläger zur Ableistung des Ersatzdienstes zu zwingen, weil eine zweite Bestrafung wegen Dienstflucht nicht möglich ist - das bedarf hier keiner Entscheidung -. Jedenfalls steht aber einer erneuten Aufforderung an den Kläger, dem unanfechtbar gewordenen Einberufungsbescheid gehorsam zu sein, kein verfassungsrechtlicher Grundsatz entgegen; keinesfalls läßt sich aus der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen, daß zum Ersatzdienst einberufene Kriegsdienstverweigerer im Falle einer Bestrafung wegen der Ersatzdienstverweigerung aus dem Ersatzdienst entlassen sind.
Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Das Fehlen von "Gründen" zur materiellrechtlichen Rechtslage führt schon deshalb nicht zur Anwendung von § 138 Nr. 6 VwGO, weil die vorliegende Urteilsbegründung der - wenn auch unrichtigen - verfahrensrechtlichen Würdigung des Falles durch das Verwaltungsgericht entspricht. Würdigt das Revisionsgericht den Streitfall verfahrensrechtlich oder materiellrechtlich anders als die Vorinstanz, so kann sich kein absoluter Verfahrensmangel im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO daraus ergeben, daß die nach der Rechtsauffassung des Revisionsgerichts entscheidungserheblichen Gründe im angefochtenen Urteil nicht angeführt worden sind; die verfahrensrechtliche Beurteilung des Streitfalles durch das Verwaltungsgericht war hinreichend mit Gründen erläutert worden.
Unstatthaft ist die Rüge, zu dem sich aus der Rechtsmittelbelehrung ergebenden Berufungsausschluß (§ 75 ErsDiG), den der Kläger für verfassungswidrig hält, fehle es im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO an Gründen: Der Berufungsausschluß, aus dem sich zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die hier zu treffende Entscheidung ergibt, dessen Rechtmäßigkeit aber im übrigen für dieses Revisionsverfahren bedeutungslos ist, war nicht Inhalt des angefochtenen Urteils. Entsprechendes gilt für die Rüge, die Nichtzulassung der Revision sei nicht begründet worden.
Andere beachtliche Revisionsrügen liegen nicht vor.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf