Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.05.1961, Az.: BVerwG III C 287.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.05.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 287.59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 14733
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Köln - AZ: 5 KL 237/57
Rechtsgrundlagen
- § 65 Abs. 4 BVerwGG
- § 155 Abs. 2 VwGO
Fundstellen
- BVerwGE 12, 256 - 257
- AS XII, 256
- MDR 1961, 716 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1961, 796 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1961, 1642-1643 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1961, 383
- VerwRspr 14, 893 - 894
- ZLA 1961, 248
Amtlicher Leitsatz
Erklärt der Revisionskläger einen Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, nachdem der von ihm im eigenen Namen verfolgte Ausgleichsanspruch vom Ausgleichsamt einem anderen Geschädigten - in diesem Fall seiner Ehefrau - zuerkannt worden ist, so liegt in dieser Erklärung die Zurücknahme der Revision.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Mai 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Uffhausen und Freiherr von Stein
beschlossen:
Tenor:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.870 DM festgesetzt.
Gründe
Im Verlaufe des Revisionsverfahrens hat der aus dem Sudetenland vertriebene Kläger, der mit seiner auf Gewährung eines Währungsausgleichs für ein Sparguthaben gerichteten Klage vom Verwaltungsgericht abgewiesen war, eine Vollmacht seiner Ehefrau vorgelegt, die ihn ermächtigte, den bisher vom Kläger selbst verfolgten Anspruch nunmehr als einen seiner Ehefrau zustehenden geltend zu machen. Diese Vollmacht hat dazu geführt, daß die Ehefrau des Klägers durch Bescheid vom 14. Februar 1961 die bisher von diesem selbst in Anspruch genommene Entschädigung auf Grund des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener zugebilligt erhalten hat. Der Kläger hat darauf den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt,
dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Der V. erklärt ebenfalls das anhängige Streitverfahren des Klägers für erledigt. Der Beklagte meint dagegen, der Kläger habe seine Revision zurückgenommen und beantragt, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens muß der Kläger tragen. Die durch die Einlegung der Revision entstandenen Kosten fallen ihm deswegen zur Last, weil er sein Rechtsmittel zurückgenommen hat (§ 195 Abs. 6 Nr. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -, § 65 Abs. 4 BVerwGG). Zwar hat der Kläger nicht ausdrücklich die Erklärung abgegeben, er nehme die Revision zurück. Seine von dem V. abschriftlich mitgeteilte Erklärung vom 2. Februar 1961 muß, abgesehen von ihrer inhaltlichen Unklarheit, hier deswegen außer Betracht bleiben, weil sie nicht dem Gericht gegenüber abgegeben worden ist. Indessen ist seine Erklärung im Schriftsatz vom 1. März 1961 gegenüber dem beschließenden Senat, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, unter Berücksichtigung der Umstände, die zu dieser Erklärung geführt haben, auszulegen und zu würdigen. Dabei ergibt sich, daß der Kläger die Erledigungserklärung deswegen abgegeben hat, weil das Ausgleichsamt den Bescheid vom 14. Februar 1961 zugunsten seiner Ehefrau erlassen hat. Durch diesen Bescheid ist objektiv nicht der Kläger klaglos gestellt worden; vielmehr ist der von ihm verfolgte, den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildende Anspruch seiner Ehefrau zuerkannt worden. Wenn der Kläger diese Tatsache zum Anlaß nahm, sinngemäß zu erklären, er wolle den seiner Ehefrau zuerkannten Anspruch nicht in eigenem Namen weiterverfolgen, dann liegt darin nicht die Erklärung, der von ihm verfolgte Anspruch habe seine Erledigung gefunden, sondern eine Zurücknahme seines Rechtsmittels, das unbegründet gewesen wäre. Nachdem sich ergeben hatte, daß der Anspruch dem Kläger selbst nicht zustand, wäre seine Revision schon deswegen zurückgewiesen worden, weil der Einführung der Ehefrau in das Verfahren das Verbot der Klageänderung im Revisionsverfahren entgegengestanden hätte (§ 195 Abs. 6 Nr. 7 VwGO, § 60 BVerwGG). Die Kostenentscheidung muß demgemäß der gesetzlichen Regelung folgen, wonach der Zurücknehmende die Kosten des von ihm eingelegten Rechtsmittels zu tragen hat.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.870 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG.
Uffhausen
Freiherr von Stein