Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.08.1994, Az.: BVerwG 11 C 14.93
Koppelung der Einbürgerung an die Rückzahlung von Ausbildungsbeihilfen; Formwirksamer Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Schuldanerkenntnisvertrages; Unterwerfung der sofortigen Zwangsvollstreckung bei einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung; Leistungsklage auf Herausgabe einer notariellen Schuldanerkenntnisurkunde; Definition entwicklungspolitischer Interessen eines Staates
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.08.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 C 14.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13623
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 29.11.1989 - AZ: 10 K 258/88
- OVG Nordrhein-Westfalen - 24.02.1993 - AZ: 25 A 238/90
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 96, 326 - 336
- BayVBl 1995, 437-439
- BayVBl 1997, 74-78 (Urteilsbesprechung von J. Herms)
- DVBl 1995, 675-677 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1995, 29-32
- FamRZ 1995, 554 (amtl. Leitsatz)
- NJ 1995, 167 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1995, 1104-1106 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1995, 691 (amtl. Leitsatz)
- ZAR 1995, 38 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Es liegt - jedenfalls bei Verpflichtungen, die der Bürger dem Staat gegenüber teilnimmt - in der Gestaltungsfreiheit der Partner eines öffentlichrechtlichen Vertrages, die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung hinsichtlich einer Vertragspflicht statt in der Form des § 61 I 1 VwVfG durch Aufnahme einer Urkunde gem. § 794 I Nr. 5 ZPO zu bewirken. Der mit § 61 I 2 und 2 VwVfG verfolgte Schutzzweck wird damit nicht unterlaufen.
- 2.
Ein öffentlichrechtlicher Vertrag, der wie bei einem Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB eine lediglich einseitige Verpflichtung des Bürgers gegenüber der Verwaltung zum Gegenstand hat, kommt - auch ohne das in § 126 II 1 BGB vorgesehene Merkmal der Urkundeneinheit - nach § 57 VwVfG bereits dann formwirksam zustande, wenn dem schriftlichen Vertragsangebot eine unmißverständliche schriftliche Annahmeerklärung der Behörde gegenübersteht.
- 3.
Hat ein Einbürgerungsantragsteller sich, um die Vollziehung der Einbürgerung zu erreichen, in einer notariell beurkundeten Erklärung zur Rückzahlung von Ausbildungsbeihilfen verpflichtet und begehrt er später mit der Begründung der Schuldanerkenntnisvertrag sei nichtig, die Herausgabe der Urkunde, so ist die Natur dieses Rechtsverhältnisses öffentlichrechtlich. Mangels einer ausdrücklichen anderslautenden Rechtswegzuweisung ist für den Rechtsstreit der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. August 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bonk, Dr. Storost, Dr. Kugele und
Kipp
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 1993 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der 1952 geborene Kläger reiste 1972 als n. Staatsangehöriger aus N. in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach zwischenzeitlichem Aufenthalt in N. nahm er zum Wintersemester 1976/77 in Deutschland ein Medizinstudium auf, das er 1981 mit Erfolg abschloß. Für seine Ausbildung erhielt der Kläger vom Deutschen Akademischen Austauschdienst - DAAD - ein Stipendium in Höhe von 52.175 DM. 1979 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige. Die Eheleute haben zwei Kinder.
1983 beantragte der Kläger seine Einbürgerung. Die Einbürgerungsbehörde teilte ihm im Februar 1984 mit, daß der Innenminister des Landes N. seinem Antrag unter der Voraussetzung zugestimmt habe, daß er mit dem Bundesverwaltungsamt eine Vereinbarung über die Rückzahlung des ihm vom DAAD gewährten Stipendiums treffe. Daraufhin gab der Kläger am 24. März 1984 vor einem Notar die Erklärung ab, daß er anerkenne, der Bundesrepublik Deutschland 52.175 DM zu schulden. Der Gesamtbetrag sei am Tage seiner Einbürgerung fällig und von diesem Tage an mit 2 v.H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
Wegen des genannten Betrages und der Zinsen unterwarf der Kläger sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Am selben Tag fertigte der Notar eine vollstreckbare Ausfertigung für die Beklagte. Diese teilte dem Kläger mit Schreiben vom 29. März 1984 mit, die Rückzahlung der Ausbildungsbeihilfen sei damit verbindlich geregelt. Die Einbürgerungsbehörde werde entsprechend unterrichtet.
Nachdem sie ihm zunächst eine Einbürgerungszusage erteilt hatte, vollzog die Einbürgerungsbehörde daraufhin die Einbürgerung des Klägers am 9. Juli 1984 unter dem Vorbehalt, daß der Kläger bis zum 1. Oktober 1984 die Entlassung aus der n. Staatsangehörigkeit bewirke. Nachdem von der n. Botschaft telefonisch übermittelt worden war, daß der Kläger die n. Staatsangehörigkeit nicht mehr besitze, wurde ihm am 12. Dezember 1984 erneut eine Einbürgerungsurkunde ohne Widerrufsvorbehalt ausgehändigt. Im weiteren Verlauf hob die Einbürgerungsbehörde den Widerrufsvorbehalt in der Einbürgerungsurkunde vom 9. Juli 1984 auf.
In der Folgezeit begann der Kläger mit der Tilgung der von ihm anerkannten Verbindlichkeit; insgesamt zahlte er 14.800 DM zurück. Erstmals im Januar 1987 vertrat er gegenüber der Beklagten die Auffassung, zur Zahlung nicht verpflichtet zu sein. Dem widersprach die Beklagte.
Im Januar 1988 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Schuldanerkenntnisurkunde verlangt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 29. November 1989 abgewiesen. Die Klage sei zwar als allgemeine Leistungsklage zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger habe keinen Rückabwicklungsanspruch nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen. Er habe seine Leistung - das Schuldanerkenntnis - nicht ohne Rechtsgrund, sondern vielmehr auf der Grundlage eines wirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrages erbracht. Die Entgegennahme des Schuldanerkenntnisses durch die Beklagte sei zulässig gewesen, weil die Einbürgerung des Klägers von der Abgabe eines solchen Anerkenntnisses habe abhängig gemacht werden dürfen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das L. durch Urteil vom 24. Februar 1993 das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben, den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit - entsprechend einem im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag des Klägers - an das örtlich zuständige Landgericht verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die Streitigkeit durch § 797 Abs. 5 ZPO den Zivilgerichten zugewiesen sei. Das Gesetz knüpfe danach an die Herkunft des Vollstreckungstitels und nicht an den materiellrechtlichen Charakter der titulierten Forderung an.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie meint, der Verwaltungsrechtsweg sei gegeben, weil der Streit im Kern nach öffentlich-rechtlichen Regeln zu entscheiden sei. Eine anderweitige Rechtswegzuweisung liege nicht vor, weil es sich nicht um ein Verfahren auf Vollstreckungsschutz handele, sondern der Kläger die Wirksamkeit des Titels an sich überprüfen lassen wolle. In einem solchen Fall komme es auf die Natur des Anspruchs, nicht des Titels an. In der Sache selbst sei der Kläger entsprechend dem von ihm abgegebenen Schuldanerkenntnis zur Rückzahlung des erhaltenen Stipendiums verpflichtet. Dieses sei entwicklungspolitisch begründet gewesen. Ohne seine Bereitschaft zur Rückzahlung habe der Kläger keinen Anspruch auf Einbürgerung gehabt. Seine Lebensverhältnisse im Bundesgebiet seien nämlich noch nicht ausreichend verfestigt gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 1993 aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger ist wie die Beklagte der Ansicht, daß für die Klage der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Allerdings sei die Klage begründet. Er sei auf der Grundlage des § 9 RuStAG eingebürgert worden und habe hierauf auch ohne Rückzahlung des Stipendiums einen Anspruch gehabt. Seine Lebensverhältnisse seien in Deutschland hinreichend verfestigt gewesen, denn er habe sich seit zwölf Jahren in Deutschland befunden, seine Ehefrau habe einen sicheren Arbeitsplatz als Lehrerin und sie hätten bereits zwei Kinder gehabt. Er selbst sei als Arzt tätig und älter als 30 Jahre gewesen.
II.
Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Die Annahme des Berufungsgerichts, für die vorliegende Streitigkeit sei der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet, verletzt Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Ob dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe der Schuldanerkenntnisurkunde entgegengehalten werden muß, daß er ohne eine entsprechende Erklärung keinen Anspruch auf Einbürgerung gehabt habe, hängt davon ab, ob das Stipendium an ihn in Verfolgung entwicklungspolitischer Zwecke vergeben worden ist. Tatsachen für eine abschließende Beurteilung unter dem zuletzt angeführten Gesichtspunkt sind bisher nicht festgestellt worden. Die Vorinstanz wird deshalb im fortzusetzenden Berufungsverfahren den Sachverhalt noch aufklären müssen.
A.
Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Rechtswegs zu Recht von Amts wegen geprüft. § 17 a Abs. 5 GVG stand dieser Prüfung nicht entgegen; denn diese Vorschrift fand im vorliegenden Verfahren keine Anwendung, weil die Entscheidung, gegen die die Berufung gerichtet war, noch vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17. Dezember 1990 ergangen ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 4. November 1991 - BVerwG 7 B 53.91 - <Buchholz 300 § 17 a GVG Nr. 2>). Das Berufungsgericht hat jedoch die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs zu Unrecht verneint (vgl. dazu bereits Urteil des Senats vom 6. Juli 1994 - BVerwG 11 C 12.93 -).
Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist für die vorliegende Klage der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist (ebenso BGH, Beschluß vom 28. April 1994 - III ZB 25/92 -).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann § 797 Abs. 5 ZPO keine ausdrückliche Zuweisung der Streitigkeit an die Zivilgerichte entnommen werden. Bei dieser Vorschrift handelt es sich nämlich nicht um eine Rechtswegzuweisung, sondern nur um eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit (vgl. Zöller/Stöber, ZPO-Kommentar, 18. Aufl. 1993, § 797 Rn. 8). Ebensowenig enthält § 168 VwGO eine Zuweisung des vorliegenden Streits an die Zivilgerichte. Mit der dort aufgenommenen Aufzählung von Titeln, aus denen vollstreckt werden kann, ist eine Rechtswegzuständigkeit für das Vollstreckungsverfahren aus anderen, in § 168 VwGO nicht genannten Titeln nicht bestimmt worden.
Fehlt somit eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers, so richtet sich die Antwort auf die Frage, ob die Streitigkeit dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. GmS-OGB, BGHZ 97, 312 <313 f.>). Dies ist auf der Grundlage des Klagebegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen (vgl. BVerwGE 12, 64 <65>; BGHZ 89, 250 <251>).
Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger die Herausgabe der Urkunde über das notarielle Schuldanerkenntnis vom 24. März 1984 und begründet sein Begehren mit Einwendungen, die den in dieser Urkunde festgestellten materiellrechtlichen Anspruch selbst betreffen. Der materiellrechtliche Anspruch der Beklagten aus dem Schuldanerkenntnis ist damit die Grundlage der Streitigkeit und bestimmt deren Rechtsnatur. Ob ein solches Rechtsgeschäft dem bürgerlichen oder dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, richtet sich nach seinem Gegenstand und Zweck, d.h. es kommt darauf an, ob die von den Beteiligten getroffene Regelung einen vom bürgerlichen oder vom öffentlichen Recht geordneten Sachbereich betrifft (vgl. BGHZ 102, 343 <347>).
Das Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Der Kläger bestreitet seine Verpflichtung, aufgrund des notariellen Schuldanerkenntnisses Ausbildungshilfen zurückzahlen zu müssen, die ihm von deutschen öffentlichen Stellen gewährt worden waren. Das Schuldanerkenntnis wurde im Zusammenhang mit der Einbürgerung des Klägers abgegeben. Sein Zweck, die Einbürgerung zu ermöglichen, war beiden Parteien bewußt. Er kommt auch in der Urkunde selbst zum Ausdruck, in der die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung frühestens an den Tag der Einbürgerung geknüpft ist. Gegenstand und Zweck des seinerzeitigen Rechtsgeschäfts zwischen den Beteiligten betreffen damit einen vom öffentlichen Recht geordneten Sachbereich (vgl. BGH, Beschluß vom 28. April 1994 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1994 a.a.O.).
B.
Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen kann von der Ermächtigung des § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO, im Revisionsverfahren in der Sache selbst zu entscheiden, kein Gebrauch gemacht werden. Ob nämlich die auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Schuldanerkenntnisurkunde gerichtete - zulässige - Leistungsklage am Ende Erfolg hat, hängt von weiterer Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht ab. Diese ist dem Berufungsgericht vorbehalten.
1.
Der den Kläger einseitig verpflichtende Vertrag über das Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB ist hier in der Form eines subordinationsrechtlichen Öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 54 Satz 2 VwVfG geschlossen worden. Dabei handelte es sich um einen unvollständigen ("hinkenden") Austauschvertrag, auf den § 56 VwVfG zumindest entsprechende Anwendung findet. Dem steht nicht entgegen, daß der Verwaltungsakt der Einbürgerung, den der Kläger begehrte, nicht von der Beklagten zu erlassen war und durch den Vertrag zwischen Kläger und Beklagter auch nicht ersetzt worden ist. Maßgeblich ist, daß der Vertrag auf Betreiben der Einbürgerungsbehörde zur Ausräumung eines Einbürgerungshindernisses geschlossen worden ist. War dies der Zweck, der allein das Verhalten der Vertragsparteien bestimmte, so ging es in einem subordinationsrechtlichen Verhältnis darum, durch eine Leistung des Klägers den anschließenden Erlaß eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes zu ermöglichen.
2.
Diese Vereinbarung der Beteiligten ist nicht gemäß § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 125 Satz 1 BGB wegen eines Mangels der durch Gesetz vorgeschriebenen Form nichtig. Der Vertrag genügt vielmehr der durch § 57 VwVfG bestimmten Schriftform.
Dabei kann offenbleiben, ob Schriftform nach § 57 VwVfG gemäß § 62 Satz 2 VwVfG, § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB im Grundsatz immer Urkundeneinheit verlangt (so OVG Lüneburg, Urteil vom 13. August 1991 - OVG 9 L 362/89 - <NJW 1992, S. 1404/1405>; Meyer /Borgs-Maciejewski, VwVfG, 2. Auflage 1982, § 57 Rn. 3; Ule/Laubinger, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage 1986, § 69 IV 1; Obermayer, VwVfG, 2. Auflage 1990, § 57 Rn. 10; Kopp, VwVfG, 5. Auflage 1991, § 57 Rn. 4) oder ob von einem entsprechenden Erklärungsbewußtsein getragene, mit Bindungswillen abgegebene schriftliche Vertragserklärungen durch Schriftwechsel einen formgültigen öffentlich-rechtlichen Vertrag zustande bringen können (so Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 4. Auflage 1993, § 57 Rn. 11; Knack/Möllgaard, VwVfG, 4. Auflage 1993, § 57 Rn. 1; Weihrauch, VerwArch 1991, 5. 543 ff.).
Allerdings ist hier die Urkundeneinheit nicht gewahrt; denn die Annahme durch die Gläubigerin befindet sich nicht auf der Anerkenntnisurkunde, sondern getrennt davon auf einem Formularschreiben an den Kläger. Doch ist dem Umstand besonderes Gewicht beizumessen, daß das Rechtsgeschäft zwischen den Beteiligten lediglich eine einseitige Verpflichtung des Klägers zum Gegenstand hatte. Dies hat Auswirkungen auf die Interpretation des § 57 VwVfG, denn Formvorschriften sind nicht Selbstzweck und deshalb unter Berücksichtigung ihres Sinngehalts auszulegen und anzuwenden (vgl. auch BSGE 69, 238 ff. [BSG 26.09.1991 - 4/1 RA 33/90]). Besteht der Zweck des § 57 VwVfG in einer mit der Schriftform verbundenen Warn- und Beweisfunktion, so wird ihm in Fällen der Übernahme einseitiger Verpflichtungen des Bürgers gegenüber der Verwaltung auch dann ausreichend Rechnung getragen, wenn die Annahmeerklärung der Verwaltung nicht auf die Verpflichtungserklärung gesetzt, sondern gesondert ausgesprochen wird. Einer Warnung für die Verwaltung bedarf es dann nicht, weil sie keine Verpflichtung eingeht. Auch der Beweisfunktion kommt in solchen Fällen nur eingeschränkte Bedeutung zu. In der Begründung zum Entwurf 1973 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (BT-Drs. 7/910 S. 81 zu § 53 - Schriftform) ist ausgeführt, für die Schriftform sprächen auch Beweisgründe; denn im Gegensatz zu einem privaten Rechtsgeschäft habe es der Bürger nach Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwar rechtlich, nicht aber tatsächlich immer mit dem gleichen Partner zu tun, da die für eine Behörde handelnden Personen häufiger wechselten. Daraus wird deutlich, daß dem Bürger vor allem Nachweisschwierigkeiten bei Ansprüchen gegen die Verwaltung erspart werden sollten. Sieht der Vertrag solche nicht vor, kann dem Beweisgedanken mithin nur schwächeres Gewicht beigemessen werden. Jedenfalls bei den Bürger einseitig verpflichtenden öffentlich-rechtlichen Verträgen kann deshalb auf die Urkundeneinheit verzichtet werden, wenn eine unmißverständliche schriftliche Annahmeerklärung der Behörde vorhanden ist.
3.
Daß der Kläger sich in bezug auf seine öffentlich-rechtliche Verpflichtung aus dem Vertrag der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Form des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unterworfen hat, ist in formeller Hinsicht ebensowenig zu beanstanden. Insbesondere verstößt diese Verfahrensweise nicht gegen § 61 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Zwar ist dort als Möglichkeit zur Sicherstellung der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Vertragspflichten für jeden Vertragschließenden die Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung vorgesehen; doch folgt daraus nicht, daß die Regelung in dem Sinne Spezialität und Vorrang für sich beanspruchen kann, daß den Vertragspartnern andere - von ihnen unter Umständen bevorzugte - Gestaltungsformen nicht zur Verfügung stehen (vgl. VGH München, Beschluß vom 10. Juni 1975 - VGH Nr. 314 IV/74 - <BayVBl 1975, S. 651 >; a.A. Kopp, a.a.O. § 61 Rn. 16). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Pflicht, deren Durchsetzbarkeit erleichtert werden soll, wie hier eine solche ist, die der Bürger dem Staat gegenüber übernimmt.
Der Schutz, den § 61 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwVfG im Falle einer Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung vermittelt, wird durch den von den Beteiligten eingeschlagenen Weg, die sofortige Vollstreckbarkeit in der Form einer Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zu gewährleisten, nicht unterlaufen. Der Umstand, daß die Urkunde gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO der gerichtlichen oder notariellen Aufnahme in der vorgeschriebenen Form bedarf, bietet nämlich bei wertender Betrachtung einen Schutz, der nicht hinter dem von § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG ausgehenden zurückbleibt.
4.
Ob der Vertrag nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 56 VwVfG nichtig ist und der Kläger deshalb die Herausgabe der Schuldanerkenntnisurkunde beanspruchen kann, läßt sich auf der bisherigen Tatsachengrundlage nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilen. Entscheidend ist danach, ob die Beklagte sich für ihre Leistung, als die hier das Bewirken der Einbürgerung des Klägers im Zusammenwirken mit der Einbürgerungsbehörde anzusehen ist, eine unzulässige Gegenleistung hat versprechen lassen. Dies wäre der Fall, wenn der Kläger auch ohne Regelung über die Rückzahlung erhaltener Ausbildungsbeihilfen seine Einbürgerung hätte beanspruchen können.
Ob der Einbürgerungsantrag des Klägers wegen der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Aufgabe der nigerianischen Staatsangehörigkeit gemäß § 8 Abs. 1 oder nach § 9 Abs. 1 RuStAG zu beurteilen und zu entscheiden war - bzw. beschieden worden ist -, kann letztlich dahinstehen. Insoweit kann zugunsten des Klägers entgegen der Einschätzung des erstinstanzlichen Urteils angenommen werden, daß § 9 Abs. 1 RuStAG maßgeblich war. Dafür spricht im übrigen, daß die Einbürgerungsbehörde eine unbedingte Einbürgerung erst ausgesprochen hat, als sie davon ausging, daß der Kläger seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit verloren habe. Günstig ist diese Betrachtungsweise dem Kläger deswegen, weil die Überwindung entgegenstehender öffentlicher Belange in der Form entwicklungspolitischer Bedenken gegen die Einbürgerung im Grundsatz bei Anträgen nach § 9 Abs. 1 RuStAG eher und leichter möglich ist als bei Einbürgerungsbegehren, die nach § 8 Abs. 1 RuStAG mit dem dafür kennzeichnenden weiten Ermessensspielraum zu beurteilen sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. vor allem BVerwGE 77, 164) sind entwicklungspolitische Interessen des Staates Belange, die einer Einbürgerung nach § 9 RuStAG entgegenstehen können. Die Beziehungen zu den Entwicklungsländern könnten belastet werden, wenn die Bundesrepublik Deutschland als Industriestaat anerkannten entwicklungspolitischen Zielen zuwider handelte, vor allem ausländerpolitische Grundsätze verfolgte, durch die diesen Ländern potentielle Fach- und Führungskräfte entzogen werden. Darüber hinaus hat die Bundesrepublik Deutschland ein Interesse daran, daß ihre eigenen Entwicklungshilfeleistungen entwicklungspolitisch wirksam werden. Dementsprechend sind ihre Staatsorgane grundsätzlich verpflichtet, auf die Realisierung des mit derartigen Zuwendungen angestrebten entwicklungspolitischen Zwecks hinzuwirken. Allerdings müssen die genannten Interessen erheblich sein, d.h. ein deutliches Übergewicht haben gegenüber dem in § 9 RuStAG gesetzlich anerkannten und grundsätzlich zur Einbürgerung führenden Interesse an einer einheitlichen Staatsangehörigkeit in Ehe und Familie. Die entwicklungspolitischen Belange haben in diesem Sinne Vorrang, solange sich die Lebensverhältnisse des Ausländers im Bundesgebiet noch nicht wesentlich verfestigt haben und deshalb damit gerechnet werden kann, daß er sich künftig freiwillig in seine Heimat oder in ein anderes Entwicklungsland begeben oder rechtmäßig dazu veranlaßt werden könnte. Eine Verfestigung der Lebensverhältnisse setzt dabei einen langen Aufenthalt, die Bewährung der Ehe, ein fortgeschrittenes Lebensalter und eine feste berufliche Position voraus (vgl. BVerwGE 77, 164 <175>).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist dem erstinstanzlichen Urteil in seiner Einschätzung beizupflichten, daß beim Kläger im Zeitpunkt der Errichtung der notariellen Urkunde von einer ausreichenden Verfestigung seiner Lebensverhältnisse noch nicht ausgegangen werden konnte. Zu dem genannten Zeitpunkt hielt der Kläger sich mit einer Unterbrechung insgesamt seit ca. zehn Jahren in Deutschland auf, war seit fünf Jahren mit einer Deutschen, verheiratet und hatte zwei Kinder. Jedoch hatte er seine Ausbildung erst seit zwei Jahren beendet und war erst 31 Jahre alt. Damit befand er sich keineswegs in einem im Sinne der skizzierten Rechtsprechung fortgeschrittenen Lebensalter.
Die genannten öffentlichen Belange können einem Einbürgerungsbegehren nach § 9 Abs. 1 RuStAG indessen nur dann entgegengehalten werden, wenn dem Einbürgerungsbewerber das Stipendium als Ausbildungsbeihilfe zu entwicklungspolitischen Zwecken gewährt worden ist (so bereits BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1983 - BVerwG 1 C 230.79 - <Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 3>). Entsprechendes ist bisher nicht ausreichend festgestellt worden. Die Tatsache, daß der Kläger Staatsangehöriger eines Entwicklungslandes ist, genügt dafür allein nicht. Maßgebend ist vielmehr der bei der Bewilligung ausdrücklich oder den Umständen nach hinreichend deutlich erklärte Zweck der Gewährung. Stipendien aus Mitteln des DAAD können der Pflege der internationalen kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen dienen und sind deshalb nicht ohne weiteres als Entwicklungshilfe zu werten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revivionsverfahren auf 43.740 DM festgesetzt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG).
Prof. Dr. Bonk
Dr. Storost
Dr. Kugele
Kipp