Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.05.1993, Az.: BVerwG 2 C 1.92
Beamtenrecht; Verjährung; Schadensersatzanspruch
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.05.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 1.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13071
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Würzburg - 25.01.1990 - AZ: 1 K 88.960
- VGH Bayern - 24.07.1991 - AZ: 3 B 90.00846
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DÖD 1993, 282-283
- DÖV 1994, 124
- ZBR 1993, 335-336
- ZTR 1993, 477-478 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen seinen Beamten wegen mittelbarer Schädigung im Bereich nicht hoheitlichen Handelns unterliegt unabhängig von der dreijährigen Verjährungsfrist auch der allein an der Begehung der Handlung anknüpfenden zehnjährigen Verjährungsfrist.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1993
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juli 1991 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25. Januar 1990 werden aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Beklagte ist als beamteter Direktor der Urologischen Klinik und Poliklinik einer Universität im Dienst des klagenden Freistaates Bayern. Am 18. April 1977 führte ein Assistenzarzt dieser Klinik eine interne Urethrotomie an einer damals 27-jährigen Patientin aus. Wegen eines Behandlungsfehlers, der zu dauernder Harninkontinenz der Patientin führte, wurde der Kläger durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. Juni 1987, verkündet am 17. September 1987, verurteilt, an die Patientin zu zahlen
- a)
rund 117 000 DM nebst näher bestimmten Zinsen,
- b)
ein Schmerzensgeld von 55 000 DM,
- c)
längstens bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres der Patientin monatlich rund 835 DM mit zusätzlichen Beträgen jeweils in den Monaten Juli und Dezember,
- d)
und schließlich monatlich auf Lebensdauer insgesamt 330 DM.
Ferner wurde festgestellt, daß der Kläger verpflichtet sei, der Patientin bei Vollendung des 63. Lebensjahres den näher bestimmten Schaden in ihrer Altersversorgung zu ersetzen. Aus den Entscheidungsgründen dieses Urteils folgt, daß die von dem operierenden Assistenzarzt angewandte Schnittechnik einen "groben" Fehler darstellte. Für den entstandenen Schaden sei der Klinikdirektor verantwortlich, weil die gewählte - schwer fehlerhafte - Behandlungsmethode des Assistenzarztes auf dem von ihm vermittelten Kenntnisstand und auf seinen konkreten Anweisungen zur Ausführung der Operation beruht habe. Für diesen Schaden müsse der Kläger einstehen, ohne sich hierfür entlasten zu können.
Nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Bamberg am 4. Juni 1987 hatte der Kläger dem Beklagten mit Schriftsatz vom 6. Juli 1987, zugestellt am 14. Juli 1987, den Streit verkündet. Darauf ließ im November 1987 der Beklagte den Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten des Klägers erklären und Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts einlegen, die er später zurücknahm.
Der 1988 erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an den Kläger 223 830,66 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 1. September 1988 zu zahlen, sowie festgestellt, daß der Beklagte dem Kläger den weiteren Schaden zu ersetzen hat, der diesem nach Maßgabe des Urteils des Oberlandesgerichts noch entstehen wird.
Die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Dem Beklagten falle eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung (Art. 85 Abs. 1 BayBG) zur Last, aus der der zivilgerichtlich festgestellte Schaden entstanden sei. Zu den Dienstpflichten des Beklagten gehöre es, die Belange des Dienstherrn angemessen zu wahren und durch eine sorgfältige Dienstverrichtung Schäden von ihm im Rahmen des Möglichen abzuwenden. Hierzu müsse sich der Beklagte die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des rechtskräftigen Zivilurteils mit Rücksicht auf die im Vorprozeß erfolgte Streitverkündung und die dadurch ausgelöste Nebeninterventionswirkung entgegenhalten lassen. Mithin sei auch für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits davon auszugehen, daß dem Operateur ein grober (schuldhafter) Behandlungsfehler unterlaufen sei und dieser kausal sei für den Körperschaden (Harninkontinenz) der Patientin, sowie daß der Beklagte dafür wesentlich mitverantwortlich sei, weil die von dem operierenden Assistenzarzt gewählte - fehlerhafte - Behandlungsmethode auf dem vom Beklagten vermittelten Wissensstand und auf seinen konkreten Anweisungen zur Ausführung der Operation beruht habe. Aus alledem lasse sich ohne weiteres die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Dienstpflichtverletzung im Sinne des Art. 85 Abs. 1 BayBG ableiten. Fest stehe damit ferner die Kausalität dieser Verletzung für den entstandenen Gesundheitsschaden. Als Verschuldensmaßstab genüge, da der Beklagte bei der Leitung des Krankenhauses gegenüber dessen Benutzern nicht hoheitlich gehandelt habe, einfache Fahrlässigkeit. Hiervon sei auch das Oberlandesgericht ausgegangen, das als Anspruchsnorm die §§ 823, 831, 847 i.V.m. §§ 31, 89 BGB und nicht § 839 BGB angenommen habe.
Entgegen dem scheinbaren Wortlaut des Art. 85 Abs. 3 Satz 1 BayBG könne sich der Beklagte nicht auf die Alternative 2 dieser Verjährungsvorschrift berufen. Wäre dies der Fall, griffe die Verjährung allerdings durch, weil zwischen dem schädigenden Ereignis (18. April 1977) und der Streitverkündung im Zivilrechtsstreit (14. Juli 1987), mit der gemäß § 209 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 BGB die Verjährung unterbrochen worden sei, ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren liege. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 50, 102) gehe jedoch das Berufungsgericht davon aus, daß der Rückgriffsanspruch wegen mittelbarer Schädigung im nicht hoheitlichen Bereich ebenfalls der für den hoheitlichen Bereich getroffenen Verjährungsregelung des Art. 85 Abs. 3 Satz 2 BayBG unterliege. Danach sei, da vom Zeitpunkt der rechtskräftigen Feststellung des mittelbaren Schadens durch das Urteil des Oberlandesgerichts bis zur verwaltungsgerichtlichen Klageerhebung keine drei Jahre verstrichen seien, keine Verjährung eingetreten.
Dieser Rechtsstandpunkt laufe nicht auf eine unzulässige Entscheidung "contra legem" hinaus. Erweise sich nämlich die Anwendung der Verjährungsregelung des Art. 85 Abs. 3 Satz 1 BayBG bei mittelbaren Schäden in Fällen des Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayBG nicht sinnvoll realisierbar, entstehe eine Gesetzeslücke, die im Wege einer Analogie geschlossen werden könne und müsse.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der er die Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und die Abweisung der Klage begehrt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht und die Landesanwaltschaft Bayern beteiligen sich am Verfahren.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und zur Abweisung der Klage.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen greift die vom Beklagten gegenüber dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch erhobene Einrede der Verjährung durch. Die vom Zeitpunkt der Begehung der Handlung an laufende Verjährungsfrist von zehn Jahren nach Art. 85 Abs. 3 Satz 1, letzter Satzteil, BayBG, die nach tatsächlicher Feststellung des Berufungsgerichts vor der Streitverkündung an den Beklagten bereits abgelaufen war, gilt auch für den streitigen Rückgriffsanspruch des Dienstherrn wegen mittelbarer Schädigung im nicht hoheitlichen Bereich.
Dies entspricht, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, dem eindeutigen Wortlaut des Art. 85 Abs. 3 Satz 1 BayBG. Es handelt sich um einen Ersatzanspruch des Dienstherrn aus nicht hoheitlichem Handeln nach Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayBG, für dessen Verjährung in Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift sowohl eine dreijährige, auf die Kenntnis des Dienstherrn abstellende Verjährungsfrist als auch die allein auf die Begehung der Handlung abstellende zehnjährige Verjährungsfrist vorgesehen ist. Diese beiden Verjährungsfristen stehen selbständig nebeneinander mit der Folge, daß Verjährung eintritt, wenn eine der beiden Fristen abgelaufen ist.
Allerdings hat der Senat in seinem Urteil vom 29. Januar 1976 - BVerwG 2 C 55.73 - (BVerwGE 50, 102 <111 ff.>) zu einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift entschieden, daß für Rückgriffsansprüche wegen mittelbarer Schädigung im nicht hoheitlichem Bereich hinsichtlich der dreijährigen Verjährungsfrist die in Abs. 3 Satz 2 für den Rückgriff wegen mittelbarer Schädigung im hoheitlichen Bereich getroffene Regelung entsprechend gelte. Zur Begründung hat sich der Senat auf die Überlegung gestützt, die in dem an sich anwendbaren Absatz 3 Satz 1 enthaltene Anknüpfung an die Kenntnis des Dienstherrn vom Schaden setze dessen Entstehung voraus, die dreijährige Verjährungsfrist könne also nicht vor der Entstehung des Schadens zu laufen beginnen; der Gesetzgeber erblicke aber den dem Dienstherrn mittelbar entstandenen Schaden erst darin, daß der Dienstherr aufgrund eines Anerkenntnisses oder einer rechtskräftigen Verurteilung dem durch den Beamten geschädigten Dritten Ersatz zu leisten habe.
Es bedarf keines Eingehens auf die Einwände der Revision gegen ein Festhalten an dieser Entscheidung des Senats. Denn sie betrifft nach ihrem Inhalt nur die dreijährige, nicht dagegen - wie anscheinend das Berufungsgericht angenommen hat (S. 11, 2. Absatz a.E., der Urteilsausfertigung) - auch die an andere Voraussetzungen anknüpfende zehnjährige Verjährungsfrist. Die dargestellte, die Entscheidung tragende Erwägung über die frühestmögliche Kenntnis des Dienstherrn vom Schaden läßt sich auf die zehnjährige, allein an die Begehung der schadensverursachenden Handlung anknüpfende Verjährungsfrist nicht übertragen. Denn für diese kommt es auf die Kenntnis des Dienstherrn vom Schaden gerade nicht an, auch nicht auf die objektive Entstehung des Schadens (vgl. zu der entsprechenden, insoweit wortgleich geregelten dreißigjährigen Verjährung nach § 852 Abs. 1 BBG: BGHZ 98, 77 <82>; 117, 287 <292>; Palandt/Thomas, BGB, 52. Aufl. 1993, Rz. 15 zu § 852). Für eine Nichtanwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist auf Rückgriffsansprüche im nicht hoheitlichem Bereich fehlt daher - insoweit anders als für die Entscheidung zur dreijährigen Verjährungsfrist - jeglicher Anhalt im Wortlaut des Gesetzes, vielmehr stünde sie zu diesem eindeutig im Widerspruch. Das läßt sich um so weniger vertreten, als die Vorschriften über die Verjährung eine formale, im Interesse der Rechtssicherheit getroffene Regelung darstellen und ihre Auslegung sich daher grundsätzlich eng an den Wortlaut des Gesetzes anlehnen muß (vgl. BGHZ 53, 43 <47> m.w.N.; 59, 323 <326>; vgl. allgemein für Fristvorschriften BVerfGE 4, 31 <37>).
Im übrigen liegt eine dem Wortlaut widersprechende Nichtanwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist auf Rückgriffsansprüche im nicht hoheitlichem Bereich auch deshalb fern, weil es der erkennbaren Regel des Gesetzgebers sowohl bei der beamtenrechtlichen Haftung als auch bei der bürgerlich-rechtlichen Deliktshaftung (§ 852 Abs. 1 BGB) entspricht, daß jeweils neben der kürzeren, an die Kenntnis des Geschädigten anknüpfenden Verjährungsfrist eine davon unabhängige längere Verjährungsfrist vorgesehen ist. Dieser Regel ist nunmehr der Bundesgesetzgeber in Art. 1, 2 des Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 11. Juni 1992 (BGBl. I S. 1030) sowohl für § 78 BBG als auch für § 46 BRRG, dem die Landesbeamtengesetze anzupassen sind, ausdrücklich für alle Haftungsfälle gefolgt. Diese Vorschriften enthalten jeweils in ihrem Absatz 2 Satz 2 eine Sonderregelung, die einerseits für alle Fälle der Schadensersatzleistung an einen Dritten - ohne Unterscheidung zwischen hoheitlichem und nicht hoheitlichem Handeln - gilt, andererseits nur den Beginn der an die Kenntnis des Dienstherrn anknüpfenden dreijährigen Verjährungsfrist betrifft, so daß die von dieser Kenntnis unabhängige zehnjährige Verjährungsfrist unberührt bleibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 229 830,66 DM (223 830,66 und 6 000 DM) festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GKG).