Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.05.1984, Az.: VI ZR 228/82
Schuldhafte Pflichtverletzung des Anwaltsvertrages durch Einreichung einer Teilklage ohne Abgrenzung der verschiedenen in der Klageschrift aufgeführten Ersatzansprüche; Unabdingbare Pflicht zur genauen Angabe der Verteilung des eingeklagten Betrages auf die einzelnen Ansprüche bei einer Teilklage; Unzulässigkeit der Aufführung verschiedener Schadensgruppen zur beliebigen Ausfüllung des Betrages der Teilklage durch das Gericht; Teilklage auf Brandschadensersatz; Unterbrechung der Verjährung durch eine unabgegrenzte Teilklage nur nach Nachholung der notwendigen Abgrenzung der Ansprüche im Verlauf des Prozesses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.05.1984
- Aktenzeichen
- VI ZR 228/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12972
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 29.07.1982
- LG Karlsruhe
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1985, 132 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 2346-2348 (Volltext mit amtl. LS) "hier: keine Verjährungsunterbrechung bei unbestimmter Teilklage"
Prozessführer
Gastwirt Gustav S., N.straße ..., K.
Prozessgegner
Rechtsanwälte Günther A. und Bernd K., beide A.straße ..., K.
Amtlicher Leitsatz
Die verjährungsunterbrechende Wirkung einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht werden, ohne diese hinreichend abzugrenzen, entfällt rückwirkend, wenn der Kläger die Abgrenzung nicht mehr vornehmen kann, weil der Rechtsstreit rechtskräftig durch ein Urteil abgeschlossen ist, dessen materielle Reichweite wegen der fehlenden Abgrenzung nicht festgestellt werden kann.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1984
durch
die Richter Dr. Steffen, Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Lepa und Bischoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Juli 1982 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil des Klägers erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den beklagten Rechtsanwälten Schadensersatz wegen Verletzung von Anwaltspflichten.
Der Kläger war früher Pächter der im Clubhaus des FC S. K. befindlichen Gaststätte. In der Nacht vom 18. zum 19. Juli 1976 brannte das Clubhaus einschließlich der Gaststätte bis auf die Grundmauern ab. Durch den Brand wurde das dem Kläger gehörende Wohnungs- und Gaststätteninventar zerstört.
Im Jahre 1978 beauftragte der Kläger die beiden Beklagten, gegen Wolfgang U. eine Schadensersatzklage zu erheben, da dieser nach den Feststellungen des Schöffengerichts K. nach einem Einbruch in die Betriebsräume den Schaden durch fahrlässige Brandstiftung verursacht haben sollte. Die Beklagten machten in der bei dem Landgericht eingereichten Klageschrift geltend, die Schadenshöhe betrage "nach Schätzungen mehrere hunderttausend DM". Als Anlage der Klageschrift überreichten sie ein dreiseitiges Verzeichnis über die vernichteten Inventarstücke; sie trugen vor, diese hätten einen Zeitwert von etwa 50.000 bis 60.000 DM gehabt. Das Verzeichnis war untergliedert in "Wirtschaft", "Küche" und "Privat". Von seiner Hausratversicherung habe der Kläger für den Verlust eine Entschädigung von 12.760,- DM erhalten. Der verbleibende Sachschaden von ca. 30.000 bis 40.000 DM sei nicht abgedeckt, so daß Wolfgang U. Ersatz zu leisten habe. Hinzu komme der Verdienstausfall des Klägers, da er erst 6 Monate nach dem Brand eine andere Gaststätte habe pachten können. Der Ausfall, für den Wolfgang U. aufzukommen habe, belaufe sich auf mindestens 2.000 DM pro Monat, insgesamt auf mindestens 12.000 DM. Zum Beweis für die Höhe des Verdienstausfalles bezogen sich die beiden beklagten Rechtsanwälte auf die der Klage beigefügte Umsatz- und Gewinnberechnung für das Jahr 1975.
In ihrem Klageantrag verlangten die jetzigen Beklagten, Wolfgang U. zu verurteilen, an den Kläger 15.000,- DM nebst Zinsen zu zahlen. Sie erklärten ausdrücklich, es handle sich nur um eine Teilklage. Eine nähere Abgrenzung der Ansprüche erfolgte nicht.
Das Landgericht wies die Klage als unbegründet ab. Es verneinte sowohl den Anspruch des Klägers auf Ersatz von Verdienstausfall als auch die Ansprüche wegen Beschädigung von Inventar. Den Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall sah es für unbegründet an, weil die vorgelegte Umsatz- und Gewinnberechnung nicht erkennen lasse, in welcher Höhe dem Kläger ein Verdienstausfall entstanden sei. Ansprüche auf Ersatz von Inventar wies das Landgericht u.a. deswegen ab, weil sich dem Sachvortrag des Klägers nicht entnehmen lasse, welchen Wert die einzelnen Inventarstücke im Zeitpunkt des Brandes gehabt hatten und deshalb nicht zu erkennen sei, ob dem Kläger über den Entschädigungsbetrag aus der Hausratversicherung hinaus noch ein Schaden verblieben sei.
Gegen dieses Urteil legten die Beklagten für den Kläger Berufung ein; sie versäumten es jedoch, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist die Berufung zu begründen. Die beantragte Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist versagte das Oberlandesgericht und verwarf mit Beschluß vom 5. November 1979 die Berufung des Klägers als unzulässig.
Im jetzigen Rechtsstreit hat der Kläger die Auffassung vertreten, infolge der Klageabweisung sei es ihm infolge Anwaltsverschulden der Beklagten nun nicht mehr möglich, von dem Schädiger den ihm zustehenden Schadensersatz zu erlangen. Die Beklagten seien deshalb verpflichtet, ihm an dessen Stelle den Brandschaden zu ersetzen und auch die Kosten des Vorprozesses zu tragen. Da er mit seiner Schadensersatzforderung gegen den Kostenerstattungsanspruch des Schädigers aus dem Vorprozeß in Höhe von 3.075,67 DM aufgerechnet habe, könne er von den Beklagten die Zahlung dieses Betrages verlangen. Im übrigen hätten die Beklagten ihm die Anwaltsgebühren zurückzuerstatten, die er an sie gezahlt habe.
Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, an den Kläger 1.575,- DM nebst Zinsen (gezahlte Anwaltsgebühren) zurückzuerstatten und ihn bis zu dem Betrage von 3.075,67 DM nebst Zinsen von Ansprüchen des Wolfgang U. freizustellen, die diesem als erstattungsfähige Auslagen in dem früheren Rechtsstreit erwachsen sind. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagten verurteilt, den Betrag von 3.075,67 DM nebst Zinsen unmittelbar an den Kläger zu zahlen. Seine weitergehende Berufung und die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.
Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter, soweit er damit bisher nicht durchgedrungen ist.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht der Auffassung, die Beklagten hätten dadurch ihre Pflichten aus dem mit dem Kläger geschlossenen Anwaltsvertrag schuldhaft verletzt, daß sie eine Teilklage erhoben, ohne die Ersatzansprüche in irgendeiner Weise gegeneinander abzugrenzen, und die Berufung verspätet begründeten.
Sie seien jedoch nur verpflichtet, dem Kläger die Kosten des verlorenen Prozesses zu erstatten. Ein weiterer Schaden ist dem Kläger nach Meinung des Berufungsgerichts nicht entstanden, da er seine Ansprüche auf Ersatz des Sachschadens und des Verdienstausfalles noch gegen Wolfgang U. weiterverfolgen könne. Das klagabweisende Urteil des Landgerichts im Vorprozeß habe keine materielle Rechtskraft entfalten können, da unklar sei, in welchem Umfang das Landgericht über die Schadensersatzforderungen entschieden habe. Der Kläger habe seine Ansprüche gegen Wolfgang U. auch nicht durch Verjährung verloren, weil durch die damalige Klageerhebung die Verjährung unterbrochen worden sei.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1.
Rechtlich nicht zu beanstanden sind allerdings im wesentlichen die Erwägungen, von denen das Berufungsgericht zunächst ausgeht.
a)
Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, die Beklagten seien, als sie für den Kläger eine Teilklage erhoben haben, verpflichtet gewesen, diese so abzufassen und zu begründen, daß sie den Anforderungen an die ausreichende Bestimmtheit des Klagegrundes nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügte.
aa)
Bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht werden, ist es unabdingbar, genau anzugeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Andernfalls ergeben sich unüberwindliche Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit zusammenhängend auch bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) und der Verjährungsunterbrechung (BGH, Urteile vom 15. Dezember 1952 - III ZR 102/52 - LM § 253 ZPO Nr. 7; vom 30. April 1955 - VI ZR 87/54 - VersR 1955, 403; vom 22. April 1958 - VI ZR 74/57 - VersR 1958, 564; vom 16. Juni 1959 - V ZR 156/58 - JZ 1960, 28 mit Anm. von Baumgärtel). Es ist deshalb unzulässig, aus einem komplexen Schadensereignis wie hier dem Brandschaden verschiedene Schadensgruppen dem Gericht wahlweise oder gar beliebig zur Ausfüllung des Betrages der Teilklage zur Disposition zu stellen.
bb)
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ging diese Abgrenzungspflicht hier zwar nicht so weit, daß beim Gaststätteninventar die Klagesumme auf die einzelnen Inventarstücke hätte aufgeteilt werden müssen. Bei solchen klar abgrenzbaren Sachgesamtheiten ist das Ersatzbegehren durch den zusammenfassenden Oberbegriff so hinreichend deutlich bestimmt, daß den Einzelstücken innerhalb der Sachgesamtheit für die Schadensabrechnung nur die Bedeutung eines unselbständigen Rechnungspostens zukommt (Senatsurteil BGHZ 76, 216, 219 [BGH 26.02.1980 - VI ZR 53/79]; Pawlowski, Die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes bei Teilklagen, in ZZP 78, 307 f.). Für die Abgrenzung des geltendgemachten Teilbetrages aus dem Schaden an einer solchen Sachgesamtheit genügt die Angabe der Rangstelle des Teilbetrages innerhalb des Gesamtschadens.
Im Verhältnis des Gaststätteninventars zu den privaten Gegenständen und erst recht im Verhältnis dieser Sachschäden zu dem Verdienstausfallschaden ist das jedoch nicht mehr möglich. Diese Schadensgruppen lassen sich nicht mehr als bloße Rechnungsposten innerhalb eines einheitlichen Ersatzanspruches für "Brandschäden" auffassen. Hier sind mehrere selbständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht worden.
Für den Verdienstausfall im Verhältnis zum Sachschaden entspricht das ständiger Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 19. November 1957 - VI ZR 122/57 - NJW 1958, 343).
Für das Verhältnis Gaststätteninventar - privater Hausrat folgt dies schon daraus, daß wegen des letzteren im Hinblick auf die Hausratversicherung zumindest teilweise eine unterschiedliche Forderungszuständigkeit in Betracht kommt. Solche unterschiedlichen Entwicklungen in der Anspruchsinhaberschaft sprechen regelmäßig für einen prozessual eigenständigen Ersatzanspruch und gegen einen unselbständigen Schadensrechnungsposten (RGZ 157, 321, 330).
cc)
Es kann hier offen bleiben, ob angesichts der Summenverhältnisse das Klagebegehren im Vorprozeß dahingehend ausgelegt werden konnte, daß der Verdienstausfallschaden lediglich hilfsweise geltend gemacht werden sollte, falls der nachgewiesene Sachschaden doch unter der Klagesumme bleiben sollte. Für das Verhältnis der Sachschäden untereinander, dem am privaten und dem am gewerblichen Inventar, läßt sich auf jeden Fall keine Abgrenzungsmöglichkeit erkennen, wie hier die eingeklagte Teilleistung auf die selbständigen Ansprüche verteilt werden sollte, ob etwa streng in der Reihenfolge der Inventarliste gestaffelt werden sollte oder etwa nach den dort aufgeführten drei Bereichsgruppen "Wirtschaft", "Küche" und "Privat". Offen bleibt dabei vor allem auch, wie die ausgezahlte Versicherungssumme angerechnet werden sollte.
b)
Der erkennende Senat folgt dem Berufungsgericht im Ergebnis auch darin, daß das klageabweisende landgerichtliche Urteil die Ansprüche des Klägers zumindest zu einem erheblichen Teil nicht rechtskräftig aberkannt hat.
aa)
Die mangelnde Bestimmtheit der damals von den Beklagten namens des Klägers erhobenen Teilklage auf Brandschadenersatz mußte allerdings nicht notwendigerweise dazu führen, daß das Sachurteil, das sie beschied, keine materielle Rechtskraft entfaltete. Denn die materielle Rechtskraft eines Urteils ist allein aus dem Urteil selbst zu ermitteln, so wie es das Gericht gefällt hat (BGHZ 34, 337, 339; 36, 365, 367; BGH, Urteil vom 22. Mai 1981 - V ZR 111/80 - NJW 1981, 2306). Auch bei einer Klage, die mangels hinreichender Bestimmtheit des Klagebegehrens an sich als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen, kann ein dennoch ergangenes Sachurteil gleichwohl in materieller Rechtskraft erwachsen, wenn nur das Urteil selbst hinreichend deutlich bestimmt und umgrenzt, welchen (prozessualen) Anspruch zu welchem Teil es sachlich bescheiden will (BGHZ 5, 240; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1952 - III ZR 102/52 - aaO).
bb)
Im Vorprozeß wollte das Landgericht über die Ersatzansprüche des Klägers sachlich entscheiden.
Bezüglich des Sachschadens folgt der erkennende Senat uneingeschränkt dem Berufungsgericht darin, daß sich hier nicht klären läßt, in welchem Umfang das Gericht dem Kläger seine Schadensersatzansprüche gegen Wolfgang U. aberkennen wollte. Die Unklarheit des Klagebegehrens teilt sich insoweit auch dem Urteilsausspruch mit, der sich in der Abweisung der Teilleistungsklage erschöpft.
Der Senat, der in der Auslegung des Urteils aus dem Vorprozeß frei ist (RGZ 110, 50), vermag auch unter Berücksichtigung der Urteilsgründe nicht zu erkennen, welche Schadensgruppen in welchem Umfang durch das Urteil erfaßt werden sollten und auf welche Art und Weise dabei die bereits ausgezahlte Versicherungssumme berücksichtigt worden ist. Die Entscheidungsgründe des Urteils erwecken den Eindruck, als sei der gesamte Sachschaden des Klägers unter einem einheitlichen Ersatzanspruch zusammengefaßt, die Versicherungssumme hiervon insgesamt als erstrangiger Teilbetrag abgesetzt und ein verbleibender Restschaden verneint worden. Ein solches Erkenntnis, das die beiden Schadensgruppen "privates" und "gewerbliches" Inventar unterschiedslos zusammenfaßt, ermöglicht die erforderliche Aufschlüsselung des abgewiesenen Schadensbetrages auf die einzelnen prozessualen Ansprüche zur Bestimmung der Rechtskraft nicht.
Diese Unklarheiten in der Abgrenzung der beschiedenen Schadensersatzansprüche führen dazu, daß jedenfalls das Erkenntnis über Ersatzansprüche des Klägers wegen der Sachschäden nicht in materieller Rechtskraft erwachsen konnte, dem Kläger also insoweit durch das klageabweisende Urteil aus dem Vorprozeß nichts von seinen Schadensersatzansprüchen gegen Wolfgang U. genommen wurde.
2.
Die weiteren Rügen der Revision sind jedoch begründet.
a)
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die von den Beklagten für den Kläger seinerzeit erhobene Teilklage die Verjährung seiner Schadensersatzansprüche gegen Wolfgang U. nicht unterbrechen können, soweit die Klageabweisung nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
Der Bundesgerichtshof hat zwar anerkannt, daß auch eine unabgegrenzte Teilklage die Verjährung gemäß § 209 Abs. 1 BGB unterbrechen kann. Konstruktiv hat er das so begründet, daß die wahlweise geltend gemachten Ansprüche jeweils in Höhe des eingeklagten Teilbetrages zunächst auflösend bedingt rechtshängig gemacht worden sind (BGHZ 11, 192, 195 mit Anm. von Johannsen in LM § 253 ZPO Nr. 8; BGH, Urteile vom 13. Juli 1959 - III ZR 27/58 - NJW 1959, 1819 = VersR 1959, 835 = LM § 209 BGB Nr. 8 und vom 22. Mai 1967 - II ZR 87/65 - VersR 1967, 855 = ZZP 82, 141 mit Anm. Arens). Verjährungsunterbrechende Wirkung kommt einer solchen Teilklage aber nur zu, wenn im Laufe des Prozesses die notwendige Abgrenzung der einzelnen Ansprüche nachgeholt wird und damit klargestellt ist, in welcher Höhe die Verjährung der Einzelforderungen unterbrochen ist (BGB-RGRK/Johannsen, 12. Aufl., § 209 Rdn. 17). Nur dann nämlich fällt die Bedingung, unter der die Klageerhebung erfolgt ist, aus und ihre Wirkungen treten voll ein. Kann dagegen, wie hier, eine Klarstellung nicht mehr erfolgen, weil der Rechtsstreit rechtskräftig durch ein Urteil abgeschlossen ist, dessen materielle Reichweite aus den angegebenen Gründen nicht festgestellt werden kann, so tritt die (auflösende) Bedingung hinsichtlich aller geltend gemachter Ansprüche mit der Folge ein, daß rückwirkend die Rechtshängigkeit insgesamt entfällt und damit auch deren verjährungsunterbrechende Wirkung. Insoweit gilt im Ergebnis dieselbe Rechtslage wie für einen hilfsweise eingeklagten Anspruch, über den sachlich nicht entschieden worden ist, weil das Gericht der Hauptklage stattgegeben hat (BGH, Urt. vom 17. Januar 1968 - VIII ZR 207/65 - NJW 1968, 692, 693 m.w.Nachw.; vgl. auch Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 12. Aufl., § 65 IV 3a, § 101 II 2).
Im Streitfalle wirken sich daher auch für die Frage der Verjährungsunterbrechung die aufgezeigten Mängel der ausreichenden Bestimmtheit der Klageforderung des Vorprozesses, die später nicht mehr behoben worden sind, in gleicher Weise aus, wie sie schon den Eintritt der materiellen Rechtskraft verhindert haben. Materielles Recht der Verjährung läuft insoweit mit den prozessualen Anforderungen an eine ausreichend bestimmte Klageerhebung gleich. Hier wie dort muß bei teilweiser Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für den Gegner wie für das Gericht deutlich abgegrenzt sein, welcher Teil aus dem gesamten Schadenskomplex gemäß § 253 ZPO in die Entscheidung des Gerichts gestellt und damit gemäß § 209 BGB dem weiteren Lauf der Verjährung entzogen werden soll. Denn bei einer Teilklage wird nur hinsichtlich des eingeklagten Teils der Gesamtforderung die Verjährung durch die gerichtliche Geltendmachung unterbrochen. Unklarheiten hinsichtlich dessen, was eingeklagt ist, teilen sich so notwendigerweise auch der Bestimmung des Forderungsteils mit, für den die Verjährung nach § 209 Abs. 1 BGB unterbrochen ist.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellt sich deshalb die Frage nach einer ausdehnenden Anwendung des § 212 Abs. 1 BGB im Streitfalle nicht. Ob auf eine derartige Fallgestaltung § 212 Abs. 2 BGB entsprechend angewendet werden kann, mag dahinstehen, da eine neue Klage innerhalb der dort vorgeschriebenen Sechsmonatsfrist hier nicht erhoben worden ist.
Dem Kläger ist mithin durch die von den Beklagten zu vertretende mangelhafte Klagebegründung ein Schaden entstanden, wenn seine Forderungen gegen Wolfgang U. auf Ersatz von Sachschäden begründet gewesen sind.
b)
Die Revision äußert mit Recht auch Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, bezüglich der Abweisung des Anspruchs auf Ersatz von Verdienstausfall sei ebenfalls keine materielle Rechtskraft eingetreten. Das Berufungsgericht hält es selbst für erkennbar, inwieweit der Anspruch aberkannt worden ist, nämlich in Höhe von 12.000 DM für die Zeit vom 19. Juli 1976 bis 19. Januar 1977. Das Landgericht mußte nämlich nach Verneinung von erstattungsfähigem Sachschaden angesichts der Höhe der Klageforderung von 15.000 DM notwendigerweise in vollem Umfang auf den Verdienstausfallschaden zurückgreifen. Der Urteilsausspruch war insoweit also nicht unklar.
Die Rechtskraft läßt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht damit verneinen, daß das Landgericht gleichzeitig über einen Anspruch auf Ersatz von Inventarschäden entschieden hat, und es sich nicht klären ließ, in welchem Umfang dieser Anspruch aberkannt war. Ob etwas anderes deshalb gelten kann, weil auch nicht ersichtlich war, in welcher Reihenfolge das Landgericht die Ansprüche auf Ersatz von Inventarschäden und auf Ersatz von Verdienstausfall geprüft hat, mag hier dahinstehen. Ist nämlich der Verdienstausfallschaden rechtskräftig abgewiesen, so haften die Beklagten für den eingetretenen Anspruchsverlust, weil sie es - wovon bereits das Landgericht ausging - schuldhaft versäumt haben, die rechtzeitig eingelegte Berufung fristgemäß zu begründen und dabei die unterlassene Aufgliederung nachzuholen. Folgt man im Ergebnis dem Berufungsgericht, daß die Abweisung des Verdienstausfallschadens ebenfalls nicht in materieller Rechtskraft erwachsen ist, dann konnte die Klageerhebung auch bezüglich dieses Anspruches keine verjährungsunterbrechende Wirkung entfalten, so daß sich die Schadensersatzpflicht der Beklagten insoweit - wie hinsichtlich der Ansprüche auf Ersatz der Inventarschaden - daraus ergibt, daß sie die Anspruchsverjährung zu vertreten haben.
III.
Bei dieser Rechtslage muß das Berufungsurteil aufgehoben werden, da nun entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts feststeht, daß die Beklagten dem Kläger, sofern ihm die geltend gemachten Ersatzansprüche gegen Wolfgang U. zugestanden haben, durch die schuldhafte Verletzung des Anwaltsvertrages Schaden zugefügt haben und deshalb verpflichtet sind, ihm Schadensersatz zu leisten.
Der Senat kann jedoch noch nicht abschließend in der Sache entscheiden, da das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - noch keine Feststellungen dazu getroffen hat, in welcher Höhe dem Kläger tatsächlich Ansprüche gegen Wolfgang U. zugestanden haben bzw. er diese erfolgreich hätte beitreiben können (zur Beitreibbarkeit als Regreßvoraussetzung bei Anspruchsverlust vgl. Senatsurteil vom 23. April 1974 - VI ZR 188/72 - VersR 1974, 906, 907).
Die Sache war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Scheffen
Dr. Kullmann
Dr. Lepa
Bischoff