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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.11.1957, Az.: VI ZR 122/57

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.11.1957
Aktenzeichen
VI ZR 122/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13759
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 01.03.1957

Fundstellen

  • MDR (Beilage) 1958, B 17 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1958, 343 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1958, 373-375

Prozessführer

1. der Firma Theo K. GmbH, Blechwarenfabrik, vertreten durch ihren Geschäftsführer Theo K., B. bei Bi.,

2. des Wilhelm S. sen., R., Bo. Straße ...,

3. der Ehefrau Luise Si. geb. Kl., R., Bo. Straße ...,

Prozessgegner

den Architekten August Ra., E., Rü. Straße ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Gerät ein Kraftfahrer über den Grünstreifen der Autobahn hinweg bis in die Gegenfahrbahn hinein, so spricht der Beweis des ersten Anscheins jedenfalls dann für ein Verschulden des Kraftfahrers, wenn ein Versagen der technischen Einrichtungen seines Fahrzeugs als Ursache des Abweichens von seiner Fahrbahn nicht in Betracht kommt.

  2. 2.

    Der Grundsatz, daß der eingeklagte Teilbetrag eines aus mehreren selbständigen Ansprüchen bestehenden Gesamtanspruchs in bestimmter Weise auf die einzelnen Ansprüche verteilt werden muß, gilt sinngemäß auch für den umgekehrten Fall der auf einen Teilbetrag beschränkten negativen Feststellungsklage.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß sowie der Bundesrichter Dr. Engels, Dr. Meyer, Hanebeck und Dr. Löscher

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 1. März 1957 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen jeder ihre eigenen außergerichtlichen Kosten der Revision. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers im Revisionsrechtszug tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 1/17, die beklagte Firma K. weitere 6/17 und die beklagten Eheleute S. als Gesamtschuldner weitere 10/17.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger befuhr am 31. Juli 1954, einem Samstag, mit seinem Volkswagen die Autobahn Bielefeld-Köln in westlicher Richtung. Als er sich gegen 14.15 Uhr in der Nähe von Dortmund-Derne befand, kam ihm von der Gegenfahrbahn her über den Grünstreifen hinweg ein Opel-Kapitän mit einachsigem Anhänger entgegen, der von dem Kraftfahrer S., dem Sohne der beklagten Eheleute S., gesteuert wurde; S. war Kraftfahrer der beklagten Firma K. in deren Verkaufslager Recklinghausen; das von ihm geführte Fahrzeug gehörte dem bisherigen Leiter dieses Verkaufslagers, D., und sollte zur Sicherung von Ansprüchen der Firma K. gegen D. von Recklinghausen nach der Hauptniederlassung der Firma in Brake bei Bielefeld überführt werden. Die beiden Kraftfahrzeuge stießen mit großer Wucht zusammen und wurden schwer beschädigt. Beide Fahrer wurden schwer verletzt. S. verstarb am nächsten Tag an seinen Verletzungen. Der Kläger befand sich über ein Jahr in stationärer Behandlung; sein linkes Bein mußte amputiert werden.

2

Der Kläger macht in diesem Rechtsstreit einen Teil seiner die Haftungshöchstgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes übersteigenden und nicht auf seine Berufsgenossenschaft als Sozialversicherungsträger übergegangenen Ansprüche geltend. Er fordert auf Grund der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches von der beklagten Firma K. und - als Erben ihres Sohnes - von den beklagten Eheleuten S. als Gesamtschuldnern einen Betrag von 1.050 DM zum Ersatz seiner Aufwendungen für vermehrte Bedürfnisse in der Zeit vom 1. August 1954 bis 28. Februar 1955, hilfsweise als Teil des Unterschiedsbetrags zwischen den Krankenhauspflegekosten zweiter und dritter Klasse; er fordert außerdem von den beklagten Eheleuten S. ein Schmerzensgeld von 10.000 DM. Er hat vorgetragen, daß S. schon nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins ein Verschulden an den Unfall getroffen habe und daß die beklagte Firma K. sowohl für das Handeln S. als ihres Verrichtungsgehilfen als auch für die mangelnde Verkehrssicherheit des Opelwagens einzustehen habe. Die Beklagten haben u.a. eingewandt, daß S. beim Überholen eines Lastkraftwagens ohne seine Schuld über den Grünstreifen der Autobahn abgedrängt worden sei, - die beklagte Firma K. auch, daß der Wagen entgegen ihrer ausdrücklichen Anordnung ohne die vorherige Einwilligung des Eigentümers D. in Marsch gesetzt worden sei, daß Sieker ein zuverlässiger Fahrer und daß der Wagen verkehrssicher gewesen sei.

3

Das Landgericht hat den Anspruch auf Zahlung von 1.050 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und das beantragte Schmerzensgeld zugesprochen; dabei hat es den Eheleuten S. die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß ihres Sohnes vorbehalten. Das Oberlandesgericht hat die von den Beklagten dagegen eingelegten Berufungen zurückgewiesen und die von der beklagten Firma K. im Berufungsrechtszug erhobene Widerklage abgewiesen, mit der sie die Feststellung begehrte, daß dem Kläger über den geltend gemachten Betrag von 1.050 DM hinaus aus dem Unfall vom 31. Juli 1954 auch ein weiterer Betrag von 6.000 DM - hilfsweise ein Schmerzensgeldanspruch von 6.000 DM - nicht zustehe.

4

Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage, die Firma K. auch ihre Widerklage weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

5

I.

Zu Unrecht bestreitet die Revision auch weiterhin die Sachbefugnis des Klägers zur Einforderung des Teilbetrages von 1.050 DM. Sowohl mit der Hauptbegründung, daß er damit Ersatz seiner vermehrten Bedürfnisse während der ersten sieben Monate seines Krankenhausaufenthalts fordere, als auch mit der Hilfsbegründung, daß ihm damit der Unterschiedsbetrag zwischen den von seiner Berufsgenossenschaft gezahlten Kosten der dritten Krankenhausklasse und den ihm tatsächlich entstandenen Kosten der zweiten Krankenhausklasse ersetzt werden solle, will der Kläger nach seiner ausdrücklichen Darstellung nur solche Ansprüche geltend machen, die über die ihm von seiner Berufsgenossenschaft zu gewährenden Leistungen hinausgehen und daher nicht nach §1542 RVO auf die Berufsgenossenschaft übergegeangen sind. Es ist rechtlich möglich, daß Ansprüche der bezeichneten Art dem Kläger zustehen, wenn insoweit seine Berufsgenossenschaft zur Leistung nicht verpflichtet ist. Inwieweit das tatsächlich der Fall ist, hat bei der Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs nicht des näheren geprüft zu werden brauchen, da einerseits Ansprüche, die auf die Berufsgenossenschaft übergegangen sein würden, gar nicht geltend gemacht werden sollen und andererseits mit der für ein Grundurteil genügenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH NJW 1951, 195 Nr. 10 und BGH VersR 1952, 210 [211]) angenommen werden kann, daß dem Kläger unter den von ihm bezeichneten Gesichtspunkten ein nicht von der Berufsgenossenschaft zu ersetzender Schaden entstanden ist Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht klarzustellen brauchen, ob es den Teilbetrag von 1.050 DM nach der Hauptbegründung oder nach der Hilfsbegründung als dem Grunde nach gerechtfertigt angesehen hat. Die Hilfsbegründung soll nach dem Willen des Klägers erst zum Zuge kommen, wenn und soweit bei der Prüfung der Höhe des Anspruchs die Hauptbegründung versagt. Bei dieser Sachlage kann das Berufungsurteil nur dahin ausgelegt werden, daß der Anspruch sowohl nach der Hauptbegründung als auch nach der Hilfsbegründung, falls letztere im Verfahren über die Höhe des Anspruchs heranzuziehen ist, dem Grunde nach als gerechtfertigt angesehen werden soll.

6

II.

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt und die Revision auch nicht beanstandet, ist die Widerrechtlichkeit der Schädigung, die S. dem Kläger zugefügt hat, nicht zu bezweifeln. S. hat auch, indem er auf der Autobahn in die dem Gegenverkehr vorbehaltene Bahn hineingefahren ist, objektiv jedenfalls gegen §8 Abs. 4 StVO verstoßen. Ob daneben noch ein Verstoß gegen §1 und §8 Abs. 1 Satz 1 StVO festzustellen wäre, wie das Berufungsgericht annimmt, kann dahinstehen. Für einen Verstoß gegen §9 Abs. 1 StVO fehlt es nach den bisherigen Feststellungen an einem genügenden Anhalt.

7

III.

Landgericht und Oberlandesgericht haben unter Anwendung der Regeln vom Beweis des ersten Anscheins auch ein Verschulden S. an der widerrechtlichen Schädigung des Klägers angenommen und deshalb die Haftung der Beklagten Eheleute S. als Erben ihres Sohnes nach §823 in Verbindung mit §§1967, 2058 BGB bejaht.

8

Da der von S. gesteuerte Opel-Kapitän am Frühnachmittag eines hellen und trockenen Sommertags auf der Autobahn plötzlich vom Kurs abgewichen sei und in gerader, 32,5 m langer Fahrt durch Strauch- und Wurzelwerk schräg den Grünstreifen überquert und anschließend auf der gegenüberliegenden Bahn in gerader Richtung bis zum Zusammenstoß mit dem Volkswagen des Klägers noch 16,40 m unter Hinterlassung von Blockier- und Schleuderspuren zurückgelegt habe, so dränge sich, wie das Berufungsgericht ausführt, bei einem solchen Tatbestand nach der Erfahrung des Lebens der Schluß auf, daß der Kraftfahrer bei der Bedienung seines Fahrzeugs die Pflicht zur Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt habe. Das Berufungsgericht bezieht sich dabei auf die Anerkennung eines solchen Erfahrungssatzes durch die Rechtsprechung in zahlreichen Fällen, in denen ein Kraftfahrer ohne erkennbaren Grund von der Straße abgekommen oder auf derselben Straße in die Fahrbahn des Gegenverkehrs geraten ist. Die Ansicht der Beklagten, aus der verhältnismäßig langen Geradeausfahrt des Opelwagens nach der Kursabweichung ergebe sich, daß der Unfall nicht auf eine vorübergehende Unaufmerksamkeit des Fahrers zurückgeführt werden könne, erklärt das Berufungsgericht mit näherer Begründung für fehlsam. Ob S. sich auch während seiner Fahrt auf dem Grünstreifen und auf der Gegenbahn noch fehlerhaft verhalten habe, läßt das Berufungsgericht dahingestellt. Umstände, die auf eine andere Ursache des Unfalls als die schuldhaft mangelnde Obacht des Fahrers hinweisen, vermag das Berufungsgericht nicht zu sehen, da der Unfall nach der eigenen Einlassung der Beklagten nicht auf Fahrzeugmängel zurückzuführen sei und ihre Behauptung, S. sei durch einen Lastzug abgedrängt worden, durch die unsicheren und ungenauen Aussagen der nur mittelbaren Zeugen nicht in einer zur Entkräftung des Anscheinsbeweises ausreichenden Weise habe bewiesen werden können.

9

Den von der Revision hiergegen erhobenen Angriffen muß der Erfolg versagt bleiben.

10

1.

Zu Unrecht meint die Revision, daß hier die Regeln vom Beweis des ersten Anscheins nicht zugunsten des Klägers angewandt werden könnten oder zumindest die Beklagten den auf Erfahrungssätze gestützten Anscheinsbeweis des Klägers durch ein ebenfalls auf Erfahrungssätze gestütztes Gegenvorbringen müßten entkräften können, weil sie selbst ebensowenig wie der Kläger oder sogar noch weniger als er wissen könnten, warum ihr Sohn in die Gegenfahrbahn geraten sei. Die Revision verkennt damit das Wesen des Anscheinsbeweises. Zwar bringt der Anscheinsbeweis der Partei, die sich darauf berufen kann, eine bedeutsame Beweiserleichterung. Daraus folgt jedoch keineswegs, daß er schon wegen einer Beweisnot der beweispflichtigen Partei zum Zuge kommen oder bei gleicher Beweisnot des Gegners entfallen müßte. Entscheidend für die Anwendung der Regeln vom Beweis des ersten Anscheins ist vielmehr die sachliche Gestaltung des Falles. Es muß sich um einen typischen Geschehensablauf handeln, das heißt um einen Tatbestand, bei dem die festgestellten Umstände nach den Regeln des Lebens und der Erfahrung des Üblichen und Gewöhnlichen in so starkem Maße den Schluß auf das Vorliegen anderer Umstände, insbesondere einer bestimmten Verursachung oder eines Verschuldens, aufdrängen, daß danach zunächst ohne weiteren Nachweis die volle richterliche Überzeugung von dem Vorliegen dieser anderen Umstände auch in dem zu beurteilenden Fall begründet wird (vgl. dazu u.a. RGZ 134, 237 [242]; BGHZ 2, 1 [5]; BGH NJW 1951, 360 Nr. 11 und Urteil des erkennenden Senats vom 28. September 1956 VRS 11, 414 = VersR 1956, 696). Der Anscheinsbeweis ist demnach ein aus einer bestimmten Fallgestaltung heraus mit Hilfe von Erfahrungssätzen geführter voller Beweis, nicht ein wegen der Beweis not einer Partei zugelassener schwächerer Beweis. Er kann schon seiner Natur nach nicht mit Hilfe von angeblichen Erfahrungssätzen über einen regelwidrigen Geschehensablauf oder durch bloße Mutmaßungen entkräftet werden, sondern nur durch den vollen Beweis von Tatsachen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines regelwidrigen Geschehensablaufs ergibt (vgl. u.a. BGHZ 2, 1; 6, 169; 8, 239). Ebenso wie allein die Beweisnot der einen Partei einen Anscheinsbeweis nicht Begründen könnte, so kann auch die Beweisnot der Gegenpartei kein Anlaß sein, an die Entkräftung des Anscheinsbeweises geringere Anforderungen zu stellen.

11

2.

In der Revisionsbegründung ist zu Unrecht weiter die Auffassung vertreten worden, es liege nach der Gesamtgestaltung des Falles ein einmaliges und derart atypisches Erscheinungsbild vor, daß auch aus diesem Grunde eine Anwendung der Grundsätze vom Beweis des ersten Anscheins nicht in Betracht kommen könne. Allerdings hat jeder Verkehrsunfall, wenn man ihn in allen seinen Einzelheiten betrachtet, sein besonderes, nur ihm eigenes Erscheinungsbild. Es ist aber gerade das Wesen des Beweises des ersten Anscheins, bei der Gesamtbetrachtung eines Falles die nur ihm eigenen, besonderen Umstände hinter das in ihm liegende typische Erscheinungsbild, das er mit vergleichbaren anderen Fällen gemeinsam hat, zurücktreten zu lassen und die weiteren Schlüsse zunächst an dieses typische Erscheinungsbild anzuknüpfen (vgl. u.a. die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 24. Januar 1956 LM §1 HaftpflG Nr. 13 = NJW 1956, 709 Nr. 6 [BGH 24.01.1956 - VI ZR 331/54] und vom 28. September 1956 VHS 11, 414 = VersR 1956, 696 sowie Weyreuther in DRiZ 1957, 55). Es ist nicht ersichtlich, warum eine solche Betrachtungsweise in dem Fall, daß ein Kraftfahrzeug über den Grünstreifen der Autobahn hinweg auf die Gegenfahrbahn geraten ist, von vornherein ausgeschlossen sein sollte.

12

3.

Daß das Berufungsgericht bei dem von ihm festgestellten Sachverhalt nach dem Beweis des ersten Anscheins auf ein Verschulden S. geschlossen hat, ist jedenfalls im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

13

a)

Es wäre allerdings verfehlt gewesen, wenn das Berufungsgericht auf den hier zu beurteilenden Fall unbesehen den in der Rechtsprechung für andere Straßen aufgestellten Erfahrungssatz hätte anwenden wollen, daß es für ein Verschulden des Kraftfahrers spreche, wenn er ohne erkennbaren Grund von der Straße abkommt oder in die Fahrbahn des Gegenverkehrs gerät (vgl. u.a. RG JW 1932, 2025 Nr. 12; JW 1936, 1890 Nr. 4; Urteile des III. Zivilsenats des BGH vom 4. Januar 1951 NJW 1951, 195 Nr. 9; Urteile des erkennenden Senats vom 10. Dezember 1952 VRS 5, 94 = VersR 1953, 69; vom 18. Dezember 1952 BGHZ 8, 239; vom 2. Februar 1955 VRS 8, 258 = VersR 1955, 189; vom 27. Juni 1956 VersR 1956, 589; vom 26. Oktober 1956, VersR 1956, 799; vom 24. September 1957 - VI ZR 266/56 -; OLG München VersR 1956, 582; OLG Hamburg VersR 1956, 718; LG Braunschweig VersR 1955, 605). Denn die Verhältnisse liegen auf der Autobahn zumindest teilweise anders als auf anderen Straßen.

14

Eine Reihe von Umständen, die auf einer anderen. Straße einen unaufmerksamen oder unvorsichtigen Fahrer von der Fahrbahn abkommen oder in den Gegenverkehr geraten lassen, sind auf den Autobahnen mit ihren durch Grünstreifen getrennten Fahrbahnen, ihren besonderen Überholungsbahnen, ihrer großzügigen Kurvenführung und ihrer sonstigen auf den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen abgestellten Bauweise und Verkehrsordnung weitgehend ausgeschaltet. Dafür treten auf den Autobahnen andere, für sie typische Umstände hervor, z.B. die einschläfernde Eintönigkeit des Fahrens, die hohe Geschwindigkeit aller Verkehrsteilnehmer und die dadurch erhöhte Gefährlichkeit von Hindernissen und verkehrswidrigem Verhalten. Etwas Besonders, gerade auch im Hinblick auf die Verschuldensfrage, gilt auf der Autobahn noch für das Abkommen über den Grünstreifen bis in die Gegenfahrbahn hinein. Auf anderen Strafen mit nur einer Fahrbahn darf die an sich dem Gegenverkehr zustehende linke Fahrbahnseite schon nach §8 Abs. 2 Satz 1 StVO jedenfalls zum überholen, darüber hinaus aber auch etwa zum Umfahren eines Hindernisses benutzt werden, falls dadurch der Verkehr nicht gefährdet wird; das gilt selbst dann, wenn die Fahrbahn durch Leitlinien nach A I c 4 a der Anlage zur StVO unterteilt ist. Auf der Autobahn dagegen ist das Hineinfahren in die Gegenfahrbahn, von ausdrücklichen gegenteiligen Regelungen bei einseitigen Sperrungen u.ä. abgesehen, nach §8 Abs. 4 StVO schlechthin verboten. Die Teilung in zwei Fahrbahnen für die beiden Fahrtrichtungen ist eine der wichtigsten Grundlagen des Autobahnverkehrs und jedem Benutzer der Autobahn bekannt. Sie wird durch den zwischen den Fahrbahnen gelegenen Grünstreifen für jeden augenfällig und stets gegenwärtig noch besonders betont. Die Vorschrift des §8 Abs. 4 StVO ist auch als Schutzgesetz im Sinne des §823 Abs. 2 BGB zugunsten der vorschriftsmäßig die Gegenbahn benutzenden Verkehrsteilnehmer anzusehen. Es muß daher alles getan werden, um zumindest das Hineinfahren in die Gegenbahn zu vermeiden.

15

Auch wenn man sich in dieser Weise die Unterschiede zwischen den Verhältnissen auf der Autobahn und denen auf einer anderen Straße vor Augen hält und wenn man sich die möglichen Umstände vergegenwärtigt, die einen Fahrer gerade auf der Autobahn von seiner Fahrbahn abkommen und in die Gegenbahn geraten lassen können, so rechtfertigt sich im Ergebnis doch auch hier die Anwendung des vom Berufungsgericht herangezogenen Erfahrungssatzes in den Sinne, daß einen Kraftfahrer, der über den Grünstreifen der Autobahn hinweg bis in die Gegenfahrbahn hineingerät, dem ersten Anschein nach jedenfalls dann ein Verschulden daran trifft, wenn - wie hier - ein Versagen der technischen Einrichtungen seines Fahrzeugs als Ursache nicht in Betracht kommt. Obwohl sich das Berufungsurteil hierüber nur sehr kurz ausläßt, kann doch aus dem Urteilszusammenhang und aus der Bezugnahme auf die Ausführungen des Landgerichts entnommen werden, daß auch das Berufungsgericht bei der Anwendung des von ihm genannten Erfahrungssatzes die besonderen Verhältnisse der Autobahn nicht unberücksichtigt gelassen hat.

16

b)

Es ist der Revision zwar zuzugehen, daß es nicht in allen Punkten überzeugend ist, wie das Berufungsgericht die Ansicht der Beklagten widerlegt, daß die verhältnismäßig lange Geradeausfahrt des Opelwagens nach der Kursabweichung gegen eine vorübergehende Unaufmerksamkeit S. spreche. Es ist insbesondere einzuräumen, daß die Beibehaltung eines geraden Kurses durch das Strauch- und Wurzelwerk des Grünstreifens hindurch jedenfalls bei diesem Teil der Fahrt für ein bewußtes und gewolltes Fahren S. spricht. Jedoch ist das nicht entscheidend. Das Berufungsgericht hat mit den gegen die Ansicht der Beklagten gerichteten Ausführungen ersichtlich nichts anderes zum Ausdruck bringen wollen, als daß es trotz der von den Beklagten hervorgehobenen besonderen Umstände des Falles aus dessen Gesamtbetrachtung heraus bei dem Schluß auf ein Verschulden S. verbleiben müsse. Ein in der Revisionsinstanz nachprüfbarer rechtlicher Fehler ist darin jedenfalls im Ergebnis nicht zu finden.

17

4.

Für die von den Beklagten versuchte Entkräftung des Anscheinsbeweises hat das Berufungsgericht im Einklang mit der bereits unter II 1 a.E. erwähnten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefordert, daß sie hätten Tatsachen darlegen und beweisen müssen, die auf die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsmäßigen Geschehensablaufs hindeuten. Es ist nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht beanstandet, daß das Berufungsgericht aus den unsicheren und ungenauen Aussagen der mittelbaren Zeugen L. und O. allein keinen vollen Beweis in diesem Sinne dafür entnommen hat, daß S. beim Überholen eines Lastzuges auf den Grünstreifen abgedrängt worden wäre. Die Revision rügt aber unter Hinweis auf §286 ZPO, daß das Berufungsgericht dabei die Ausführungen des Sachverständigen für wissenschaftliche Unfallerklärung Dr.-Ing. habil. Lossagk in den von den Beklagten überreichten Gutachten nicht beachtet habe. Dr. Lossagk kommt in diesen Gutachten bei einer physikalischen Rekonstruktion des Unfallgeschehens aus Spuren, Beschädigungen und Endlagen zu dem Ergebnis, daß ein aus Unaufmerksamkeit herrührendes Abkommen Siekers nach links völlig unwahrscheinlich sei, eine große Wahrscheinlichkeit aber dafür bestehe, daß S. auf der Überholbahn durch ein gerade zu überholendes Fahrzeug plötzlich nach links abgedrängt worden sei. Diese Gutachten waren, wie auch die Revision nicht verkennt, nicht als Sachverständigengutachten in Sinne der §§402 ff ZPO zu werten, sondern allenfalls als ein wissenschaftlich gehaltener Vortrag der Beklagten selbst zu behandeln. Das Berufungsgericht brauchte sich jedoch in den Gründen seines Urteils nicht im einzelnen mit allem Vorbringen der Parteien auseinanderzusetzen (BGHZ 3, 162 [175]). Es mußte diesen Vortrag der Beklagten allerdings bei den zum Urteil führenden Erwägungen berücksichtigen. Es besteht jedoch kein Grund zu der Annahme, daß es das nicht getan hätte. Daß eine physikalische Rekonstruktion des Unfallgeschehens für sich allein hier den Beweis erbringen könnte, S. sei beim Überholen abgedrängt worden, will die Revision anscheinend selbst nicht behaupten. Daß aber eine physikalische Rekonstruktion zusammen mit den Aussagen der mittelbaren Zeugen diesen Beweis erbringen könnte, hat das Berufungsgericht, wie aus seiner Beurteilung der Beweislage im übrigen hervorgeht, ersichtlich abgelehnt. Damit bewegt sich das Weitere, welche Beweiskraft hier einer physikalischen Rekonstruktion für die Feststellung der Ursache des Abkommens S. von seiner Fahrbahn zukommt, auf dem der Revision verschlossenen Gebiet der Beweiswürdigung.

18

Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte gemäß dem Beweisantrag der Beklagten durch Augenscheinseinnahme und Sachverständigengutachten klären müssen, ob der unbekannte Fernlastfahrer, der den mittelbaren Zeugen von den Überholungsvorgang berichtet haben soll, diesen Vorgang durch den Rückspiegel einwandfrei beobachten konnte. Das Berufungsgericht äußert zwar gewisse Zweifel daran. Jedoch sind diese Zweifel gegenüber dem, was es sonst noch an dem angeblichen Überholvorgang für ungeklärt ansieht, offensichtlich nebensächlich und keinesfalls entscheidungserheblich gewesen. Im übrigen ist nicht zu erkennen, wie ohne eine - hier unmögliche - Besichtigung des Rückspiegels selbst bewiesen werden könnte, daß er eine einwandfreie Beobachtung gestattete.

19

Hat somit rechtlich unangreifbar das Berufungsgericht es schon nicht für erwiesen angesehen, daß S. überhaupt beim Überholen auf den Grünstreifen abgedrängt worden ist, so kommt es nicht mehr darauf an, wer bejahendenfalls die Beweislast dafür tragen würde, ob das Abgedrängtwerden auf den Grünstreifen oder jedenfalls das überfahren des Grünstreifens bis in die Gegenbahn hinein gleichwohl schuldhaft wäre oder nicht.

20

IV.

Eine Haftung der beklagten Firma K. aus §823 BGB hat das Berufungsgericht verneint, da der Kläger den insoweit ihm obliegenden Beweis, daß das von der Beklagten in Marsch gesetzte Fahrzeug nicht betriebssicher war, nicht erbracht habe. Dagegen hat es die Haftung der beklagten Firma aus §831 BGB bejaht. Es hat dabei dahingestellt sein lassen, ob es die Beklagte an der insoweit von ihr zu beweisenden Beschaffung eines betriebssicheren Fahrzeugs hat fehlen lassen, und hat jedenfalls den der Beklagten obliegenden Beweis einer sorgfältigen Auswahl und Anleitung des Fahrers S. als nicht erbracht angesehen.

21

Die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es die in den Tatsacheninstanzen umstrittene Frage bejaht hat, ob die Beklagte die Überführung des Wagens ohne Vorbehalt des Einverständnisses Eigentümers D. veranlaßt hat und ob S. daher bei der Überführung des Fahrzeugs als ihr Verrichtungsgehilfe im Sinne des §831 BGB tätig geworden ist, lassen einen in der Revisionsinstanz nachprüfbaren Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Revision ist auf diese Frage auch nicht zurückgekommen.

22

Zu Unrecht meint die Revision, daß das Berufungsgericht die Anforderungen an die Führung eines Entlastungsbeweises nach §831 BGB überspannt habe. Das Berufungsgericht hebt, ausdrücklich hervor, daß die Beklagte, obwohl S. bisher nur Lastwagen gefahren hatte und bei ihr erst 6 Wochen tätig war, gegen seine allgemeine Eignung als Kraftfahrer keine Bedenken mehr zu haben brauchte, nachdem er von ihrem Vertreter D. auf Grund günstiger Auskünfte früherer Arbeitgeber eingestellt und nach Ablauf der Probezeit behalten worden war und da er auch auf K. selbst einen guten Eindruck gemacht haben mochte. Alle Ausführungen und Rügen der Revision, mit denen sie weitere Umstände als Anzeichen für die persönliche Zuverlässigkeit S., für seine Bewährung als Lastfahrer und für seine Anleitung und Überwachung im Lastfahrerdienst der Beklagten berücksichtigt wissen will, sind daher unerheblich. Nur auf die Entlastung der Beklagten hinsichtlich der hier in Rede stehenden Fahrt S. kommt es an (vgl. auch Oegg in BGB RGRK 10. Aufl. §831 Anm. 5). Gerade und nur hinsichtlich dieser Fahrt hat das Berufungsgericht die Beklagte nicht als entlastet angesehen, und zwar deshalb, weil sie den bisher vorwiegend als Lastfahrer im Stadtverkehr tätigen S., wenn überhaupt, so jedenfalls nicht ohne besondere Anweisung zu vorsichtigem und nicht schnellem Fahren mit dem ihm nicht genügend bekannten, schnellen und schon über 100.000 km gefahrenen Opelfahrzeug zu Beginn seines freien Wochenendes auf eine Alleinfahrt über die Autobahn hätte schicken dürfen.

23

Eine Überspannung der Anforderungen an die Auswahl und Anleitung eines Kraftfahrers kann in den sehr eingehenden und sorgfältig alle Umstände berücksichtigenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht gefunden werden. Auch die weiteren Einwendungen der Revision in einzelnen vermögen demgegenüber nicht durchzugreifen. Wenn der Opel mit Anhänger noch 110 km/st fuhr, so konnte ihn das Berufungsgericht im Verhältnis zu den Lastwagen, die S. sonst fuhr, durchaus als schnellen Wagen bezeichnen. Falls Frau D. gegenüber K. die an sich richtige Auskunft gegeben hatte, daß S. den Opelwagen sehen öfter gefahren habe, so hätte sich bei näherer Nachfrage doch ergeben, daß S. nach der Art dieser Fahrten den Wagen noch nicht genügend kennen konnte. Mit Recht verwertet das Berufungsgericht auch die nachträgliche Äußerung D. gegenüber K. daß er der Überführung des Wagens durch S. nicht zugestimmt haben würde, weil dieser mit dem Wagen nicht richtig umgehen könne; die Vermutung der Beklagten, daß das eine bloße Zweckbehauptung D. zu seiner eigenen Entlastung gewesen sei, wird schon dadurch entkräftet, daß D. nach rechtskräftiger Abweisung der Klage gegen ihn seine Äußerung vor Gericht wiederholt hat. Wenn S. auch für die Überführungsfahrt am Wochenende wie üblich nach der Zeit bezahlt wurde und wenn er im Anschluß an die Fahrt seine Schwester in der Nähe von Bielefeld besuchen wollte, so besagt das noch nicht, daß er kein Interesse daran haben konnte, die Fahrt schnell durchzuführen. Wenn S. am Tage zuvor bei einer Fahrt mit dem Lastwagen vom Inhaber der Beklagten kontrolliert und zu langsamer Fahrt angehalten worden war, so machte das besondere Anweisungen für die Fahrt mit dem Opelwagen und über die Autobahn angesichts der vom Berufungsgericht im einzelnen aufgeführten Umstände durchaus nicht überflüssig. Wie die Beklagte die Beachtung solcher Anweisungen noch zusätzlich hätte sicherstellen können, führt das Berufungsgericht allerdings nicht näher aus; jedoch kam es offensichtlich auch dem Berufungsgericht weniger auf eine solche zusätzliche Sicherstellung als auf die Anweisung selbst an; im übrigen wäre es etwa möglich gewesen, daß die Beklagte eine "bestimmte Mindestzeit für die Überführung des Wagens vorschrieb und damit die Beachtung einer Anweisung zu nicht schnellem Fahren sicherstellte.

24

V.

Die Widerklage der Firma K. hätte vom Berufungsgericht in ihrem Hauptantrag nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abgewiesen werden müssen, da sie insoweit keine bestimmte Angabe ihres Gegenstandes enthält und damit den auch für die Widerklage geltenden Anforderungen des §253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht genügt. Die mit dem Hauptantrag begehrte Feststellung würde nicht erkennen lassen, welcher Art Ansprüche dem Kläger in Höhe von 6.000 DM nicht zustehen sollen, eine Abweisung des Hauptantrags als unbegründet kann nicht erkennen lassen, welcher Art Ansprüche ihm in Höhe von 6.000 DM zustehen (vgl. dazu u.a. RGZ 90, 290 [292/93] und OHG BZ in NJW 1950, 502 Nr. 1). Dem durch einen Unfall Geschädigten können Ansprüche der verschiedensten Art erwachsen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz des Sachschadens und auf Ersatz von Heilungskosten (§249 BGB), auf Ausgleich für die Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit (§§842, 843 BGB) und auf Schmerzensgeld (§847 BGB). Dabei handelt es sich nicht um Teilposten eines einheitlichen Anspruchs, sondern um eine Mehrzahl selbständiger Ansprüche. Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. RGZ 157, 321 [326]; BGHZ 11, 192 [194] und Urteil des erkennenden Senats vom 30. April 1955 LM ZPO §253 Nr. 11) muß daher der Geschädigte, der von seinem aus mehreren Ansprüchen bestehenden Gesamtschadensanspruch nur einen Teilbetrag einklagt, genau angeben, wie sich innerhalb dieses Teilbeträge die einzelnen Ansprüche zueinander verhalten sollen. Das gleiche muß gelten, wenn der Schädiger, der sich eines solchen Gesamtschadensanspruchs durch eine negative Feststellungsklage erwehren will, seine Klage auf einen Teilbetrag des ihm drohenden Gesamtschadensanspruchs beschrankt. Auch er muß entweder, wenn er alle möglichen Einzelansprüche erfassen will, den von ihm benannten Teilbetrag des Gesamtschadens in mehrere Teilbeträge der einzelnen Ansprüche aufgliedern, oder aber die einzelnen Ansprüche in bestimmter Reihenfolge in das Verhältnis von Haupt- und Hilfsansprüchen stellen. Dabei bleibt es natürlich trotz der veränderten Parteirolle Sache des Geschädigten, seine Ansprüche nach Grund und Höhe darzutun und zu beweisen (Wieczorek ZPO §256 Anm. E II a und E II a 3). Sache des Schädigers als des Feststellungsklägers aber ist es, den Gegenstand des Streites so festzulegen, daß keine Unklarheit entstehen kann, worüber das Gericht entscheiden und was bei einer Entscheidung des Gerichts, insbesondere auch bei der Abweisung der Feststellungsklage, rechtskräftig festgestellt sein soll. Daran fehlt es hier zwar nicht bei dem auf den Schmerzensgeldanspruch bezüglichen Hilfsantrag der Beklagten, wohl aber bei dem in erster Reihe gestellten Hauptantrag. Es ist eine bezeichnende Folge der Unbestimmtheit des Feststellungsantrags der Beklagten, daß der Kläger nunmehr in seinem Schriftsatz an das Landgericht vom 23. Mai 1957 der durch die Abweisung der Widerklage festgestellten Zahlungspflicht der Beklagten in Höhe von 6.000 DM nach seinem freien Belieben einen Teilbetrag seines Erwerbsschadens glaubt unterlegen zu können, obwohl Art und Höhe seiner Ansprüche in dem Verfahren auf die Feststellungsklage überhaupt nicht erörtert worden sind.

25

Dieser prozessuale Mangel des Hauptantrages der Feststellungswiderklage ist auch ohne Rüge in der Revisionsinstanz von Amtswegen zu beachten (BGHZ 11, 192 [194]).

26

Die an sich mögliche Heilung des Mangels durch nachträgliche Klarstellung des Begehrens der Beklagten anzuregen (BGHZ 11, 195), erschien dem Senat nicht angebracht, da dann insoweit der Rechtsstreit hätte an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden müssen, damit es sich erstmals auf die Widerklage hin nach Grund und Höhe mit neuen Einzelansprüchen des Klägers befasse, die jedoch zweckmäßigerweise von diesem selbst zunächst beim Landgericht anhängig gemacht werden und inzwischen bereits anhängig gemacht zu sein scheinen.

27

Ist demnach die Widerklage im Hauptantrag unzulässig, so ist eine Sachentscheidung nur zu dem zulässigen Hilfsantrag möglich, aber auch erforderlich. Zwar hat das Berufungsgericht zu dem vom Hilfsantrag der Widerklage erfaßten Schmerzensgeldanspruch des Klägers gegen die beklagte Firma K. noch nicht Stellung genommen. Dieser Anspruch ergibt sich jedoch, da die Haftung der Firma K. für den Schaden des Klägers aus §831 BGB durch dieses Revisionsurteil bestätigt wird, dem Grunde nach ohne weiteres aus §§831, 847 BGB. Der Höhe nach hat das Berufungsgericht den Schmerzensgeldanspruch des Klägers gegenüber den beklagten Eheleuten S. in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf 10.000 DM festgesetzt, ohne daß das in der von allen drei Beklagten gemeinsam eingelegten Revision beanstandet worden wäre. Unter Mitberücksichtigung der sonstigen Feststellungen des Berufungsgerichts, insbesondere über Art und Schwere der vom Kläger erlittenen Verletzungen kann daher das Revisionsgericht selbst den Schluß ziehen, daß dem" Kläger auch gegen die beklagte Firma K. ein Schmerzensgeldanspruch mindestens in der von ihr widerklageweise geleugneten Höhe von 6.000 DM zusteht.

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Die Revision der beklagten Firma K. war daher hinsichtlich ihrer Widerklage mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Hauptantrag als unzulässig, der Hilfsantrag als unbegründet abgewiesen ist. Insoweit treten für die Auslegung der die Widerklage abweisenden Entscheidung des Berufungsgerichts an die Stelle der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils die Entscheidungsgründe dieses Revisionsurteils (BGHZ 7, 174 [184]).

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VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs. 1 in Verbindung mit §100 Abs. 2 und 4 ZPO.

Meiß Engels Dr. K. E. Meyer Hanebeck Dr. Löscher