Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.09.1957, Az.: VI ZR 266/56

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.09.1957
Aktenzeichen
VI ZR 266/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13930
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 21.08.1956

Fundstellen

  • DB 1957, 1048 (Volltext)
  • DB 1957, 1127 (Volltext)

Prozessführer

1. der Rosa H., Gast- und Landwirtswitwe in B., Kreis G.

2. des Josef H., Doktor, Diplomphysiker in M., A.str. ...,

3. des Franz H., Schüler in B., gesetzlich vertreten durch die Beklagte zu 1),

Prozessgegner

den Josef S., Bauer in St., Gemeinde B.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zum Anscheinsbeweis bei Verkehrsunfällen.

  2. 2.

    Zum Haftungsausschluß bei Gefälligkeitsfahrt.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Engels, Dr. Meyer, Hanebeck und Dr. Bode

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. August 1956 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger fuhr am 9. Juli 1952 mit dem Gastwirt Josef H. in dessen Personenkraftwagen nach Passau. Auf der Rückfahrt geriet der von H. gesteuerte Wagen hinter der Ortschaft Edmeier am Beginn einer leichten Rechtskurve nach links von der regennassen Teerstraße ab, kippte an der abfallenden Straßenböschung um und stieß gegen einen Baum. Der Kläger wurde schwer, Josef H. tödlich verletzt.

2

Der Kläger hat behauptet, H. sei mit einer viel zu hohen Geschwindigkeit, etwa 90 km/st, gefahren und habe an der Unfallstelle sein Augenmerk nicht auf die Fahrbahn, sondern auf das links neben der Straße liegende Holzlager der Firma D. gerichtet. Er hat von den Beklagten als den Erben des Josef H. 7.346,67 DM Schadensersatz und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.

3

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen, und vorgetragen: Josef H. habe allgemein als vorsichtiger Fahrer gegolten und sei nicht übermäßig schnell gefahren. Da der Kraftwagen, vor allem seine Lenzeinrichtung, in Ordnung gewesen sei, könne das Abkommen von der Straße nur so erklärt werden, daß H. plötzlich einen Schlaganfall erlitten habe.

4

Ferner haben die Beklagten geltend gemacht: Der Kläger sei auf eigene Gefahr mitgefahren und habe mindestens stillschweigend auf Ersatzansprüche verzichtet. Auch treffe ihn ein Mitverschulden.

5

Das Landgericht hat die Leistungsansprüche (Zahlung von 7.346,67 DM und Schmerzensgeld) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag der Kläger stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

6

Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

7

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

8

I.

1.

Das Berufungsgericht hält es nach dem ersten Anschein für bewiesen, daß Josef H. bei der Bedienung seines Kraftwagens die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen und den Unfall schuldhaft verursacht habe. Er sei auf der übersichtlichen regennassen Teerstraße zu Beginn einer leichten Rechtskurve von seiner rechten Fahrbahn abgekommen, dann über die linke Fahrbahn gefahren und schließlich nach dem Verlassen des Straßenkörpers mit seinem Wagen umgestürzt und gegen einen Baum gestoßen. Bei diesem Sachverhalt dränge sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluß auf, daß H. den Unfall schuldhaft verursacht habe.

9

Die Beklagten könnten, so führt das Berufungsgericht weiter aus, den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis dadurch entkräften, daß sie Tatsachen aufzeigen und beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsmäßigen Ablaufs ergebe. Da das Fahrzeug keinen Fehler gehabt habe, sei es zwar möglich, daß H. schuldlos an der ordnungsmäßigen Führung seines Wagens gehindert worden sei. Diese und andere denkbare Möglichkeiten könnten aber den Anscheinsbeweis nicht entkräften, weil sie nicht bewiesen seien. Die Beklagten stützten sich bei ihren Behauptungen nur auf Vermutungen, die sie nicht beweisen könnten. Dieser Beweis könne nicht durch den Hinweis geführt werden, daß Josef H. 63 Jahre alt und korpulent und an dem Unfalltage, einem schwülen Sommertag, schon seit den frühen Morgenstunden tätig gewesen sei. Ebenso könne die Tatsache, daß H. einige Zeit vor dem Unfall durch einen raschen Entschluß eine gefährliche Verkehrslage habe meistern können, nicht zum Beweise dafür ausreichen, daß er auch die zum Unfall führende Verkehrslage hätte meistern können, wenn er im Vollbesitz seiner geistigen und körperlichen Kräfte gewesen wäre.

10

2.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere der des erkennenden Senats zur Anwendung der Rechtsgrundsätze über den Beweis des ersten Anscheins bei Verkehrsunfällen. Hiernach liegt ein Anwendungsfall des Anscheinsbeweises in der Regel dann vor, wenn ein Kraftfahrer ohne erkennbaren Anlaß auf den Bürgersteig gerät, auf offener Straße gegen einen Baum fährt oder unter Abweichung von seiner ursprünglichen rechten Fahrbahn mit einem Kraftfahrzeug auf der anderen Seite der Fahrbahn zusammenstößt (vgl. BGHZ 8, 239 und die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 4. Januar 1951 - III ZR 175/50 - NJW 1951, 195 Nr. 9, 10. Dezember 1951 - VI ZR 26/52 - VRS 5, 94 Nr. 58 = VersR 1953, 69 und vom 7. April 1954 - VI ZR 73/53 - VRS 6, 341 Nr. 159 = VersR 1954, 288).

11

Die Darlegungen der Revision geben keinen Anlaß, in dem zu entscheidenden Fall von dieser Rechtsprechung abzugehen. Müller, auf den sich die Revision beruft, vertritt in seinem Straßenverkehrsrecht (18. Aufl. S. 336) die Meinung, es widerspreche den technischen Verkehrserfahrungen, allein aus dem Fahren gegen einen Straßenbaum oder Straßenstein auf ein Verschulden des Fahrers zu schließen; ein solches Ereignis könne seine Ursache zum Beispiel in einem vom Verschulden meist unabhängigen Versagen von Vorrichtungen, Schadhaftwerden des Reifens oder der Lenkung haben. Dieses Bedenken ist im vorliegenden Fall unbeachtlich, denn hier ist festgestellt, daß die von Müller erörterten Unfallursachen nicht vorgelegen haben. Der Wagen ist bald nach dem Unfall auf Veranlassung der Polizei von einem Kraftfahrzeugsachverständigen untersucht worden. Dieser hat festgestellt, daß der Wagen, vor allem seine Lenkvorrichtung, zur Zeit des Unfalls fehlerfrei und in Ordnung war. Zwar waren die Reifen abgefahren. Das spricht aber nicht gegen ein Verschulden des Kraftfahrers, denn dieser Zustand der Reifen verpflichtete ihn, beim Befahren der regennassen Teerstraße hierauf Rücksicht zu nehmen und besondere Vorsicht walten zu lassen.

12

Die Revision meint weiter: Bei den heutigen Verkehrsverhältnissen könne ein leichtes auf das Lenkrad wirkendes Hindernis dazu führen, daß ein Auto gegen einen Straßenbaum fahre. Ebenso könne eine geringfügige Einwirkung körperlicher oder seelischer Faktoren zu einem solchen Unfall führen. Sie hält es deshalb für bedenklich, in Fällen der geschilderten Art die Grundsätze des Anscheinsbeweises anzuwenden. Auch dieses Bedenken ist zumindest für den Fall, der hier zur Entscheidung steht, unbegründet. Die Revision übersieht, daß H. nicht etwa gegen einen auf der rechten Fahrbahnseite stehenden Straßenbaum gestoßen ist. Er ist vielmehr mit einem Fahrzeug, das abgesehen von den abgefahrenen Reifen frei von Fehlern war, über die linke Fahrbahn und über die linke Straßenböschung hinüber gefahren und dort gegen einen Baum gestoßen. Bei einer so erheblichen Kursabweichung drängt sich zunächst aus der Erfahrung des Lebens der Schluß auf, daß H. bei der Bedienung seines Fahrzeugs die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat. Demgegenüber tritt die Annahme, daß die Kursabweichung auch auf andere Ursachen zurückzuführen sein könne, an Wahrscheinlichkeit so sehr zurück, daß es gerechtfertigt ist, sie zunächst nicht zu berücksichtigen und es den Beklagten zu überlassen, den gegen sie sprechenden Beweis des ersten Anscheins zu entkräften.

13

Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe die Grundsätze über die Entkräftung des Anscheinsbeweises verkannt. Sie folgert dies daraus, daß das Berufungsgericht in seinem Urteil zunächst ausführt, der erste Anschein spreche für eine schuldhafte Verursachung des Unfalls durch den Fahrer, und dann fortfährt: "Der Kläger erbrachte damit bereits den vollen Beweis für seine Klagebehauptung". Diese Formulierung mag zwar ungenau sein. Das rechtfertigt aber entgegen der Ansicht der Revision nicht die Annahme, daß das Berufungsurteil auf einem Rechtsfehler beruhe. Das Berufungsgericht hat im Anschluß an den von der Revision beanstandeten Satz ausdrücklich dargelegt, die Beklagten könnten den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis dadurch entkräften, daß sie Tatsachen aufzeigen, und beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsmäßigen Ablaufs ergebe, die also geeignet seien, die auf den ersten Anschein gegründete Überzeugung des Senats zu erschüttern. Es ist bei der Beurteilung des Sachverhalts mit Recht von diesem Grundsatz ausgegangen. Allerdings enthält das Berufungsurteil im weiteren den Satz, alle denkbaren Möglichkeiten der Unfallentstehung könnten den Anscheinsbeweis nicht entkräften, weil sie nicht bewiesen seien. Aber auch hierbei handelt es sich nur um eine unscharfe Formulierung und entgegen der Meinung der Revision nicht um eine Verkennung der Rechtslage. Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision von den Beklagten nicht den Beweis für einen anderen als den nach dem ersten Anschein anzunehmenden Unfallverlauf verlangt, sondern, wie die weiteren Urteilsausführungen deutlich zeigen, zutreffend angenommen, daß der gegen die Beklagte sprechende Anscheinsbeweis schon durch den Beweis von Tatsachen ausgeräumt werden konnte, die auf die ernsthafte Möglichkeit eines von Hölzl nicht verschuldeten Unfallverlaufs hindeuten.

14

Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagten keine Tatsachen behauptet und unter Beweis gestellt haben, die geeignet sind, dem Beweis des ersten Anscheins den Boden zu entziehen. Ihre Erklärung des Unfallhergangs beruht im wesentlichen auf Vermutungen und ist nach der nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgericht nicht genügend durch Tatsachen erhärtet. Zu Unrecht bemängelt die Revision, daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung wesentliche Tatsachen nicht gewürdigt habe. Zwar ist das Berufungsgericht auf die Behauptung der Beklagten, Hölzl habe am Abend vor dem Unfall über eine ihm unerklärbare Müdigkeit geklagt, nicht ausdrücklich eingegangen. Hierin ist aber kein Verfahrensverstoß zu sehen. Eine einwandfreie Würdigung der Sach- und Rechtslage erfordert nicht, daß das Berufungsgericht auf jedes einzelne Vorbringen der Partei ausdrücklich eingeht, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3, 162 [175]). Das ist hier der Fall. Ersichtlich hat das Berufungsgericht die Behauptung der Beklagten, H. habe am Abend vor dem Unfall über eine ihm unerklärliche Müdigkeit geklagt, als wahr unterstellt, aber nicht für ausreichend erachtet, um darzutun, daß der Unfall auf einen Ohnmachts- oder Schwächeanfall H. zurückzuführen ist. Daß H. erst kurze Zeit vor dem Unfall zu Mittag gegessen hat, ist nicht bewiesen. Nach dem Vorbringen der Parteien haben H. und der Kläger nach dem Mittagessen noch einen Bekannten im Krankenhaus besucht. Ebensowenig ist festgestellt, daß H. plötzlich einen starren Blick bekommen und einen begonnenen Satz nicht vollendet habe. Zwar hat der Kläger bei seiner polizeilichen Vernehmung Angaben dieser Art gemacht. Das Berufungsgericht hält diese Angaben aber ersichtlich in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Landgerichts für unwahr. Schließlich kann der Anscheinsbeweis entgegen der Meinung der Revision auch nicht durch die Ausführungen des Sachverständigen über die möglichen Unfallursachen entkräftet werden, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen hat.

15

II.

In seinen weiteren Ausführungen hat das Berufungsgericht einen stillschweigenden Haftungsverzicht verneint. Dabei ist es in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats davon ausgegangen, daß die Unentgeltlichkeit einer Fahrt allein nicht die Annahme eines Haftungsausschlusses rechtfertigt. Vielmehr müssen weitere Anhaltspunkte hinzukommen, um eine stillschweigende Freistellung des Fahrzeugführers von der gesetzlichen Haftung für gewöhnliche Fahrlässigkeit annehmen zu können. (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 1956 - VI ZR 252/55 -VRS 11, 266 Nr. 111 = VersR 1957, 589). Hierfür kann, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die Tatsache, daß der Kläger mit Hölzl befreundet war und beide gelegentlich Geschäfte miteinander abgeschlossen haben, nicht ausreichen. Dabei war, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch zu berücksichtigen, daß die Fahrt nicht ausschließlich im Interesse des Klägers lag. H. hat vielmehr, wie feststeht, ebenfalls in Passau Besorgungen erledigen wollen und erledigt.

16

III.

Des weiteren bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des Vorderrichters, daß die Haftung der Beklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr zu verneinen sei. Das würde voraussetzen, daß der Kläger sich der drohenden besonderen Gefahr bewußt war (BGHZ 2, 159). Nach der nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts liegen keine Umstände vor, die den Schluß darauf zulassen, daß der Kläger dieses Bewußtsein der ihn drohenden Gefahr gehabt habe. Es stellt vielmehr fest, der Kläger sei davon überzeugt gewesen, daß Hölzl ein vorsichtiger Fahrer war. Allerdings hat Hölzl auf der Fahrt in Mittich durch sein Verschulden eine schwierige Verkehrslage herbeigeführt; er hat sie aber, wie das Berufungsgericht feststellt, durch sein rasches und entschlossenes Handeln meistern können. Daß der Kläger diesen Vorfall zum Anlaß habe nehmen müssen, die weitere Mitfahrt als gefährlich erscheinen zu lassen und daher abzulehnen, kann der Revision nicht zugegeben werden. Wie das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei ausführt, läßt dieses einzige verkehrswidrige Verhalten des sonst zuverlässigen Josef H. noch nicht den Schluß zu, daß er auf der Weiterfahrt die bisher geübte Vorsicht außer acht lassen werde.

17

IV.

Schließlich sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es ein Mitverschulden des Klägers verneint, entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden. Daß der Kläger den Fahrer H. kurz vor dem Unfall veranlaßt habe, den Blick nach links auf das Holzlager Dietl zu richten, halten beide Vordergerichte nicht für bewiesen. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat H. selbst das Gespräch auf das Holzlager des Dietl gebracht und dabei nach links gesehen. Andere Gründe, aus denen sich ein Mitverschulden des Klägers an dem Unfall ergeben könnte, sind nicht ersichtlich.

18

V.

Nach alledem ist das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beklagten als die Erben des Josef H. nach § 823 Abs. 1 BGB für den Schaden des Klägers einzustehen haben. Daher war ihre Revision zurückzuweisen.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Meiß Engels Dr. Meyer Hanebeck Dr. Bode