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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.04.1954, Az.: VI ZR 73/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.04.1954
Aktenzeichen
VI ZR 73/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12971
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 08.01.1953
Landgerichts Krefeld - 11.07.1951

Prozessführer

des Invaliden August Z. in K. A.,

Prozessgegner

den Kaufmann Franz S. in K., R.strasse ...,

Amtlicher Leitsatz

Zur Ausräumung des Anscheinsbeweises bei behauptetem Versagen der Lenkeinrichtung eines Kraftfahrzeugs.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 8. Januar 1953 aufgehoben.

  2. II.

    Die Berufung des Beklagten gegen das Teil- und Zwischenurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 11. Juli 1951 wird mit der Massgabe zurückgewiesen, dass das Urteil wie folgt neu gefasst wird:

    1. 1.

      Die Ansprüche des Klägers sind zu 1) bis 3) des Klageantrags dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit sie zu 1) und 3) nicht auf öffentliche oder private Versicherungsträger übergegangen sind.

    2. 2.

      Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren aus dem Unfall vom 7. August 1950 entstandenen oder noch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf öffentliche oder private Versicherungsträger übergegangen sind.

  3. III.

    Die Kosten der Rechtsmittel werden dem Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger, der ein Milchgeschäft betrieb, stand am Morgen des 7. August 1950 hinter seinem auf der rechten Fahrbahnseite der F.Strasse in K. in Richtung B. parkenden Lastkraftwagen und goss Milch in Kannen. Der Beklagte befuhr mit seinem Behelfslieferwagen (1,2 l Opel, Baujahr 1937) die Strasse in gleicher Richtung. Die Fahrbahn dieser Strasse, die 8 m breit und mit einer gut erhaltenen Bitumendecke versehen ist, war frei von anderem Verkehr. Der Lieferwagen des Beklagten, der zunächst etwa die Mitte der Fahrbahn eingehalten hatte, fuhr kurz vor dem parkenden Lastkraftwagen ohne erkennbaren Grund nach rechts hinüber, stiess auf den Lastkraftwagen auf und schob ihn 25 m vorwärts. Der Kläger, der zwischen die Fahrzeuge geriet, erlitt eine Quetschung des linken Unterschenkels, die dessen Amputation zur Folge hatte.

2

Der Kläger wirft dem Beklagten vor, er habe durch unachtsame Fahrweise den Unfall verschuldet. Der Kläger hat für Arzt- und Krankenhauskosten und zum Ausgleich des an seinem Fahrzeug, seinen Gerätschaften und seiner Kleidung eingetretenen Schadens vom Beklagten einen Betrag von 4.476 DM abzüglich der auf Grund einer einstweiligen Verfügung geleisteten Zahlungen verlangt. Ferner hat er für Verdienstausfall vom 1. September 1950 bis 31. August 1957 eine Rente von vierteljährlich 1.500 DM gefordert. Endlich hat er um Zubilligung eines angemessenen Schmerzensgeldes und die Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht des Beklagten gebeten.

3

Der Beklagte hat anerkannt, im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet zu sein. Eine weitergehende Haftung hat er abgelehnt, da er ein Verschulden in Abrede stellt. Er behauptet, die Steuerung habe plötzlich nach rechts gezogen, es sei ihm trotz scharfen Gegensteuerns nicht möglich gewesen, den Wagen wieder nach links zu bringen. Wahrscheinlich sei, so meint er, durch einen Federbruch oder durch Einwirkung eines von aussen in die Lenkeinrichtung eingedrungenen Gegenstandes eine Klemmstörung der Lenkung eingetreten.

4

Das Landgericht hat die Zahlungsanträge dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht den Schmerzensgeldanspruch abgewiesen und im übrigen die Ersatzpflicht auf die Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes beschränkt. Mit der Revision bittet der Kläger um Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

5

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, ein Verschulden des Beklagten sei nicht bewiesen. Zunächst habe die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beklagte mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Die Ursache der plötzlichen Rechtswendung des Kraftwagens des Beklagten habe nicht aufgeklärt werden können. Möglicherweise habe ein Federblattbruch, der bei der Untersuchung des Kraftwagens nach dem Unfall festgestellt sei, ein Versagen der Lenkeinrichtung herbeigeführt. Zwar sei nach Überzeugung des Sachverständigen Be. der festgestellte Federbruch erst durch den Zusammenstoss eingetreten. Dagegen vermute der Sachverständige M., der Bruch des Federblatts sei kurz vor dem Unfall erfolgt. Dann könne der Federbruch aber, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt habe, zu einer Verklemmung der Steuereinrichtung geführt haben. Jedenfalls sei nicht auszuschliessen, dass die Rechtswendung des Wagens auf plötzlich eingetretene Umstände zurückzuführen sei, mit denen der Beklagte nicht habe zu rechnen brauchen. Bei dieser völligen Ungeklärtheit der Unfallursache sei es nicht angängig, zugunsten des Klägers die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins anzuwenden. Wenn man überhaupt die Veränderung der Fahrtrichtung des Wagens und dessen Auffahren auf den Lastkraftwagen als typischen Geschehensablauf ansehen wolle, der zunächst die Annahme eines Verschuldens des Beklagten rechtfertige, so habe dieser, wie das Gutachten des Sachverständigen M. ergebe, hinreichend die Möglichkeit dargetan, dass der Unfall unvermeidbar gewesen sei. Die Haftung des Beklagten aus den §§ 823 ff BGB entfalle daher, da der Kläger insoweit beweispflichtig geblieben sei.

6

Wie die Revision mit Recht rügt, hat das Berufungsgericht die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins nicht zutreffend angewandt.

7

Fährt ein Kraftfahrer mit seinem Kraftfahrzeug, nachdem er ohne ersichtlichen Anlass von seiner ursprünglichen Fahrtrichtung abgewichen ist, auf einen anderen Wagen auf, so spricht zunächst die Vermutung dafür, dass er bei der Bedienung seines Fahrzeugs die Pflicht zur Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat. Dieser Schluss drängt sich aus der Erfahrung des Lebens auf, ihr gegenüber tritt die Annahme, dass solche Kursabweichungen auch einmal durch plötzliche, nicht beeinflussbare Störungen der Lenkeinrichtung eintreten können, an Wahrscheinlichkeit so zurück, dass es gerechtfertigt ist, sie zunächst nicht zu berücksichtigen.

8

Daher hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs einen typischen, auf ein Verschulden des Fahrers hindeutenden Geschehensablauf bejaht, wenn ein Kraftwagen ohne erkennbaren Anlass auf den Bürgersteig gerät oder auf offener Strasse gegen einen Baum fährt (RG JW 1932, 2025; RG JW 1936, 1890; BGH NJW 1951, 195; BGH LM Nr. 7 zu § 286 [C] = VerkRSamml 5, 94; BGHZ 8, 239 [240]). Nicht anders liegt es aber, wenn, wie hier, ein Kraftfahrer auf einer verkehrsfreien Strasse auf ein seitlich parkendes Fahrzeug auffährt. In einem solchen Fall hat nicht etwa, wie die Revision meint, der Kläger zu beweisen, dass an dem auffahrenden Wagen die Lenkeinrichtung in Ordnung gewesen sei, wozu er überdies kaum je in der Lage wäre. Vielmehr ist es Sache des Beklagten, den zu seinen Lasten sprechenden Beweis des ersten Anscheins zu entkräften. Hierzu genügt nicht, wovon das Berufungsgericht ausgeht, dass die blosse Möglichkeit eines Geschehensablaufs dargetan wird, bei der ein Verschulden ausgeschlossen ist. Vielmehr ist dann, wenn die Möglichkeit eines atypischen Ablaufs von tatsächlichen Momenten abhängig ist, vom Beklagten der Nachweis zu erbringen, dass diese Tatumstände vorgelegen haben (RG JW 1936, 3187; BGHZ 6, 169 [171]; BGHZ 8, 239 [240]). Erst wenn die Tatsachen nachgewiesen sind, die auf die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Ursachenablaufs hinweisen, ist dem Beweis des ersten Anscheins der Boden M. entzogen.

9

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zu folgendem Ergebnis:

10

Umstände, die auf die ernsthafte Möglichkeit eines Sachablaufs hinweisen, bei dem ein Verschulden des Beklagten ausgeräumt ist, sind nicht nachgewiesen. Folgt man der Beurteilung des Sachverständigen Be., so ist der Bruch des Federblattes durch die Erschütterung des Zusammenstosses eingetreten, er kann dann für ein Versagen der Lenkung keine Rolle gespielt haben. Aber auch wenn mit dem Berufungsgericht das Gutachten des Dipl. Ing. M. der Beurteilung zugrunde gelegt wird, so lässt sich lediglich sagen, dass möglicherweise der Unfall auf ein Versagen der Lenkeinrichtung zurückzuführen ist. Die tatsächliche Grundlage dieser Möglichkeit ist aber äusserst dürftig und zudem ungeklärt. Der Gutachter hat ausgeführt:

11

Wann der Bruch des Federblattes eingetreten sei, lasse sich nicht sicher ermitteln. Da der Bruch vorn links festgestellt worden sei, hätte er den Wagen an sich nach links bringen müssen, wenn er seinen üblichen Einfluss auf die Lage der Vorderachse ausgeübt habe. Nun hätten ältere 1,2 ltr Opel-Wagen häufig verbogene Lenkschubstangen, so dass auch eine Einwirkung des Federbruchs nach rechts in Betracht komme. Es sei folgende Erklärung möglich: Die linke Feder sei kurz vor dem Unfall, vielleicht auch einige Zeit vorher gebrochen, sie habe aber durch die Bruchflächenform noch festgehalten. Sie sei dann kurz vor der Unfallstelle - vielleicht beim Überfahren eines Steines oder Baumastes - restlos gebrochen. Beim Heruntergehen sei die verbogene Lenkschubstange gegen die Federn gekommen, wodurch sei einen Rechtseinschlag der Räder und ein Festklemmen der Steuerung bewirkt habe.

12

Der Sachverständige betont, dass auf Grund des spärlichen Tatsachematerials nur der Versuch einer Erklärung des technischen Ablaufs gegeben, werden könne. Der Bebeweis einer Schuld des Beklagten lasse sich aber nicht führen.

13

Die Betrachtungsweise des Sachverständigen ist von der rechtsirrigen Meinung beherrscht, dass bereits dann ein Verschulden des Beklagten nicht festgestellt werden könne, wenn die blosse Möglichkeit bestehe, dass eine vom Fahrer nicht zu beeinflussende Lenkungsstörung vorgelegen haben. Das Gutachten trägt somit den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins keine Rechnung. Es steht aber weder fest, dass die Feder vor dem Zusammenstoss angebrochen war noch dass die übrigen tatsächlichen Umstände vorgelegen haben, die das Abweichen des Wagens von seiner Fahrtrichtung verständlich machen. Die durch die verspätete Untersuchung des Kraftwagens eingetretene Erschwerung der Aufklärung kann nicht zu Lasten des Klägers gehen; vielmehr hatte der Beklagte zu beweisen, dass an seinem Wagen ein von ihm nicht zu erkennender Fehler der technischen Einrichtung vorhanden war, und alsdann darzutun, dass bei einem solchen Fehler die ernsthafte Möglichkeit einer plötzlichen und nicht beeinflussbaren Lenkstörung gegeben ist. In beiden Richtungen hat der Beklagte auch nach dem Gutachten des Dipl. Ing. M. und den auf ihm beruhenden Feststellungen des Berufungsgerichts den Beweis des ersten Anscheins nicht ausgeräumt. Die blosse Möglichkeit, dass bereits vor dem Zusammenstoss ein Federblattbruch bestand und zu einer plötzlichen Verklemmung der Lenkeinrichtung geführt hat, ist nicht geeignet, den Anscheinsbeweis zu entkräften.

14

Die Verurteilung des Beklagten musste daher ohne Beschränkung auf die Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes ausgesprochen werden. Ferner war der Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären. Demgemäss war die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Es erschien jedoch geboten, in der Fassung des landgerichtlichen Urteils den möglichen Übergang von Ansprüchen auf Versicherungsträger (§ 67 VVG, § 1542 RVO) zum Ausdruck zu bringen. Die Klärung des Vorwurfs, der Kläger habe es schuldhaft unterlassen, den Schaden abzuwenden oder zu mindern, konnte dem Betragsverfahren überlassen werden, da insoweit nur die Höhe des Schadensersatzes und die Dauer der Rentenforderung in Streit steht. Dadurch, dass der Beklagte dem Grunde nach seine Haftung aus dem Kraftfahrzeuggesetz anerkannte, hat er auf die Erhebung von Einwendungen aus dem Gesichtspunkte des § 254 Abs. 2 BGB nicht verzichtet.

15

Da die Berufung des Beklagten im Ergebnis erfolglos war, mussten ihm die Kosten der Rechtsmittelverfahren auferlegt werden (§ 97 ZPO).

Meiß Dr. Gelhaar Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß