Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.06.1956, Az.: VI ZR 252/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.06.1956
- Aktenzeichen
- VI ZR 252/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 10201
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm (Westf.) - 14.07.1955
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1956, 1112 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1956, 1514-1516 (Volltext mit amtl. LS) "Teilnahme am allgemeinen Verkehr"
Prozessführer
des Steigers Ernst P., M., Z.straße ...,
Prozessgegner
den Schlosser Martin D., D., F.-E.-Straße ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
§ 899 RVO ist nicht anwendbar, wenn der Betriebs- oder Arbeiteraufseher bei der Zufügung des Schadens keine Betriebsaufgabe erfüllt und nicht im Rahmen seinen betrieblichen Wirkungskreises gehandelt hat.
- 2.
Nimmt ein Betriebs- oder Arbeiteraufseher nach beendeter Arbeit auf seinem Motorrad aus Gefälligkeit einen Arbeitsuntergebenen mit nach Hause, so nimmt er am allgemeinen Verkehr teil.
- 3.
Zum Haftungsausschluß bei einer Gefälligkeitsfahrt.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 14. Juli 1955 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war als Schlosser, der Beklagte als Maschinensteiger bei der Firma G., B. & Co in R. beschäftigt, die auf mehreren Schachtanlagen Gesteinsarbeiten unter Tage ausführt. Als am Sonntag, den 6. Dezember 1953 eine um 6 Uhr morgens beginnende Sonderschicht auf der Zeche E. III/IV in B. eingelegt war, holte der Beklagte mit seinem Motorrad den Kläger zur Arbeit ab. Er wollte ihn nach Beendigung der Schicht auch wieder nach Hause bringen. Auf der gegen 14 Uhr beginnenden Rückfahrt benutzte der Beklagte die Autobahn. Bei Kilometerstein 449 in Herten war die von ihm benutzte Seite der Fahrbahn wegen Bauarbeiten gesperrt. Dort wurde der Verkehr über einen 28 m breiten Fahrbahnwechsel auf die Gegenbahn geleitet. Bei der Fahrt über diesen Fahrbahnwechsel geriet der Beklagte in eine Vertiefung, die sich neben der Fahrbahn auf dem mittleren Grünstreifen der Autobahn befand. Dabei kam das Motorrad so ins Schleudern, daß beide Parteien zu Boden stürzten. Der Kläger erlitt bei diesem Sturz einen Schädelbasisbruch.
Er hat den Beklagten für den entstandenen Schaden verantwortlich gemacht und vorgetragen, der Beklagte habe die Kurve zu scharf genommen und sei dadurch auf den Grünstreifen geraten. Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten 1.076,30 DM und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, ihn treffe kein Verschulden, weil er infolge Glätte der Fahrbahn nach rechts abgerutscht und dadurch in die Vertiefung auf dem Grünstreifen geraten sei. Seine Haftung sei auch ausgeschlossen, weil er den Kläger aus Gefälligkeit und unentgeltlich mitgenommen habe.
Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und der Feststellungsklage mit der Einschränkung stattgegeben, daß die auf die Ruhrknappschaft übergegangenen Ersatzansprüche ausgenommen werden.
Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte wieder die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zunächst geprüft, ob der Kläger wegen des auf dem Wege von der Arbeitsstelle erlittenen Unfalls auf seine Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft beschränkt ist, weil ihm nach § 899 RVO in Verbindung mit § 898 RVO gegen den Beklagten, der nicht vorsätzlich gehandelt hat, keine Ansprüche zustehen. Es hat dahingestellt sein lassen, ob der Beklagte Betriebs- oder Arbeitsaufseher im Sinne des § 899 RVO war und hat einen Haftungsausschluß verneint, weil der Beklagte die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung nicht im Rahmen des ihm zugewiesenen betrieblichen Wirkungskreises begangen habe. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte als Maschinensteiger den Einsatz der Maschinen auf sechs Schachtanlagen der Firma Grüttner, Brand & Co zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, daß die laufenden Arbeiten nicht durch Maschinen schaden beeinträchtigt wurden. Er hat den Kläger nach Ende der Schicht aus reiner Gefälligkeit auf seinem eigenen Fahrzeug mitgenommen, ohne daß dies mit seinen betrieblichen Obliegenheiten etwas zu tun hatte. Wie das Berufungsgericht weiter feststellt, lag die Mitnahme des Arbeitskameraden auch nicht im betrieblichen Interesse; der Kläger habe nach Beendigung der Arbeit wie gewöhnlich die normalen Verkehrsmittel für die Heimfahrt benutzen können.
Die Revision meint, dem Beklagten komme die Haftungsbeschränkung des § 899 RVO zugute, weil diese Vorschrift schon dann anwendbar sei, wenn ein Betriebsaufseher auf seinem Motorrad einen Untergebenen von der Arbeitsstelle nach Hause fahre. Sie beruft sich hierfür auf das Oberlandesgericht Karlsruhe, das in seinem Beschluß vom 15. März 1955 - VersR 1956, 199 - ebenfalls diese Ansicht vertreten hat. Diese Auffassung kann jedoch nicht gebilligt werden. Die Anwendung des § 899 RVO muß schon daran scheitern, daß der Beklagte bei Verursachung des Schadens gar nicht im Rahmen des Betriebs seines Unternehmers gehandelt hat. Seine Haftung wird vielmehr daraus hergeleitet, daß er außerhalb des Betriebes und außerhalb seines betrieblichen Aufgabenkreises die Pflichten vernachläßigt hat, die ihm einmal als Teilnehmer am Verkehr und zum anderen gegenüber dem Kläger als seinem Fahrgast oblagen. § 899 RVO setzt aber voraus, daß die Haftung des Betriebs- und Arbeitsaufsehers aus einer Handlung hergeleitet wird, die in seinen betrieblichen Aufgabenkreis fällt.
Allerdings wird es, wie der Revision zuzugeben ist, im Interesse des Betriebs gelegen haben, daß der von auswärts kommende Kläger zu der sonntäglichen Sonderschicht pünktlich an der Arbeitsstätte erschien. Gleichwohl kann nicht gesagt werden, daß der Beklagte eine Betriebsaufgabe erfüllte, als er den Kläger aus Gefälligkeit auf seinem Motorrad mit zur Arbeit und nach Beendigung der Schicht wieder mit nach Hause nahm. Der Kläger mußte wie jeder Arbeitnehmer selbst dafür sorgen, daß er zur Arbeitsstelle und von dort wieder nach Hause gelangte. Daß der Beklagte ihn auf seinem Motorrad mitnahm, ist daher kein betrieblicher Vorgang. Es stand nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch in keinem Zusammenhang mit seinem betrieblichen Wirkungskreis.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe (a.a.O.) ist es unerheblich, daß der Betriebsaufseher zur Zeit des Unfalls keine Aufsehertätigkeit ausgeübt hat. Das steht im Einklang mit der Ansicht von Wussow (Unfallhaftpflichtrecht 5. Aufl. Seite 590), dagegen im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 167, 385 [387]), des Oberlandesgerichts Tübingen (DAR 1952, 6) und der Auffassung von Böhmer (DAR 1950, 38 und RdK 1954, 97). Welche dieser Rechtsmeinungen den Vorzug verdient, bedarf hier keiner Entscheidung, denn die Anwendung des § 899 RVO muß, wie schon dargelegt wurde, im vorliegenden Fall unabhängig von dieser Frage schon daran scheitern, daß die Heimfahrt der Parteien aus dem Rahmen des Betriebs herausfiel und mit dem betrieblichen Aufgabenkreis des Beklagten nichts zu tun hatte.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe (a.a.O.) will einen Zusammenhang mit dem Betrieb daraus herleiten und eine Anwendung des § 899 RVO damit rechtfertigen, daß der Beklagte und sein Motorrad das persönliche und sachliche Bindeglied zwischen dem Kläger, dem Unfall und dem Betrieb seien. Es meint, daß deshalb der gesetzgeberische Zweck des § 899 RVO zutreffe. Hierin kann ihm nicht gefolgt werden. Freilich besteht ein gewisser Zusammenhang mit dem Betrieb, dem die Parteien angehörten. Er besteht vor allem deshalb, weil es sich bei dem Unfall, den der Kläger auf dem Wege von der Arbeitsstelle erlitten hat, nach § 543 RVO um einen Arbeitsunfall handelte. Daraus folgt aber nur, daß der Kläger die in der Reichsversicherungsordnung vorgesehenen Unfallversicherungsleistungen beanspruchen kann. Die Tatsache, daß sein Schaden aus einem Arbeitsunfall herrührt, kann aber allein nicht die Annahme rechtfertigen, daß er auf die Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft beschränkt sei und wegen seines weitergehenden Schadens keine Ansprüche gegen den Beklagten erheben könne.
Daß diese Einschränkung sich in einem solchen Falle aus dem Zweck des Gesetzes ergebe, ist nicht einzusehen. Freilich dient die Regelung der § § 898, 899 RVO nicht zuletzt dem Zweck, im Interesse des betrieblichen Arbeitsfriedens Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, aber auch zwischen Arbeitnehmern und den in § 899 RVO dem Unternehmer gleichgestellten Personen zu vermeiden. Das betrifft aber selbstverständlich nur Streitigkeiten, die mit den eigentlichen Betriebsangelegenheiten zusammen ängen. Dafür, daß auch Streitigkeiten ausgeschlossen werden sollen, die, wie es bei der Heimfahrt der Betriebsangehörigen der Fall ist, vorwiegend deren private Sphäre berühren, ist dem Gesetz nichts zu entnehmen. Das wird noch deutlicher, wenn man § 903 RVO, der nach dem Aufbau der gesetzlichen Unfallversicherung mit § 899 RVO in einem engen inneren Zusammenhang, ja sogar in einer Art Wechselwirkung steht (vgl. RGZ 136, 346), zur Erläuterung heranzieht, § 903 RVO macht die Ersatzpflicht des Unternehmers und der ihm gleichgestellten Personen (§ 899 RVO) gegenüber den Trägern der Sozialversicherung davon abhängig, daß ihnen ein qualifiziertes Berufsverschulden zur Last fällt, denn sie haften nach dieser Vorschrift der Berufsgenossenschaft für deren Aufwand nur, wenn sie den Unfall vorsätzlich oder fahrlässig mit Außerachtlassung der Aufmerksamkeit herbeigeführt haben, zu der sie vermöge ihres Amtes, Berufs oder Gewerbes besonders verpflichtet sind. Das zeigt, daß die Handlung oder das Unterlassen, aus dem die Ersatzpflicht hergeleitet wird, mit der beruflichen Betriebstätigkeit zusammenhängen muß. Nur dann ist es auch sinnvoll, Bevollmächtigte oder Betriebs- und Arbeitsaufseher unter den sonstigen Voraussetzungen des § 903 RVO mit ihrer Ersatzleistung mittelbar die Aufwendungen der Berufsgenossenschaft für den einzelnen Unfall tragen zu lassen. Eine Grundlage für ihre Regreßpflicht und damit auch für ihren Schutz gegen Schadensersatzansprüche der Versicherten nach § 899 RVO ist daher nur gegeben, wenn sie bei der Erfüllung einer Betriebsaufgabe einen Schaden herbeigeführt haben. Dagegen ist kein Grund ersichtlich, der er rechtfertigen könnte, sie auch dann zu diesem Aufwendungsersatz heranzuziehen oder sie gegen Ersatzansprüche der Versicherten zu schützen, wenn sie in ihrem außerbetrieblichen Wirken insbesondere bei der Heimfahrt nach beendeter Arbeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lassen.
Zu dem gleichen Ergebnis führt ein Blick auf die Entstehungsgeschichte der § § 898, 899 RVO. Schon das als Vorläufer der Reichsversicherungsordnung anzusehende Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 enthielt gleichlautende Bestimmungen. Wie die Begründung zum Entwurf dieses Gesetzes zeigt, knüpfte es an das Reichshaftpflichtgesetz, besonders an § 2 Haftpfl an (vgl. Schraft. Die Berufsgenossenschaft 1953, 122 [123/24] sowie Wussow DR 1943, 495 und VerR 1953, 346). Nach § 2 Haftpfl haften die Unternehmer der dort angeführten Betriebe für ihre Bevollmächtigten, Repräsentanten und Aufsichtspersonen nur, wenn diese den Schaden in Ausführung einer Dienstverrichtung herbeigeführt haben. Wie Wussow (a.a.O.) mit Recht hervorhebt, wollte § 899 RVO den gleichen Personenkreis erfassen und auch nur in diesem Umfange von der Haftung befreien. Nach § 2 Haftpfl kann aber nicht zweifelhaft sein, daß für Handlungen oder Unterlassungen der Aufsichtspersonen nur gehaftet wird, wenn sie im Rahmen des ihr zugewiesenen Wirkungskreises lagen. Daher ist auch aus diesem Grunde die Annahme berechtigt, daß § 899 RVO keine Anwendung finden kann, wenn der Betriebs- oder Arbeiteraufseher bei der Zufügung des Schadens keine Betriebsaufgabe erfüllt und nicht im Rahmen seines betrieblichen Wirkungskreises gehandelt hat.
Zudem ist die Anwendung des § 899 RVO aber auch durch § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (RGBl I, 674) ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung können Versicherte Schadensersatzansprüche gegen die in § § 898, 899 RVO aufgeführten Personen unbeschränkt geltend machen, wenn der Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in dem schon erwähnten Beschluß angenommen, ein Betriebsaufseher, der auf seinem Motorrad einen Arbeitsuntergebenen von der Arbeitsstelle nach Hause fahre, nehme nicht am allgemeinen Verkehr teil. Diese Ansicht ist rechtsirrig. Wie der Senat in seinen Urteilen BGHZ 8, 330 [337] und 19, 119 ausgeführt hat, ist für die Frage, ob eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr vorliegt, in erster Linie maßgebend, ob der Versicherte den Unfall als normaler Verkehrsteilnehmer oder gerade als Betriebsangehöriger erlitten hat. Nun ist zwar in Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt, daß ein Angestellter, der auf dem Heimweg von der Arbeitsstätte im Kraftwagen des Betriebes mit genommen wird, nicht am allgemeinen Verkehr teilnimmt (vgl. BGHZ 19, 119). Wird aber ein Betriebsangehöriger, wie hier der Kläger, nach Beendigung der Arbeit aus Gefälligkeit von einem Betriebs- oder Arbeiteraufseher auf dessen Motorrad mitgenommen, so steht diese Fahrt nur in losem Zusammenhang mit dem Betrieb und der Betriebszugehörigkeit des Verletzten. In einem solchen Falle steht die Eigenschaft des Beförderten als Verkehrsteilnehmer so sehr im Vordergrund, daß es gerechtfertigt ist, auf ihn den § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 anzuwenden.
Nach alledem kommt dem Beklagten die Haftungsbefreiung des § 899 RVO nicht zugute. Daher kann der Kläger ihn nach allgemeinen zivilrechtlichen Gesichtspunkten in Anspruch nehmen.
II.
Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 823 BGB bejaht. Es ist davon ausgegangen, daß der Beklagte beim Fahrbahnwechsel auf der Autobahn auf den mittleren Grünstreifen gefahren, dort in eine Vertiefung geraten und dabei gestürzt ist. Mit Recht hat es auf diesen unstreitigen Sachverhalt die Regeln über den Beweis des ersten Anscheins angewandt und angenommen, nach der Erfahrung des täglichen Lebens spreche der erste Anschein dafür, daß der Beklagte sich verkehrswidrig verhalten und den Unfall schuldhaft verursacht hat. Daher war es Sache des Beklagten, den für sein Verschulden sprechenden Anscheinsbeweis auszuräumen und Umstände nachzuweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsmäßigen Geschehensablaufs ergibt (BGHZ 6, 169 und 8, 239). In dieser Hinsicht ist die Behauptung des Beklagten von Bedeutung, er sei infolge Glätte der Fahrbahn nach rechts abgerutscht und dadurch auf den Grünstreifen geraten. Den Bewies für diese Behauptung sieht das Berufungsgericht jedoch nicht als geführt an. Es hat die Aussagen der von der Polizei vernommenen Augenzeugen R. und Z. angeführt, die nichts über ein Rutschen des Motorrads ausgesagt, sondern übereinstimmend erklärt haben, der Beklagte sei beim Durchfahren des Fahrbahnwechsels in die Vertiefung auf dem Grünstreifen hineingefahren.
Die Revision greift die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit dem Hinweis an, die Zeugen hätten sich in einer Entfernung von 70 bis 80 m von der Unfallstelle befunden und seien über das Rutschen des Motorrads offenbar nicht befragt worden. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Die Parteien haben sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, daß die Strafakten im Wege des Urkundenbeweises verwertet wurden. Es lag in der Fand des Beklagten, sich nicht mit diesem Urkundenbeweis zu begnügen, sondern die Vernehmung der Zeugen durch das Prozeßgericht zu beantragen. Da er keinen derartigen Beweisantrag gestellt hat, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Zeugen nicht ausdrücklich über das angebliche Rutschen befragt worden seien. Soweit die Revision auf die große Entfernung hinweist, aus der die Zeugen ihre Beobachtungen gemacht haben, übersieht sie, daß Zweifel und Unklarheiten, die sich hieraus ergeben können, zu Lasten des beweispflichtigen Beklagten gehen. Ihre Ansicht, dem Kläger obliege insoweit die Beweislast, ist irrig, denn das Berufungsgericht hat, wie bereits ausgeführt wurde, mit Recht angenommen, daß es Sache des Beklagten war, den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis auszuräumen. Die Annahme des Berufungsgerichts, dies sei dem Beklagten nicht gelungen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daher ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß der Beklagte den Unfall schuldhaft herbeigeführt hat.
III.
Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die Umstände, insbesondere die Tatsache, daß der Beklagte den Kläger unentgeltlich aus Gefälligkeit mitgenommen hat, die Annahme rechtfertigen, daß die Parteien die Haftung für Fahrlässigkeitsschäden stillschweigend ausgeschlossen haben. Es hat diese Prüfung nicht für notwendig gehalten, weil es angenommen hat, dem Beklagten falle grobe Fahrlässigkeit zur Last und für diesen Fall komme ein Haftungsausschluß nicht in Betracht.
Wie die Revision mit Recht geltend macht, unterliegt die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt, erheblichen rechtlichen Bedenken. Einmal lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Verschuldensgrad nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, ob es unter richtiger Würdigung des Rechtsbegriffes der groben Fahrlässigkeit zu diesem Ergebnis gelangt ist (vgl. RGZ 10, 14 und 69 [74]). Zum anderen werden die Darlegungen des Berufungsgerichts aber auch dem Vorbringen des Beklagten nicht gerecht und lassen, wie die Revision mit Recht rügt, Umstände unberücksichtigt, die für die Beurteilung des Verschuldensgrades von Bedeutung sind (§ 286 ZPO). Hierauf im einzelnen einzugehen, ist jedoch nicht erforderlich, denn diese Rechtsfehler können nicht zu einer Aufhebung des Berufungsurteils führen, weil die Entscheidung selbst aus anderen Gründen richtig ist (§ 563 ZPO).
Auch wenn man mit der Revision davon ausgeht, daß dem Beklagten keine grobe, sondern nur gewöhnliche Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, verbleibt es bei seiner Haftung, denn der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt und die Behauptungen des Beklagten, als wahr unterstellt, rechtfertigen nicht die Annahme einer stillschweigenden Freistellung von der gesetzlichen Haftung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, rechtfertigt die Unentegeltlichkeit einer Fahrt allein nicht die Annahme eines Haftungsausschlusses. Vielmehr müssen weitere Anhaltspunkte hinzukommen, um das Verhalten der Beteiligten in diesem Sinne deuten zu können. Weitere Umstände, die auf eine Haftungsbefreiung schliessen ließen, sind nicht festgestellt und nicht ersichtlich. Insbesondere kann die Behauptung des Beklagten, er habe, um den Kläger nach Hause bringen zu können, einen erheblichen Umweg machen müssen, entgegen der Ansicht der Revision hierzu nicht ausreichen.
Nach alledem hat das Berufungsgericht die Haftung des Beklagten im Ergebnis zutreffend bejaht. Daher war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.