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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.05.1981, Az.: V ZR 111/80

Rechtskraftwirkung eines Urteils

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.05.1981
Aktenzeichen
V ZR 111/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12387
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 21.04.1980
LG Essen

Fundstellen

  • JZ 1981, 594-595 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1982, 45-46 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 2306-2307 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Rechtskraftwirkung eines Urteils, das über einen Anspruch aus rechtsgeschäftlicher Verpflichtungserklärung entschieden hat, erfaßt nicht den in einem neuen Prozeß geltend gemachten Anspruch aus einer Gesamtvermögensübernahme (§ 419 BGB), auch wenn beiden Ansprüchen im Ausgangspunkt derselbe Vertrag zugrunde liegt.

Redaktioneller Leitsatz

Der neuen Klage steht die materielle Rechtskraft des Urteil aus dem Vorprozeß nicht entgegen, wenn sich der in dem neuen Prozeß vorgetragene Sachverhalt seinem Wesen nach von dem des Vorprozesses unterscheidet. Dies gilt sowohl für jede Klageart als auch dann, wenn der neue Antrag äußerlich nicht verändert worden ist und die Tatsachen, die der neuen Klage zugrundegelegt werden, schon im Vorprozeß hätten geltend gemacht werden können.

In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Dr. Thumm, Dr. Eckstein, Dr. Vogt und Dr. Räfle
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. April 1980 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Mutter des Beklagten hatte von der Klägerin ein Hausgrundstück in B. gekauft. Als Kaufpreis war in dem notariellen Kaufvertrag vom 16. September 1963 (mit Änderung vom 30. Dezember 1963) eine Barzahlung von 10.000,00 DM und eine lebenslängliche Rentenzahlung von monatlich 500,00 DM vereinbart. Durch privatschriftliche Erklärung vom 16. September 1963 hatte die Mutter des Beklagten gegenüber der Klägerin bestätigt, daß sich die Rente "im Falle irgendeiner Währungsänderung nach den Grundsätzen der Deutschen Bundesanstalt für Angestellte richten soll und jeweils in dieser Höhe entrichtet werden muß".

2

Diese Erklärung ist von der Landeszentralbank in Düsseldorf genehmigt worden. Durch notariellen Vertrag vom 28. Oktober 1966 erhielt der Beklagte das Grundstück von seiner Mutter übertragen. Die in dem Vertrag enthaltene Auflassung ist im Januar 1977 vollzogen worden, nachdem die Mutter verstorben war. Der Beklagte hatte sich in diesem Vertrag verpflichtet, die Verbindlichkeiten seiner Mutter aus dem mit der Klägerin geschlossenen Kaufvertrag zu erfüllen.

3

Noch zu Lebzeiten der Mutter des Beklagten entstanden Streitigkeiten mit der Klägerin darüber, ob dieser aufgrund der privatschriftlichen Erklärung vom 16. September 1963 die Kaufpreisrente in wertgesicherter Höhe zu zahlen war. In dem Rechtsstreit 13 O 354/71 vor dem Landgericht Essen beanspruchte die Klägerin vom Beklagten und von dessen Mutter eine Rentenerhöhung für die Jahre 1967 und 1968. Der Beklagte erhob Widerklage mit dem Antrag auf Feststellung, daß der Klägerin auch für die Zeit ab 1. Januar 1969 keineüber die vereinbarten Rentenbeträge von monatlich 500,00 DM hinausgehenden Steigerungssätze zustünden. Im Berufungsverfahren (22 U 80/73) wies das Oberlandesgericht Hamm durch rechtskräftiges Urteil vom 11. Oktober 1973 die gegen den Beklagten gerichtete Klage ab und erkannte nach seiner Widerklage.

4

Mit der Klage im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin gegen den Beklagten für die Jahre 1973, 1975 bis 1978 eine Rentenerhöhung von 9.637,29 DM nebst Zinsen geltend. Die Klägerin stützt diesen Anspruch u.a. auf die Behauptung, der Beklagte habe das gesamte Vermögen seiner Mutter übernommen (§ 419 BGB).

5

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat den Klageanspruch abgewiesen und auf die im Berufungsrechtszug erhobene Widerklage festgestellt, daß der Klägerin auch für die Zeit ab 1. Januar 1979 eine höhere Rente als monatlich 500,00 DM nicht zustehe.

6

Dagegen richtet sich die Revision, mit der die Klägerin ihre Anträge zu Klage und Widerklage weiterverfolgt Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, dem Klageanspruch stehe die Rechtskraft des in dem Vorprozeß über die Widerklage ergangenen Berufungsurteils vom 11. Oktober 1973 entgegen. In dem Vorprozeß, so führt das Berufungsgericht aus, habe die Klägerin ihren Anspruch auch darauf gestützt, daß dem Beklagten das Grundstück im Wege vorweggenommener Erbfolge von seiner Mutterübertragen worden sei. Da aber eine Haftung aus vorweggenommener Erbfolge nur unter den Voraussetzungen einer Vermögensübernahme nach § 419 BGB bestehe, sei mit dem auf die Feststellungswiderklage getroffenen Urteil des Vorprozesses auch eine Haftung des Beklagten aus § 419 BGB rechtskräftig verneint worden, ohne daß es darauf ankomme, ob die Klägerin damals diese Haftungsvoraussetzungen vollständig vorgetragen habe.

8

Die Revision hat Erfolg.

9

II.

Nach § 322 Abs. 1 ZPO ist ein Urteil rechtskraftfähig nur insoweit, als darin über den durch Klage oder Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. Maßgebend für Umfang und Tragweite der materiellen Rechtskraftwirkung ist die Urteilsformel; zu ihrer Auslegung sind auch Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils mit dem darin in Bezug genommenen Parteivorbringen heranzuziehen, falls sich erst hieraus abgrenzen läßt, was Streitgegenstand des Urteils war (vgl. BGHZ 34, 337, 339 [BGH 27.02.1961 - III ZR 16/60]; 36, 365, 367 [BGH 14.02.1962 - IV ZR 156/61]; BGH Urteil vom 25. September 1978, VII ZR 281/77, NJW 1979, 720). Denn von dem Streitgegenstand, über den das Urteil entschieden hat, hängt ab, wie weit die Rechtskraft reicht und ob sie einen neuen Rechtsstreit zwischen den Parteien des Vorprozesses unzulässig macht. Der Streitgegenstand wird bestimmt von dem Grund des zur Entscheidung gestellten Anspruches und von dem zugehörigen Lebenssachverhalt, aus dem dieser Anspruch hergeleitet wird (vgl. BGHZ 7, 268, 271 [BGH 10.10.1952 - V ZR 159/51]; 78, 130, 136 [BGH 24.09.1980 - IVb ZR 545/80]; Habscheid, Der Streitgegenstand im Zivilprozeß, 1956, S. 208; Lüke, JZ 1960, 203, 204; Thomas/Putzo, ZPO 11. Aufl. Einl. II 7 a), in welchem dieser Elemente auch immer begriffsmäßig der Schwerpunkt zu sehen sein mag (vgl. dazu Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 13. Aufl.§ 96 III). Unterscheidet sich deshalb der in einem neuen Prozeß vorgetragene Sachverhalt seinem Wesen nach von dem des Vorprozesses, so steht der neuen Klage die materielle Rechtskraft des Urteils nicht entgegen, und zwar auch dann nicht, wenn das Klagezieläußerlich unverändert geblieben ist und die Tatsachen, die der neuen Klage zugrunde gelegt sind, schon im Vorprozeß hätten geltend gemacht werden können (BGH Urteil vom 12. Juli 1961, VIII ZR 34/61, LM § 322 ZPO Nr. 30; Thomas/Putzo a.a.O. Einl. II 7 c). Diese Zuordnung der Rechtskraftwirkung auf den Streitgegenstand gilt für jede Klageart, mithin auch für eine negative Feststellungsklage, wie sie hier vom Beklagten im Vorprozeß mit der Widerklage erhoben war (vgl. Habscheid, a.a.O. S. 205). Es ist daher zu prüfen, ob die Feststellung des damaligen Urteils, wonach der Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 1969 keine Steigerungsbeträge auf die monatliche Rente von 500,00 DM gegen den Beklagten zustehen, auch den Sachverhalt erfaßte, auf den die Klägerin ihren jetzigen Anspruch auf Rentenerhöhung stützt.

10

Der Streit im Vorprozeß ging um die Frage, ob sich der Beklagte mit unmittelbarer Wirkung für die Klägerin rechtsgeschäftlich verpflichtet hatte, höhere Renten als 500,00 DM monatlich zu zahlen. Der Beklagte hatte eine dahingehende Verpflichtungserklärung in Abrede gestellt und daraus die Feststellungswiderklage hergeleitet. Von diesem Streitfall unterscheidet sich der Sachverhalt des vorliegenden Prozesses, in welchem die Klägerin die gesetzliche Haftungsfolge einer Vermögensübernahme gemäß § 419 BGB geltend macht. Es handelt sich um zwei verschiedene Streitgegenstände, die zwar in dem Vertrag vom 28. Oktober 1966 einen gemeinsamen Berührungspunkt haben, darüber hinaus aber auf unterschiedlichen Tatsachen beruhen. Dies verkennt das Berufungsgericht auch nicht. Es meint jedoch, daß nach dem Vorbringen der Klägerin im Vorprozeß (BA 218) auch dort schon ein auf § 419 BGB hinzielender Anspruch Streitgegenstand der zuerkannten Feststellungswiderklage gewesen sei. Das ist unzutreffend.

11

Die Klägerin hatte damals im Zusammenhang mit der Streitfrage, ob der Beklagte nach der in dem Grundstücksübertragungsvertrag vom 28. Oktober 1966 seiner Mutter gegenüber abgegebenen Verpflichtungserklärung auch die zwischen der Mutter und der Klägerin privatschriftlich vereinbarte Wertsicherungsklausel gegen sich gelten lassen müsse, folgendes vorgetragen:

"Dazu kommt, daß der Vertrag vom 28. Oktober 1966 sicherlich eine vorweggenommene Erbschaft darstellt, aus der der Sohn ... nach der Mutter ... als Erbe haften würde, so daß möglicherweise er dann in gleichem Maße wie die Mutter, also auch im Rahmen der Wertsicherungsklausel, haftet."

12

Aus diesem Vorbringen ergab sich kein Sachverhalt, der auf eine Haftung des Beklagten aus § 419 BGB hingezielt und auf den sich deshalb auch die mit der Widerklage beantragte Feststellung bezogen hätte. Vielmehr hatte die Klägerin mit dem Hinweis auf eine künftige Erbenhaftung des Beklagten lediglich ihre Ansicht erhärtet, daß die inhaltliche Auslegung seiner rechtsgeschäftlichen Verpflichtungserklärung an dem zu orientieren sei, wozu er für den späteren Fall einer erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge verpflichtet sein würde. Dieses nach dem damaligen Sachstand in der Zukunft liegende Ereignis war ein wesentlich anderer Vorgang als eine etwa schon vollzogene Übernahme des Gesamtvermögens im Verhältnis zwischen dem Beklagten und seiner Mutter. Dementsprechend hat dann auch das Oberlandesgericht in dem zur Widerklage erlassenen Urteil nur ausgeführt, daß eine Erbenhaftung des Beklagten noch nicht eingetreten sei. Die Frage einer Vermögensübernahme nach § 419 BGB stand nicht zur Entscheidung; sie ist auch nicht entschieden worden. Wenngleich der Vertrag vom 28. Oktober 1966, auf den die Klägerin ihren damals geltend gemachten Anspruch aus einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtungserklärung des Beklagten (Schuldbeitritt oder Vertrag zugunsten Dritter) gestützt hatte, auch einen Anknüpfungspunkt für den jetzigen Anspruch aus § 419 BGB bildet, so sind doch die zu diesem Anspruch gehörigen weiteren Tatsachen von dem früheren Sachverhalt nicht umfaßt. Denn es geht jetzt darum, ob der Beklagte mit jenem Vertrag das gesamte Vermögen seiner Mutterübernommen hat. Das ist ein Vorgang, der nicht im Zusammenhang mit dem Streitstoff des Vorprozesses stand. Aus dem Umstand, daß die Klägerin im Vorprozeß eine Gesamtvermögensübernahme nicht behauptet hatte, ergab sich daher entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kein bloß unvollständiger Vortrag für eine Inanspruchnahme des Beklagten aus § 419 BGB; ein solcher Anspruchsgrund war gar nicht Streitpunkt des Vorprozesses. Hierauf erstreckte sich folglich die Widerklage nicht, so daß auch die in dem Urteil getroffene Feststellung des Nichtbestehens erhöhter Rentenforderungen nicht den Fall einer Haftung des Beklagten aus Vermögensübernahme erfaßte.

13

III.

Da somit die auf § 419 BGB gestützte neue Klage nicht durch die Rechtskraft des zwischen den Parteien im Vorprozeß ergangenen Urteils ausgeschlossen ist, kann das vorliegende Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es läßt sich auch nicht aus den von der Revisionserwiderung dargelegten sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten im Ergebnis aufrechterhalten.

14

Richtig ist zwar, daß der Beklagte nach § 419 BGB nur für diejenigen Ansprüche der Klägerin haften würde, die vor Eingang seines Antrages beim Grundbuchamt auf Eintragung der Auflassungsvormerkung schon gegen seine Mutter begründet waren (BGHZ 33, 123, 129 [BGH 13.06.1960 - V ZR 19/59]; 55, 105 [BGH 18.12.1970 - IV ZR 1082/68]= LM § 419 Nr. 24 mit Anm. Buchholz; D. Reinicke, NJW 1967, 1249); die Haftung erstreckt sich dann aber auf alle Ansprüche, die zumindest im Keime bereits in dem davorliegenden Zeitraum entstanden waren (BGHZ 39, 275 [BGH 15.05.1963 - V ZR 128/61]; BGH Urteile vom 8. Mai 1963, VIII ZR 12/62, LM § 419 BGB Nr. 16 undvom 6. Dezember 1974, V ZR 86/73, NJW 1975, 304; MünchKomm-Möschel, BGB § 419 Rdn. 44). Unerheblich ist daher, daß die eingeklagte Forderung auf erhöhte Rentenzahlungen erst später fällig geworden ist. Ob der Anspruch als solcher besteht, bedarf tatrichterlicher Klärung. Entgegen dem Vorbringen der Revisionserwiderung hat die Klägerin auch in den Vorinstanzen behauptet, daß dem Beklagten die Übernahme des Gesamtvermögens seiner Mutter bewußt war (vgl. Schriftsatz vom 2. November 1979, Seite 9 = GA 213). Auch dieser Punkt bedarf indessen tatrichterlicher Feststellung.

15

Die Sache ist demnach unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Hill
Dr. Thumm
Dr. Eckstein
Vogt
Räfle