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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.09.1978, Az.: VII ZR 281/77

Rechtskraftwirkung eines Urteils; Voraussetzungen für die Annahme eines Verzichts auf die Mehrzinsen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.09.1978
Aktenzeichen
VII ZR 281/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 13433
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 14.10.1977
LG Bielefeld

Fundstellen

  • MDR 1979, 224 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 720 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Elektrikermeister Horst A., H.straße ..., Ha.

Prozessgegner

Kaufmann Karl T., A.-N.-Straße., L.-F.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Rechtskraftwirkung eines Urteils, wenn in jenem Prozeß Verzugszinsen in Höhe eines bestimmten Zinssatzes eingeklagt waren und der Kläger vorgetragen hatte, er habe Zinsen in "mindestens" dieser Höhe zahlen müssen. Zur Frage, ob darin ein Verzicht auf die Mehrzinsen liegt.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Meise, Dr. Recken, Doerry und Bliesener
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Oktober 1977 wird zurückgewiesen, jedoch mit der Maßgabe, daß die Klage nicht unzulässig, sondern unbegründet ist.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

In einem früheren Prozeß hatte der Kläger vom Beklagten rund 115.000,00 DM nebst 9 % Zinsen ab Rechtshängigkeit (7. bzw. 24. Februar 1973) gefordert, abzüglich von insgesamt gezahlten rd. 29.000,00 DM. Zur Begründung der Zinsforderung hatte der Kläger - unbestritten - behauptet, er habe "während der ganzen Laufzeit des Verzuges" für den Bankkredit "mindestens 9 % Zinsen" zahlen müssen. Das Landgericht gab der Klage - unter Abweisung einer Zinsmehrforderung für die Zeit vor dem 24. Februar 1974 - statt. Das Urteil wurde rechtskräftig. Der Beklagte bezahlte die Urteilssumme nebst Zinsen.

2

Im vorliegenden Prozeß hat der Kläger - über die im Vorprozeß rechtskräftig zuerkannten 9 % hinaus - weitere Zinsen (nebst Mehrwertsteuer daraus) in Höhe von 9.114,85 DM gefordert. Er hat behauptet, er habe weit höhere Zinsen als 9 % zahlen müssen, nämlich zwischen 12,88 % und 17 %.

3

Der Beklagte hat u.a. eingewandt, dieser Klage stehe die Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß entgegen. Der Anspruch sei auch verwirkt.

4

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet, das Oberlandesgericht hat sie als unzulässig abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht meint, die Klage sei unzulässig, weil ihr die Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts vom 18. Februar 1975 entgegenstehe. In jenem Vorprozeß sei über den gesamten durch Inanspruchnahme von Bankkredit entstandenen Verzugsschaden, für dessen Ersatz sich der Kläger mit 9 % Zinsen begnügt habe, entschieden worden.

6

Das ist, wie die Revision zu Recht beanstandet, nicht frei von Rechtsirrtum. Im Ergebnis bleibt die Revision jedoch erfolglos, weil die Klage aus sachlichen Gründen abzuweisen ist.

7

1.

Die jede neue Verhandlung und Entscheidung über denselben Anspruch ausschließende materielle Rechtskraft eines Urteils reicht nach § 322 Abs. 1 ZPO nur so weit, wie über den durch Klage oder Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. Daraus folgt, daß die Rechtskraft über einen Teilanspruch nur diesen Teil des Anspruchs erfaßt und sich nicht auf den nicht eingeklagten Rest erstreckt (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BGHZ 34, 337, 339 f; 36, 365, 367; BGH NJW 1961, 1813; 1967, 1231). Im Einzelfall ergibt sich der Umfang der Rechtskraft aus der Urteilsformel, zu deren Auslegung Tatbestand und Entscheidungsgründe einschließlich des dort in Bezug genommenen Parteivorbringens heranzuziehen sind (BGHZ 34, 337, 339; 36, 365, 367; vgl. auch Senatsurteil vom 30. November 1961 - VII ZR 12/61 - LM ZPO § 1042 Nr. 8 - II 2 a).

8

Umstritten ist, ob die Rechtskraft eines Urteils über einen bezifferten Anspruch, den der Kläger als den sich aus einem bestimmten Sachverhalt ergebenden Gesamtanspruch gekennzeichnet hatte, einer späteren Klage über weitere Beträge entgegensteht. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Falle eines bezifferten Anspruchs auf Erhöhung einer Enteignungsentschädigung (BGHZ 34, 337) und ähnlich in einem Falle eines Anspruchs auf Herausgabe des aus einer Geschäftsbesorgung Erlangten durch Einräumung des Miteigentums zu einer bestimmten Quote (BGHZ 36, 365) angenommen. Ob diesen Entscheidungen, die im Schrifttum teilweise Kritik gefunden haben (vgl. zustimmend u.a. Baumbach/Lauterbach ZPO 35. Aufl. § 322 Anm. 5 zu "Nachforderung"; ablehnend u.a. Stein/Jonas ZPO 19. Aufl. § 322 Anm. VI 8 a, jeweils m.w.N.), zuzustimmen ist, braucht hier, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, nicht entschieden zu werden.

9

2.

Zu unrecht meint das Berufungsgericht, der Kläger habe mit der Erklärung über den Mindestsatz von ihm gezahlter Zinsen nur die Angemessenheit seines gesamten als Nebenforderung geltend gemachten Ersatzanspruchs betonen wollen. Von angemessener Höhe eines Anspruchs ist in aller Regel dann die Rede, wenn die Höhe durch Bewertung der Umstände geschätzt werden muß (vgl. § 287 ZPO), nicht aber auch dann, wenn - wie hier - der Schaden genau zu errechnen ist. Irrtümlich nimmt das Berufungsgericht an, sich für seine Ansicht auf BGHZ 36, 365, 369 beziehen zu können. In jenem Fall ist der Erklärung der Klägerin im Vorprozeß, ihr stehe "mindestens" die Hälfte des Eigentums am Grundstück des Beklagten (ihres geschiedenen Ehemanns) zu, allerdings als Betonung der Angemessenheit ihres Anspruchs verstanden worden. Der Anspruch sollte und konnte aber nicht, wie hier der Schadensersatzanspruch, der Höhe (dem Umfang) nach genau errechnet, sondern mußte durch Wertung ermittelt werden. Dem entspricht auch die weitere Erklärung der Klägerin im damaligen Prozeß, die Einräumung des Miteigentums zur Hälfte werde den wahren Interessen beider Parteien gerecht.

10

Demgegenüber hat der Kläger hier im Vorprozeß mit seiner Erklärung, er habe während der ganzen Zeit des Verzugs für Bankkredit "mindestens 9 %" Zinsen zahlen müssen und verlange vom Beklagten deren Ersatz, zum Ausdruck gebracht, daß sein durch Bankkredit entstandener Schaden höher sei, er aber nur den nach dem Mindestsatz zu berechnenden Schaden ersetzt verlange. Diese Erklärung kann nicht dahin verstanden werden, daß er wegen des Bankkredits "nur" die eingeklagten Zinsen und nicht mehr verlangen könne, sondern daß er zwar mehr verlangen könne, aber nicht wolle. Damit hat er einen Teilanspruch und nicht einen Gesamtanspruch geltend gemacht (vgl. Lent NJW 1955, 1865, 1866; Baumbach/Lauterbach a.a.O.).

11

3.

Im Ergebnis ist das Berufungsurteil aber trotzdem richtig. Das Berufungsgericht wertet die Erklärung des Klägers, er habe den verlangten Betrag mit mindestens 9 % verzinsen müssen, dahin, der Kläger habe damit zum Ausdruck gebracht, daß er sich mit diesem Zinssatz "begnüge". Diese tatrichterliche Würdigung ist rechtsfehlerfrei. Der Kläger hat also auf die 9 % übersteigenden Zinsen verzichtet. Anders kann seine Erklärung nicht verstanden werden. Daß das Berufungsgericht in der Begründung seines Urteils auf den Verzicht nicht abgestellt hat, liegt ersichtlich daran, daß es die Klage bereits wegen der Rechtskraftwirkung des Vorprozesses prozessual abgewiesen hat und daher von seinem Standpunkt aus zu einer materiellrechtlichen Prüfung des Anspruchs nicht mehr gelangt ist.

12

Der Kläger muß sein bis zur letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß unverändertes Verhalten nach Treu und Glauben als Verzicht auf den Ersatz weiteren Zinsschadens gegen sich gelten lassen. Den Verzicht des Klägers nahm der Beklagte ebenfalls durch schlüssiges Verhalten an. Er bestritt nicht die geltendgemachte Nebenforderung und war den Umständen nach damit einverstanden, daß der Kläger den Ersatz höheren Zinsschadens nicht verlangte. Damit liegt ein wirksamer Erlaßvertrag (§ 397 BGB) vor.

13

II.

Die Revision ist daher zurückzuweisen, jedoch ist auszusprechen, daß die Klage nicht, wie das Berufungsgericht meint, als unzulässig, sondern als unbegründet abzuweisen ist.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Vogt
Meise
Recken
Doerry
Bliesener