Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.02.1962, Az.: IV ZR 156/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.02.1962
- Aktenzeichen
- IV ZR 156/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14756
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm/Westf. - 08.05.1961
- LG Bielefeld - 17.11.1960
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 36, 365 - 370
- DB 1962, 1372 (Kurzinformation)
- JZ 1963, 176-177 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1962, 723-724 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1962, 552-553 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 1203 (Volltext mit amtl. LS) "BGB § 667 (Umfang der Rechtskraftwirkung)"
- NJW 1962, 1109-1110 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1962, 248-251
Prozessführer
des Schaffners Emil B., H., E.straße ...,
Prozessgegner
Frau Elisabeth S. gesch. B., H., K.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Umfang der Rechtskraft eines Urteils über den Anspruch auf Herausgabe des aus einer Geschäftsbesorgung Erlangten durch Einräumung des Miteigentums zu einer bestimmten Quote.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wilden und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/W. vom 8. Mai 1961 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Bielefeld vom 17. November 1960 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien haben am 18. Dezember 1936 geheiratet. Ihre Ehe ist seit dem 19. April 1957 rechtskräftig geschiedene.
Der Beklagte erwarb durch Vertrag vom 14. Juni 1937 den im Grundbuch von H. B. Altstadt Band ... Blatt 384 eingetragenen Grundbesitz. Er wurde als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen. Der Kaufpreis über 4.527 RM wurde in Höhe von 2.741,55 RM einem Konto der Klägerin und in Höhe von 1.785,45 RM einem Konto des Beklagten entnommen. In den folgenden Jahren errichteten die Parteien, die im gesetzlichen Güterstand lebten, auf dem Grundstück ein Haus, später einen Anbau.
Mit einer im August 1956 eingereichten Klage verlangte die Klägerin vom Beklagten zunächst die Zahlung von 30.000 DM. Im Laufe des Rechtsstreits änderte sie die Klage und begehrte vom Beklagten in erster Linie die Einräumung einer Miteigentumshälfte an dem Grundstück; den ursprünglich gestellten Zahlungsantrag hielt sie hilfsweise aufrecht. Zur Begründung der Klageänderung berief sie sich auf ein dem Antrag entsprechendes Übereignungsversprechen des Beklagten sowie darauf, daß sie den überwiegenden Teil der Gesamtaufwendungen für den Grundstückserwerb und den Hausbau aus ihren Ersparnissen und Arbeitseinkünften erbracht habe. Daraus zog sie die Schlußfolgerung, daß der Beklagte keine größeren Rechte als sie an dem Grundstück habe, und daß ihr zumindest die gleichen Rechte zustünden. Sie machte weiter geltend, sie seien beide als selbstverständlich davon ausgegangen, daß der Beklagte das Eigentum am Grundstück mindestens zur Hälfte auch in ihrem Auftrag erwerbe.
Das Landgericht ließ die Klageänderung als sachdienlich zu, weil sie die endgültige Auseinandersetzung zwischen den Parteien fördere und einem neuen Prozeß vorbeuge. Es verurteilte den Beklagten, der Klägerin das Miteigentum an dem Grundstück zu 1/2 Anteil einzuräumen und zu 1/2 Anteil aufzulassen. In den Entscheidungsgründen führte es aus, die Klage sei nach §667 BGB begründet, da das Grundstück zu mehr als der Hälfte aus den von der Klägerin in die Ehe eingebrachten Mitteln bezahlt worden sei. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Seine Revision wurde durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 1959 - IV ZR 140/59 - zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof billigte die Auffassung des Berufungsgerichts, daß mangels einer entsprechenden Vereinbarung auf den Beitrag der Klägerin zum Kaufpreis des Grundstücks abzustellen sei, der Klägerin danach in jedem Falle das Miteigentum zur Hälfte zustehe und der Beklagte auf Grund des Auftragsverhältnisses zur Übertragung eines Miteigentumsanteils zu 1/2 verpflichtet sei.
Mit der im Juni 1960 erhobenen Klage verlangt die Klägerin im gegenwärtigen Verfahren die Übertragung eines weiteren Zehntels des Grundstückseigentums.
Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr das Miteigentum an dem im Grundbuch von H. Band ... Blatt 384 eingetragenen Grundbesitz Parzelle 2903/92 Flur 28 zu einem weiteren 1/10 Anteil einzuräumen und zu 1/10 Anteil an sie aufzulassen.
Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, der Nachforderung stehe die Rechtskraft des in dem Vorprozeß ergangenen Urteils entgegen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Klage als unzulässig erachtet, weil über den geltend gemachten Anspruch bereits im Vorprozeß rechtskräftig entschieden worden sei.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht dieses Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1.
Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, daß die Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß der jetzt anhängigen "Nachtragsklage" nicht entgegenstehe, mit folgenden Erwägungen begründet: Nach §322 ZPO trete die Rechtskraft nur insoweit ein, als über den prozessualen Anspruch entschieden worden sei. Im Vorprozeß sei aber lediglich über den Anspruch der Klägerin auf Auflassung des 1/2 Miteigentumsanteils entschieden worden. Da diesem Antrag im vollen Umfang entsprochen worden sei, sei lediglich die Feststellung, daß der Anspruch in diesem Umfang, d.h. in Höhe von 5/10, bestehe, rechtskräftig geworden. Darüber, ob der Klägerin über den 1/2-Anteil hinaus noch ein weiterer Anteil zustehe, sei nicht entschieden worden und habe auch - mangels eines weitergehenden Antrags - nicht entschieden werden können. Für die Frage der Rechtskraftwirkung komme es nicht darauf an, ob sich die Klagepartei die Nachforderung weiterer, aus demselben Sachverhalt hergeleiteter Ansprüche vorbehalten habe. Die Frage, ob und inwieweit das Unterlassen eines Vorbehalts unter dem Gesichtspunkt des Verzichts oder der Verwirkung bedeutsam werden könne, berühre nicht die Rechtskraft und damit die Zulässigkeit der Klage, sondern lediglich die materiellrechtliche Begründetheit des Anspruchs.
2.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Würdigung nicht stand.
Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung schließt jede neue Verhandlung und Entscheidung über den Anspruch, über den rechtkräftig entschieden ist, aus (BGHZ 34, 337, 339) [BGH 27.02.1961 - III ZR 16/60]. Das Ansehen der Gerichte, die Rechtssicherheit und die Wahrung des Rechtsfriedens unter den Parteien lassen es geboten erscheinen, daß jeder Streit über dieselbe bereits rechtskräftig entschiedene Sache den Parteien versagt bleibt und jede Entscheidung darüber unzulässig ist (Rosenberg, Lehrbuch, 9. Aufl., §148 I 2, S. 735). Die Rechtskraft des in einem Vorprozeß ergangenen Urteils ist daher von Amts wegen zu beachten (Urteil des erkennenden Senats vom 27. November 1957 - IV ZR 28/57 -, FamRZ 1958, 58 Nr. 22). Nach §322 Abs. 1 ZPO reicht die Rechtskraft eines Urteils nur soweit, als über den erhobenen Anspruch entschieden ist. Ihr Umfang ergibt sich aus der Urteilsformel, zu deren Auslegung Tatbestand und Entscheidungsgründe wie auch das Parteivorbringen heranzuziehen sind. War nur ein Teilanspruch geltend gemacht, so ergreift die Rechtskraft nur diesen Teil, Hat ein Kläger auf Grund eines feststehenden, überschaubaren Sachverhalts einen ziffernmäßig bestimmten Anspruch erhoben, ohne seine Klage als Teilklage zu bezeichnen und ohne sich weitergehende Ansprüche vorzubehalten, so stellt sich die Frage, ob sich die Rechtskraft auf den gesamten, nach dem Sachverhalt gegebenen Anspruch erstreckt. Diese Frage (verneint in der oben angeführten Entscheidung BGHZ 34, 337, 340) [BGH 27.02.1961 - III ZR 16/60] bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Denn der im Vorprozeß erhobene Anspruch auf Einräumung des Miteigentums ist seiner Natur nach einer Geltendmachung im Wege der Teilklage nicht zugänglich.
Das Recht des Miteigentümers nach Bruchteilen ist nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht etwa ein neben das Eigentums sich stellendes und dieses belastendes Bruchteilrecht. Es ist vielmehr in seinem Wesen dem Sacheigentum gleichartig, also Eigentum und ein selbständiges Recht in gleicher Art wie das Recht als Ganzes (RGZ 56, 96, 100; 69, 36, 40; 147, 201, 209; ferner RG in JW 1910, 473 und in WarnRspr 1925, Nr. 19; BGB-RGRK §1008 Anm. 3; Staudinger/Berg, Anm, 1 zu §1008 BGB). Das einer Person zustehende Miteigentumsrecht ist, von besonderen Fällen abgesehen, ein einheitliches Recht. Die dabei angegebene Miteigentumsquote beschreibt allein den Umfang dieses Rechts.
Die Klägerin machte somit einen Anspruch auf Übertragung eines Eigentumsrechts, nämlich des Miteigentums, geltend. Sie begehrte die Einräumung dieses Rechts mit der Begründung, daß der Beklagte auf Grund des Auftragsverhältnisses die formelle Stellung eines Alleineigentümers und damit auch das ihr gebührende Miteigentum erlangt habe.
Mit der Klage erstrebte sie also die Herausgabe dessen, was der Beklagte aus der Geschäftsführung erlangt hatte. Als dieses "Erlangte" bezeichnete sie das auf sie entfallende Miteigentum. Der Anspruch auf dieses Miteigentum war somit streitbefangen. Der Rechtsstreit hatte also nicht einen Anspruch auf eine Erhöhung des Anteils bei bereits bestehendem Bruchteilseigentum zum Ziele. Dann wäre nur der begehrte höhere Anteil der Entscheidung des Gerichts unterbreitet gewesen. Hier aber war Gegenstand des prozessualen Anspruchs das Miteigentum als solches. Zwar kann einem Anspruch auf Einräumung des Miteigentums mit Rücksicht auf die Bestimmung des §47 GBO nur in der Weise entsprochen werden, daß ein bruchteilsmäßig bestimmter Eigentumsanteil zuerkannt wird. Wird nach §667 BGB das durch die Geschäftsbesorgung erlangte Miteigentum herausverlangt, dann gibt in der Kegel die in dem Klagebegehren angegebene Miteigentumsquote nur den Umfang des erlangten und herausverlangten Miteigentums an. Der Kläger muß es klar ausdrücken, wenn ausnahmsweise die Quote darüber hinaus auch besagen soll, daß er das erlangte Miteigentum nur zu dem durch die Quote angegebenen Teil herausverlangt.
Dementsprechend haben auch die Gerichte den mit der geänderten Klage geltend gemachten Anspruch dahin verstanden, daß das erlangte Miteigentum als solches herausverlangt werde. Daraus, daß die Klägerin erklärt hat, ihr stehe mindestens die Hälfte zu, ist mit Recht nicht geschlossen worden, daß sie ihren Anspruch vorerst nur teilweise geltend machen wolle. Die Gerichte konnten und haben diese Erklärung vielmehr dahin aufgefaßt, daß die Klägerin damit nur die Angemessenheit ihres Anspruchs betonen wollte.
Daß die Gerichte über das erlangte Miteigentum als solches entschieden haben, lassen die Erwägungen erkennen, mit denen das Landgericht im Vorprozeß die Klageänderung als sachdienlich zugelassen hat. Der geänderte Klageantrag konnte nur dann die endgültige Auseinandersetzung der Parteien fördern und einem neuen Prozeß vorbeugen, wenn der Anspruch auf Einräumung des - näher beschriebenen - Miteigentums als des auf Grund der Geschäftsführung "Erlangten" uneingeschränkt der Entscheidung der Gerichte unterbreitet werden sollte. Das Landgericht hat daher über den gesamten, der Klägerin aus dem Auftragsverhältnis zustehenden Anspruch auf Einräumung des Miteigentums entschieden. Da die Klägerin diese Entscheidung im Berufungserwiderungsschriftsatz vom 23. September 1958 - Bl. 157 GA - als den wahren Interessen beider Parteien gerecht werdend bezeichnet und im übrigen im zweiten und dritten Rechtszug des Vorprozesses keine gegenteiligen Erklärungen abgegeben hat, mußten auch das Berufungsgericht und der Bundesgerichtshof davon ausgehen, daß in dem früheren Rechtsstreit über den gesamten Anspruch der Klägerin zu entscheiden war. Dem stehen die Ausführungen in jenen Urteilen, daß der Klägerin jedenfalls das Miteigentum zur Hälfte zustehe, nicht entgegen.
3.
Nach allem hat das Urteil im Vorprozeß über den gesamten, der Klägerin auf Grund des Auftragsverhältnisses zustehenden Anspruch auf Einräumung des Miteigentums entschieden. Gemäß §322 Abs. 1 ZPO ist daher die in diesem Verfahren erhobene Klage unzulässig.
Aus diesen Gründen muß der Revision des Beklagten stattgegeben und das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §91 ZPO.