Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.11.1957, Az.: IV ZR 28/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.11.1957
- Aktenzeichen
- IV ZR 28/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14773
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken - 14.12.1956
- Landgericht in Saarbrücken - 12.03.1956
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1958, 293 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1958, 130 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR (Beilage) 1958, B 17 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1958, 343 (amtl. Leitsatz)
- ZZP 1958, 395-400
Prozessführer
der Frau Katharina M. geb. B. in F., H. Str. ..., vertreten durch ihren gerichtlich bestellten Pfleger, Bürovorsteher Paul H. in S., H.straße,
Prozessgegner
den Polizeioberleutnant a.D. Peter M. in F., H. Str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Nimmt eine prozeßunfähige Partei, die keinen gesetzlichen Vertreter hat und in dem Rechtsstreit für prozeßfähig gehalten wird, ein Rechtsmittel zurück, so läßt diese Prozeßhandlung das angefochtene Urteil in der gleichen Weise rechtskräftig werden, wie wenn sie von einer prozeßfähigen Partei vorgenommen worden wäre. Das rechtskräftige Urteil kann nur mit der gemäß §579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu erhebenden Nichtigkeitsklage beseitigt werden.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Maaß
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 14. Dezember 1956 wird aufgehoben.
Das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Saarbrücken vom 12. März 1956 wird geändert. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am ... 1892 geborene Kläger und die am ... 1894 geborene Beklagte haben am 20. Mai 1920 in Kleinblittersdorf im Saarland die Ehe geschlossen. Aus dieser sind drei Kinder hervorgegangen, eine im Jahre 1922 geborene Tochter, ein 1926 geborener Sohn, der später verstorben ist, sowie ein im Jahre 1928 geborener Sohn.
Im Jahre 1945 machte der Kläger gegen die Beklagte eine Scheidungsklage anhängig, auf Grund deren die Ehe der Parteien durch Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 4. Juli 1947 aus dem alleinigen Verschulden der Beklagten geschieden wurde. Die Beklagte legte Berufung ein, doch nahm sie diese nach dem Ablauf der Berufungsfrist zurück. Ob damit die von dem Landgericht ausgesprochene Scheidung der Ehe der Parteien rechtskräftig geworden ist, oder ob vor der Rücknahme der Berufung eine von dem Kläger erklärte Rücknahme der Klage wirksam geworden ist, wird in den Gründen dieses Urteils erörtert werden. Jedenfalls betrachteten sich die Parteien weiterhin als verheiratet, und auch in einem zwischen ihnen in den Jahren 1952 und 1953 schwebenden Unterhaltsrechtsstreit, der durch einen am 28. April 1953 vor dem Amtsgericht in Sulzbach/Saar abgeschlossenen Vergleich endete, wurden sie als verheiratet angesehen.
Im Jahre 1954 hat der Kläger erneut Klage auf Scheidung erhoben. Im Verlaufe des ersten Rechtszuges ist der Beklagten, die nach einem Gutachten des Oberarztes der Nervenklinik der Universitätskliniken im Landeskrankenhaus Homburg/Saar Dr. med. habil. W. an paranoider Schizophrenie leidet und in Angelegenheiten, die mit dem Eherechtsstreit zusammenhängen, geschäftsunfähig ist, durch das Amtsgericht in Sulzbach für die Vertretung in dem vorliegenden Ehescheidungsverfahren ein Gebrechlichkeitspfleger bestellt worden.
Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe durch von ihm näher angegebene schwere Eheverfehlungen schuldhaft die Ehe unheilbar zerrüttet. Falls sie aber wegen ihres Geisteszustandes kein Verschulden treffen sollte, so sei jedenfalls die unheilbare Ehezerrüttung durch ihr Verhalten herbeigeführt worden. Die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten bestehe seit mehr als drei Jahren nicht mehr, und es habe auch die Geisteskrankheit der Beklagten einen solchen Grad erreichte daß die geistige Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben sei und deren Wiederherstellung nicht erwartet werden könne.
Der Kläger hat beantragt, die Ehe der Parteien aus dem Verschulden der Beklagten nach §43 EheG, hilfsweise ohne Schuldausspruch nach §48 EheG oder in zweiter Linie nach den §§44, 45 EheG zu scheiden.
Die Beklagte, hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise den Kläger für alleinschuldig an der Scheidung zu erklären.
Sie hat der Scheidung widersprochen, die ihr zur Last gelegten Verfehlungen bestritten und behauptet, der Kläger habe sich ehewidrig verhalten, insbesondere durch Verletzung der ehelichen Treuepflicht.
Das Landgericht in Saarbrücken hat die Ehe durch Urteil vom 12. März 1956 ohne Schuldausspruch nach §48 EheG geschiedene.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht in Saarbrücken durch Urteil vom 14. Dezember 1956 die Entscheidung des Landgerichts teilweise geändert und ausgesprochen, daß die Schuld an der Scheidung den Kläger treffe; im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.
Gegen das dem Kläger am 24. Dezember 1956 und der Beklagten am 22. Dezember 1956 zugestellte Urteil haben der Kläger am 24. Januar 1957 und die Beklagte am 22. Januar 1957 bei dem Bundesgerichtshof Revision eingelegt.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Oberlandesgerichts, soweit er für schuldig erklärt worden ist, aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang zurückzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben, das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Jede Partei beantragt, die Revision der Gegenpartei zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach dem überzeugend begründeten Gutachten des Oberarztes Dr. W., das dieser unter dem 10. Dezember 1954 auf Grund einer persönlichen Untersuchung der Beklagten erstattet hat, muß angenommen werden, daß die Beklagte seit dem Jahre 1929 an einer Psychose leichter Verlaufsform, die zum Formenkreis der Schizophrenie gehört, leidet, und daß auf Grund dieses Zustandes bei ihr zwar nicht generell, aber doch in den mit ihrem Eheprozeß zusammenhängenden Angelegenheiten, in denen sie weitgehend von krankhaften Vorstellungen abhängig ist, ein die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit vorliegt, der sie in diesen Angelegenheiten geschäfts- und prozeßunfähig macht (§104 Nr. 2 BGB, §§52, 612 ZPO; BGHZ 18, 184, 186) [BGH 24.09.1955 - IV ZR 162/54]. Seitdem ihr im Verlaufe des ersten Rechtszuges für das vorliegende Ehescheidungsverfahren ein Pfleger bestellt worden ist, ist sie in diesem ordnungsgemäß vertreten. Da der Pfleger denselben Rechtsanwälten, die die Beklagte vorher vertreten hatten, Prozeßvollmacht erteilt und die vorausgehende Prozeßführung nicht beanstandet hat, ist anzunehmen, daß er diese genehmigt hat (§89 Abs. 2 ZPO).
II.
1.
Das Urteil des Oberlandesgerichts ist zu einer Zeit verkündet und den Parteien zugestellt worden, als im Saarland das Gesetz über das Revisionsgericht vom 7. Juli 1954 (RGG, ABl 991) in Kraft war, nach dem Urteile des Oberlandesgerichts in Saarbrücken unter gewissen Voraussetzungen mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden konnten. Nach §7 RGG betrug die Revisionsfrist, die mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von 5 Monaten nach Urteilsverkündung begann, einen Monat. Diese Frist war hier noch nicht verstrichen, als mit dem Ablauf des 31. Dezember 1956 das saarländische Rechtsangleichungsgesetz vom 22. Dezember 1956 (RAG, ABl 1667) nach dessen Art. 11 in Kraft trat und am 1. Januar 1957 dieses Gesetz nach den §§3, 5, 20 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes vom 23. Dezember 1956 (BGBl. I, 1011) in Verbindung mit Art. 74 Nr. 1 GG Bundesrecht wurde.
Durch Art. 9 II Nr. 6 Abs. 1, Art. 10 I Nr. 74 RAG ist das Gesetz über das Revisionsgericht mit Ausnahme einer hier nicht in Betracht kommenden Vorschrift aufgehoben worden, und die Zuständigkeit für Entscheidungen über Revisionen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels richtet sich auch im Saarland nunmehr nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung in der in der Bundesrepublik geltenden Fassung (Art. 1 I, Art. 2 I RAG). Nach Art. 9 II Nr. 11 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 II Nr. 6 Abs. 2 Buchst. a und Art. 9 II Nr. 19 Buchst. b RAG ist der Bundesgerichtshof auch zur Entscheidung über Revisionen berufen, soweit bei dem Inkrafttreten des Rechtsangleichungsgesetzes die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels in Lauf gesetzt war und die Revision nach diesem Zeitpunkt eingelegt ist. Nach Art. 9 III Nr. 27 RAG richtet sich jedoch in solchem Fall die Zulässigkeit der Revision nach den bisher geltenden Vorschriften.
2.
Danach sind vorliegend noch dafür, ob das Urteil des Berufungsgerichts mit der Revision angefochten werden kann, die Vorschriften des saarländischen Gesetzes über das Revisionsgericht maßgebend.
a)
Es war jedoch richtig und entsprach dem Sinn des Gesetzes, daß die Parteien nach dem 31. Dezember 1956 die Revision nicht gemäß §8 Abs. 1 RGG, §1 der 1. Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Revisionsgericht vom 29. Juli 1954 (1. DV-RGG, ABl 993) bei dem saarländischen Revisionsgericht, sondern bei dem Bundesgerichtshof durch Rechtsanwälte, die bei diesem zugelassen sind, eingelegt haben. Es kann offen bleiben, ob nach dem 31. Dezember 1956 die Revision gegen ein vorher ergangenes Urteil des Oberlandesgerichts in Saarbrücken auch noch durch einen dazu nach §2 1. DV-RGG befugten Rechtsanwalt bei derjenigen Stelle eingelegt werden konnte, bei der das Rechtsmittel früher einzulegen war.
b)
Nach §10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c RGG muß die Revisionsbegründung außer den auch nach §554 Abs. 3 ZPO erforderlichen Angaben die Erklärung enthalten, aus welchen Gründen die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe oder die Revision sonst geboten sei. Wenn auch diese Vorschrift eine Ergänzung des für die Zulassung der Revision maßgeblichen §5 Abs. 1 RGG darstellt, so ist doch nicht zu verlangen, daß in der Revisionsbegründung gerade diejenigen Umstände angeführt werden, aus denen sich nach der Auffassung des zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufenen Gerichts ergibt, daß die Revision zugelassen werden muß. Das würde, wenn insoweit die Rechtsansichten des Revisionsklägers nicht mit denjenigen des Gerichts übereinstimmen, zu einer sinnwidrigen und unangemessenen Beschränkung des Rechtsmittels führen können. Es handelt sich also um ein formelles Erfordernis, dessen vollständiges Fehlen zwar die Revision nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes unzulässig macht, durch das aber, das Revisionsgericht nicht gehindert wird, das Rechtsmittel aus anderen als den angegebenen Gründen zuzulassen.
Die Revisionsbegründung des Klägers erfüllt diese formellen Voraussetzungen, denn in ihr sind ausdrücklich diejenigen Rechtsfragen herausgestellt worden, über die der Kläger eine Entscheidung begehrt und die nach seiner Auffassung grundsätzliche Bedeutung haben. Damit will der Kläger ersichtlich sagen, daß der Rechtssache selbst wegen dieser in ihr zu entscheidenden Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung zukomme.
Die Revisionsbegründung der Beklagten enthält dagegen eine ausdrückliche Erklärung, wie sie in §10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c RGG verlangt wird, nicht. Einer solchen bedarf es jedoch, wie der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 29. Mai 1957 - V ZR 17/57 und vom 9. Oktober 1957 - V ZR 45/57 - überzeugend dargelegt hat, dann nicht, wenn sich ohne sie das Vorhandensein der erwähnten Zulässigkeitsvoraussetzungen mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Gesamtinhalt des Revisionsvorbringens ergibt.
Diese Voraussetzungen erfüllt auch die Revisionsbegründung der Beklagten. Zwar enthält sie im wesentlichen Angriffe gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei nicht erwiesen, daß die eingetretene Zerrüttung der Ehe der Parteien überwiegend von dem Kläger verschuldet sei. In Verbindung damit werden aber auch Ausführungen darüber gemacht, welche Pflichten ein Ehegatte gegenüber dem anderen, der sich infolge einer geistigen Erkrankung nicht normal verhalten könne, habe, und welche. Bewertung ehebrecherischen Beziehungen eines Ehegatten im Hinblick auf die Zerrüttung der Ehe, möge diese auch schon vorher eingetreten sein, zuteil werden müsse. Diese Ausführungen ergeben, daß auch die Beklagte der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimißt. Damit ist auch für die Revision der Beklagten das Erfordernis des §10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c RGG erfüllt.
c)
Die Durchführung der Revision des Klägers ist aber auch deshalb geboten, weil in den Vorinstanzen nicht, obwohl dazu Veranlassung bestand, geprüft worden ist, ob das in dem ersten Scheidungsprozeß ergangene Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 4. Juli 1947 rechtskräftig geworden ist. Im Falle der Zulässigkeit der Revision ist diese Prüfung von dem Revisionsgericht von Amts wegen nachzuholen. Wenn auch die Bejahung der Frage zu einer Abweisung der Klage aus prozessualen Gründen führen muß, so liegt es doch auch im wohlverstandenen Interesse des Klägers, daß über den Bestand seiner Ehe und ihre etwaige Auflösung eindeutige Klarheit geschaffen wird, und daß Unzuträglichkeiten vermieden werden, die sich ergeben können, wenn zwei nicht miteinander in Einklang stehende rechtskräftige Urteile darüber vorliegen. Die Revision des Klägers ist deshalb nach §5 Abs. 1 RGG zuzulassen.
Die Durchführung der Revision der Beklagten ist ebenfalls geboten. Dabei kann es dahinstehen, ob auch die Beklagte, aus deren Alleinverschulden die Ehe in dem Vorprozeß geschieden ist, ein Interesse an der etwaigen Feststellung der Rechtskraft dieser Entscheidung hat. Die zugelassene Revision des Klägers würde, wenn die Rechtskraft der in dem Vorprozeß ergangenen Entscheidung und auch die Rechtshängigkeit des Vorprozesses zu verneinen wäre, zu einer Nachprüfung des angefochtenen Urteils in der Sache selbst führen. Dann kann aber auch der Beklagten das Rechtsmittel der Revision nicht vorenthalten werden. Denn wenn in einer Ehesache einer Partei dieses Rechtsmittel zusteht, so ist es regelmäßig auch der anderen zu gewähren, sofern auch diese durch das Urteil der Vorinstanz beschwert ist, und zwar unabhängig davon, ob durch ihre Revision Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung gestellt werden oder sonstige Gründe für die Durchführung des Rechts mittels sprechen. Es würde in hohem Maße mißlich sein und eine nicht zu rechtfertigende Benachteiligung einer Partei darstellen, wenn in einem Scheidungsrechtsstreit das ergangene Urteil des Berufungsgerichts einseitig nur zu Ungunsten einer Partei nachgeprüft werden dürfte, und diese Partei nicht auch eine Nachprüfung zu ihren Gunsten verlangen könnte, falls die dafür sonst erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
Es muß deshalb auch die Revision der Beklagten nach §5 Abs. 1 RGG zugelassen werden.
Unter diesen Umständen braucht nicht entschieden zu werden ob der Rechtsstreit wenn es in ihm zu einer sachlichen Entscheidung kommen würde, nicht auch deshalb grundsätzliche Bedeutung hätte, weil das Berufungsgericht das zwischen den §§44, 45 und 47 EheG einerseits und §48 EheG andererseits bestehende rechtliche Verhältnis zum Nachteil der Beklagten anders beurteilt hat, als es nach den in der Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Grundsätzen geschehen muß (BGHZ 3, 70, 75) [BGH 09.07.1951 - IV ZR 78/50].
III.
1.
Der Inhalt der Akten über den Scheidungsrechtsstreit, der zwischen den Parteien in den Jahren 1945 bis 1947 geschwebt hat, gibt Anlaß, näher zu prüfen, ob der Kläger in jenem Prozeß die Klage wirksam zurückgenommen hat oder ob des Urteil des Landgerichts vom 4. Juli 1947, durch das die Ehe aus dem Verschulden der damaligen und jetzigen Beklagten geschieden worden ist, durch die Rücknahme der von der Beklagten eingelegten Berufung rechtskräftig geworden ist.
Die Rechtskraft des in einem Vorprozeß ergangenen Urteils ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten (BGH LM ZPO §268 Nr. 1, VAG §21 Nr. 2). Für eine Entscheidung, durch die dem Scheidungsbegehren einer Partei stattgegeben worden ist, gilt keine Ausnahme. Mit dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist die Ehe mit allseitiger Wirkung aufgelöst. Eine nochmalige auf Scheidung gerichtete Klage zwischen denselben Beteiligten, sofern diese nicht etwa nach der Rechtskraft des in dem ersten Prozeß ergangenen Urteils erneut geheiratet haben, ist schon deshalb als unzulässig abzuweisen, weil dem Kläger des Rechtsschutzinteresse für eine solche Klage fehlt. Anders könnte es sein, wenn etwa die Akten und Urteilsausfertigungen des Vorprozesses verloren gegangen sind und das Gericht, bei dem das Verfahren geschwebt hat, nicht mehr besteht; aber auch dann wäre die Klage nicht auf eine Wiederholung des Scheidungsausspruchs, sondern darauf zu richten, daß die, seinerzeit erfolgte Scheidung der Ehe festgestellt werde (Urteil des erkennenden Senats BGHZ 4, 314, 321) [BGH 17.01.1952 - IV ZR 106/51]. Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt hier nicht vor. Damit, daß die Frage, ob das Urteil des Vorprozesses Rechtskraft erlangt hat, auf Grund der besonderen Sachlage einer Klärung bedarf, ist das Rechtsschutzinteresse für die vorliegende Klage nicht zu begründen; denn selbst wenn der auf Scheidung lautende Klagantrag entsprechend geändert würde, so müßten, da die in dem Vorprozeß tätig gewordenen Gerichte noch bestehen, zuvor die bestehenden Möglichkeiten für die Beschaffung eines nach §706 ZPO zu erteilenden Rechtskraftzeugnisses ausgeschöpft worden sein. Ein Rechtsschutzinteresse ist dem Kläger auch nicht zuzuerkennen, soweit er damit zu rechnen hat, daß das von ihm in dem Vorprozeß erstrittene Urteil im Wiederaufnahmeverfahren beseitigt werden kann. Solange ein rechtskräftiges Urteil vorhanden ist, besteht für den Kläger kein anerkennenswertes Interesse daran, eine zweite gleichartige Entscheidung zu erlangen, durch die nur die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen verwirrt werden können.
Es kann deshalb dahinstehen, ob der Meinung beizutreten wäre, daß unabhängig von dem Rechtsschutzinteresse des Klägers die Rechtskraft des in einem Vorprozeß ergangenen Scheidungsurteils als solche ein Prozeßhindernis darstellt, das eine weitere Verhandlung und Entscheidung über eine Scheidungsklage unzulässig macht.
2.
Ein Zeugnis über die Rechtskraft des Urteils vom 4. Juli 1947 liegt nicht vor, und dieses Urteil kann deshalb als rechtskräftig nur dann gelten, wenn die dafür maßgebenden Tatsachen erwiesen sind (Urteile des Senats BGHZ 20, 198, 201 [BGH 10.03.1956 - IV ZR 336/55], LM ZPO §706 Nr. 1). Das ist jedoch der Fall.
Da die Beklagte im ersten Rechtszug des Vorprozesses zur Hauptsache verhandelt hatte, konnte der Kläger die Klage nur mit ihrer Einwilligung zurücknehmen (§271 Abs. 1 ZPO). Nach §271 Abs. 2 ZPO in der Fassung des §3 Abs. 1 der 4. VereinfVO vom 12. Januar 1943 (RGBl I, 7), wie sie im Jahre 1947 im Saarland galt (vgl. §34 Nr. 5 der Rechtsanordnung über die Gerichtsverfassung und das gerichtliche Verfahren vom 1. August 1946, ABl 133), waren die Rücknahme der Klage und die Einwilligung in sie dem Gericht gegenüber zu erklären; dabei konnten die Erklärungen vor dem beauftragten oder ersuchten Richter oder vor der Geschäftsstelle zu Protokoll, und zwar ohne Anwaltszwang (§78 Abs. 2 ZPO), oder durch Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht abgegeben werden.
Der mit dem 30. September 1947 datierte Schriftsatz, der die Rücknahme der Klage enthält, ging erst am 16. Oktober 1947 bei dem Landgericht ein, wie sich aus dem auf ihm enthaltenen Eingangsvermerk in Verbindung mit den Auskünften ergibt, die der Justizinspektor H. und der frühere Bürovorsteher des verstorbenen seinerzeitigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers R. erteilt haben. Die Beklagte hatte bereits am 15. Oktober 1947 Berufung eingelegt. Es kann unerörtert bleiben, ob etwa unter der Geltung des §271 Abs. 2 ZPO in der Fassung der 4. VereinfVO die Einreichung des Schriftsatzes bei dem Landgericht ausreichte, insbesondere solange die Gerichtsakten sich noch dort befanden und der Kläger die Berufungsschrift noch nicht erhalten hatte, die ausweislich der Handakten seines früheren Prozeßbevollmächtigten, des verstorbenen Rechtsanwalts K., bei diesem erst am 17. Oktober 1947 einging. Es mag auch, wenngleich manche Umstände dagegen sprechen, mangels eines hinreichenden Beweises des Gegenteils davon auszugehen sein, daß der die Klagerücknahme enthaltende Schriftsatz noch an das Oberlandesgericht gelangte, bevor die Beklagte am 18. November 1947 die Berufung zurücknahm, so daß die Klagerücknahme selbst rechtzeitig erfolgt wäre. Es fehlt aber an allen Unterlagen darüber, daß die Beklagte oder ihr Prozeßbevollmächtigter, bevor die Berufung zurückgenommen wurde, von der Klagrücknahme Kenntnis erhielt, und daß die Beklagte in irgendeiner Weise, wenn auch nicht gerade ausdrücklich, ihre Einwilligung in diese erteilte. Weder die damaligen Gerichtsakten, in denen sich außer dem Original des die Klagerücknahme enthaltenden Schriftsatzes ein miteingereichter Durchschlag desselben befindet, noch die Handakten des Prozeßbevollmächtigten des Klägers ergeben, daß der Beklagten die Klagerücknahme mitgeteilt wurde. Die Handakten des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten sind nicht mehr vorhanden, und ihr damaliger Prozeßbevollmächtigter selbst erinnert sich an die Angelegenheit nicht. Erst recht bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte, bevor sie die Berufung zurücknahm, sich auch nur in der wenig formstrengen Weise, wie sie der §271 Abs. 2 ZPO in der damals geltenden Fassung erlaubte, mit der Klagerücknahme einverstanden erklärt hätte. Die Gerichtsakten und die Handakten des Prozeßbevollmächtigten des Klägers enthalten keinerlei Erklärung von ihr oder ihrem Prozeßbevollmächtigten, die sich dahin deuten ließe. Die Rücknahme der Berufung selbst, durch welche Erwägungen sie auch veranlaßt worden sein mag, läßt sich bei ihrem klaren Wortlaut nicht in eine Einwilligung zur Klagerücknahme umdeuten. Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß die Beklagte im Zeitpunkt der Rücknahme der Berufung ihre Einwilligung in die Klagerücknahme nicht erklärt hatte.
Die in dem Vorprozeß erklärte Rücknahme der Berufung durch die Beklagte ist wirksam, und sie hat deshalb, da die Berufungsfrist bereits abgelaufen war und es der Einwilligung des Klägers in die Rücknahme der Berufung nicht bedurfte (§515 Abs. 1 ZPO i.d.F. des §4 Abs. 1 der 4. VereinfVO, die damals im Saarland galt), das Urteil des Landgerichts rechtskräftig werden lassen. Zwar war die Beklagte bereits während des Vorprozesses, wie dem in dem vorliegenden Verfahren erstatteten Gutachten des Oberarztes Dr. W. zu entnehmen ist, für einen Eheprozeß prozeßunfähig und in dem Rechtsstreit nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten. Das hat aber nicht zur Folge, daß eine von ihrem Prozeßbevollmächtigten vorgenommene Prozeßhandlung, die ihrem Inhalt nach das in dem damaligen Verfahren ergangene Urteil rechtskräftig werden lassen und das Verfahren formell zum Abschluß bringen mußte, wirkungslos blieb. Hat eine prozeßunfähige Partei in einem Rechtsstreit zu Unrecht die Stellung eines Prozeßfähigen eingenommen, so wird das für oder gegen sie ergangene Urteil in derselben Weise rechtskräftig, wie wenn es sich um eine wirklich prozeßfähige Partei handelte; der von ihr ausgesprochene Verzicht auf ein Rechtsmittel oder dessen Zurücknahme äußern in einem solchen Rechtsstreit die gleichen prozessualen Wirkungen, wie wenn diese Prozeßhandlungen von einem Prozeßfähigen vorgenommen worden wären. Wollte man es zulassen, daß die sich aus einem Rechtsmittelverzicht oder einer Rücknahme des Rechtsmittels ergebende Rechtskraft einer Entscheidung mit dem Vorbringen, die Partei sei bei Vornahme der Prozeßhandlung prozeßunfähig gewesen, in Zweifel gezogen werden könnte, so würde damit die Möglichkeit eröffnet werden, die Rechtskraft einer Entscheidung anzugreifen, ohne daß dabei die dafür vorgesehenen besonderen Verfahrensvorschriften eingehalten zu werden brauchen. Das wäre mit den Bedürfnissen des Rechtsverkehrs und der Rechtssicherheit unvereinbar (RGZ 110, 228, 230; vgl. RG Warn 1917 Nr. 258 und RGZ 121, 63, 64). Der gesetzlich allein vorgesehene Weg, die Rechtskraft einer solchen Entscheidung zu beseitigen, ist vielmehr die gemäß §579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu erhebende Nichtigkeitsklage. Dieser Weg steht, der Beklagten such hier noch offen, da die Frist des §586 Abs. 3 ZPO noch nicht in Lauf gesetzt ist, wobei zu bemerken ist, daß der Wirkungskreis des Pflegers, der die Beklagte in dem vorliegenden Rechtsstreit vertritt, nicht auch die Wiederaufnahme des früheren Prozesses betrifft, so daß die Beklagte insoweit noch ohne gesetzlichen Vertreter ist.
IV.
Die erneute Scheidungsklage des Klägers ist mithin unzulässig, und es kann deshalb weder auf die Revision des Klägers noch auf diejenige der Beklagten eine Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung in der Sache selbst erfolgen, Vielmehr ist das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben, das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Klage als unzulässig abzuweisen.
Nach §91 ZPO muß der Kläger die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen.