Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.09.1955, Az.: IV ZR 162/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.09.1955
- Aktenzeichen
- IV ZR 162/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13236
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 03.06.1954
- Landgerichts in Hamburg - 30.03.1951
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 18, 184 - 190
- NJW 1955, 1714 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Frau Luise S. geb. W. in H., L.str. ...,
Prozessgegner
den technischen Oberinspektor Helmut S. in H., S.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Geschäftsfähigkeit und die Prozeßfähigkeit können wegen Vorliegens einer geistigen Störung für einen beschränkten Kreis von Angelegenheiten, etwa diejenigen, die mit einem Eheprozeß zusammenhängen, ausgeschlossen sein.
- 2.
Eine Partei kann im Ergebnis nicht als prozeßfähig angesehen werden und ein Sachurteil ist ausgeschlossen, wenn sich auch nach der Erschöpfung aller Beweismöglichkeiten nicht klären läßt, ob die Partei zu den maßgebenden Zeitpunkten geistesgestört im Sinne von §104 Nr. 2 BGB war.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Dr. Kregel, Scheffler und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 3. Juni 1954 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts in Hamburg vom 30. März 1951 geändert.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist am ... 1914, die Beklagte am ... 1908 geboren. Beide haben am 12. November 1938 die Ehe geschlossen. Aus ihrer Verbindung sind zwei Töchter, die am ... 1939 und ... 1942 geboren sind, hervorgegangen. Am 14. Juli 1950 entwendete die Beklagte bei der Firma B. H. in H. zwei Kopfkissenbezüge und einen Sofakissenbezug und bei der Firma K. in H. ein Damennachthemd. Sie wurde deshalb durch Urteil des Amtsgerichts in Hamburg vom 30. Oktober 1950, das rechtskräftig geworden ist, wegen Diebstahls an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 20 Tagen zu einer Geldstrafe von 60,- DM verurteilt. Die Strafe wurde ihr durch Verfügung vom 18. Januar 1951 unter der Bedingung, daß sie sich bis zum 31. Dezember 1953 gut führe, erlassen.
Der Kläger hat angegeben, daß der letzte eheliche Verkehr im Jahre 1948 stattgefunden habe und die Parteien seitdem innerhalb derselben Wohnung getrennt gelebt hätten. Die Beklagte hat dies bestritten und vorgetragen, letztmals sei es zum ehelichen Verkehr am 14. Juli 1950, nachdem der Kläger von ihren Straftaten erfahren habe, gekommen. Unstreitig ist, daß der Kläger die eheliche Wohnung um die Jahreswende 1950 bis 1951 verließ und zu einer Frau H. zog, mit der er schon vorher ehebrecherische Beziehungen unterhalten hatte. Die häusliche Gemeinschaft mit der Beklagten hat er seitdem nicht wieder aufgenommen.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, seine Ehe mit der Beklagten aus deren Verschulden nach §43 EheG zu scheiden. Die Klage ist der Beklagten am 16. Januar 1951 zugestellt worden.
Der Kläger hat sich auf die von der Beklagten begangenen Diebstähle berufen und behauptet, die Beklagte habe dadurch und durch sonstiges ehewidriges Verhalten die Ehe schuldhaft unheilbar zerrüttet.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, sie habe die Warenhausdiebstähle in völliger nervlicher Verwirrung begangen; sie habe unter den ehebrecherischen Beziehungen, die der Kläger zu einer Vielzahl von Frauen unterhalten habe, gelitten und sei durch ihre Verzweiflung darüber sowie vor allem auch dadurch zu den Straftaten getrieben worden, daß der Kläger nicht ausreichend für den Lebensunterhalt der Familie gesorgt habe. Der Kläger habe ihr die Diebstähle verziehen. Im übrigen hat die Beklagte das Vorbringen des Klägers bestritten.
Der Kläger hat die von der Beklagten behauptete Verzeihung in Abrede gestellt.
Das Landgericht hat der Beklagten wiederholt und dringend nahegelegt, eine Mitschulderklärung des Klägers zu beantragen oder Widerklage zu erheben. Die Beklagte hat das abgelehnt.
Das Landgericht hat die Ehe der Parteien durch Urteil vom 30. März 1951 nach §43 EheG aus dem Verschulden der Beklagten geschieden.
Die Beklagte hat Berufung eingelegt.
Im Berufungsrechtszug hat der Kläger sein Scheidungsbegehren hilfsweise für den Fall, daß das ehewidrige Verhalten der Beklagten auf einer geistigen Störung beruhe, auf §44 EheG und ferner auf §48 EheG gegründet.
Die Beklagte hat der Scheidung aus §48 EheG widersprochen und ferner geltend gemacht, daß das Scheidungsbegehren des Klägers sittlich nicht gerechtfertigt sei.
Nach der letzten mündlichen Verhandlung, die vor dem Berufungsgericht am 20. Mai 1954 stattfand, hat die Beklagte einen Schriftsatz einreichen lassen, in dem ausgeführt wird, der Kläger habe sie wiederholt besucht, und es sei noch bis nach Ostern 1954 zum ehelichen Verkehr gekommen.
Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 3. Juni 1954 das Erkenntnis des Landgerichts geändert und die Ehe nach §44 EheG ohne Schuldausspruch geschieden.
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Im Revisionsrechtszuge hat der Nervenarzt Dr. Stender, Oberarzt der neurologischen Abteilung am Allgemeinen Krankenhaus in Hamburg-Altona, ein schriftliches Gutachten darüber erstattet, ob die Beklagte sich in einem Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit im Sinne des §104 Nr. 2 BGB befindet, und ob sie sich im Zeitpunkt der Klagerhebung (Januar 1951) und der Berufungseinlegung (Anfang Mai 1951) in einem solchen Zustande befand.
Entscheidungsgründe:
1.
Der Sachverständige Oberarzt Dr. Stender, der bereits im Berufungsrechtszug mehrere psychiatrische Gutachten über die von ihm persönlich untersuchte Beklagte abgegeben hat, hat in seinem erneuten, auf Anforderung des Revisionsgerichts über die Frage der Prozeßfähigkeit der Beklagten erstatteten Gutachten ausgeführt, daß bei der Beklagten auf dem Boden einer primär abartigen Persönlichkeit eine erhebliche abnorme Persönlichkeitsentwicklung eingesetzt habe, die wie bei dem Querulantenwahn auf ein Schlüsselerlebnis zurückgehe, nämlich auf die Tatsache, daß sich der Kläger von ihr getrennt habe und die Scheidung verlange. Bezüglich dieses Schlüsselerlebnisses, nämlich in den mit ihrer Ehe und deren Scheidung zusammenhängenden Fragen, komme es bei der Beklagten immer mehr zu einem Verlust des Kontaktes mit der Wirklichkeit. Es sei in ihr die überwertige Idee entstanden, daß es bei der Auflösung ihrer Ehe nicht mit rechten Dingen zugehen könne und die Ehe durch geheimnisvolle Umstände zu Fall gebracht werde. Sie glaube, daß der Kläger nur das Opfer seiner Erotik oder das Opfer einer besonders erotischen Frau sei, und daß ihre Ehe mit ihm einfach nicht geschieden werden könne. Mit diesen überwertigen Ideen seien wahnhafte und mißtrauische Reaktionen gegen diejenigen Kreise verbunden, die sich mit der Ehescheidung zu befassen hätten; sogar zwischen der Beklagten und der Rechtsanwältin Frau Dr. P., die sie im zweiten Rechtszuge vertreten habe, sei es zu keiner echten Verbindungsaufnahme gekommen. Das Ablehnen der Anregung des Landgerichts, eine Widerklage zu erheben, sei gleichfalls ein Symptom dieser paranoischen Entwicklung; es zeige, daß die Beklagte in einer Welt von Wunschvorstellungen lebe, in der die Möglichkeit, daß die Ehe geschieden werde, nicht bestehe. So sei auch die Tatsache, daß sie im Mai 1954 plötzlich mit der Behauptung hervorgetreten sei, der Kläger habe sie wiederholt besucht und es sei noch bis nach Ostern 1954 zum ehelichen Verkehr gekommen, als eine Gedächtnistäuschung zu werten, die einem Wunsch- und Phantasiebild den Wirklichkeitswert eines Erlebnisses verleihe. Da die Beklagte in einer katathym bedingten Wunsch- und Vorstellungswelt lebe, was die Ehe und die Scheidung angehe, könne man von einer Bestimmbarkeit durch normale Motive auf dem in Rede stehenden Gebiet nicht mehr sprechen; vielmehr liege hier eine seelische Störung vor. Doch sei die Beklagte nicht generell der Bestimmbarkeit durch normale Motive beraubt; bei vielen Angelegenheiten, die den Fragenkomplex der Ehescheidung nicht berührten, sei das Spiel der Motive als ungestört zu bezeichnen, so daß die Voraussetzungen des §104 Nr. 2 BGB nicht allgemein bei ihr vorlägen. Wohl aber befinde sich die Beklagte in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit in Angelegenheiten, die mit ihrer Ehe, ihren familiären Verhältnissen und dem Scheidungsrechtsstreit zusammenhingen. Dieser Zustand bestehe bei ihr sicher schon seit Anfang Mai 1951, dem Zeitpunkt der Einlösung der Berufung: die Wahl dieses Entschlusses habe ihre Motive aus der seelischen Störung in Form der paranoischen Entwicklung genommen. Wie das spätere Verhalten der Beklagten, die sich objektiv grundlos einer erneuten Untersuchung entzogen habe, zeige, sei die Störung noch vorhanden; außerdem lasse sich deren Fortbestand aus dem Wesen der Erkrankung selbst folgern, die sich als progredient erwiesen habe und ihrer Art nach zu einer Rückbildung nicht fähig sei.
2.
a)
In dem Gutachten ist überzeugend dargelegt, daß die Beklagte sich, soweit Angelegenheiten ihrer Ehe und des Scheidungsrechtsstreits in Frage stehen, in einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Die Beklagte ist mithin, was den angeführten Fragenkomplex und insbesondere den vorliegenden Scheidungsrechtsstreit betrifft, geschäftsunfähig und prozeßunfähig (§104 Nr. 2 BGB, §§52, 612 ZPO). Daß die Prozeßfähigkeit wegen einer geistigen Störung nur für einen beschränkten Kreis von Angelegenheiten, etwa einen Eheprozeß, ausgeschlossen sein kann, ist allgemein anerkannt (RGZ 162, 223 [229]; RG JW 1895, 378, 1912, 872; 1922, 1007; 1938, 1590; RG WarnRspr 1933 Nr. 91; 1943 Nr. 1; RGRK BGB 10. Aufl. §104 Anm. 3). Eine Entscheidung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (NJW 1953, 1342), die nur die Möglichkeit einer auf besonders schwierige Geschäfte beschränkten partiellen Geschäftsunfähigkeit verneint, steht in keinem Gegensatz zu dieser Auffassung.
b)
Es ist dem Sachverständigen auch darin zu folgen, daß die Beklagte bereits Anfang Mai 1951, im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung, prozeßunfähig war. Die Annahme liegt nahe, daß die von dem Landgericht aus ihrem Verschulden ausgesprochene Scheidung die Entwicklung der sich in ihr festsetzenden überwertigen Ideen erheblich förderte, und es muß deshalb angenommen werden, daß die Beklagte zu der Zeit, als sie die Rechtsanwältin Dr. Pönitz bevollmächtigte, gegen das Urteil Berufung einzulegen, nicht mehr prozeßfähig war, wobei freilich der von ihr gefaßte Entschluß, das ihr nachteilige Urteil des Landgerichts anzufechten, als solcher nicht als ein Anzeichen für das Vorliegen einer seelischen Störung betrachtet werden kann. Ob Frau Dr. P. eine Vollmacht zur Vertretung der Beklagten außer von dieser selbst auch von ihrem erstinstanzlichen Prozeßvertreter erhalten hatte (§81 ZPO), steht nicht fest.
c)
Es kommt darauf jedoch nicht an; denn es ist davon auszugehen, daß bei der Beklagten der Zustand der Prozeßunfähigkeit bereits bestand, als ihr die Klage am 16. Januar 1951 zugestellt wurde und sie ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit ihrer Vertretung im Rechtsstreit beauftragte. Wenn der Sachverständige den Zeitpunkt des Eintritts der Prozeßunfähigkeit in Angelegenheiten ihrer Ehe auf Anfang Mai 1951 angibt, so vermag der Senat ihm darin nicht zu folgen, falls er damit etwa hätte sagen wollen, daß die Beklagte vorher, insbesondere im Zeitpunkt der Klagerhebung, mit Sicherheit noch in vollem Umfang prozeßfähig gewesen sei. Anscheinend will aber auch der Sachverständige die Möglichkeit der Prozeßunfähigkeit schon für diesen Zeitpunkt nicht ausschließen. Aus seinem Gutachten geht hervor, daß die Beklagte sich schon in den ersten Ehejahren und sicherlich den ersten Nachkriegsjahren als eine primär abnorme Persönlichkeit gezeigt hatte. Dafür, daß sie jedenfalls vor dem Abschluß des ersten Rechtszuges nicht mehr fähig war, ihre Entscheidungen über die Führung des Rechtsstreits auf Grund geordneter Überlegungen zu treffen, spricht die in dem Urteil des Landgerichts hervorgehobene Tatsache, daß sie sich nicht dazu bereitfinden konnte, eine Widerklage zu erheben oder einen Mitschuldantrag gegen den Kläger zu stellen, obwohl ihr das vom Gericht wiederholt und dringend nahegelegt worden war, als sich die Sache zu ihren Ungunsten zu entwickeln schien. Diese Tatsache, die natürlich keineswegs immer in dem Sinne zu werten ist, wie es hier im Zusammenhang mit den ganzen sonstigen Umständen geschehen muß, hat auch der Sachverständige als Symptom einer paranoischen Entwicklung bezeichnet. Die mündliche Verhandlung, in der die Beklagte sich in dieser Weise verhielt, fand am 7. März 1951 statt, also nachdem noch nicht zwei Monate seit der Klagzustellung vergangen waren. Es muß damit gerechnet werden, daß die abartige Entwicklung bei ihr schon im Zeitpunkt der Klagzustellung einen Grad erreicht hatte, der sie unfähig zur Führung eines Eherechtsstreits machte. Denn das Schlüsselerlebnis, die Trennung des Klägers von ihr und dessen Scheidungsverlangen, das nach den Ausführungen des Sachverständigen die progrediente abnorme Persönlichkeitsentwicklung herbeiführte, hatte schon zur Zeit der Klagerhebung in gewissem Umfang auf sie eingewirkt. Die häusliche Gemeinschaft hatte der Kläger um Weihnachten 1950, also einige Wochen früher, aufgehoben, wie aus den Angaben der Parteien hervorgeht. Schon vorher war er nach seinem eigenen Eingeständnis in geschlechtliche Beziehungen zu Frau Hamann getreten. Danach besteht mindestens eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß die der Klagerhebung vorangehenden Schwierigkeiten, die es in der Ehe der Parteien gegeben hatte, dabei der Auszug des Klägers aus der ehelichen Wohnung und die für die Beklagte bestehende Aussicht, von ihm mit einem Scheidungsprozeß überzogen zu werden, schon vor dem Zeitpunkt der Zustellung der Klage bei ihr eine die freie Willensbestimmung in diesem Zusammenhang ausschließende krankhafte Störung der Geistestätigkeit herbeigeführt und sie für den vom Kläger beabsichtigten Scheidungsrechtsstreit prozeßunfähig gemacht hatten. Eine darüber hinausgehende eindeutige Klärung der Frage der Prozeßfähigkeit der Beklagten für den Zeitpunkt der Klagerhebung läßt sich nach der Überzeugung des Revisionsgerichts heute nicht mehr erzielen.
3.
Bei dieser Sachlage muß die Beklagte als prozeßunfähig für den vorliegenden Rechtsstreit während der ganzen Dauer des Verfahrens gelten. Es ist allerdings nicht unzweifelhaft, zu wessen Lasten es geht, wenn sich nicht eindeutig feststellen läßt, ob eine Partei prozeßunfähig ist, oder wann sie in dem derzeit bei ihr bestehenden Zustand der Prozeßunfähigkeit geraten ist. Im Schrifttum ist zum Teil die Meinung vertreten worden, daß die Prozeßunfähigkeit wegen Geisteskrankheit von dem Beklagten oder demjenigen, der aus ihr Rechte herleite, zu beweisen sei (Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. §56 Anm. II 3). Auch das Reichsgericht hat ausgesprochen, daß die Prozeßfähigkeit zu vermuten sei und diejenige Partei die Beweislast habe, die sich auf die Prozeßunfähigkeit berufe (Bolze 11 Nr. 665; JW 1905, 73); solange die Prozeßunfähigkeit nicht rechtskräftig festgestellt sei, müsse die Partei als prozeßfähig behandelt und könne der Rechtsstreit durch sie weitergeführt werden (WarnRspr 1908 Nr. 182, 241; JW 1917, 295 [297]; ebenso Schönke ZPR 7. Aufl. §24 IV [96]). Aber die letztgenannten Entscheidungen haben nicht die Beweislast, sondern die Frage zum Gegenstand, welche Stellung eine Partei in dem anhängigen Verfahren hat, solange dieses die Frage der Prozeßfähigkeit selbst zum Gegenstand hat; und die bei Bolze 11 und in JW 1905 mitgeteilten Entscheidungen legt Rosenberg wohl zutreffend dahin aus, daß das Reichsgericht nicht von Vermutungen im technischen Sinne, sondern nur von Erfahrungssätzen habe sprechen wollen, denen gegenüber ein Gegenbeweis zu erwarten sei (Beweislast 3. Aufl. §32 III 1 c [388 Fußn 2]). Rosenberg vertritt a.a.O. die Meinung, daß es zu Lasten der ein Sachurteil erstrebenden Partei, meist also des Klägers, gehe, wenn über die Frage der Prozeßfähigkeit einer Partei keine Gewißheit zu erzielen sei, und daß das auch der Fall sei, wenn es sich darum handele, ob eine geistige Erkrankung die Prozeßfähigkeit ausschließe. Dieselbe Rechtsansicht ist vom Oberlandesgericht in Neustadt ausgesprochen worden (ZZP 66, 58), ferner - unter Beschränkung auf das Streitverfahren - vom Kammergericht (JW 1934, 2494). Auch andere Schriftsteller stimmen mit Rosenberg in dieser Frage überein (Richard Schmidt ZPR 2. Aufl. §78 II [478]; Leonhard Beweislast 2. Aufl. §133 [422]).
Seiner Auffassung ist beizutreten. Es ist richtig, daß nach der Lebenserfahrung Störungen der Geistestätigkeit Ausnahmeerscheinungen sind; von der Partei, die sich auf sie beruft, muß deshalb die Darlegung von Tatsachen erwartet werden, aus denen sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die aufgestellte Behauptung von der Prozeßunfähigkeit einer Partei richtig sein könnte. Hier handelt es sich jedoch nicht um diese Frage, sondern darum, daß eine Partei nicht im Ergebnis als prozeßfähig angesehen werden kann, ein Sachurteil vielmehr ausgeschlossen ist, wenn sich auch nach der Erschöpfung aller Beweismöglichkeiten nicht klären läßt, ob die Partei zu den maßgebenden Zeitpunkten - etwa der Klagezustellung oder der Bevollmächtigung ihres Prozeßvertreters - geistesgestört im Sinne des §104 Nr. 2 BGB war. Die Beweislastregelung, wie sie im bürgerlichen Recht gilt, wenn es sich darum handelt, ob die Voraussetzungen des §104 Nr. 2 BGB vorliegen, kann bei der Entscheidung über die Prozeßfähigkeit keine Anwendung finden.
4.
Die von der Beklagten eingelegten Rechtsmittel der Berufung und Revision sind zulässig, auch wenn die Prozeßbevollmächtigten dieser Instanzen wegen der Prozeßunfähigkeit der Beklagten nicht ordnungsgemäß bestellt wurden. Da nicht anzunehmen ist, daß die Prozeßführung der Beklagten von einem für sie zu bestellenden Vertreter genehmigt werden würde, muß auf die von ihr eingelegte Revision das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben, das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage wegen mangelnder Prozeßfähigkeit der Beklagten als unzulässig abgewiesen werden. Das entspricht der in der Rechtsprechung und im Schrifttum herrschenden zutreffenden Auffassung (RG WarnRspr 1908 Nr. 182, 1933 Nr. 91; Stein-Jonas-Schönke §56 Anm. IV 4).
Nach §91 ZPO hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.