Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.08.1989, Az.: BVerwG 6 C 21.87
Soldatengesetz; Dienstherr; Vorgesetzter; Schadensbestimmungen; Haftung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.08.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 21.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12470
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 26.11.1982 - AZ: 3 K 69/82
- VGH Baden-Württemberg - 15.10.1986 - AZ: 11 S 77/84
Rechtsgrundlagen
- § 24 Abs. 1 SG
- § 24 Abs. 3 SG
- § 78 Abs. 3 Satz 1 BBG
Fundstellen
- DVBl 1990, 249-251 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1990, 566-568 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Als Kenntnis des Dienstherrn von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen gemäß § 24 Abs. 3 SG in Verb, mit § 78 Abs. 3 Satz 1 BBG ist im Bereich der Bundeswehr zwar nicht die Kenntnis des "nächsten Vorgesetzten" im Sinne der Schadensbestimmungen vom 17. November 1980 (VMBl. S. 546), wohl aber die Kenntnis fachaufsichtführender Dienststellen anzusehen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. August 1989
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Nettesheim, Ernst, Albers und Dr. Vogelgesang
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Oktober 1986 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienst der Bundeswehr. Im Jahre 1976 war er im Range eines Oberstleutnants G 4 der 10. Panzerdivision in Sigmaringen der für die Versorgung dieser Einheit zuständige Generalstabsoffizier. Nachdem Mängel an den Bolzen der Gleiskette 640 A festgestellt worden waren, ordnete das Bundesministerium der Verteidigung durch Weisung vom 31. Mai 1976 aus Sicherheitsgründen die Überprüfung, gegebenenfalls den Tausch und die Instandsetzung dieser Gleisketten an. Zur Durchführung dieser Anordnung wurde bestimmt, daß die Divisionen die schadhaften Kettenstränge geschlossen an jeweils bestimmten Tagen bei einer Firma in R. gegen neue Kettenstränge austauschen sollten. Mit Fernschreiben vom 7. September 1976, das dem II. Korps als der vorgesetzten fachaufsichtführenden Dienststelle nachrichtlich übermittelt wurde, wies der Kläger das 2. Nachschubbataillon 10 an, in der letzten Septemberwoche die für die 10. Panzerdivision bevorrateten 60 Kettenstränge bei der Firma in R. abzuholen. Da das aus 17 Lastkraftwagen bestehende Transportkommando dieses Nachschubbataillons am 22. September 1976 keine schadhaften Kettenstränge mitführte, lehnte es die Firma nach Rücksprache mit dem Materialamt des Heeres ab, neue Kettenstränge auszuliefern. Das Transportkommando trat daher den Rückweg ohne die neuen Kettenstränge an.
Mit Fernschreiben vom 5. Oktober 1976 unterrichtete die 10. Panzerdivision das II. Korps ausführlich über den Vorgang, wobei sie abschließend darauf hinwies, daß die Division den entstandenen Schaden im Sinne der Schadensbearbeitungen (gemeint war offenbar: -bestimmungen) bearbeiten werde. Der Kläger seinerseits übergab der Verwaltungsabteilung der Division am 18. November 1976 unter dem Betreff "Bearbeitung von Vermögensschäden" die zur Bearbeitung des Schadensfalles (Leertransport von LKW nach R.) erforderlichen Unterlagen. Diesem Schreiben waren vier Anlagen beigefügt, die offensichtlich die Einsatzbefehle und eine Zusammenstellung der entstandenen Kosten betrafen. Eine weitere Bearbeitung des Schadensfalles unterblieb jedoch in der Folgezeit.
Auf eine Prüfungsmitteilung des Bundesrechnungshofes vom 12. September 1979 wies der Bundesminister der Verteidigung die Wehrbereichsverwaltung V mit Schreiben vom 14. Mai 1980 an, die Haftung für den Transporteinsatz der 17 Lastkraftwagen zu prüfen. Durch Leistungsbescheid vom 6. August 1981 stellte die Wehrbereichsverwaltung V fest, daß der Bundesrepublik Deutschland dadurch ein Schaden von 57.264 DM entstanden sei und nahm den Kläger in Höhe von 10.000 DM in Anspruch. Die von dem Kläger hiergegen eingelegte Beschwerde, die er damit begründete, daß er nicht angeordnet habe, die 60 zugewiesenen Ketten am 22. September 1976 abzuholen, ohne gebrauchte Ketten abzuliefern, sondern daß er geplant habe, den Tausch bis in die letzte Septemberwoche zu verzögern, um nur tatsächlich schadhafte Kettenstränge an die Firma in R. zurückzuliefern, wies der Bundesminister der Verteidigung zurück.
Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben mit dem Antrag,
den Leistungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung V vom 6. August 1981 und den Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 8. Februar 1982 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgeben mit der Begründung, daß der Kläger im Zusammenhang mit dem Transporteinsatz des 2. Nachschubbataillons 10 im September 1976 seine Dienstpflichten nicht verletzt habe. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil blieb, nachdem sich der Kläger auf den Eintritt der Verjährung berufen hatte, ohne Erfolg. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe der Kläger dadurch gemäß § 24 Abs. 1 und 2 SG seine Dienstpflicht verletzt, daß er mit seinem Befehl vom 7. September 1976 gegen die Weisung des Bundesministers der Verteidigung vom 31. Mai 1976 verstoßen habe. Der Schadensersatzanspruch der Beklagten sei jedoch im Zeltpunkt des Erlasses des Leistungsbescheides bereits nach § 24 Abs. 3 SG in Verbindung mit § 78 Abs. 3 Satz 1 BBG verjährt gewesen. Zur Auslegung des Begriffes des "Dienstherrn" in § 78 Abs. 3 Satz 1 BBG könne die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der "Behörde" im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG herangezogen werden. Für die nach Sinn und Zweck vergleichbare Vorschrift des § 78 Abs. 3 Satz 1 BBG bedeute dies, daß es für die Kenntnis des "Dienstherrn" nicht nur auf die Kenntnis der durch Verwaltungsvorschrift für die Schadensabwicklung als zuständig bestimmten Behörde - hier der Wehrbereichsverwaltung V - ankomme, sondern auch die Kenntnis der zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungshandelns des Klägers zuständigen Dienststelle - hier des II. Korps - oder die Kenntnis des nächsten Vorgesetzten im Sinne der Schadensbestimmungen ausreichend sei. Wenn auch in einem großen Verwaltungskörper wie der Bundeswehr für die einzelnen beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen, das Dienstverhältnis betreffenden Angelegenheiten der Beamten/Soldaten verschiedene Dienststellen zuständig seien, so sei davon aber die Frage zu unterscheiden, ob damit zu Lasten des Beamten/Soldaten allein durch innerbetrieblichen Organisationsakt eine Behörde zum ausschließlichen "Dienstherrn" im Sinne der Verjährungsvorschriften bestimmt werden könne, auf deren ausschließliche Kenntnis abzustellen sei. Hiernach müsse jedenfalls auch die Kenntnis der zur allgemeinen rechtlichen Überprüfung des Verwaltungshandelns des Soldaten zuständigen vorgesetzten Dienststelle ausreichen, um den Beginn der Verjährungsfrist nicht von der zufälligen und damit für den Beamten/Soldaten zeitlich völlig unabsehbaren Kenntnis eineraußerhalb der eigentlichen Organisationsstruktur liegenden Stelle abhängig zu machen. Im übrigen sei zwar in den Schadensbestimmungen des Bundesministers der Verteidigung bestimmt, daß diese einschließlich der Rückgriffsansprüche von der zuständigen Wehrbereichsverwaltung abgewickelt würden. Dies bedeute jedoch nicht, daß, soweit es sich um einen Schaden bei militärischen Dienststellen handele, den Vorgesetzten eines Soldaten jegliche Mitwirkung bei der Feststellung des Schadens und des Schädigers entzogen sei.
Die dreijährige Verjährungsfrist sei bei Erlaß des Leistungsbescheides (6. August 1981) bereits abgelaufen gewesen, da der Kläger seinen Befehl vom 7. September 1976 dem II. Korps nachrichtlich übermittelt gehabt habe und in dem Fernschreiben vom 5. Oktober 1976 an das II. Korps ausführlich über die Entstehung des Schadens berichtet habe. Ferner habe er noch im November 1976 der Verwaltungsabteilung der 10. Panzerdivision eine Zusammenstellung der Einsatzbefehle und der entstandenen Kosten übersandt und damit "die zur Bearbeitung des Schadensfalles ... notwendigen Unterlagen ... überreicht". Spätestens mit Vorliegen dieses Schreibens habe auch das II. Korps als vorgesetzte fachaufsichtsführende Dienststelle im Sinne des § 78 Abs. 3 Satz 1 BBG so ausreichend Kenntnis von Schaden und Schädiger gehabt, daß eine Heranziehung des Klägers zum Schadensersatz zumutbar gewesen wäre. Vergleichbares gelte, wenn man auf die Kenntnis des nächsten Vorgesetzten abstelle. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. März 1985 stehe dieser Rechtsauffassung nicht entgegen, da es in jener Sache um die Inanspruchnahme von Schädigern außerhalb der Bundeswehr gegangen sei.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassene Revision eingelegt, mit der sie sinngemäß beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Oktober 1986 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. November 1982 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, das Berufungsgericht habe die Regelungen über die Verjährung von Schadensersatzansprüchen in § 24 Abs. 3 SG in Verbindung mit § 78 Abs. 3 Satz 1 BBG unrichtig angewandt. Für den Beginn der Verjährungsfrist sei allein auf die Kenntnis der gemäß Nr. 11 der Schadensbestimmungen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zuständigen Wehrbereichsverwaltung abzustellen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kenntnis des II. Korps als vorgesetzte fachaufsichtführende Dienststelle sei insoweit ausreichend, sei mit der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zwischen den Streitkräften und der Bundeswehrverwaltung unvereinbar, da letzterer allein die Abwicklung von Schadensfällen obliege. Die Wehrbereichsverwaltung müsse sich auch nicht die Tatsachenkenntnis militärischer Dienststellen zurechnen lassen, da diesen nach den Schadensbestimmungen das Maß an Sachzuständigkeit und Eigenverantwortlichkeit fehle, um nach der Rechtsprechung des BGH § 166 BGB entsprechend anwenden zu können. Die militärischen Dienststellen seien nämlich ausschließlich mit der Feststellung des Sachverhalts, mit der Vernehmung des Schädigers und etwaiger Zeugen sowie mit der Anfertigung des Schadensberichts befaßt. Eine eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis über die Frage, ob der Schadensfall verfolgt werden solle, hätten diese Dienststellen nicht. Im übrigen widerspreche es der den Verjährungsfristen zugrundeliegenden Interessenabwägung zwischen materieller Gerechtigkeit und dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit, wenn die Kenntnis des Dienstherrn gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 BBG weit ausgelegt werde.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zum Beginn der Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Satz 1 BBG für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die zulässige Revision, über die mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil der ersten Instanz zu Recht zurückgewiesen. Der angefochtene Leistungsbescheid war aufzuheben, weil der Kläger zulässigerweise die Einrede der Verjährung erhoben hat und die Voraussetzungen für die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegeben waren.
Das Berufungsgericht führt zunächst aus, daß der Kläger durch seinen Befehl vom 7. September 1976 gemäß § 24 Abs. 1 SG schuldhaft seine Dienstpflicht verletzt habe. Der Kläger habe nämlich mit diesem Befehl als G 4 der 10. Panzerdivision das 2. Nachschubbataillon 10 angewiesen, 60 neue Kettenstränge bei einer Firma in R. "abzuholen", obwohl nach einer allgemeinen Weisung des Bundesministers der Verteidigung dort lediglich schadhafte gegen fehlerfreie Ketten ausgetauscht werden sollten. Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das Berufungsgericht - wie der Kläger im Revisionsverfahren nicht in Abrede gestellt hat - den entscheidungserheblichen Sachverhalt in vollem Umfang gewürdigt. Auch sind bei der Feststellung der Schadensverursachung wie der des Verschuldens des Klägers die rechtlichen Begriffe in § 24 Abs. 1 SG zutreffend angewandt worden. Der Kläger war demnach unter Berücksichtigung eines möglichen Mitverschuldens der Beklagten verpflichtet, jedenfalls einen Teil des dem Bund durch die Dienstpflichtverletzung entstandenen Schadens zu ersetzen. Dieser Schadensersatzanspruch der Beklagten war jedoch im Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheids bereits verjährt.
Nach § 24 Abs. 3 SG in Verbindung mit § 78 Abs. 3 Satz 1 BBG verjähren Schadensersatzansprüche gegen den Soldaten in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Diese Kenntnis des Dienstherrn ist vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen den Anspruch gegen einen bestimmten Soldaten - und sei es nur mit einer Feststellungsklage - mit hinreichender Aussicht auf Erfolg geltend machen kann (vgl. BVerwGE 23, 166 <167 f.>[BVerwG 26.01.1966 - VI C 112/63] und das - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehene - Urteil vom 9. März 1989 - BVerwG 2 C 21.87 - mit weiteren Nachweisen). Nicht erforderlich ist, daß der Dienstherr alle Einzelheiten des Schadens überblickt. Es genügt, daß er den Hergang der Schädigung in seinen Grundzügen kennt und weiß, daß der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für eine Ersatzpflicht des Verantwortlichen bietet.
Dem Dienstherrn ist die nach § 78 Abs. 3 BBG erforderliche Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen regelmäßig dann zuzurechnen, wenn das für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches zuständige Organ Kenntnis erlangt hat. Wie der 2. Senat in dem oben angeführten Urteil vom 9. März 1989 entschieden hat, hat der Dienstherr aber auch dann Kenntnis im Sinne des § 78 Abs. 3 BBG mit der Folge, daß die Verjährungsfrist in Lauf gesetzt wird, wenn innerbehördlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns des Beamten berufene Stellen Kenntnis haben. Zur Begründung wird in dem Urteil ausgeführt, daß der Beamte, der mit einem Rückgriffsanspruch rechnen muß, von dem Zeltpunkt ab, von dem er weiß, daß die fachaufsichtführende Stelle seiner vorgesetzten Dienstbehörde Kenntnis hat, nach Ablauf von drei Jahren mit einem Rückgriffsanspruch nicht mehr zu rechnen braucht. Es sei rechtlich nicht vertretbar, allein auf die Kenntnis der Behördenbediensteten abzustellen, die den Rückgriffsanspruch durchsetzten. Insbesondere bei großen Behörden handele es sich oft nicht um Bedienstete, denen die Fachaufsicht obliege, sondern um Bedienstete, die aufgrund einer Meldung der Fachaufsicht den Rückgriff technisch abwickelten. Eine andere Auffassung würde dazu führen, daß es bei Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen durch die Fachaufsicht allein darauf ankäme, in welchem Zeitpunkt die entsprechende Meldung an die Schadensersatzstelle geleitet würde. In diesem Sinne sei die Fachaufsicht mit in die Vorbereitung der Geltendmachung des Rückgriffs einbezogen; denn die Fachaufsicht habe neben der Verpflichtung, aus fachlicher Sicht auf die ordnungsgemäße Ausübung der Verwaltung hinzuwirken und diese zu überwachen, auch die Aufgabe, bei festgestellten Unregelmäßigkeiten die verwaltungsmäßig erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insoweit sei die Kenntnis der fachaufsichtführenden Stelle der Kenntnis des Dienstvorgesetzten gleichzustellen, die ebenfalls den Beginn der Verjährungsfrist bestimme.
Nach diesen Grundsätzen, denen sich der erkennende Senat für das Soldatenrecht anschließt, kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts als Kenntnis des Dienstherrn im Sinne des § 78 Abs. 3 BBG nicht schon die Kenntnis des "nächsten Vorgesetzten" gemäß den Bestimmungen über die Bearbeitung von Schadensfällen in der Bundeswehr - Schadensbestimmungen (SB) - vom 17. November 1980 (VMBl. S. 546), zuletzt geändert am 18. Dezember 1985 (VMBl. S. 25) angesehen werden. Die nächsten Vorgesetzten - die Leiter der Dienststellen, bei denen sich ein Schadensfall ereignet hat (Nr. 7 Abs. 1 SB) - sind nach den Schadensbestimmungen ausschließlich mit der Feststellung des Sachverhalts, mit der Vernehmung des Schädigers und etwaiger Zeugen sowie mit der Anfertigung eines Schadensberichts befaßt. Nach den Nrn. 14 ff. SB haben sie die Schadensberichte entweder über ihren Vorgesetzten oder unmittelbar der für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zuständigen Wehrbereichsverwaltung zu übersenden. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen steht ihnen bei Vermögensschäden bezüglich der Schadensabwicklung keine eigene rechtliche Entscheidungsbefugnis zu. Auch aus der Bestimmung in Nr. 13 Abs. 4 SB, wonach "im Zweifelsfall ein Schadensbericht zu fertigen" ist, läßt sich nicht die Befugnis der nächsten Vorgesetzten ableiten, in Vorbereitung der Schadensabwicklung den festgestellten Sachverhalt rechtlich zu werten. Diese Vorschrift soll lediglich sicherstellen, daß die - häufig rechtsunkundigen - nächsten Vorgesetzten einen Schadensbericht auch dann vorlegen, wenn aufgrund des festgestellten Sachverhalts zweifelhaft sein kann, ob dem Bund ein "Vermögensschaden" entstanden ist. Insgesamt haben die nächsten Vorgesetzten nach den Schadensbestimmungen nicht das Maß an Sachzuständigkeit und eigener Verantwortlichkeit, das es rechtfertigen würde, ihre Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen dem Dientherrn zuzurechnen (so auch BGH, Urteil vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83 - <VersR 1985, 735> für den Fall der Kenntnis eines Kompaniechefs von dem Schadensereignis).
Anders ist jedoch bei der Anwendung des § 24 Abs. 3 SG in Verbindung mit § 78 Abs. 3 Satz 1 BBG im Bereich der Bundeswehr die Kenntnis der fachaufsichtführenden Dienststellen zu beurteilen, auch wenn diese nach den Schadensbestimmungen nicht förmlich in die Schadensabwicklung einbezogen sind. Ihnen obliegt aufgrund ihrer Funktion als Fachaufsicht die rechtliche und fachliche Überprüfung des Verwaltungshandelns der ihnen unterstellten Dienststellen. Sie haben demnach selbständig und in eigener Verantwortung darauf zu achten, daß die Schadensbestimmungen ordnungsgemäß angewandt werden und müssen insbesondere sicherstellen, daß die nächsten Vorgesetzten alsbald die erforderlichen Ermittlungen durchführen, einen Schadensbericht fertigen und diesen zur Vermeidung der Verjährung des Schadensersatzanspruchs unverzüglich der Wehrbereichsverwaltung vorlegen. Insoweit sind sie derart in die Vorbereitung der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs einbezogen, daß der ersatzpflichtige Soldat bei Kenntnis der fachaufsichtführenden Dienststelle im Sinne des § 78 Abs. 3 Satz 1 BBG nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr mit seiner Heranziehung zum Schadensersatz rechnen muß. Auch die der Regelung der Verjährungsfristen zugrundeliegende Interessenabwägung zwischen materieller Gerechtigkeit und dem Rechtsfrieden und der Sicherheit des Rechtsverkehrs gebietet es, die Kenntnis der fachaufsichtführenden Dienststelle der Kenntnis der Dienststelle gleichzustellen, der die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs obliegt. Dem steht nicht entgegen, daß sich damit - worauf die Beklagte besonders hingewiesen hat - das - pflichtwidrige - Untätigbleiben der aufsichtführenden Stelle unmittelbar zu Lasten des Dienstherrn auswirken kann. Dies hat der Dienstherr zu vertreten, genauso wie wenn die Wehrbereichsverwaltung trotz Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen den Schadensersatzanspruch nicht rechtzeitig geltend macht.
Die Maßgeblichkeit der Kenntnis - auch - der vorgesetzten fachaufsichtführenden Dienststelle für den Beginn der Verjährungsfrist verstößt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gegen die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung zwischen den Streitkräften einerseits und der Bundeswehrverwaltung andererseits. Aufgrund dieser Kompetenzordnung, nach der den Streitkräften die Erfüllung des Verteidigungsauftrags obliegt (Art. 87 a Abs. 1 GG) und die Bundeswehrverwaltung den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte dient (Art. 87 b Abs. 1 Satz 2 GG), können zwar militärischen Stellen grundsätzlich keine Verwaltungsaufgaben in Personalangelegenheiten übertragen werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1985 <a.a.O.>). Demgemäß ist in Nr. 11 SB für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Vermögensschäden einschließlich der Rückgriffsansprüche gegen Bundeswehrangehörige ausschließlich die Zuständigkeit der Wehrbereichsverwaltungen bestimmt. Der Kompetenzzuweisung an die Bundeswehrverwaltung widerspricht es jedoch nicht, daß sich der Dienstherr auch die Tatsachenkenntnis fachaufsichtführender militärischer Dienststellen zurechnen lassen muß, mit der Folge, daß der Lauf der Verjährungsfrist bereits mit der Kenntnis dieser Dienststellen beginnt. Die Abwicklung von Schadensfällen in der Bundeswehr ist auch sonst insoweit von der Tätigkeit militärischer Stellen abhängig, als aufgrund ihrer Sachnähe die nächsten Vorgesetzten die erforderlichen Ermittlungen zu führen und den Sachbericht zu fertigen haben.
Hiernach greift die von dem Kläger gegenüber dem angegriffenen Leistungsbescheid erhobene Einrede der Verjährung durch. Die Wehrbereichsverwaltung V als die für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegen den Kläger zuständige Behörde hat zwar erst im Jahre 1980 aufgrund einer Prüfungsmitteilung des Bundesrechnungshofs von dem Schadensereignis erfahren. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die die Beklagte nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen hat und die somit für das Revisionsgericht bindend sind (§ 137 Abs. 2 VwGO), ist jedoch davon auszugehen, daß das II. Korps als die fachaufsichtführende Dienststelle bereits im Herbst 1976 in hinreichendem Umfang von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Daß damals die Höhe des Schadens im einzelnen noch nicht festgestellt worden war, ist dabei unerheblich. Nach alledem war bei Erlaß des Leistungsbescheids die dreijährige Verjährungsfrist schon abgelaufen. Die Einrede der Verjährung ist in der letzten Tatsacheninstanz auch noch rechtzeitig erhoben worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Nettesheim
Ernst
Albers
Dr. Vogelgesang