Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.08.1987, Az.: BVerwG 7 B 31.87
Arztrecht; Approbationsordnung; Prüfungssystem
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.08.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 31.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 12763
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Würzburg - 29.06.1984 - AZ: 3 K 83 A. 0515
- VGH Bayern - 05.11.1986 - AZ: 7 B 84 A. 2773
Rechtsgrundlagen
- § 14 Abs. 2 ÄAppO F. 1979
- § 14 Abs. 5 ÄAppO F. 1979
- § 14 Abs. 5 ÄAppO F. 1981
- § 14 Abs. 4 ÄAppO F. 1986
- § 14 Abs. 6 ÄAppO F. 1986
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 12 Abs. 1 GG
Fundstellen
- DVBl 1988, 399-402 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1987, 366-368
- KMK-HSchR 1988, 104-113
Amtlicher Leitsatz
Die Bestehensregel des § 14 Abs. 5 ÄAppO in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der ÄAppO vom 15. Juli 1981 (BGBl. I S. 660) ist rechtsgültig.
Das Prüfungssystem der ÄAppO (Antwort-Wahl-Verfahren) war nicht deshalb rechtswidrig, weil die ÄAppO bis zum Inkrafttreten der Fünften Verordnung zur Änderung der ÄAppO vom 15. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2457) keine Regelung über die Ausschaltung fehlerhafter Prüfungsfragen enthielt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. August 1987
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. November 1986 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wehrt sich gegen einen Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, mit dem ihm mitgeteilt worden ist, er habe die im März 1983 zum dritten Mal abgelegte Ärztliche Vorprüfung endgültig nicht bestanden, weil er von 320 Prüfungsfragen nur 157 zutreffend beantwortet und damit die Bestehensgrenze - 160 richtige Antworten - nicht erreicht habe. Seine Klage, mit der er die. Verpflichtung des Beklagten erstreiten will, die Ärztliche Vorprüfung für bestanden zu erklären, hilfsweise, ihn zur nochmaligen Wiederholung der Prüfung zuzulassen, war in den Vorinstanzen erfolglos.
Auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts kann keinen Erfolg haben. Die geltend gemachten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) - liegen nicht vor.
1.
Für grundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde die Rechtssache wegen der Frage, ob die Bestehensregel des § 14 Abs. 5 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der ÄAppO vom 15. Juli 1981 (BGBl. I S. 660), an der der Kläger im vorliegenden Fall gescheitert ist, mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Diese Frage ist indessen auf der Grundlage der Rechtsprechung des beschließenden Senats eindeutig zu bejahen, ohne daß es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Der Senat sieht auch nach Erwägung der von der Beschwerde vorgebrachten Bedenken keinen durchgreifenden Grund, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzurücken.
Bereits in dem Urteil vom 28. Januar 1977 - BVerwG 7 C 14.76 - (BVerwGE 52, 42) ist der beschließende Senat von der Rechtsgültigkeit des § 14 Abs. 5 der Approbationsordnung für Ärzte vom 28. Oktober 1970 (BGBl. I S. 1458) - ÄAppO F. 1970 - ausgegangen. Nach der damals anläßlich des Antwort-Wahl-Verfahrens eingeführten Bestehensregel war die schriftliche Prüfung bestanden, wenn der Anteil der von dem Prüfling richtig beantworteten Fragen nicht mehr als 18 vom Hundert unter der durchschnittlichen Prüfungsleistung der Prüflinge des jeweiligen Prüfungstermins im gesamten Bundesgebiet lag oder wenn der Prüfling mindestens 50 vom Hundert der Fragen zutreffend beantwortet hatte. Die Auffassung, daß gegen diese Regelung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen, liegt auch den in der folgenden Zeit ergangenen Senatsentscheidungen zugrunde (vgl. Urteil vom 30. August 1977 - BVerwG 7 C 50.76 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 85; Beschluß vom 12. November 1980 - BVerwG 7 C 56.79 - Buchholz a.a.O. Nr. 133; Urteil vom 28. November 1980 - BVerwG 7 C 54.78 - BVerwGE 61, 211; Beschluß vom 27. Februar 1981 - BVerwG 7 B 11.80 - Buchholz a.a.O. Nr. 142 = NJW 1981, 2526).
Durch die Zweite Verordnung zur Änderung der ÄAppO vom 24. Februar 1978 (BGBl. I S. 312) wurden die Bestehensanforderungen verschärft. Hiernach war die schriftliche Prüfung bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 vom Hundert der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hatte (§ 14 Abs. 5 ÄAppO in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1979, BGBl. I S. 425 - ÄAppO F. 1979 -). Daß diese Neuregelung rechtsgültig war, hat der beschließende Senat in dem Urteil vom 18. Mai 1982 - BVerwG 7 C 24.81 - (BVerwGE 65, 323) dargelegt und in den nachfolgenden auf diese Regelung gestützten Entscheidungen bestätigt (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 7 C 99.82 - Buchholz a.a.O. Nr. 187 = NJW 1984, 2650; Beschluß vom 6. Februar 1984 - BVerwG 7 B 4.84 - Buchholz a.a.O. Nr. 192; Beschluß vom 23. März 1984 - BVerwG 7 B 32.84 - Buchholz a.a.O. Nr. 197; Beschluß vom 18. November 1985 - BVerwG 7 B 11.85 - Buchholz a.a.O. Nr. 221 - NVwZ 1986, 1018).
Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der ÄAppO vom 15. Juli 1981 (BGBl. I S. 660) wurde die Bestehensregel gemildert. Nach § 14 Abs. 5 ÄAppO in der zur Zeit noch geltenden Fassung dieser Verordnung ist die schriftliche Prüfung bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 vom Hundert der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen die durchschnittliche Prüfungsleistung des jeweiligen Prüfungstermins im gesamten Bundesgebiet um nicht mehr als 18 vom Hundert dieser durchschnittlichen Prüfungsleistung unterschreitet und nicht unter 50 vom Hundert der gestellten Fragen liegt. Demnach kann ein Prüfling die Prüfung, je nach der bundesdurchschnittlichen Prüfungsleistung, auch mit weniger als 60 % richtig beantworteter Fragen bestehen. Anders als nach der Regelung von 1970 muß er aber mindestens 50 % der Fragen richtig beantwortet haben.
Gegen diesen "50 %-Anker" wendet sich die Beschwerde. Sie sieht hierin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) und hält die Regelung für objektiv willkürlich, weil es vom nicht exakt einstellbaren und deshalb zufälligen Schwierigkeitsgrad der Prüfung abhänge, ob ein mittelmäßig qualifizierter Kandidat die Prüfung trotz großer Entfernung vom Bundesdurchschnitt noch bestehe oder ob er trotz kleiner Distanz zum Bundesdurchschnitt durchfalle. Bei einem geringeren Schwierigkeitsgrad und einem deshalb höherliegenden Bundesdurchschnitt könne nämlich der 18 %-Spielraum voll ausgeschöpft werden. Bei höherem Schwierigkeitsgrad und dementsprechend niedrigerem Bundesdurchschnitt sei die Bestehensgrenze aber auf 50 % festgelegt, auch wenn sie bei Anwendung der 18 %-Regel niedriger läge. Da der Verordnunggeber sich grundsätzlich für eine relative Bestehensregel entschieden habe, sei es willkürlich, deren den Schwierigkeitsgrad berücksichtigende Flexibilität unter bestimmten Umständen durch den "50 %-Anker" wieder zu beseitigen. Eine die Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades ausschaltende Regelung verstoße auch gegen Art. 12 Abs. 1 GG, weil ohne diese Berücksichtigung die Feststellung der Eignung eines Kandidaten für den Beruf nicht möglich sei. Ferner verstoße der "50 %-Anker" gegen allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze. Denn bei schweren Prüfungen bestehe die Prüfung schon nicht mehr, wer den Durchschnitt nur geringfügig unterschreite und nach allgemeinen Grundsätzen daher noch im Bereich des "Ausreichenden" liege.
Dem folgt der beschließende Senat nicht. In dem erwähnten Urteil vom 18. Mai 1982 (BVerwGE 65, 323 <339>) ist ausgeführt, daß die starre Bestehensgrenze der ÄAppO F. 1979 rechtlich unbedenklich war und insbesondere nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstieß. Sie sollte gewährleisten, daß der Kandidat im Bereich des ärztlichen "Basiswissens" einen bestimmten Mindeststand erreicht. Diese Überlegung gilt auch für die hier in Frage stehende Regelung. Von einem Übermaß an Prüfungsanforderungen kann hier noch weniger die Rede sein als bei der Bestehensregel nach der ÄAppO F. 1979. Der beschließende Senat ist denn auch in allen bisherigen Entscheidungen zu Prüfungen, in denen die Kandidaten an der Bestehensregel des § 14 Abs. 5 ÄAppO in der Fassung der Dritten Änderungsverordnung gescheitert sind, von der Rechtsgültigkeit dieser Regelung ausgegangen (vgl. Beschluß vom 13. März 1985 - BVerwG 7 B 50.85 -; Beschluß vom 13. Dezember 1985 - BVerwG 7 B 210.85 - Buchholz a.a.O. Nr. 223 = NVwZ 1986, 377; Beschluß vom 13. Dezember 1985 - BVerwG 7 B 221.85 -; Beschluß vom 4. Februar 1986 - BVerwG 7 B 2.86 - KMK-HSchR 1986, 1011; Beschluß vom 29. Juli 1986 - BVerwG 7 B 39.86 -).
Die 50 %-Bestehensgrenze hat zur Folge, daß schwächere Kandidaten, die unter der relativen Bestehensregel die Prüfung noch bestanden hätten, an der 50 %-Grenze scheitern können. Die hierin liegende Anhebung der Bestehensgrenze für diese Fälle ist gerade der Sinn der Regelung. Dadurch können allerdings Schwankungen im Schwierigkeitsgrad der Prüfung auf die Mißerfolgsquote durchschlagen. Wie bereits in dem Urteil vom 18. Mai 1982 (BVerwGE 65, 323 <335 f., 340 f.>) ausgeführt wurde, sind Schwankungen im Schwierigkeitsgrad von Prüfung zu Prüfung aber bis zu einem gewissen Grad als unvermeidbar hinzunehmen. Bei Prüfungen herkömmlicher Art kann - anders als im Antwort-Wahl-Verfahren der ÄAppO - der Schwierigkeitsgrad zwar bei der Bewertung berücksichtigt werden. Ein exakter Ausgleich wird indessen auch hier oft nicht erreicht. Eine Gewähr dafür, daß die Prüfer den Schwierigkeitsgrad richtig einschätzen und ihre Leistungsbewertung entsprechend anpassen, gibt es nicht. Daß ein schwacher Kandidat in einer Prüfung scheitert, die er bei geringerem Schwierigkeitsgrad noch bestanden hätte, läßt sich deshalb auch bei Prüfungen herkömmlicher Art nicht ausschließen. Daraus folgt jedoch nicht, daß die Prüfungsordnung, die die Schwankungen des Schwierigkeitsgrades und die sich daraus für den Prüfungserfolg ergebenden Konsequenzen nicht auszugleichen vermag, rechtswidrig ist.
Auch bei den im Antwort-Wahl-Verfahren abzulegenden medizinischen Prüfungen muß nicht jegliche Schwankung im Schwierigkeitsgrad, etwa durch eine an den Leistungsdurchschnitt geknüpfte relative Bestehensregel ohne feste untere Bestehensgrenze, ausgeglichen werden. Zwar ist das Maß des Wissens, das zum Bestehen der Prüfung erforderlich ist, nicht bei jeder Prüfung genau gleich, weil die 50 %-Bestehensgrenze nicht vom Schwierigkeitsgrad der Fragen abhängt. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme der Beschwerde, die Prüfung sei insoweit untauglich, die nach Art. 12 Abs. 1 GG als Zulassungsvoraussetzung für den Arztberuf erforderliche Eignung festzustellen. Auch wenn nicht bei jeder Prüfung genau die gleiche Wissensmenge gefordert wird, durfte der Verordnunggeber davon ausgehen, daß die Schwankungen des Schwierigkeitsgrades und deren Auswirkungen auf die Mißerfolgsquote regelmäßig in tolerablen Grenzen gehalten werden können. Der Umstand, daß die Bestehensregel eine diese Grenzen überschreitende extreme Änderung des Schwierigkeitsgrades nicht ausgleichen kann, mußte nicht zur Verwerfung dieser Bestehensregel führen. Denn eine vom fachlichen Standpunkt aus unvertretbare extreme Änderung des Schwierigkeitsgrades einer Prüfung würde zwar diese Prüfung fehlerhaft machen; dies führt aber nicht dazu, der Prüfungsordnung und insbesondere der Bestehensregelung die Rechtsgültigkeit abzusprechen.
Die Entscheidung des Verordnunggebers für den "50 %-Anker" verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Senat teilt nicht die Auffassung der Beschwerde, daß die Kombination der "18 %-Gleitklausel mit dem "50 %-Anker" in sich willkürlich" ist. Diese Auffassung beruht auf der Annahme eines gleichen Leistungsniveaus in den Prüfungen. Danach sind die Schwankungen der ermittelten Durchschnittswerte nicht Folge von Veränderungen im Leistungsniveau; sie zeigen vielmehr lediglich Schwankungen des Schwierigkeitsgrades der Prüfungen an. Ob diese Annahme richtig ist, ob nicht - trotz der von der Beschwerde hervorgehobenen "Homogenität der Kandidatenpopulation" - ein Absinken der Durchschnittsleistungswerte und der daran gekoppelten Bestehensgrenze nicht nur als eine Folge der Steigerung des Schwierigkeitsgrades, sondern auch als ein Nachlassen des Leistungsniveaus interpretierbar ist, bedarf hier keiner Erörterung. Denn es sind jedenfalls keine sachfremden Erwägungen, wenn der Verordnunggeber einer möglichen Gefahr des Leistungsschwundes vorbeugen wollte. Die relative Bestehensregel birgt die Gefahr, daß einem Absinken des Leistungsstandes nicht Einhalt geboten werden kann. Denn wenn die Durchschnittsleistung in einer Prüfung zum Maßstab erhoben wird, kann bei sehr schlechtem durchschnittlichen Leistungsniveau auch derjenige noch die Prüfung bestehen, der den geforderten Leistungsstand, den die Prüfung nachweisen soll, nicht erreicht hat.
Das Ziel, eine Verminderung der Qualitätsanforderungen zu vermeiden und die ärztliche Ausbildung wie auch die Leistungskontrolle zu verbessern, hatte der Verordnunggeber bereits mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der ÄAppO verfolgt (vgl. die Begründung zum Verordnungsentwurf, BR-Drucks. 6/78 S. 30 ff.). Er kam damit Forderungen nach, die u.a. vom Westdeutschen Medizinischen Fakultätentag, vom Wissenschaftsrat und von der Bundesärztekammer erhoben worden waren. Schon damals war verlangt worden, das Bestehen der Prüfungen von dem Erreichen einer festen Bestehensgrenze abhängig zu machen. Dies entsprach auch dem Vorschlag der Mehrheit der Länder. Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der ÄAppO wollte der Verordnunggeber einerseits die Erfahrungen berücksichtigen, die er mit der 60 %-Bestehensregel des § 14 Abs. 5 ÄAppO F. 1979 gemacht hatte. Die Ärztliche Vorprüfung im März 1981, bei der sich eine extrem hohe Mißerfolgsquote von 56,2 % ergeben hatte, ließ ihm eine flexiblere Regelung als zweckmäßig erscheinen. Deshalb wurde die 60 % - Bestehensregel durch die relative Bestehensregelung der 18 % - Gleitklausel ergänzt und damit eine Senkung der Qualifikationsanforderungen hingenommen. Andererseits sollte ein zu starkes Absinken dadurch verhindert werden, daß als Bestehensvoraussetzung in jedem Fall die zutreffende Beantwortung von 50 % der Fragen vorgesehen wurde (vgl. die Begründung der Dritten Verordnung zur Änderung der ÄAppO, BR-Drucks. 239/81). Dem im Normsetzungsverfahren gestellten Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg, auf diese 50 %-Grenze zu verzichten, hat sich die Bundesratsmehrheit nicht angeschlossen (vgl. BR-Drucks. 239/2/81 sowie Bundesratsbeschluß vom 10. Juli 1981, BR-Drucks. 239/81).
Der Entscheidung des Verordnunggebers, auf eine feste untere Bestehensgrenze nicht zu verzichten, liegen demnach sachgerechte Erwägungen zugrunde. Daß er das Bestehen einer Prüfung, die dem Nachweis der für den späteren Beruf verlangten Anforderungen dient, an einen bestimmten, nicht von der jeweiligen Durchschnittsleistung abhängigen Leistungsstand knüpft, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Einen allgemeinen Bewertungsgrundsatz - gar mit Verfassungsrang -, daß sich die Bestehensgrenze an dem in der jeweiligen Prüfung erreichten Durchschnitt zu orientieren habe und der den Durchschnitt geringfügig unterschreitende Kandidat noch ausreichende Leistungen aufweise und deshalb die Prüfung bestehen müsse, gibt es - entgegen der Beschwerde - nicht.
Der Senatsauffassung läßt sich auch nicht die neueste Rechtsentwicklung entgegenhalten. Es trifft zwar zu, daß die am 1. Januar 1988 in Kraft tretende Bestehensregel des § 14 Abs. 6 ÄAppO in der Fassung der Fünften Verordnung zur Änderung der ÄAppO vom 15. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2457), geändert durch die Sechste Änderung der ÄAppO (Verordnung vom 28. Mai 1987, BGBl. I S. 1349), eine feste untere Bestehensgrenze nicht mehr vorsieht. Ob der Verordnunggeber eine solche für erforderlich erachtet oder auf sie verzichten will, weil er die Gefahr des Absinkens des Leistungsniveaus nicht für so groß hält, hat er im Rahmen seines normgeberischen Ermessens zu entscheiden.
Selbst wenn man davon ausginge, daß wegen der Besonderheiten des Antwort-Wahl-Verfahrens eine relative Bestehensregel ohne feste untere Bestehensgrenze künftig als sachgemäßere Lösung durch Art. 1 Abs. 1 GG gefordert würde, spräche das nicht für die Ungültigkeit der bisherigen Regelung. Das Antwort-Wahl-Verfahren ist ein verhält nismäßig neues Prüfungssystem. Die Erfahrungsbasis, auf die der Verordnunggeber sich stützen konnte, war nicht besonders breit. Bei derartigen noch in der Entwicklung begriffenen komplexen Sachverhalten gebührt dem Normgeber ein zeitlicher Anpassungsspielraum. Seine Regelungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erst dann verfassungsrechtlich zu beanstanden, wer er trotz ausreichender Erfahrungen und Erkenntnisse eine sachgerechte Lösung unterläßt (vgl. BVerfGE 33, 171 <189 f.>; 37, 104 <118>; 43, 291 <321>; 54, 173 <202>). Davon kann hier - wenn man die Bestehensgrenze der Dritten Änderungsverordnung für unsachgemäß hielte - im Hinblick auf die nunmehr getroffene neue Regelung keine Rede sein. Der Bundesrat hatte denn auch bereits im Normgebungsverfahren der Dritten Verordnung zur Änderung der ÄAppO ausdrücklich betont, daß er die mit dieser Verordnung eingeführte Bestehensregelung nur für eine vorläufige Regelung hält, die im Rahmen der Bestrebungen zur Verbesserung der ärztlichen Ausbildung anläßlich der nächsten Änderung der ÄAppO zu überprüfen sein werde (vgl. Beschluß des Bundesrats vom 10. Juli 1981, BR-Drucks. 239/81).
Die am 1. Januar 1988 in Kraft tretende neue Bestehensregel wirkt sich übrigens noch unter einem anderen Gesichtspunkt auf das vorliegende Verfahren aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO regelmäßig zu verneinen, wenn die mit ihr aufgeworfene Rechtsfrage ausgelaufenes oder demnächst auslaufendes Recht betrifft; denn dann kann von einem künftigen Revisionsverfahren in aller Regel nicht mehr erwartet werden, daß es der Erhaltung der Rechtseinheit oder der Weiterentwicklung des Rechts dienen wird. So verhält es sich hier. Denn die in Frage stehende Bestehensregel wird mit Ablauf des 31. Dezember 1987 außer Kraft treten (vgl. Art. 5 Satz 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der ÄAppO vom 15. Dezember 1986, BGBl. I S. 2457, in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung vom 28. Mai 1987, BGBl. I S. 1349).
2.
Die Beschwerde hält die Rechtssache ferner wegen der Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob das Fehlen eines normierten Eliminierungsverfahrens für fehlerhafte Fragen das Prüfungssystem wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Systemgerechtigkeit rechtswidrig macht oder ob das Fehlen dieses Eliminierungsverfahrens zumindest die Wirkung hat, der Prüfungsbehörde die Berufung auf einen Beurteilungsspielraum zu verwehren. Auch diese Frage rechtfertigt indessen die Zulassung der Revision nicht, denn sie betrifft eine frühere und deshalb revisionsgerichtlich nicht mehr klärungsbedürftige Rechtslage. Durch die insoweit am 21. Dezember 1986 in Kraft getretene Fünfte Verordnung zur Änderung der ÄAppO vom 15. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2457) ist nämlich durch Einfügung eines neuen Absatzes 4 in § 14 ÄAppO ein solches Verfahren zur Aussonderung fehlerhafter Prüfungsfragen eingeführt worden.
Davon abgesehen wäre die Frage auch, ohne daß es zu ihrer Beantwortung der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedurft hätte, zu verneinen gewesen. Zu dem zweiten Teil der Frage ist darauf hinzuweisen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats der Beurteilungsspielraum des Prüfers - hier des Sachverständigengremiums des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) - auch im Antwort-Wahl-Verfahren nach der ÄAppO anzuerkennen ist (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 7 C 99.82 - Buchholz a.a.O. Nr. 187 = NJW 1984, 2650 mit weiteren Nachweisen). Daran ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens festzuhalten. Die Beurteilungsermächtigung des Prüfers hängt hier wie auch sonst nicht davon ab, ob die Prüfungsordnung Vorkehrungen gegen fehlerhafte Prüfungsfragen getroffen hat.
Zum ersten Teil der Frage ist zu bemerken, daß die Rechtsgültigkeit der Vorschriften in der ÄAppO über das Prüfungsverfahren einschließlich der Bestehensgrenze nicht davon abhängt, ob das im Falle fehlerhafter Prüfungsfragen durchzuführende Verfahren normiert ist. Daß fehlerhafte Prüfungsfragen nicht gestellt werden dürfen, ist eine für alle Prüfungen geltende Selbstverständlichkeit. In § 14 Abs. 2 Satz 1 ÄAppO wird zudem ausdrücklich verlangt, daß die Prüfungsfragen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen müssen. Daraus folgt, daß eine Prüfungsentscheidung rechtswidrig ist, wenn sie auf fehlerhaften Prüfungsfragen beruht. Ferner folgt daraus, daß die Antwort auf eine fehlerhafte Prüfungsfrage nicht zum Nachteil des Prüflings bewertet werden darf, wenn die Rechtsfolge der Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung vermieden werden soll. Entscheidend ist hiernach, daß eine fehlerhafte Frage sich nicht auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben darf, wenn die Prüfungsentscheidung Bestand haben soll. Wie dies erreicht wird, ist demgegenüber eine Frage, deren Regelung in der ÄAppO zwar aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit wünschenswert, aber nicht Voraussetzung der Gültigkeit der ÄAppO ist. Das Fehlen einer solchen Regelung hat auch nicht - wie die Beschwerde meint - die Folge, dem Prüfling weitere in der ÄAppO nicht vorgesehene Wiederholungsmöglichkeiten zu verschaffen.
Das IMPP hat seit langem die Praxis entwickelt, Antworten auf von ihm nachträglich als fehlerhaft erkannte Prüfungsfragen gutzuschreiben. Soweit dadurch die Ursächlichkeit zwischen fehlerhaften Fragen und Prüfungsergebnis beseitigt wird, kann der Prüfungskandidat die Prüfungsentscheidung jedenfalls nicht mit der Behauptung anfechten, sie beruhe auf der Fehlerhaftigkeit der Prüfungsfragen. Ob oder inwieweit die Praxis des IMPP aus anderen Gründen bedenklich ist, braucht hier nicht untersucht zu werden. Die Bejahung dieser Frage würde zu der weiteren Frage führen, ob die jeweilige Prüfung, in dem eine Gutschrift vorgenommen worden ist, fehlerhaft war und die darauf beruhende Prüfungsentscheidung den Prüfling in seinen Rechten verletzt. Die Rechtmäßigkeit des Prüfungssystems der ÄAppO als solchen würde dadurch indessen nicht berührt.
Der Kern der Rechtsstreitigkeiten über das Ergebnis von im Antwort-Wahl-Verfahren abgelegten Prüfungen liegt meist, wie die Vielzahl der Fälle und auch der vorliegende Fall zeigt, nicht in dem vom IMPP praktizierten Eliminierungsverfahren, sondern in dem Streit darüber, ob Fragen fehlerhaft oder fehlerfrei sind und ob sie der Prüfling richtig oder falsch beantwortet hat. Hierzu hat der beschließende Senat in dem erwähnten Urteil vom 9. Dezember 1983 aber ausgeführt, daß die Entscheidung über die Eignung oder Nichteignüng einer Prüfungsaufgabe sowie die Fehlerfreiheit oder Fehlerhaftigkeit einer Prüfungsantwort, soweit sie von einer fachwissenschaftlichen Richtigkeitsentscheidung abhängt, nur der Prüfer bzw. das Prüfungsgremium im Rahmen seines Beurteilungsspielraums zu treffen hat. Daraus folgt, daß eine Eliminierung von Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren nach der ÄAppO voraussetzt, daß das Sachverständigengremium des IMPP die Frage für fehlerhaft erachtet und daß es nicht darauf ankommt, wie andere, insoweit nicht zuständige Sachverständige, etwa Lehrbuchautoren, die Frage beurteilen. Daß auch die Entscheidung des zuständigen Prüfers ihre Rechtmäßigkeitsgrenze am Willkürverbot findet, wie es der beschließende Senat in dem Beschluß vom 12. November 1979 - BVerwG 7 B 228.79 - (Buchholz a.a.O. Nr. 121) umschrieben hat, bedarf hier keiner weiteren Ausführungen.
3.
Der geltend gemachte Verfahrensfehler ungenügender Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Die Beschwerde verkennt, daß dem Gericht der Vorwurf einer Verletzung der Aufklärungspflicht nur gemacht werden kann, wenn es von der Aufklärung eines Umstandes abgesehen hat, auf den es nach seiner eigenen sachlich-rechtlichen Rechtsauffassung ankam (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Das aber ist hier nicht der Fall.
Das Berufungsgericht geht - im Einklang mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats - davon aus, daß der prüfungsrechtliche Beurteilungsspielraum auch im Antwort-Wahl-Verfahren der gerichtlichen Überprüfung Grenzen setzt. Wo diese Grenzen verlaufen, hat es ausführlich dargelegt (Urteilsabdruck S. 12 ff.). Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung war für die Einholung von Sachverständigengutachten kein Raum, und zwar weder zu der Behauptung, die gerügten Prüfungsfragen seien fehlerhaft und hätten kein zuverlässiges Prüfungsergebnis ermöglicht, noch zu der Behauptung, der Kläger habe die Prüfungsfragen entgegen den Feststellungen des IMPP richtig gelöst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.
Kreiling
Seebass