Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.11.1985, Az.: BVerwG 7 B 11.85
Arztrecht; Prüfungsordnung; Vorprüfung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.11.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 11.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12415
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 07.04.1983 - AZ: 6 K 2126/83
- nachfolgend
- OVG Münster - 05.12.1985 - AZ: 15 A 2126/83
Rechtsgrundlagen
- § 20 AppOÄ
- Art. 12 Abs. 1 GG
- § 20 Abs. 1 ÄAppO
Fundstellen
- BayVBl 1987, 186
- DÖV 1986, 476-477
- KMK-HSchR 1987, 75-78
- NVwZ 1986, 1018-1019 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Beschränkung der Ärztlichen Vorprüfung auf drei Prüfungsversuche begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. November 1985
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 1984 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger unterzog sich dreimal erfolglos derÄrztlichen Vorprüfung. Seinen Antrag auf Zulassung zu einem weiteren Prüfungsversuch lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, daß die Approbationsordnung für Ärzte einen dritten Wiederholungsversuch nicht gestatte. Die Klage mit dem Antrag, den Beklagten zur Zulassung einer dritten Wiederholungsprüfung zu verpflichten, wies das Verwaltungsgericht ab, die Berufung hiergegen wies das Oberverwaltungsgericht zurück.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts ist nicht begründet. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu.
Die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur begrenzten Wiederholbarkeit von Prüfungen sei - so die Beschwerde - auf die Ärztliche Vorprüfung nicht übertragbar. Eine Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten in der Ärztlichen Vorprüfung greife unverhältnismäßig in die Freiheit der Berufswahl ein. Es sei daher verfassungswidrig, daß nach § 20 Abs. 1 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1979 (BGBl. I S. 425) -ÄAppO - die Ärztliche Vorprüfung nur zweimal wiederholt werden dürfe und eine weitere Wiederholung auch nach erneutem Studium der Medizin nicht möglich sei.
Mit diesem Vorbringen wird eine rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts nicht aufgeworfen. Die Frage, ob § 20 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO verfassungswidrig ist, soweit er die Ärztliche Vorprüfung regelt, ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des beschließenden Senats zweifelsfrei zu verneinen; mit einer über den Stand dieser Rechtsprechung hinausgreifenden rechtlichen Klärung wäre in einem Revisionsverfahren nicht zu rechnen.
Der beschließende Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die durch § 20 Abs. 1 ÄAppO auf drei Prüfungsversuche begrenzteÄrztliche Vorprüfung Art. 12 Abs. 1 GG entspricht (BVerwGE 65, 323; Buchholz 421.0 Nr. 187). Aus der Regelung derÄrztlichen Vorprüfung in der Approbationsordnung für Ärzte ergeben sich keine Besonderheiten, deretwegen die - bereits von den Vorinstanzen herangezogene, andere Prüfungen betreffende - Senatsrechtsprechung zur begrenzten Wiederholbarkeit von Prüfungen (zuletzt Senatsbeschluß vom 14. Juni 1983 - BVerwG 7 B 107.82 -<insoweit in Buchholz 421.0 Nr. 176 nicht veröffentlicht>) auf die Ärztliche Vorprüfung nicht anzuwenden wäre. Die tragende Erwägung jener ständigen und vom Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 17. März 1971 - 1 BvR 496/70 - <HFR 1971, 303> - Steuerbevollmächtigtenprüfung - und vom 3. Mai 1978 - 1 BvR 215/78 - <n.v.> - erste juristische Staatsprüfung Bayern -) für verfassungsrechtlich unbedenklich erachteten Rechtsprechung, das wiederholte Nichtbestehen erlaube unter der Voraussetzung geeigneter Prüfungsanforderungen den Schluß, daß Fähigkeiten bzw. Leistungen des Prüflings den Berufsvoraussetzungen nicht entsprechen, ist auf die Ärztliche Vorprüfung nach der Approbationsordnung fürÄrzte uneingeschränkt zu übertragen. Die Ärztliche Vorprüfung zielt, wie sonstige berufsregelnde Prüfungen auch, darauf ab, bestimmte beruflich bedeutsame Fähigkeiten des Prüflings - hierärztliche Basisfähigkeiten im kognitiven Bereich - in einem Prüfungsdurchgang zu ermitteln. Dementsprechend hat der Normgeber der Approbationsordnung für Ärzte die Anforderungen und das Verfahren der Prüfung so ausgestaltet, daß die in der Prüfung unter Beweis zu stellende Befähigung in einer Prüfung nachgewiesen werden kann. Die im Prüfungsrecht gemeinhin eingeräumte Möglichkeit, die fehlgeschlagene Prüfung ein- oder mehrmalig zu wiederholen, verschafft dem Prüfling einen Ausgleich dafür, daß der Beurteilung jeder Prüfungsleistung unvermeidlich gewisse Unsicherheiten anhaften müssen, die - wie etwa Formschwankungen des Prüflings und unterschiedliche Schwierigkeitsgrade von einer Prüfung zur anderen - prüfungsimmanent und deshalb vom Prüfling hinzunehmen sind (vgl. BVerwGE 55, 355 <358 f.>; 65 323 <341>). Bei ärztlichen Prüfungen vermag die Wiederholungsmöglichkeit zudem den Nachteil für den Prüfling abzumildern, daß dieser aus Gründen des sicheren Schutzes der Allgemeinheit einen gewissen "Überschuß" an Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen hinzunehmen hat (vgl. BVerwGE 65, 323 <331 m.w.N.>). Ob hieraus eine verfassungsrechtliche Begrenzung des normgeberischen Ermessens gefolgert werden kann, berufsregelnde Prüfungen nicht ohne das Recht auf eine Wiederholung auszugestalten, mag erwägenswert sein, bedarf hier aber keiner Klärung. Mehr als drei Prüfungsversuche oder gar Prüfungsversuche in unbegrenzter Anzahl, wie sie die Beschwerde für geboten erachtet, sind jedenfalls, auch im Rahmen der Ärztlichen Vorprüfung, von Verfassungs wegen nicht gefordert.
Der Begründung, die die Beschwerde dem von ihr behaupteten verfassungsrechtlichen Gebot unbeschränkter Wiederholbarkeit derÄrztlichen Vorprüfung gibt, ist schon im Ansatz nicht zu folgen. Ihr liegen unzutreffende Vorstellungen von dem verfassungsrechtlichen Maßstab zugrunde, der für berufsregelnde Prüfungen und damit auch für die Regelung der Wiederholbarkeit solcher Prüfungen gilt. Die Beschwerde stellt auf die mit der Limitierung der Wiederholungsmöglichkeiten verbundene "Endgültigkeit des Eingriffs in die Freiheit der Berufswahl" ab und meint, daß es in Anbetracht solcher schwerwiegenden Folgen für den Prüfling unverhältnismäßig sei, die Wiederholungsmöglichkeiten zu beschränken. Auf den Gesichtspunkt der Prüfungs- und Ausbildungskapazitäten komme es allenfalls an, wenn weitere Prüfungsversuche wegen völliger Erschöpfung dieser Kapazität nicht zugelassen werden könnten. Mit diesem Vortrag verkennt die Beschwerde die Eingriffsvoraussetzungen, an die Art. 12 Abs. 1 GG den Normgeber bei der Ausgestaltung von Prüfungen bindet.
Eine der Berufsausübung vorgeschaltete Prüfung greift auf der Stufe der subjektiven Zulassungsvoraussetzung in die Freiheit der Berufswahl ein. Was die Prüfung vom Prüfling fordert, darf deshalb nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck ordnungsgemäßer Erfüllung der Berufstätigkeit stehen und keine übermäßigen unzumutbaren Belastungen enthalten. Sind die Leistungsanforderungen der einzelnen Prüfung so ausgestaltet, daß von dem Prüfling nicht unverhältnismäßig mehr verlangt wird, als dies der Schutz der betroffenen Gemeinwohlgüter vor unzulänglicher Berufsausübung fordert, dann ist es auch nicht unzumutbar für den Prüfling, daß er die Prüfung nicht beliebig oft wiederholen darf. Daß das endgültige Nichtbestehen der Prüfung die erstrebte Berufswahl für immer vereitelt, ändert nichts an dem Verhältnismäßigkeitsmaßstab, der nach Art. 12 Abs. 1 GG für berufsbezogene Prüfungen gilt, und damit auch nichts an dem Charakter der Prüfung als subjektive Zulassungsvoraussetzung. Das verkennt die Beschwerde, die den "Ausschluß der Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung" wegen jener Endgültigkeit als "eine objektive Zulassungsvoraussetzung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts" gewürdigt sehen möchte, dies aber nach dem Gesagten zu Unrecht.
Die weiteren von der Beschwerde herausgestellten Bedenken gegen die Objektivität, die Zuverlässigkeit und die Gültigkeit von Prüfungen allgemein und der Ärztlichen Vorprüfung im besonderen betreffen die Eignung der Prüfung. Der hier in Rede stehenden Frage, ob die Ärztliche Vorprüfung von Verfassungs wegen mehr als dreimal zu wiederholen ist, verleihen sie keine Grundsätzlichkeit. Wäre dieÄrztliche Vorprüfung als solche ungeeignet, so würde auch die unbegrenzte Wiederholbarkeit der Prüfung diesen Mangel nicht heilen können. Entsprechendes gilt gegenüber dem Vorbringen der Beschwerde, daß sich die Ärztliche Vorprüfung auf die Abprüfung von Basiswissen beschränke und die Feststellung unzureichender Kenntnisse des Prüflings in diesem Bereich keine abschließende Aussage über dessen Berufseignung erlaube.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Kreiling
Seebass