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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.12.1983, Az.: BVerwG 7 C 99/82

Allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz; Prüfer; Fehlerhaftigkeit einer Prüfungsleistung; Multiple choice; Gerichtliche Kontrolle; Beurteilungsspielraum; Sachverständiger; Antwort-Wahl-Verfahren; Beurteilungsspielraum des Prüfers; maßgebliche Richtigkeitsentscheidung durch das IMPP; Willkürgrenz; Frage der Geeignetheit von Prüfungsfragen zur Ermöglichung zuverlässiger Prüfungsergebnisse; allgemeingültige Bewertungsgrundsätze

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.12.1983
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 99/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11656
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 29.06.1981 - AZ: M 1736 III 80
VGH Bayern - 20.09.1982 - AZ: 7 B 81 A. 2404

Fundstellen

  • DVBL 1984, 479-481 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1984, 479-481 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1984, 479-481
  • KMK-HSchR 1984, 323-327
  • NJW 1984, 2650-2652
  • NJW 1984, 2650-2652 (Volltext mit amtl. LS) "Verfahren"
  • NVwZ 1984, 796 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Auch im Antwort-Wahl-Verfahren wird darüber, ob eine Antwort richtig oder falsch ist, vom Prüfer im Rahmen seines der gerichtlichen Kontrolle entzogenen Beurteilungsspielraums entschieden.

Die Grenzen des Beurteilungsspielraums werden auch im Antwort-Wahl-Verfahren nicht schon dann überschritten, wenn der Prüfer eine Antwort als falsch gewertet hat, die von einem sachverständigen Dritten als richtig gewertet wird.

Zur Frage, ob es einen allgemeingültigen Bewertungsgrundsatz gibt, daß ein Prüfer keine Antworten verlangen darf, nach denen er nicht gefragt hat.

Zur Frage, ob es einen allgemeingültigen Bewertungsgrundsatz gibt, daß die Bewertung einer Prüfungsleistung fehlerhaft ist, wenn sie auf einer unlösbaren, unverständlichen, mißverständlichen oder mehrdeutigen Aufgabe beruht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1983
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth, Willberg, Kreiling und Seebass
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. September 1982 wird zurückgewiesen.

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das bezeichnete Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist unwirksam, soweit es den Beklagten unter teilweiser Zurückweisung der Berufung und entsprechender Kostenbeteiligung verpflichtet hat, den Kläger zu einer erneuten Ablegung der Ärztlichen Vorprüfung zuzulassen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger die - im Antwort-Wahl-Verfahren (AW-Verfahren) durchgeführte -Ärztliche Vorprüfung bestanden hat.

2

Der Kläger hatte sich im März 1980 zum dritten Mal derÄrztlichen Vorprüfung unterzogen. Da er bei 320 Prüfungsfragen nur 191 als richtig gewertete Antworten erzielt hatte, die Bestehensgrenze von 60 % aber erst bei 192 richtigen Antworten erreicht war, teilte ihm der Beklagte durch Bescheid vom 8. April 1980 mit, er habe dieÄrztliche Vorprüfung wiederum - und damit endgültig - nicht bestanden.

3

Mit seiner Klage, mit der er geltend machte, er habe zwei weitere Prüfungsfragen, nämlich die den Fachgebieten der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie entnommenen Fragen Nr. 140 und Nr. 146 des zweiten Prüfungstages, richtig beantwortet, hatte er in der ersten Instanz Erfolg: Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8. April 1980, die Prüfung für bestanden zu erklären.

4

Der Berufung des Beklagten gab das Berufungsgericht teilweise statt (Urteil vom 20. September 1982, DVBl. 1983, 128 [VGH Bayern 20.09.1982 - 7 B 81 A. 2404]): Es änderte das erstinstanzliche Urteil dahingehend ab, daß der Beklagte auf den Hilfsantrag des Klägers verpflichtet wurde, den Kläger zu einer erneuten Ablegung der Ärztlichen Vorprüfung zuzulassen; im übrigen wies es die Klage ab. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Hauptantrag, die Prüfung für bestanden zu erklären, sei unbegründet. Es sei nicht rechtswidrig, daß der Beklagte bei den streitigen Prüfungsfragen die vom Kläger angestrichenen Antwortalternativen nicht als richtige Lösungen anerkenne.

5

Rechtsgrundlage der Prüfung seien die auf § 4 der Bundesärzteordnung - BÄO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1885) beruhenden Regelungen der Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - in der zum Prüfungszeitpunkt geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1979 (BGBl. I S. 425). Diese seien weder formell noch materiell zu beanstanden.

6

Der Kläger habe nach der Auswertung des Instituts für ... ... - ... - nur 191 Fragen und damit weniger als 60 % zutreffend beantwortet. Daß er - entgegen dieser Auswertung - zwei weitere Fragen richtig beantwortet habe, könne das Gericht wegen der auch für das AW-Verfahren geltenden Beschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte bei Prüfungsentscheidungen nicht feststellen. Die Formulierung der Prüfungsfragen, die Beurteilung von Fachfragen und die Bewertung der Prüfungsleistungen fielen in den gerichtlich nicht überprüfbaren Bereich des wissenschaftlich-pädagogischen Beurteilungsspielraums. Mit der Entscheidung der Prüfungsbehörde, der Kläger habe die beiden streitigen Fragen falsch beantwortet, sei der Beurteilungsspielraum nicht überschritten worden. Bei beiden Fragen stütze sich die amtliche Lösung - ebenso wie die hiervon jeweils abweichende Auffassung des Klägers - auf Sachverständigen-Gutachten. Welche Lösung richtig sei, sei hiernach wissenschaftlich umstritten. Einen fachwissenschaftlichen Meinungsstreit könne das Gericht aber nicht entscheiden, ohne damit in den Beurteilungsspielraum der Prüfer einzugreifen.

7

Der Hilfsantrag auf Zulassung zu einem weiteren Prüfungsversuch sei dagegen begründet. Der Verordnungsgeber habe dadurch gegen die Grundsätze der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Verhältnismäßigkeit bei Berufszugangsbeschränkungen (Art. 12 Abs. 1 GG) verstoßen, daß er mit dem Erlaß der Dritten Änderungsverordnung zurÄAppO vom 15. Juli 1981 (BGBl. I S. 660) schon nach vier Prüfungsterminen die absolute Bestehensgrenze von 60 % aufgehoben habe und zu einer milderen Bestehensgrenze zurückgekehrt sei, ohne - mit Ausnahme der Vorprüfung vom März 1981 - für die Kandidaten eine Übergangsregelung zu schaffen, die in der Zwischenzeit endgültig an der 60 %-Grenze gescheitert gewesen seien, mit ihren Ergebnissen aber in der Zeit vorher und nachher die Prüfung bestanden hätten. Der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 65, 323 [344 ff.]) könne nicht gefolgt werden. Dem Kläger sei deshalb Gelegenheit zu geben, die Ärztliche Vorprüfung erneut abzulegen.

8

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs haben der Beklagte und der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

9

Der Kläger hat aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts an der Ärztlichen Vorprüfung im März 1983 teilgenommen, die Prüfung aber wiederum nicht bestanden. Kläger und Beklagter haben daraufhin den Rechtsstreit, soweit er um den Hilfsantrag des Klägers geführt wurde, für erledigt erklärt.

10

Der Kläger verfolgt weiter seinen Hauptantrag auf Verpflichtung des Beklagten, die im März 1980 abgelegteÄrztliche Vorprüfung für bestanden zu erklären. Er meint, das Berufungsgericht habe die Grenzen des Beurteilungsspielraums des Prüfers verkannt. Der Prüfer müsse allgemein gültige Bewertungsgrundsätze beachten. Hierzu gehöre, daß der Prüfer keine Antworten verlangen dürfe, nach denen er nicht gefragt habe. Das sei aber bei beiden beanstandeten Fragen geschehen. Die in der amtlichen Lösung jeweils als richtig angesehene Antwort sei falsch, die von ihm angekreuzte dagegen richtig. Es handele sich hier nicht um einen wissenschaftlichen Meinungsstreit. Die Auffassung des ... beruhe vielmehr auf einer eklatanten und außerhalb jedes vernünftigen Rahmens liegenden Fehleinschätzung wissenschaftlichfachlicher Gesichtspunkte.

11

Soweit das Berufungsgericht den schriftsätzlichen Anträgen auf Einholung von Sachverständigen-Gutachten nicht gefolgt sei, habe es seine Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verletzt. Mit den Gutachten hätte nachgewiesen werden können, daß die Auffassung des ... zu den umstrittenen Fragen eindeutig falsch sei und es sich hierbei nicht um einen wissenschaftlichen Meinungsstreit handele.

12

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Das Berufungsgericht habe zutreffend festgestellt, daß der Kläger mit seinen gegen einzelne Prüfungsfragen gerichteten Angriffen nicht durchdringen könne.

13

II.

A.

Die Revision des Klägers, mit der - nach teilweiser Erledigung des Rechtsstreits - nur noch der Hauptantrag der Klage weiterverfolgt wird, ist nicht begründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Klage im Umfang des Hauptantrags abzuweisen, verletzt Bundesrecht nicht.

14

1.

Der geltend gemachte Verfahrensmangel - Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) - liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hätte seine Aufklärungspflicht nur dann verletzt, wenn es eine Sachverhaltsaufklärung unterlassen hätte, auf die es nach seiner eigenen - insoweit maßgebenden - Rechtsauffassung ankommt. Das aber ist nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Meinungsverschiedenheiten über die richtige Beantwortung der Fragen Nr. 140 und 146 in beiden Fällen angenommen, es handele sich um einen wissenschaftlichen Meinungsstreit, den zu entscheiden nicht Sache des Gerichts, sondern des Prüfers im Rahmen seines Beurteilungsspielraums sei. Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kam es demnach auf die Klärung der Frage, welche Auffassung die richtige ist, nicht an, denn auch eine - unterstellt - falsche Auffassung des ... wäre vom prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum gedeckt gewesen. Daß der Kläger die Auffassung des IMPP für "eindeutig falsch" und deshalb für wissenschaftlich nicht vertretbar hält, ändert daran nichts.

15

2.

Das Berufungsurteil verletzt, soweit es den Klagehauptantrag abgewiesen hat, auch nicht materielles Bundesrecht.

16

a)

Die Klage hätte im Hauptantrag - Verpflichtung des Beklagten, die Prüfung für bestanden zu erklären - nur dann Erfolg haben können, wenn das Gericht hätte feststellen können, daß der Kläger die Frage Nr. 140 oder die Frage Nr. 146 richtig beantwortet hat; denn mit einer weiteren richtigen Antwort hätte er die Bestehensgrenze von 192 richtigen Antworten (60 %) erreicht (§ 14 Abs. 5 der Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1979 [BGBl. I S. 425]; diese Regelung ist rechtsgültig, vgl. BVerwGE 65, 323). Mit einer solchen Feststellung hätte das Gericht aber die Schrankenüberschritten, die ihm bei der Überprüfung von Prüfungsleistungen gezogen sind. Nach ständiger Rechtsprechung findet die gerichtliche Überprüfung von pädagogisch-wissenschaftlichen Wertungen des Prüfers dort ihre Grenze, wo die Beurteilungsermächtigung des Prüfers beginnt. Über diese Grenze kann sich das Gericht auch nicht mit Hilfe von Sachverständigen-Gutachten hinwegsetzen, weil die Wertung allein dem hierfür berufenen Prüfer obliegt. Zu den dem Prüfer vorbehaltenen Wertungen gehört nicht nur die Beurteilung einer Antwort des Prüflings als richtig oder falsch, sondern auch die Bewertung der Fragestellung dahingehend, ob sie die erforderliche Klarheit und Eindeutigkeit aufweist und deshalb als Prüfungsfrage geeignet ist.

17

Daß der Beurteilungsspielraum des Prüfers - hier des Sachverständigengremiums des ... - auch im AW-Verfahren nach der ÄAppO zu respektieren ist, hat der erkennende Senat bereits wiederholt entschieden (vgl. Beschlüsse vom 12. November 1980 - BVerwG 7 C 56.79 -, Buchholz 421.0 Nr. 133 = WissR 15 [1982], 189; vom 27. Februar 1981 - BVerwG 7 B 11.80 - Buchholz a.a.O. Nr. 142 = NJW 1981, 2526 = DVBl. 1981, 583 = DÖV 1981, 581 = WissR 15 [1982], 195; vom 25. März 1981 - BVerwG 7 B 83.80 -). Daran ist festzuhalten. Zwar wird im AW-Verfahren nicht nur die Eignung der Fragen, sondern auch der vorgegebenen Antworten bereits vor der Prüfung bewertet; das ändert aber nichts daran, daß es sich bei der Bewertung als solcher um den für Prüfungen typischen wissenschaftlichen Erkenntnisvorgang handelt, den die Rechtsordnung nicht den Gerichten, sondern den hierfür berufenen Prüfern oder Prüfungsgremien überantwortet hat. Nach ständiger Rechtsprechung hat sich die gerichtlicheÜberprüfung von pädagogisch-wissenschaftlichen Beurteilungen - abgesehen von der Überprüfung der Einhaltung der Verfahrensvorschriften - darauf zu beschränken, ob der Prüfer das anzuwendende Recht, insbesondere den Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob er allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet und ob er sachfremde Erwägungen angestellt oder sonst willkürlich gehandelt hat. Die Besonderheiten des AW-Verfahrens mögen zur Folge haben, daß sich Änderungen bei der praktischen Anwendung dieser Grundsätze ergeben. Beispielsweise schließt hier schon die Verfahrensgestaltung aus, daß es bei der Bewertung von einzelnen Prüfungsleistungen bestimmter Prüflinge zu sachfremden Erwägungen kommen kann. Das vermag die Gültigkeit dieser Grundsätze indessen nicht in Frage zu stellen. Denn sie beruhen auf der Einsicht in die Eigentümlichkeit des fachlich-wissenschaftlichen Beurteilungsvorganges und der Erkenntnis, daß die Rechtsordnung die letztverbindliche Entscheidung dem Prüfer zugewiesen hat. Besonderheiten der Verfahrensgestaltung vermögen hieran im Grundsatz nichts zu ändern.

18

b)

Mit ihrer Auffassung, bei den beiden beanstandeten Fragen sei gegen das Gebot der Beachtung allgemeingültiger Bewertungsgrundsätze verstoßen worden, kann die Revision nicht durchdringen. Es mag zwar - bei richtigem, sogleich darzulegendem Verständnis - ein allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz sein, daß ein Prüfer keine Antworten verlangen darf, nach denen er nicht gefragt hat. Das ist hier aber auch nicht geschehen. In Frage Nr. 146 war nach der Bezeichnung von gesellschaftlichen Reaktionen gefragt, die zu einer Benachteiligung der Kranken führen können. Hierzu gehört nach Auffassung des ... auch der Begriff der Sanktionierung. Mit dem Vorbringen, dieser Begriff beschreibe nicht allein die benachteiligende Reaktion, nach ihm sei also gar nicht gefragt, wendet sich die Revision in Wahrheit gegen die fachlich-wissenschaftliche Auffassung des ..., daß derartige Reaktionen mit diesem Begriff bezeichnet werden, auch wenn er darüber hinaus zur Bezeichnung anderer Reaktionen verwendet wird. Die Revision verläßt damit den Boden der ständigen Rechtsprechung, wonach die Entscheidung darüber, ob eine Antwort richtig oder falsch ist, allein von dem Prüfer oder dem Prüfungsgremium im Rahmen seines Beurteilungsspielraums zu treffen ist. Der Streit über die Richtigkeit kann nicht dadurch der gerichtlichen Kontrolle unterworfen werden, daß die vom Prüfling nicht gegebene Antwort als eine solche erklärt wird, nach der nicht gefragt war, um dann mit Hilfe jenes allgemeinen Bewertungsgrundsatzes die behauptete Überschreitung des Beurteilungsspielraums feststellen zu können. Denn mit der ihm vorbehaltenen Richtigkeitsentscheidung bestimmt der Prüfer zugleich, nach welcher Antwort er fragt. Der oben angesprochene allgemeine Bewertungsgrundsatz kann deshalb nur so verstanden werden, daß ein Prüfer keine Antworten verlangen darf, nach denen er - nach seiner eigenen Beurteilung - nicht gefragt hat. Hiergegen ist nicht verstoßen worden.

19

Für die Frage Nr. 140 gilt entsprechendes. Nach der fachlich-wissenschaftlichen Auffassung des ... - sie mag richtig oder falsch sein - setzt die wechselseitige Beeinflussung von Gruppenmitgliedern nicht voraus, daß die Rückmeldung einer bestimmten Botschaft vom Empfänger an den Sender erfolgt. Der Vortrag der Revision, das ... werte eine Antwort als richtig, nach der nicht gefragt worden sei, läuft wiederum auf den fachwissenschaftlichen Streit hinaus, ob eine wechselseitige Beeinflussung von Gruppenmitgliedern ohne Rückmeldung einer bestimmten Botschaft vom Empfänger an den Sender möglich ist. Auch hier muß es dabei verbleiben, daß diese Frage der Prüfer und nicht das Gericht zu entscheiden hat.

20

c)

Auch die Überlegungen, die der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hinsichtlich der Eignung der Prüfungsaufgaben vorgetragen hat, können der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Es trifft zu, daß eine Prüfungsaufgabe ungeeignet ist, wenn nur eine der zur Wahl stehenden Antworten als richtig anerkannt wird, obwohl eine andere Antwortalternative - je nach der zugrundeliegenden Lehrmeinung - ebenso vertretbar ist. Derartige Aufgaben sind gerade für den gut vorbereiteten Kandidaten, der den Streit der Lehrmeinungen kennt, nicht lösbar, wenn ihm nicht mitgeteilt wird, auf der Grundlage welcher Lehrmeinung die Losung gefunden werden soll. Daß unlösbare Aufgaben ebenso wie unverständliche, mißverständliche oder mehrdeutige Aufgaben nicht gestellt werden dürfen, liegt auf der Hand. Denn die Bewertung einer Prüfungsleistung ist fehlerhaft, wenn diese auf einer unlösbaren, unverständlichen, mißverständlichen oder mehrdeutigen Aufgabe beruht. Das gilt nicht nur für das AW-Verfahren, sondern für Prüfungen jeglicher Art, so daß hier - bei richtigem, sogleich zu erläuterndem Verständnis - von einem allgemeingültigen Bewertungsgrundsatz gesprochen werden kann, der auch in § 14 Abs. 2 Satz 1 ÄAppO Ausdruck gefunden hat, wonach die Prüfungsfragen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen müssen. Daß dieser nicht nur im AW-Verfahren geltende Grundsatz hier besonders hervorgehoben worden ist, findet seine Berechtigung in der besonderen Bedeutung, die ihm im AW-Verfahren zukommt. Denn bei den Prüfungen herkömmlicher Art hat der Prüfling noch die Chance, die negativen Auswirkungen einer von ihm als fehlerhaft erkannten Frage zu vermeiden, indem er etwa bei einer mündlichen Prüfung zurückfragt oder bei einer schriftlichen Prüfung erläuternde Ausführungen macht (was allerdings auch hier nicht ausschließt, daß der Prüfer auf seiner fachwissenschaftlich unzutreffenden Auffassung beharrt und diese - gerichtlich nicht korrigierbar - in die Bewertung einfließt). Im AW-Verfahren nach der ÄAppO hat er diese Möglichkeit nicht. Es ist deshalb erforderlich, daß auf die Eignung der Prüfungsaufgaben im AW-Verfahren besonders Bedacht genommen wird.

21

Damit ist indessen die Frage der gerichtlichen Überprüfbarkeit fehlerhafter Prüfungsfragen noch nicht beantwortet. Unrichtig ist die teilweise vertretene Auffassung, fehlerhafte Prüfungsfragen stellten einen - gerichtlich voll überprüfbaren - Verfahrensfehler dar. Verfahrensvorschriften sind die Normen, die den äußeren Ablauf des Prüfungsverfahrens regeln. Die Vorschrift, Prüfungsaufgaben so zu gestalten, daß sie zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen, gehört dagegen zu den die Prüfung inhaltlich gestaltenden allgemeinen Regelungen.

22

Wenn in die Prüfungsaufgabe (möglicherweise) fachwissenschaftliche Fehler und fachterminologische Mängel eingeflossen sind, wenn eine Aufgabe also deshalb als unlösbar, mißverständlich usw. angegriffen wird, weil aus fachwissenschaftlichen Gründen mehrere oder andere Lösungen in Frage kommen sollen, so würde die Nachprüfung der (angeblichen) Fehlerhaftigkeit der Aufgabe wieder darauf hinauslaufen, daß das Gericht die fachwissenschaftliche Richtigkeitsprüfung vornimmt, die ihm aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Prüfers versperrt ist. Daraus folgt, daß die Entscheidung über Eignung oder Nichteignung, Fehlerfreiheit oder Fehlerhaftigkeit einer Prüfungsaufgabe, soweit sie von einer fachwissenschaftlichen Richtigkeitsentscheidung abhängt, nur der Prüfer bzw. das Prüfungsgremium im Rahmen seines Beurteilungsspielraums zu treffen hat. Der oben erwähnte allgemeine Bewertungsgrundsatz ist deshalb dahin zu präzisieren, daß die Bewertung einer Prüfungsleistung fehlerhaft ist, wenn sie auf einer Aufgabe beruht, die nach der Beurteilung des Prüfers aus fachwissenschaftlichen Gründen unlösbar, unverständlich, mißverständlich oder mehrdeutig ist.

23

Dies ist bei den umstrittenen Prüfungsfragen nicht der Fall. Nach der hier maßgeblichen Beurteilung durch die Sachverständigen des ... sind allein die amtlich vorgesehenen Lösungen richtig. Daß auch die vom Kläger für richtig gehaltenen Lösungen zumindest vertretbar seien, hat das IMPP nicht anerkannt. Hiernach kann nicht festgestellt werden, daß die Aufgaben aus fachwissenschaftlichen Gründen fehlerhaft seien.

24

d)

Der Revision kann schließlich auch nicht gefolgt werden, soweit sie sich darauf beruft, die Prüferentscheidungen hinsichtlich der Fragen Nr. 140 und 146 beruhten auf einer derart eklatanten und außerhalb jedes vernünftigen Rahmens liegenden Fehleinschätzung wissenschaftlich-fachlicher Gesichtspunkte, daß sich ihr Ergebnis dem Richter als gänzlich unhaltbar aufdrängen mußte. Mit dieser Formulierung hat der erkennende Senat in dem Beschluß vom 12. November 1979 - BVerwG 7 B 228.79 -(Buchholz 421.0 Nr. 121) das Willkürverbot, dem auch fachlichwissenschaftliche Wertungen unterliegen, konkretisiert. Von einer willkürlichen Beurteilung kann hier aber keine Rede sein. Abgesehen davon, daß die Auffassung des ... von den gutachtlichen Äußerungen mehrerer Sachverständiger gestützt wird, lassen sich dieÜberlegungen, auf denen diese Auffassung beruht, nachvollziehen, ohne daß ihre angebliche Unhaltbarkeit zutage tritt.

25

Die Revision des Klägers mußte hiernach zurückgewiesen werden.

26

B.

Hinsichtlich des mit dem Hilfsantrag auf Zulassung zu einem weiteren Prüfungsversuch geltend gemachten Begehrens, dem das Berufungsgericht stattgegeben hat und auf dessen Abweisung sich die Revision des Beklagten richtete, haben Kläger und Beklagter den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. In diesem Umfang war daher das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen und die Unwirksamkeit des Urteils des Berufungsgerichts festzustellen.

27

C.

Die Kosten des gesamten Verfahrens - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen - hat der Kläger zu tragen. Soweit seine Revision zurückgewiesen worden ist, folgt dies aus § 154 Abs. 2 VwGO, soweit das Berufungsgericht auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten auferlegt hat, behält diese Entscheidung Bestand.

28

Soweit sich die Hauptsache erledigt hat, sind die Kosten (auch der Vorinstanzen) dem Kläger gemäß § 161 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen. Der Kläger hätte ohne die Erledigung mit seinem Antrag auf Zulassung zu einer erneuten Wiederholungsprüfung keinen endgültigen Erfolg gehabt. Sein Hilfsantrag wäre vom erkennenden Senat zurückgewiesen worden. Der Senat hat bereits in dem Urteil vom 18. Mai 1982 (BVerwGE 65, 323 [344 ff.]) dargelegt, daß der Verordnungsgeber nicht verpflichtet war, die unter der Herrschaft der strengeren Bestehensregelung der ÄAppO in der Fassung von 1979 bereits vor dem März 1981 in der Ärztlichen Vorprüfung endgültig Gescheiterten durch entsprechendeÜbergangsregelungen in der Dritten Änderungsverordnung zurÄAppO vom 15. Juli 1981 (BGBl. I S. 660) zu einer nochmaligen Wiederholungsprüfung zuzulassen. Hieran ist auch unter Würdigung der entgegenstehenden Auffassung des Berufungsgerichts festzuhalten. Der erkennende Senat vermag den Ausgangspunkt der Überlegungen des Berufungsgerichts nicht zu teilen, mit der Beseitigung der strengeren Bestehensregel durch die Dritte Änderungsverordnung habe nachträglich eine als fehlerhaft erkannte Regelung korrigiert werden sollen. In dem erwähnten Urteil vom 18. Mai 1982 ist ausgeführt, aus welchen Gründen die Bestehensregelung der ÄAppO in der hier anwendbaren Fassung von 1979 rechtmäßig war. War sie aber rechtmäßig, so war der Verordnunggeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die Neuregelung der Dritten Änderungsverordnung auf die in der Vergangenheit abgeschlossenen Fälle zu erstrecken. Er konnte, ohne dadurch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder das Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verletzen, die Neuregelung auf die künftig abzulegenden Prüfungen beschränken.

29

Da der Kläger somit mit seinem Hilfsbegehren ebenfalls unterlegen wäre, entspricht es billigem Ermessen, ihm die Kosten auch insoweit aufzuerlegen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.