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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.11.1979, Az.: BVerwG 7 B 228.79

Beurteilung einer Hauarbeit bzw. eines Aktenvortrages im Rahmen der Zweiten juristischen Staatsprüfung; Gerichtliche Nachprüfung fachlich-wissenschaftlicher Bewertungen von Prüfungsleistungen; Beurteilungsspielraum des Prüfers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.11.1979
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 228.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 16017
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 08.04.1976 - AZ: 1 K 1572/75
OVG Nordrhein-Westfalen - 31.08.1979 - AZ: XV A 963/76

Fundstellen

  • DokBer. A 1980, 47
  • DÖV 1980, 380 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 31, 786 - 787
  • VerwRspr. 31, 786
  • VwRspr 1980, 786-787 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Bei der Bewertung einer Prüfungsleistung entscheidet der Prüfer in den Grenzen seines Beurteilungsspielraums, ob etwas falsch oder richtig ist.

In dem Rechtsstreit
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. November 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Kreiling
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. August 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger, der die Zweite juristische Staatsprüfung mit "ausreichend (4,44 Punkte)" bestand, wendet sich gegen die Bewertung seiner Hausarbeit mit "mangelhaft (6 Punkte)" und seines Aktenvortrages mit nur "ausreichend (5 Punkte)"; er hat die Verpflichtung des Beklagten beantragt, die Abschlußnote seiner Staatsprüfung auf "befriedigend" festzusetzen, hilfsweise, über die Abschlußnote unter Berücksichtigung der bisherigen Prüfungsleistungen und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Auch die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erreichen will, ist nicht begründet.

2

1.

Die geltend gemachten Verfahrensfehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen; eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt daher nicht in Betracht. Nach der materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Frage zugrunde zu legen ist, ob verfahrensfehlerhaft entschieden worden ist, kam es für das Berufungsgericht auf die Frage nicht an, ob und mit welchem Erfolg andere Prüfungskandidaten den vom Kläger gewählten oder den von der Prüfungskommission für richtig gehaltenen Aufbau der Hausarbeit gewählt haben (vgl. S. 10 des Berufungsurteils). Dabei hat das Berufungsgericht die Auffassung der Prüfer zum Aufbau der Hausarbeit als im Rahmen des wissenschaftlich und pädagogisch Vertretbaren liegend angesehen. Der Umstand, daß es damit - materiellrechtlich - eine andere Meinung als der Kläger vertreten hat, begründet keinen Verfahrensfehler.

3

Ähnliches gilt für die Beurteilung des Aktenvortrages. Insoweit hat sich das Berufungsgericht - materiellrechtlich - auf den Standpunkt gestellt, daß gerade der Eindruck von der Art und Weise, in der der Prüfling die Fall-Lösung rhetorisch bewältigt, den höchstpersönlichen Urteil der Prüfungskommission unterworfen ist (S. 12 des Urteilsabdrucks), und daß daher die Beschränkung der gerichtlichen Nachprüfung in besonderem Maße gilt (S. 11); deswegen hielt das Berufungsgericht eine Beweiserhebung durch Vorlage des schriftlichen Vortragsmanuskripts und durch Zeugen- oder Parteivernehmung für unerheblich.

4

2.

Die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte materiellrechtliche Auffassung ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, wirft insbesondere keine grundsätzlich klärungsbedürftigen Fragen auf und kann daher eine Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht rechtfertigen. Das Berufungsgericht ist zutreffend von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen, wonach fachlichwissenschaftliche Bewertungen von Prüfungsleistungen der Nachprüfung der Gerichte nur in einem beschränkten Umfang unterliegen. Die Anwendung der dabei entwickelten Grundsätze auf den hier zu entscheidenden Einzelfall läßt nichts erkennen, was der Sache eine grundsätzliche, d.h. eine gerade über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung geben könnte. Die Frage, ob der Aufbau einer Hausarbeit zu beanstanden ist oder nicht, betrifft offensichtlich nur diesen Fall; das gleiche gilt für die Bewertung eines bestimmten Aktenvortrages. Auch wenn man unterstellen würde, daß es zweifelhaft wäre, ob die Beanstandungen der Prüfer gerechtfertigt waren, gäbe das der Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Denn die Einräumung eines Beurteilungsspielraums an die Prüfer schließt notwendig die Möglichkeit ein, daß Irrtümer innerhalb des Beurteilungsspielraums gerichtlich nicht korrigiert werden können (vgl. auch Beschluß vom 26. Februar 1979 - BVerwG 7 B 15.79 -). Diese Folge läßt sich auch nicht durch die vom Kläger für einen allgemeingültigen Bewertungsgrundsatz gehaltene Formel umgehen, daß nichtiges nicht als falsch gewertet werden dürfe. Das Urteil darüber, ob in einer juristischen Prüfung eine Antwort richtig oder falsch war, ist - nicht anders als etwa dasjenige, ob in einer handwerklichen Prüfung der Prüfling ein Werkstück richtig oder falsch bearbeitet oder ob in einer medizinischen Prüfung der Kandidat eine richtige oder falsche Diagnose gestellt hat - fachlich-wissenschaftlicher Art. Dementsprechend fällt auch die Entscheidung darüber, was der Prüfling richtig oder falsch gemacht hat, in den Beurteilungsspielraum des Prüfers. Das schließt zwar die Verpflichtung des Prüfers nicht aus, das von ihm für richtig Gehaltene als richtig und von ihm als falsch Erachtete als falsch zu bewerten, rechtfertigt aber nicht den weitergehenden Schluß, daß etwaige sonstige Korrekturfehler im Sinne von fachlichen Irrtümern in diesem Bereich zugleich Rechtsmängel der Prüfungsentscheidung seien. Zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung führen solche Fehler vielmehr erst dann, wenn sie auf einer derart eklatanten und außerhalb jedes vernünftigen Rahmens liegenden Fehleinschätzung wissenschaftlich-fachlicher Gesichtspunkte beruhen, daß sich ihr Ergebnis dem Richter als gänzlich unhaltbar aufdrängen muß. Daß fachlich-wissenschaftliche Wertungen dem Willkürverbot unterliegen, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

5

Nach alledem gehen die Angriffe der Beschwerde gegen die von ihr erwähnten Kritikpunkte schon im Ansatz fehl. Einer Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerde bedarf es daher im einzelnen nicht; immerhin sei bemerkt, daß es - auch bei Zugrundelegung der herrschenden Meinung von der nur abdrängenden Wirkung einer Verweisung - durchaus überflüssig und damit fehlerhaft sein kann, sich nach einer solchen Verweisung an das Verwaltungsgericht mit den Voraussetzungen des § 40 VwGO näher zu befassen, wenn ein anderer Rechtsweg als der Verwaltungsrechtsweg, in den verwiesen worden war, und damit eine Weiterverweisung ernsthaft nicht in Betracht kommen kann.

6

Was die Anwendung des § 15 Abs. 6 JAG NW durch das Berufungsgericht anlangt, so handelt es sich dabei um Landesrecht, dessen Verletzung mit der Revision gemäß § 137 Abs. 1 VwGO - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - nicht gerügt werden und daher auch nicht zur Zulassung der Revision führen kann.

7

3.

Von den in der Beschwerdeschrift genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts weicht das Berufungsurteil nicht ab; eine Zulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO scheidet daher ebenfalls aus. Die Entscheidung BVerwGE 29, 279 betrifft einen gänzlich anders gelagerten Fall aus dem Besoldungsrecht und die hier nicht zur Erörterung stehende Frage, ob die Anwendung eines besoldungsrechtlichen Begriffs durch eine Gemeinde gerichtlich voll überprüfbar ist. Die Entscheidungen in MDR 1974, 515 (Urteil vom 26. Oktober 1973 - BVerwG 7 C 73.70 -) und in BayVBl. 1974, 592 (Beschluß vom 19. Juli 1974 - BVerwG 7 B 77.73 -) betreffen zwar Prüfungsrecht. Es ist aber weder dargetan noch erkennbar, inwiefern das Berufungsurteil von diesen Entscheidungen abweichen soll; im Gegenteil steht es, was keiner näheren Begründung bedarf, mit ihnen in Einklang.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Kreiling