Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.11.1980, Az.: BVerwG 7 C 56.79

Überprüfung der fachwissenschaftlichen Bewertung einer Prüfungsleistung; Rechtmäßigkeit einer Prüfungsentscheidung; Pflicht zu einem Stellen von ein zuverlässiges Prüfungsergebnis ermöglichenden Prüfungsfragen durch ein Prüfungsamt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.11.1980
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 56.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 17757
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 30.08.1978 - AZ: VII 93/78
VGH Baden-Württemberg - 06.02.1979 - AZ: IX 3807/78

Fundstellen

  • WissR 15, 189 - 191
  • WissR 1982, 189-191

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. November 1980
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Kreiling
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Revisionsverfahren das Armenrecht zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Kläger unterzog sich am 30. und 31. August 1977 zum dritten Mal der Ärztlichen Vorprüfung. Mit Bescheid vom 16. September 1977 erklärte das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesprüfungsamt Baden-Württemberg für Medizin und Pharmazie - die Ärztliche Vorprüfung für endgültig nicht bestanden, weil der Kläger auf 300 gestellte Fragen nur 149 richtige Antworten gegeben habe, bei einem durchschnittlichen Prüfungsergebnis im Geltungsbereich der Approbationsordnung für Ärzte von 199,8 richtigen Antworten aber mindestens 150 richtige Antworten für das Bestehen der Prüfung erforderlich gewesen seien. Der Kläger macht hiergegen unter Berufung auf eine Stellungnahme des Direktors des I. Physiologischen Instituts der Universität Heidelberg Prof. Dr. S. vom 14. November 1977 geltend, er habe nicht 149, sondern 150 Fragen zutreffend beantwortet. Bei der Prüfungsfrage des zweiten Prüfungstags Nr. 135

"Der REM-Schlaf (paradoxer Schlaf) ist gekennzeichnet durch
(1) ein desynchronisiertes EEG
(2) schnelle Augenbewegungen
(3) eine Erschlaffung der Körpermuskulatur
(4) das häufige Auftreten von lebhaften Träumen
(A) nur 1 und 2 sind richtig
(B) nur 1 und 4 sind richtig
(C) nur 2 und 4 sind richtig
(D) nur 1, 2 und 4 sind richtig
(E) 1-4 = alle sind richtig"
2

verdiene die von ihm gegebene Antwort D (1, 2 und 4 sind richtig) den Vorzug als richtige Lösung vor der Antwort E (alle Antworten sind richtig), die das beigeladene Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen als einzige richtige Lösung ausgebe. Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger die Aufhebung der Prüfungs- und Widerspruchsentscheidung sowie die Verpflichtung des Beklagten beantragt,

ihm ein Zeugnis über das Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung zu erteilen.

3

Mit seinem Aufhebungsbegehren war der Kläger in erster Instanz erfolgreich. Auf die Berufung des beklagten Landes hat der Verwaltungsgerichtshof unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

4

Der Kläger verfolgt mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision sein vorinstanzliches Klagebegehren weiter. Hierfür beantragt er die Bewilligung des Armenrechts.

5

Das beantragte Armenrecht ist nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

6

Die Revision macht geltend, daß der Kläger mit der von ihm angekreuzten Antwort D (nur 1, 2 und 4 sind richtig) zu Prüfungsfrage 135 eine wissenschaftlich vertretbare, von dem Direktor des I. Physiologischen Instituts der Universität Heidelberg Prof. Dr. S. ausdrücklich befürwortete Lösung gefunden und damit das Prüfungsziel - die zutreffende Beantwortung von mindestens 50 v.H. der Fragen nach § 14 Abs. 5 AppO (F.1970) - mit der Folge erreicht habe, daß das beklagte Land zu verpflichten sei, dem Kläger ein Zeugnis über das Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung zu erteilen. Damit wendet sich die Revision gegen die fachlich-wissenschaftliche Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers durch das Landesprüfungsamt, das davon ausgegangen ist, daß nicht die vom Kläger, sondern die von dem beigeladenen Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vorgeschlagene Musterlösung (Antwort E - alle Antworten sind richtig) die allein zutreffende Lösung darstellt. Wie eine Prüfungsleistung einzuschätzen ist, bestimmt sich Jedoch maßgeblich nach der den Prüfungsstoff und die Prüfungsbewertung prägenden Fachwissenschaft und -pädagogik. Fachwissenschaft und -pädagogik sind die Beurteilungsgrundlage für die "Richtigkeitsentscheidung", die der Prüfer bzw. das Prüfungsgremium abzugeben haben. Seine fachliche Qualifikation, die Voraussetzung für die Übertragung des Prüferamts ist (vgl. BVerwGE 45, 39 [48] sowie Beschluß des Senats vom 2. April 1979 - BVerwG 7 B 61.79 - [DÖV 1979, 753 = ZBR 1980, 22 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 107]), legitimiert den Prüfer zu einem letztverantwortlichen Urteil über die Antworten des Prüflings. Diese Legitimation wird rechtlich nicht dadurch erschüttert, daß ein fachkundiger Dritter von der wissenschaftlichen Meinung des Prüfers oder des Prüfergremiums abweicht und deshalb die Prüfungsleistung anders einschätzt. Denn auch der angerufene Richter konnte den wissenschaftlichen Streit nur auf Grund seiner - allein oder mit der Hilfe von Sachverständigen gefundenen - fachwissenschaftlich-pädagogischen Einsichten entscheiden. Die auf die Rechtmäßigkeitskontrolle der Prüfungsentscheidungen angelegte richterliche Entscheidungsbefugnis schließt aber das Recht, die Fachkompetenz der, Prüfers zur Beurteilung fachwissenschaftlicher Streitfragen zu überspielen, nicht ein. Das dem Prüfer zukommende Urteil über die Prüfungsleistung und das dem Richter obliegende Urteil über die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung sind nicht derart miteinander verknüpft, daß aus einem - hier unterstellten - Korrekturfehler im fachlich-pädagogischen Bereich ein die Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung begründender Mangel folgt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zuletzt Beschlüsse des Senats vom 12. November 1979 - - BVerwG 7 B 228.79 - [DÖV 1980, 380 = Buchholz 421.0 Prüfungswersen Nr. 121] und vom 16. April 1980 - BVerwG 7 B 67.80 - [BayVBl. 1980, 503]). Das Vorbringen, die Antwort des Klägern auf die Prüfungsfrage Nr. 135 sei gleichfalls wissenschaftlich vertretbar, kann deshalb nach allgemeinen Grundsätzen des Prüfungsrechts nicht zum Erfolg der Klage führen. Diese Auffassung steht im übrigen entgegen der von der Revision vertretenen Meinung nicht in Widerspruch zu Art. 19 Abs. 4 (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, zuletzt Beschluß des Senats vom 26. Februar 1980 - BVerwG 7 B 31.80 -); die Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluß wurde durch Beschluß vom 2. Mai 1980 - 1 BvR 414/80 - gemäß § 93 a BVerfGG nicht angenommen.

7

Keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat die Revision auch mit ihrem weiteren Vortrag, das Prüfungsamt habe seine Entscheidung auf "falsche tatsächliche Feststellungen" gegründet, soweit es feststelle, daß der Kläger die Aufgabe nicht unter Berücksichtigung der in der Wissenschaft vertretenen Meinungen gelöst habe. Mit dieser seiner "Feststellung" äußert das Prüfungsamt in Wirklichkeit eine wissenschaftlich-fachliche Ansicht. Das Recht des Klägers darauf, daß seine Leistungen auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage bewertet werden, wird durch die dem Prüfungsamt vorbehaltene Einschätzung dessen, was wissenschaftlich-fachlich richtig, vertretbar oder falsch ist, nicht berührt.

8

Ob die fachlich-pädagogischen Grundlagen der in der Ärztlichen Vorprüfung ergehenden Prüfungsbescheide abweichend von den allgemeinen Grundsätzen des Prüfungsrechts einer - nicht nur auf die Beachtung des Willkürverbots gerichteten - weiterreichenden gerichtlichen Kontrolle unterliegen, weil § 14 Abs. 2 Satz 1 AppO bestimmt, daß die Prüfungsfragen zuverlässige Ergebnisse ermöglichen müssen, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Auch wenn die Vorschrift nicht nur - wie die Amtliche Begründung zu § 14 AppO (Bundesrat, Drucks. 437/70) nahelegt - eine für den schriftlichen Leistungstest nach Art des Antwort-Wahl-Verfahrens ohnehin unumgängliche Tauglichkeitsanforderung wiedergäbe, sondern sie darüber hinaus - wie das Berufungsgericht annimmt - eine zusätzliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Prüfungsentscheidung enthielte, würde dies an den mangelnden Erfolgsaussichten der Revision nichts ändern. Das Berufungsgericht hat in seinem klageabweisenden Urteil die vom Kläger vorgelegte gutachtliche Äußerung Prof. Dr. S. dahin gewürdigt, daß sie die gebotene Eindeutigkeit der Fragestellung bei Frage Nr. 135 nicht berühre, das Prüfungsamt also seiner Verpflichtung aus § 14 Abs. 2 Satz 1 AppO, nur solche Prüfungsfragen zu stellen, die zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen, nachgekommen sei. Diese Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht kann vom Revisionsgericht nur darauf nachgeprüft werden, ob sie auf der Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder von allgemeinen Erfahrungssätzen beruht. Mit ihrem allein gegen das Ergebnis dieser Beweiswürdigung gerichteten Angriff, die natürlichen Grenzen der sprachlichen Formulierung seien durch die zu Frage Nr. 135 vorgegebenen Antwortmöglichkeiten nicht hinreichend ausgeschöpft und die Fragestellung daher mehrdeutig gewesen, wird die Revision daher nicht durchdringen können.

9

Die Rüge mangelnder Sachaufklärung begründet die Revision damit, daß das Berufungsgericht zu Unrecht den Antrag des Klägers auf Vernehmung von Prof. Dr. S. abgelehnt habe; Prof. Dr. S. würde als sachverständiger Zeuge bestätigt haben, daß die Prüfungsfrage Nr. 135 vom Kläger in wissenschaftlich vertretbarer Weise beantwortet worden sei. Diesem Vorbringen wäre der Verfahrensmangel einer Verletzung der Aufklärungspflicht dann zu entnehmen, wenn das Berufungsgericht damit von der Aufklärung eines Umstandes abgesehen hätte, auf den es nach seiner eigenen sachlich-rechtlichen Auffassung ankam und dessen Aufklärungsbedürftigkeit sich ihm aufdrängen mußte. Hieran fehlt es, denn der Entscheidung des Berufungsgerichts liegt die Rechtsansicht zugrunde, daß gerade bezüglich der Frage, was noch zu den gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu zählen sei, ein gewisser - der gerichtlichen Kontrolle unzugänglicher - Bewertungsspielraum bestehen könne (UA S. 10). Entscheidet aber das Prüfungsamt endgültig, was zu den gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen zählt, so ist seine Bewertung nicht durch das Urteil eines Sachverständigen zu erschüttern, der den wissenschaftlichen Standpunkt des Prüfungsamts nicht teilt.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Kreiling