Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.04.1980, Az.: BVerwG 7 B 67.80
Verfassungsmäßigkeit des ausnahmslosen Verbots eines dritten Prüfungsversuchs in der ersten juristischen Staatsprüfung; Umfang des Beurteilungsspielraums der Prüfer in juristischen Prüfungen; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.04.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 67.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11380
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 12.02.1979 - AZ: 29 V 79
- VGH München - 21.12.1979 - AZ: 3. B-812/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1980, 503
- DVBl 1981, 468 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1981, 153 (Kurzinformation)
- DÖV 1981, 62-63 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 32, 394 - 395
- VerwRspr. 32, 394
Verfahrensgegenstand
Prüfungsrecht
Amtlicher Leitsatz
Die Rechtskenntnis des Richters gibt keinen Anlaß, bei der Überprüfung von Prüfungsentscheidungen, die im Rahmen von juristischen Staatsprüfungen ergangen sind, die Grenzen des Beurteilungsspielraums der Prüfer enger zu stecken als bei Prüfungen auf anderen Gebieten.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. April 1980
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Kreiling
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 1979 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin wiederholte 1978 erfolglos die erste juristische Staatsprüfung. Ihre Klage gegen die Prüfungsentscheidung wies das Verwaltungsgericht ab. Die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil wies der Verwaltungsgerichtshof zurück.
Auch die Beschwerde der Klägerin, mit der sie wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen Verfahrensmängeln die Zulassung der Revision erstrebt, ist nicht begründet.
1.
Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erlangt die Rechtssache nicht dadurch, daß die Klägerin auf Grund des angefochtenen Prüfungsbescheids und der ihm zugrunde liegenden, von der Klägerin für verfassungswidrig erachteten Regelung in § 29 Abs. 1 Satz 2 der bayerischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. Juni 1977 (GVBl. S. 425) von einer weiteren Wiederholung der ersten juristischen Staatsprüfung ausgeschlossen ist. Das ausnahmslose Verbot eines dritten Prüfungsversuchs für die erste juristische Staatsprüfung verstößt nicht gegen Bundesrecht; es ist insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG sowie mit § 5 DRiG vereinbar. Das hat der beschließende Senat wiederholt entschieden und braucht deshalb nicht mehr in einem Revisionsverfahren geklärt zu werden (Urteil vom 14. Juni 1963 - BVerwG 7 C 145.61 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 21];Urteil vom 25. November 1966 - BVerwG 7 C 70.66 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 31];Beschluß vom 19. Januar 1976 - BVerwG 7 B 63.75 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 71];Beschluß vom 11. Januar 1978 - BVerwG 7 B 159.77 - [die Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluß hat das Bundesverfassungsgericht mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht angenommen - Beschluß vom 3. Mai 1978 - 1 BvR 215.78 -]; vgl. fernerUrteil vom 24. Mai 1968 - BVerwG 7 C 50.67 - [Buchholz 421.2 Hochschulrecht - Allgemeines Nr. 24] sowie Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 1976, RdNr. 437 m.w.H.).
Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, der die gerichtliche Überprüfung von Prüferbewertungen begrenzende wissenschaftlich-pädagogische Beurteilungsspielraum der Prüfer werde nicht dadurch beeinflußt, daß das Gericht bei juristischen Prüfungen die erforderliche Sachkunde zur fachlichen Überprüfung der Prüfungsleistungen besitze, entspricht gleichfalls gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Sie ist in den vom Verwaltungsgerichtshof angeführten Beschlüssen des Senats(Beschluß vom 30. August 1966 - BVerwG 7 B 113.66 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 30] undBeschluß vom 9. Oktober 1969 - BVerwG 7 B 4.69 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 39]) ausdrücklich bestätigt und in der übrigen Rechtsprechung des Senats zum Beurteilungsspielraum bei juristischen Staatsprüfungen stets vorausgesetzt worden (vgl. zuletztBeschluß vom 26. Februar 1979 - BVerwG 7 B 15.79 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 104] undBeschluß vom 12. November 1979 - BVerwG 7 B 228.79 -). Die Beschwerde, die sich hiergegen auf den das verwaltungsgerichtliche Verfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatz und die richterliche Aufgaben zur Rechtsfindung beruft, mit der es unvereinbar sei, daß das Gericht seine Rechtskenntnis nicht verwerte, verkennt die Grenzen, die dem Richter bei der Rechtsanwendung durch das materielle Recht gezogen sind. Der Richter ist nicht befugt, sich an die Stelle des Prüfers zu setzen und dessen fachlich-pädagogische Beurteilung der Prüfungsleistung durch eine eigene Würdigung zu ersetzen, auch wenn er dazu auf Grund seiner richterlichen Befähigung im Rahmen von juristischen Prüfungen imstande wäre. Er muß in juristischen Prüfungen wie bei Prüfungen auf anderen Gebieten, für die er aus seiner richterlichen Tätigkeit keine speziellen Fachkenntnisse mitbringt, den autonomen Bereich wissenschaftlich-pädagogischer Beurteilung der Prüfungsleistungen durch die Prüfer respektieren und hat die der Prüfungsentscheidung zugrunde liegenden fachlichen Wertungen nur darauf zu überprüfen, ob sie auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage unter Beachtung allgemeingültiger Bewertungsgrundsätze und zwingender Prüfungsvorschriften sowie frei von sachfremden Erwägungen und Willkür getroffen worden sind. Daß sich die Verwaltungsgerichte hingegen einer erneuten Begutachtung der Prüfungsleistungen unter fachlich-pädagogischen Gesichtspunkten versagen, ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen nicht bedenklich (Beschluß vom 8. Februar 1980 - 1 BvR 4.80 -).
2.
Die Rüge der Beschwerde, die Berufungsentscheidung beruhe auf Verfahrensfehlern (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), greift nicht durch; die behaupteten Verfahrensmängel sind nicht ordnungsgemäß nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet. Soweit die Beschwerde moniert, daß sich das Berufungsgericht mit einen Teil des Berufungsvorbringens nicht beschäftigt habe, hat sie weder dargetan, welches Vorbringen sie meint, noch hinreichende Umstände vorgetragen, aus denen auf die Möglichkeit einer Versagung des rechtlichen Gehörs geschlossen werden könnte. Der bloße Hinweis der Beschwerde, in dem Beschluß des Berufungsgerichts sei unzutreffenderweise davon die Rede, daß die Klägerin keinen Beweisantrag gestellt habe, erlaubt an sich schon keine solchen Folgerungen und trifft seinerseits nicht ganz die Sache, da die Klägerin vor dem Berufungsgericht tatsächlich keine Beweisanträge gestellt, sondern nur schriftsätzlich beanstandet hatte, daß "das Verwaltungsgericht den angebotenen Beweisen nicht nachgegangen" sei (Schriftsatz vom 17. September 1979 S. 2). Ebensowenig trägt der eben erwähnte Hinweis die Ansicht der Beschwerde, das Berufungsgericht habe sein Ermessen nach Art. 2 § 5 EntlG, die Berufung durch Beschluß zurückzuweisen, rechtsfehlerhaft gebraucht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Zehner
Kreiling