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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.01.1978, Az.: BVerwG 7 B 159.77

Ausschluss einer zweiten Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.01.1978
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 159.77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 13711
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 25.08.1976 - AZ: R/N 171 I 75
VGH Bayern - 26.10.1977 - AZ: 352 III 76

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Januar 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Dr. Heddaeus
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Oktober 1977 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfabrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin, die die erste juristische Staatsprüfung zum zweiten Male nicht bestand, erstrebt die Verpflichtung des Beklagten, sie (erneut) zur ersten juristischen Staatsprüfung zuzulassen, hilfsweise die Feststellung, daß sie nach einem erneuten Hochschulstudium einen Rechtsanspruch auf Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung habe. Klage und Berufung waren ohne Erfolg.

2

Auch die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision erstrebt, ist unbegründet.

3

Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu. Für grundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde die Frage, ob eine zweite Wiederholung der ersten juristischen Staatsprüfung zumindest in Härtefällen ausnahmsweise zugelassen werden müsse. Der beschließende Senat hat, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, bereits entschieden, daß das ausnahmslose Verbot eines dritten Prüfungsversuchs für die erste juristische Staatsprüfung durch die auch im vorliegenden Fall maßgebliche Vorschrift des § 29 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) - jetzt in der unverändert gebliebenen Fassung vom 16. Juni 1977 (BayGVBl. S. 425) - nicht gegen Bundesrecht, insbesondere nicht gegen das Grundgesetz, verstößt (vgl. Beschluß vom 19. Januar 1976 - BVerwG 7 B 63.75 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 71]). Das Beschwerdevorbringen gibt dem Senat keinen Anlaß zu einer erneuten rechtsgrundsätzlichen Klärung dieser Frage in einem Revisionsverfahren. Auch wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, daß sie auf Grund der Erkrankung ihres Kindes und der damit für sie verbundenen nervlichen und seelischen Belastungen nicht in der Lage war, die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abzulegen, ist deswegen nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen die Zulassung zu einer erneuten Wiederholung der Prüfung geboten. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hätte die Klägerin von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Prüfung entbunden werden müssen, wenn sie die Gründe - ihre Richtigkeit unterstellt -, die sie jetzt für die Annahme eines Härtefalls geltend macht, rechtzeitig vorgebracht und einen entsprechenden Antrag gestellt hätte. Daran hätte sie sich auch nicht durch die von ihr erwähnten finanziellen Gründe hindern lassen dürfen; der Wegfall der Studienförderung mit den damit verbundenen finanziellen Folgen mußte ebenfalls eintreten, wenn sie sich dem Prüfungsrisiko trotz ihrer Belastungen aussetzte und die Prüfung - wie geschehen - nicht bestand.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.