Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.03.1981, Az.: BVerwG 7 B 83.80
Antwort-Wahl-Verfahren; Terminologische Differenzen im medizinischen Schrifttum; Anspruch auf die Erklärung des Bestehens einer Prüfung bzw. auf erneute Zulassung zur Ablegung der Prüfung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.03.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 83.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 15533
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - 04.12.1978 - AZ: R/O 144 V 78
- VGH Bayern - 25.02.1980 - AZ: 7.B-106/79
Rechtsgrundlage
- § 14 AppO
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 25. März 1981
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Kreiling
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Februar 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger erstrebt die Verpflichtung des beklagten Freistaats, die Ärztliche Vorprüfung für bestanden zu erklären, hilfsweise, ihn zur erneuten Ablegung der Prüfung zuzulassen. Nach dem Prüfungsbescheid des Bayerischen Staatsministeriums des Innern hatte er in der Wiederholungsprüfung 149 Fragen zutreffend beantwortet. Der Kläger macht geltend, mindestens eine weitere Frage richtig beantwortet und damit die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Mindestzahl 150 zutreffender Antworten erreicht zu haben. Die mit dem Hauptantrag vor dem Verwaltungsgericht erfolgreiche Klage hat der Verwaltungsgerichtshof abgewiesen. Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision begehrt, ist nicht begründet.
Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerde bringt vor, daß der mit der Frage Nr. 139 zu bestimmende Begriff der "negativen Verstärkung" in einigen Werken der psychologischen Fachliteratur nicht in dem Sinne verwendet werde, den ihm das beigeladene Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen beilege; das Institut habe verabsäumt, die Frage entsprechend der unterschiedlichen wissenschaftlichen Wortverwendung differenzierend zu formulieren. Das führe dazu, daß die durch gebräuchliche Lehrbücher bestätigte Lösung des Klägers als zutreffend zu bewerten, zumindest aber die Prüfung wegen der unklaren Fragestellung zu wiederholen sei. Mit diesem Vortrag bezeichnet die Beschwerde keine rechtsgrundsätzlich bedeutsamen Fragen des revisiblen Rechts. Die Prüfungsfragen der Ärztlichen Vorprüfung werden durch das beigeladene Institut auf der Grundlage des fachwissenschaftlichen Urteils eines Gremiums von Experten der ärztlichen Wissenschaften ausgewählt und formuliert. Diese Entscheidung über Auswahl und Wortlaut der Fragen steht entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Prüfungsrecht innerhalb eines gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums. Sie ist mit dem Argument, es gebe im medizinischen Schrifttum in der Beurteilung des geprüften Stoffes inhaltliche oder terminologische Differenzen, die dazu führten, daß die vom Institut für Prüfungsfragen als unzutreffend qualifizierte Antwort des Prüflings ebenfalls vertretbar oder richtig erscheine, rechtlich nicht zu erschüttern (so der beschließende Senat zur Ärztlichen Vorprüfung nach dem Antwort-Wahl-Verfahren in seinen Beschlüssen vom 12. November 1980 - BVerwG 7 B 56.79 - und vom 27. Februar 1981 - BVerwG 7 B 11.80 -). Die vorliegende Fallgestaltung weist nach den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs keine Eigenheiten auf, die den Grundsatz letztverantwortlicher Entscheidung der Prüfungsbehörde in fachwissenschaftlicher und -didaktischer Hinsicht unanwendbar erscheinen lassen könnten. Daß einige Werke der Fachliteratur den Begriff der "negativen Verstärkung" nicht im Sinne der überwiegenden und vom Institut für Prüfungsfragen bei Frage Nr. 139 übernommenen Lehrmeinung verstehen (Berufungsurteil S. 11) und daß die in der umstrittenen Fragestellung vom Institut für Prüfungsfragen vorausgesetzte Differenzierung zwischen den Begriffen "negative Verstärkung" und "negativer Verstärker" von einigen Autoren nicht mit einer der lernpsychologischen Terminologie angemessenen Klarheit getroffen wird (Berufungsurteil S. 13), stellt die Einhaltung des prüfungsbehördlichen Beurteilungsspielraums nicht in Frage, auch wenn - wie die Beschwerde geltend macht, worauf aber in einem Revisionsverfahren in Ermangelung entsprechender tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht abgestellt werden könnte - die Werke dieser Autoren als Lernmaterial empfohlen worden sein sollten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Zehner
Kreiling