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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.02.1986, Az.: BVerwG 7 B 2.86

Bewertung von bereits abgelegten Prüfungsleistungen; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels; Versagung rechtlichen Gehörs in einzelnen nicht wesentlichen Aspekten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.02.1986
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 2.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 18983
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 26.10.1983 - AZ: 3 K 1129/82
VGH Baden-Württemberg - 28.11.1985 - AZ: 9 S 62/84

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 4. Februar 1986
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. November 1985 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wehrt sich gegen einen Bescheid des Landesprüfungsamts für Medizin und Pharmazie, mit dem ihm mitgeteilt worden ist, er habe die Ärztliche Vorprüfung im März 1982 zum dritten Mal - und damit endgültig - nicht bestanden, weil er von 320 Prüfungsfragen nur 170 zutreffend beantwortet und damit die Bestehensgrenze von 173 richtigen Antworten nicht erreicht habe. Seine Klage, mit der er ein Zeugnis über das Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung, hilfsweise die erneute Zulassung zur Prüfung erstreiten will, war in den Vorinstanzen erfolglos.

2

Auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem die Berufung zurückweisenden Beschluß des Berufungsgerichts kann keinen Erfolg haben. Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen ein Revisionsverfahren nicht.

3

Der Kläger wendet sich gegen die Praxis der Prüfungsämter, Prüfungsleistungen von Prüflingen, die während oder unmittelbar nach der Prüfung (noch vor Beginn der Auswertung) den Rücktritt von der Prüfung erklären, bei der Ermittlung der relativen Bestehensgrenze des § 14 Abs. 5 der Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - in der Fassung der Dritten Änderungsverordnung vom 15. Juli 1981 (BGBl. I S. 660) ebenso unberücksichtigt zu lassen wie die Leistungen der bereits vor Beginn der Prüfung Zurückgetretenen. Die Beschwerde hält deshalb die Frage für klärungsbedürftig, "ob die Behandlung der Rücktrittsfälle ... in Übereinstimmung mit höherrangigem Recht steht, obwohl - je nachdem, ob es sich um genehmigte oder ungenehmigte Rücktritte handelt - eine Verfälschung der für den jeweiligen Prüfungsdurchgang maßgeblichen Bestehensgrenze erfolgt". Sie verweist auf das Vorbringen in früheren Schriftsätzen, insbesondere auf die Berufungsbegründung. Auf die tragenden Gründe der Berufungsentscheidung, mit denen das Berufungsgericht darlegt, warum der Auffassung des Klägers nicht zu folgen ist, geht sie nicht ein. Damit wird sie den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 VwGO) nicht gerecht.

4

Das Berufungsgericht hat ausführlich dargelegt, daß die Praxis der Prüfungsämter rechtlich nicht zu beanstanden ist. Mit ihrer Annahme, der Verwaltungsgerichtshof habe diese Praxis deshalb nicht beanstandet, weil die Rücktrittsfälle zahlenmäßig nicht ins Gewicht fielen und sich deshalb auf den Bundesdurchschnitt des Prüfungsergebnisses nicht spürbar auswirkten, verkennt die Beschwerde die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Frage ausdrücklich dahingestellt gelassen (Beschlußabdruck S. 11/12), weil er die Praxis der Prüfungsämter aus anderen Gründen für sachlich gerechtfertigt hält. Er hat insbesondere darauf hingewiesen, daß die Rücktrittserklärung des Prüflings die Prüfungsleistung grundsätzlich der Bewertung entzieht; die Rechtsfolgen dieser Erklärung seien - ohne Rücksicht auf bereits erbrachte Prüfungsleistungen - sowohl im Fall der Erteilung wie auch im Fall der Versagung der Genehmigung des Rücktritts zwingend (§ 18 Abs. 1 und 2 ÄAppO in der Fassung vom 3. April 1979, BGBl. I S. 425). Mit diesen Gründen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Ebenso verfehlt sie die die Auffassung des Berufungsgerichts tragenden Gründe, wenn sie sich gegen dessen Praktikabilitätserwägungen wendet. Diese Erwägungen (Beschlußabdruck S. 13/14) beziehen sich nicht auf die Praxis, die vor Beginn der zentralen Auswertung zurückgetretenen Prüflinge aus dem Verfahren ausscheiden zu lassen, sondern auf die - auch vom Kläger nicht beanstandete - Praxis, die erst danach erklärten Prüfungsrücktritte bei der Auswertung nicht mehr zu berücksichtigen.

5

Auch die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Die Rüge, das Berufungsgericht hätte die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich des Rücktrittsverhaltens der Prüflinge und seiner Auswirkungen bundesweit ermitteln müssen, genügt den Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels nicht (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beweismittel, deren Benutzung sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, werden nicht genannt. Auch verkennt die Beschwerde, daß es nach der - für den Umfang der Aufklärungspflicht maßgeblichen - sachlich-rechtlichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auf die Umstände, deren Aufklärung die Beschwerde vermißt, nicht ankam.

6

Ebenfalls erfolglos bleibt die Rüge, das Berufungsgericht habe durch die Übergehung der Beweisanträge des Klägers - Einholung von Sachverständigengutachten über die Richtigkeit seiner Antworten zu einer Reihe von Prüfungsfragen - die Aufklärungspflicht verletzt; die überraschende Begründung, der Kläger hätte seine Beanstandungen auf Belege aus dem medizinischen Schrifttum stützen müssen, verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. Es kann dahingestellt bleiben, ob es insoweit, wie die Beschwerde meint, zumindest eines richterlichen Hinweises bedurft hätte. Denn eine Entscheidung ist unbeschadet der Regelung in § 138 Nr. 3 VwGO nicht wegen der Versagung rechtlichen Gehörs fehlerhaft, wenn die Gehörsrüge einzelne Feststellungen betrifft, auf die es für die Entscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommt. Auf der Vorenthaltung rechtlichen Gehörs zur Beanstandung der Prüfungsfragen durch Belege aus dem Schrifttum sowie auf unzureichender Sachaufklärung kann die angefochtene Entscheidung nicht beruhen. Diese ist nämlich darauf gestützt (Beschlußabdruck S. 15), daß die Beanstandung der von der Prüfungsbehörde als korrekt beurteilten Prüfungsaufgaben rechtlich nicht erheblich ist, weil die Beurteilung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den gerichtlich insoweit nicht überprüfbaren fachwissenschaftlichen Beurteilungsspielraum der Prüfer fällt. Hiernach ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob von anderen Sachverständigen - etwa Lehrbuchautoren - die Prüfungsaufgaben anders als in der amtlichen Lösung gelöst worden wären. Ermittlungen oder Hinweise in dieser Richtung kamen deshalb nicht in Betracht.

7

Das Berufungsgericht weist ergänzend darauf hin, daß auch auf der Grundlage seiner bisherigen Rechtsprechung, die die Verwertung abweichender wissenschaftlicher Meinungen in gewissem Umfang zuläßt, die Beanstandungen des Klägers keinen Erfolg hätten haben können (Beschlußabdruck S. 15/16). Hierauf kommt es jedoch für den Ausgang des Rechtsstreits nicht an. Es kann deshalb offenbleiben, ob das Berufungsgericht sich seine Überzeugung insoweit frei von Verfahrensfehlern gebildet hat.

8

Der ergänzende Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 9. Januar 1985 ist an das Bundesverwaltungsgericht adressiert und nicht - wie nach § 132 Abs. 3 VwGO für Beschwerde und Beschwerdebegründung erforderlich (vgl. BVerwGE 32, 357) - innerhalb der am 10. Januar 1985 abgelaufenen Beschwerdefrist beim Berufungsgericht eingegangen. Er enthält übrigens ebenfalls keine die Zulassung der Revision rechtfertigenden Gründe, wie sich im wesentlichen schon aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts nach dem Entlastungsgesetz ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß war nicht verfahrensfehlerhaft. Die Rüge, das Berufungsgericht habe das rechtliche Gehör verletzt, weil es die in einem anderen Verfahren abgegebene Stellungnahme des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen zur Frage Nr. 138 vom ersten Prüfungstag den Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht zugänglich gemacht habe, geht schon deshalb fehl, weil es auf diese Frage nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht ankam (vgl. Beschlußabdruck S. 15).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Seebass