Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.03.1984, Az.: BVerwG 7 B 32.84
Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung; Geeignetheit eines Antwort-Wahl-Verfahrens (AV-Verfahren) als Prüfungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.03.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 32.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 15448
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 17.03.1982 - AZ: 3 K 1092/81
- VGH Baden-Württemberg - 13.12.1983 - AZ: 9 S 1113/82
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- KMK-HSchR 1984, 904-906
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 23. März 1984
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Dezember 1983 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger unterzog sich im Oktober 1980 zum dritten Mal dem Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (schriftlicher Teil). Die Prüfung wurde für nicht bestanden erklärt, weil von seinen Antworten auf die 180 Prüfungsfragen nur 107 (= 59,4 %) als richtig gewertet worden waren, während zum Bestehen der Prüfung nach dem damals geltenden Recht mindestens 60 % der Fragen (= 108 Prüfungsfragen) zutreffend beantwortet werden mußten (§ 14 Abs. 5 der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1979, BGBl. I S. 425).
Der Kläger erstrebt die Verpflichtung des Beklagten, die Prüfung für bestanden zu erklären. Die in der ersten Instanz erfolgreiche Klage wurde in der Berufungsinstanz abgewiesen (DVBl. 1984, 276). Auch der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann nicht stattgegeben werden, denn die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.
Für grundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde die Frage,
"ob der streitgegenständliche schriftliche Dritte Abschnitt der Arztlichen Prüfung als Test nach dem Antwort-Wahl-(AW) Verfahren noch als zuverlässige Prüfung angesehen werden kann, obwohl er Kriterien nicht genügt, die das Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen als Dienstleistungsbehörde für das beklagte Land im wissenschaftlichen Schrifttum selbst vertritt."
Sie verweist auf eine Äußerung eines Mitarbeiters beim beigeladenen Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) über den zu fordernden, hier aber nicht erreichten Zuverlässigkeitskoeffizienten (Voigtmann, in: IMPP, Aufgaben, Entwicklung, Analysen, 1976, S. 264).
Abgesehen davon, daß der Kläger das Ziel seiner Klage - die Verpflichtung des Beklagten, die Prüfung für bestanden zu erklären - nicht dadurch erreichen könnte, daß die Zuverlässigkeit der Prüfung verneint wird, könnte eine allgemeine Bedeutung nur der Frage beigemessen werden, ob das Antwort-Wahl-Verfahren (AV-Verfahren) als Prüfungsverfahren für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung generell ungeeignet ist. Denn ob die hier in Frage stehende Prüfung vom Oktober 1980 den zu stellenden Anforderungen - etwa an die Zuverlässigkeit der Fragen - nicht entsprach, wäre nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles zu beantworten; eine allgemeine, über den konkreten Fall hinausreichende Bedeutung käme der Rechtssache insoweit nicht zu. Zur Beantwortung der Frage, ob das AW-Verfahren allgemein für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ungeeignet ist, bedarf es der Durchführung eines Revisionsverfahrens indessen nicht. Denn diese Frage ist auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des beschließenden Senats zu verneinen, ohne daß in einem Revisionsverfahren eine weitere Klärung zu erwarten wäre. Neue über den bisherigen Stand hinausgehende Erkenntnisse hat die Beschwerde nicht aufgezeigt.
Der beschließende Senat hat in dem Urteil vom 18. Mai 1982 (BVerwGE 65, 323 [BVerwG 18.05.1982 - 7 C 24/81]) ausgeführt, daß das AW-Verfahren nach der hier anzuwendenden Fassung der Approbationsordnung für Ärzte nicht gegen höherrangiges Recht verstößt; daß dieses Verfahren als Prüfungsverfahren ungeeignet ist, hat er ausdrücklich verneint. Wenngleich jener Entscheidung eine Ärztliche Vorprüfung zugrunde lag, hat der Senat seine Aussagen nicht allein darauf bezogen, sondern sich, mit dem Prüfungssystem des AW-Verfahrens nach der Approbationsordnung für Ärzte im Ganzen befaßt. Es ist nicht ersichtlich, daß für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung insoweit etwas anderes gelten sollte als für die anderen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung oder die Ärztliche Vorprüfung. Insbesondere ist die geringere Zahl der Prüfungsfragen bei dem Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung kein Grund, die Eignung der Prüfung in Frage zu stellen, auch wenn sich, dieser Umstand in einer geringfügigen Verminderung des Zuverlässigkeitskoeffizienten niederschlagen mag.
Die Beschwerde beruft sich darauf, daß der Zuverlässigkeitskoeffizient im vorliegenden Fall nur 0,88 betrug und damit den Wert von 0,90 unterschritten hat, der von Testtheoretikern bei Prüfungen mit Selektionscharakter als Mindestwert gefordert wird (vgl. Voigtmann, a.a.O.; ferner Schumacher, in: Hubbard, Erfolgsmessung der medizinischen Ausbildung, 1974, S. 105). Abgesehen davon, daß die Erreichung eines bestimmten Zuverlässigkeitskoeffizienten - dessen Höhe zudem auch noch von der jeweils angewandten Berechnungsformel abhängt, von denen es mehrere gibt - vom Normgeber nicht vorgeschrieben ist, würde die Unterschreitung eines geltenden Mindestwertes allenfalls die Fehlerhaftigkeit der einzelnen Prüfung anzeigen, nicht aber die Ungeeignetheit des AW-Verfahrens für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erweisen. Daß in dieser Prüfung ein Zuverlässigkeitskoeffizient von 0,90 überhaupt nicht erreichbar ist, wird von der Beschwerde nicht vorgetragen. Aus der von ihr vorgelegten Übersicht über die Ergebnisse des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung von Oktober 1977 bis April 1981 ergibt sich vielmehr, daß der Zuverlässigkeitskoeffizient in dieser Zeit viermal den Wert von 0,90 und höher erreicht hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Kreiling
Seebass