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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.12.1985, Az.: BVerwG 7 B 221.85

Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht; Aufklärungsbedürftigkeit gemäß der sachlichrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts; Erfordernis eindeutiger Prüfungsaufgaben; Prüfungsrechtlicher Beurteilungsspielraum bei Gestaltung der Prüfungsfragen, bei Bestimmung ihres Bedeutungsinhalts sowie bei Beurteilung ihrer Eignung; Voraussetzung für das Abweichen des Berufungsgerichts in einem der Entscheidung zugrundeliegenden Rechtssatz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.12.1985
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 221.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 30002
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 03.12.1984 - AZ: M 2166 III 84
VGH Bayern - 25.09.1985 - AZ: 7 B 85 A.472

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. Dezember 1985
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. September 1985 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung des Beklagten, daß er - in der zweiten Wiederholung - den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und damit die Gesamtprüfung endgültig nicht bestanden habe, weil von 580 im Antwort-Wahl-Verfahren zu beantwortenden Prüfungsfragen nur 347 (= 59,8 %) - und damit eine weniger als zum Bestehen erforderlich - richtig beantwortet worden seien. Mit seiner Klage, mit der er in erster Linie die Bewertung der Prüfung als bestanden, hilfsweise die erneute Zulassung zur Prüfung erreichen will, hatte er in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

2

Auch der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts kann nicht stattgegeben werden. Die geltend gemachten Zulassungsgründe - Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) - liegen nicht vor.

3

1.

Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht sei der ihm gemäß § 86 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht nicht nachgekommen. Im vorliegenden Fall gehe es allein darum, ob der Kläger der Prüfungsfrage "Welche anamnestischen Angaben passen zur wahrscheinlichsten Diagnose?" die Antwort "schon in Ruhe bestehen kardiale Insuffizienzzeichen" zu Recht zugeordnet habe. Bei der hier - unstreitig - wahrscheinlichsten Diagnose, der Fallot'schen Tetralogie, könne Herzinsuffizienz auftreten. Deshalb "passe" Herzinsuffizienz zu der Diagnose. Demgegenüber vertrete das Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen - IMPP - die Auffassung, der Ausdruck "zu etwas passen" bedeute die Zuordnung bestimmter Symptome zu bestimmten Erkrankungen; die ganz seltenen Ausnahmefälle fielen dagegen nicht unter diesen Ausdruck. Das Berufungsgericht habe angenommen, das IMPP verstehe den Ausdruck so, daß damit nach der Zuordnung typischer Symptome zu einer bestimmten Krankheit gefragt werde (Urteilsabdr. S. 8). Das Berufungsurteil unterstelle demnach, der Begriff des "Passens" habe in der medizinischen Terminologie eine andere Bedeutung als im allgemeinen Sprachgebrauch. Ob dies zutreffe - nur dann wäre die Auffassung des IMPP vertretbar -, hätte vom Berufungsgericht aufgeklärt werden müssen.

4

Es bedarf hier keiner Erörterung, ob der Begriff des "Passens", wie er vom IMPP und vom Berufungsgericht verstanden wird, vom allgemeinen Sprachgebrauch abweicht; denn der Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung liegt auch dann nicht vor, wenn man dies annimmt. Die Verletzung der Aufklärungspflicht könnte dem Berufungsgericht nämlich nur dann vorgeworfen werden, wenn es die Aufklärung eines Umstandes unterlassen hätte, auf den es nach seiner eigenen sachlich-rechtlichen Auffassung ankam. Das aber ist nicht der Fall. Im Berufungsurteil ist ausgeführt (Urteilsabdr. S. 8), der prüfungsrechtliche Beurteilungsspielraum sei durch die Gestaltung der Frage und die Festlegung der zutreffenden Antwort hier nicht überschritten worden; dies gelte insbesondere dafür, daß das IMPP den Ausdruck "zu etwas passen" in dem Sinne verstehe, damit werde nach der Zuordnung typischer Symptome zu einer bestimmten Krankheit gefragt. Das Berufungsgericht hat ferner dargelegt, daß die Auffassung des IMPP insbesondere nicht auf einer die Willkürgrenze überschreitenden Fehleinschätzung wissenschaftlich-fachlicher Gesichtspunkte beruht. Hiernach kam es auf die Frage, deren Aufklärung die Beschwerde vermißt, nach der Rechtsauffassung des Berufungsgericht nicht an.

5

Dies gilt noch aus einem weiteren Grund. Das Berufungsgericht führt nämlich aus (Urteilsabdr. S. 8/9), auch wenn man die Frage so wie der Kläger verstehen würde, wäre die Prüfungsentscheidung nicht rechtswidrig. Bei einer solchen Auslegung ginge die Frage dahin, ob Herzinsuffizienz auch in seltenen Ausnahmefällen bei einem 3 1/2 jährigen Kind zu den Symptomen von Morbus Fallot gehören könne. Auch in diesem Fall, so führt das Berufungsgericht aus, hätte das IMPP - bei der im Rahmen des Prüferermessens liegenden Verwendung des Begriffs der Herzinsuffizienz im Sinne der überkommenen medizinischen Terminologie - die Antwort des Klägers zu Recht als unrichtig beurteilt.

6

2.

Die Beschwerde meint, das Urteil des Berufungsgerichts weiche ab von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 7 C 99.82 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 187 = NJW 1984, 2650 = DVBl. 1984, 479 = DÖV 1984, 804). Danach sei die Bewertung einer Prüfungsleistung fehlerhaft, "wenn diese auf einer unlösbaren, unverständlichen, mißverständlichen oder mehrdeutigen Aufgabe beruht"; es gebe einen allgemeinen Bewertungsgrundsatz, wonach "Prüfungsfragen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen müssen". Die behauptete Abweichung liegt jedoch nicht vor. Sie wäre nur gegeben, wenn das Berufungsgericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hätte, der der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht.

7

Das aber ist nicht der Fall.

8

Das Berufungsgericht vertritt nicht die Auffassung, für die Rechtmäßigkeit des Prüfungsergebnisses komme es auf die Ordnungsmäßigkeit der Prüfungsfragen nicht an. Daß die hier in Frage stehende Prüfungsaufgabe mehrdeutig oder mißverständlich sei, hat es nicht angenommen. Die Beschwerde macht dem Berufungsgericht gerade zum Vorwurf, daß es an der Auffassung des IMPP zum Bedeutungsinhalt des Begriffs "Passen" nicht gezweifelt habe. Wenn das Berufungsgericht aber keinen Anlaß gesehen hat, an der Eindeutigkeit der Aufgabe zu zweifeln, so kann keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung auf Rechtssätze gestützt hat, die von denen der oben bezeichneten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichen. Der beschließende Senat hat in dem erwähnten Urteil ausgeführt, ob in eine Prüfungsaufgabe fachwissenschaftliche Fehler oder fachterminologische Mängel eingeflossen seien, habe das Prüfungsgremium im Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung zu entscheiden. Wenn das Berufungsgericht, wie die Beschwerde meint, dem Ausdruck "zu etwas passen" im Anschluß an die Meinung des IMPP eine eigenständige medizinische Bedeutung beigemessen hat, so hat es sich mit der Respektierung des Beurteilungsspielraums des IMPP bei der Beurteilung der Eignung der Prüfungsaufgabe gerade an die bezeichnete Rechtsprechung des beschließenden Senats gehalten. Mit einem Angriff gegen die Richtigkeit der Annahme, daß diesem Ausdruck eine eigenständige medizinische Bedeutung zukomme, kann die geltend gemachte Divergenz nicht begründet werden.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Seebass