Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.03.1985, Az.: BVerwG 7 B 50.85
Ausschließliche Bewertung von ärztlichen Prüfungsleistungen durch Prüfer; Beurteilungsermächtigung von Sachverständigen; Rechtswidrigkeit einer Prüfungentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.03.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 50.85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 29550
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 09.09.1983 - AZ: 7 K 198/82
- VGH Baden-Württemberg - 21.12.1984 - AZ: 9 S 2657/83
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 1985
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Dezember 1984 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger unterzog sich im März 1982 ohne Erfolg dem im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführten Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Laut Ergebnismitteilung des Beklagten hatte er von den gestellten 290 Fragen nur 164 zutreffend beantwortet, während zum Bestehen der Prüfung mindestens 166 zutreffende Antworten erforderlich waren. Mit seiner Klage, mit der er in erster Linie ein Prüfungszeugnis über das Bestehen der Prüfung, hilfsweise eine erneute Zulassung zur Prüfung erstrebt, hatte er in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
Auch der gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde kann nicht stattgegeben werden. Auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung kann das angefochtene Urteil nicht beruhen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Beschwerde rügt als Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO), daß das Berufungsgericht es unterlassen habe, zu mehreren - im einzelnen aufgeführten - fragen den beantragten Sachverständigenbeweis darüber zu erheben, daß nicht die amtlich vorgegebene, sondern die vom Kläger markierte Antwort die richtige gewesen sei. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob das Berufungsgericht nach seiner für den umfang seiner Aufklärungspflicht maßgeblichen sachlich-rechtlichen Rechtsauffassung zur Beweiserhebung verpflichtet gewesen wäre. Denn auf jeden Fall hätte es, auch wenn die Sachverständigen den Standpunkt des Klägers bestätigt hätten, der Klage nicht stattgeben dürfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es allein Sache der Prüfer, über die Bewertung einer Prüfungsleistung zu befinden, etwa eine Antwort des Prüflings als richtig oder falsch zu bewerten. Die Prüfer sind die Sachverständigen, denen die Rechtsordnung insoweit die Beurteilungsermächtigung erteilt hat. Das gilt, wie der beschließende Senat schon wiederholt entschieden hat, auch für die Sachverständigen-Gremien, die für das Antwort-Wahl-Verfahren der Ärztlichen Prüfungen die Fragen und Antworten ausarbeiten. Mit dem Nachweis, daß ein anderer Sachverständiger eine Frage anders beurteilt und eine als falsch gewertete Antwort des Klägers für richtig hält, läßt sich die Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung nicht begründen. Das Berufungsgericht hätte die Prüfungsentscheidung deshalb selbst dann nicht aufheben dürfen, wenn es die Überzeugung gewonnen hätte, die als falsch gewerteten Antworten des Klägers seien fachwissenschaftlich richtig. Eine Prüfungsentscheidung ist erst dann rechtswidrig, wenn die Prüfer die Grenzen der ihnen eingeräumten Beurteilungsermächtigung überschreiten, etwa indem sie sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder sonst willkürlich urteilen. Hierfür sind aber Anhalts punkte weder vorgetragen noch ersichtlich.
Soweit die Beschwerde darauf hinweist, daß das beigeladene Institut inzwischen seiner (des Klägers) Auffassung zur Frage 80 des zweiten Prüfungstages gefolgt sei, wird ein Revisionszulassungsgrund nicht bezeichnet. Im übrigen kam es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf diese Frage nicht an (Urteilsabdruck S. 7).
Die Rüge, das Berufungsgericht habe die Aufklärungspflicht ferner dadurch verletzt, daß es dem Vortrag des Klägers nicht nachgegangen sei, er habe die Erklärung über den Verzicht auf die Ladungsfrist nicht freiwillig unterzeichnet, genügt nicht den formellen Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift nur dann bezeichnet, wenn die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, aufgeführt, Zeugen also unter Angabe der einzelnen in ihr Wiesen gestellten konkreten Tatsachen benannt werden. Weder enthält die Beschwerdeschrift eine derartige substantiierte Darlegung, noch weist sie darauf hin, in welchem der in den Vorinstanzen eingereichten Schriftsätze an welcher Stelle sich eine entsprechende Darlegung befindet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Kreiling
Seebass